Art. 56 and 57 Org.-Ges.; admissibility of the federal appeal where the judgment below is independently supported by a cantonal-law defense not subject to federal review. The Federal Court will not enter an appeal if, although it could decide certain federal-law questions in favor of the appellant, it could not modify the operative part of the cantonal judgment because another decisive ground rests exclusively on cantonal law and remains beyond its cognizance. It is insufficient that only the reasoning could be corrected; federal jurisdiction presupposes the possibility of altering the disposition itself (consid. 2).
50 Aktien der Maschinenfabrik King Cie. Nr. 1 50 bean spruchte Faustpfandrecht begründet für eine allfällig dem Kläger als Bürgen bei der Thurg. Hypothekenbank für die Titel von 61,500 Fr. und 11,200 Fr. entstehende Regreßforderung bis zu einem Betrage von 61,611 Fr. 95 Cts. nebst Zinsen à 4% seit Martini 1900, resp. 11,200 Fr. nebst Zins à 4 % seit Mar tini 1900. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich) gelangte zu ihrem aus Fakt. B ersichtlichen Urteile dadurch, daß sie die Forderung aus dem Schuldbriefe von 69,500 Fr. (Nr. 2 oben) abwies, weil sie schon von der Thurgauischen Hypothekarbank angemeldet und für sie kolloziert war, das dafür beanspruchte Pfandrecht überdies aus dem Titel des Art. 287, Ziffer 1, des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes abwies, dagegen im übrigen die Einwendungen der Beklagten, speziell die oben aufgezählten, als unbegründet er klärte. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil der zweiten Instanz an welche beide Parteien rekurrierten der Kläger mit dem Antrag auf völlige Gutheißung, die Beklagte mit demjenigen auf gänzliche Abweisung der Klage beruht auf folgenden Er wägungen: Es läßt zunächst dahingestellt, ob die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Honegger begründet sei; weist sodann die Forderung von 69,500 Fr. und das dafür beanspruchte Pfandrecht aus gleichen Gründen ab, wie die erste Instanz, erklärt dagegen im Gegensatze zu dieser das beanspruchte Pfandrecht für die übrigen Forderungen als anfechtbar im Sinne des Art. 286 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, sowie wegen Wuchers. Über den letztern Punkt führt das Urteil aus: Darin, daß der Kläger den 82jährigen, schon damals an Alters blödsinn leidenden Kridaren zu bestimmen wußle, ihm ohne jede Gegenleistung und ohne jeden Rechtsgrund Werttitel in einem 20,000 Fr. übersteigenden Werte zu verpfänden, liegt eine Aus beutung der Verstandesschwäche des Kridaren. Die Vorinstanz hat die Einrede des wucherhaften Rechtsgeschäftes deshalb ab gelehnt, weil nichts vorliege, daß der Kläger diese Verstandes schwäche gekannt habe. In dieser Richtung darf aber unbedenklich darauf abgestellt werden, daß sich für die Eingehung der Ver pflichtungen des Honegger gegenüber dem Kläger, die ihrem ökonomischen Resultate nach einfach eine unentgeltliche Verfügung von über 20,000 Fr. zu Gunsten des Klägers darstellen, sich gar keine vernünftigen Motive denken lassen und daß auch der Kläger darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß einzig und allein die bei dem Kridaren vorhandene Verstandesschwäche den Abschluß der angefochtenen Geschäfte möglich machte. 2. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache zu prüfen, die nur in Frage kommen kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. Nun ist das Bundesgericht allerdings an sich zuständig die Begründetheit des beanspruchten Pfandrechts, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen aus dem Titel der Handlungsunfähigkeit und der Anfechtbarkeit gemäß den Bestimmungen des Schuld betreibungs und Konkursgesetzes über die Anfechtungsklage zu beurteilen. Allein auch wenn es in dieser Hinsicht eine von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Ansicht vertreten würde, könnte es doch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Ur teils im Dispositiv gelangen, da der Klage überdies die Einrede des wucherhaften Rechtsgeschäftes entgegensteht, die Vorinstanz diesen Standpunkt als begründet erklärt hat und nun dieser Punkt der Beurteilung des Bundesgerichts nicht untersteht, indem es sich hiebei, nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, aus schließlich um kantonales Recht handelt. (Vergl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 1901 in Sachen Bernhard gegen Krauer und Schoop, Revue der Gerichtspraxis, Bd. 20, Nr. 19.) Unter diesen Umständen aber wo das Bundesgericht zwar zur Beurteilung der Klage an sich und einzelner ihr ent gegengehaltener Verteidigungsgründe zuständig ist, die Vorinstanz aber auf Grund einer nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Einrede zur Abweisung der Klage gelangt ist tritt das Bundes gericht auf die Berufung nicht ein, da es in diesen Fällen nur einzelne Teile der Begründung des vorinstanzlichen Urteils ändern, nicht aber ein materiell verschiedenes Urteil in der Sache selbst fällen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.