Art. 250, 260, 288 und 291 SchKG; Anfechtungsklage des einzelnen Konkursgläubigers und objektiver Benachteiligungstatbestand: Der im Kollokationsstreit bestreitende Konkursgläubiger ist zur Geltendmachung von Anfechtungsgründen befugt, die auch der Masse oder dem Gemeinschuldner gegen die zugelassene Forderung zustehen würden, ohne daß es einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bedarf. Art. 288 SchKG setzt eine anfechtbare Rechtshandlung voraus, welche die Gläubiger objektiv benachteiligt oder einzelne begünstigt; die bloße Gewährung eines Darlehens gegen Sicherheiten ist nicht schon deshalb anfechtbar, weil der Schuldner die Mittel später zur Begünstigung Dritter verwendet. Maßgebend ist die Rechtshandlung selbst, nicht eine spätere, von ihr trennbare Verwendung des Erlangten (consid. 3-4).
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin diesen Berufungsantrag Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich ziehen und dafür unter anderem der Gläubiger des Briefes seine Forderung um 5000 bis 10,000 Fr. reduzieren, sowie aus der Tatsache, daß die Bürgen selber den Brief haben kaufen müssen, ferner aus dem Resultate der Ganten ergebe; anderseits haben die Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr. für das auf sie gewährte Darlehen von 16,000 Fr. ausreichende Deckung geboten. Diese Begünstigung der Bürgen sei aber auch beabsich tigt gewesen, wie aus einem Schreiben der Beklagten vom 8. Ja nuar 1902 hervorgehe; die Beklagte habe auch die ökonomische Lage des Schuldners Gattiker gekannt. Gleichwohl könne die Klage nicht im vollen Umfange gutgeheißen werden. Einmal haften die Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr. nicht nur für den Kapitalbetrag des ersten, unanfechtbaren Kredites von 16,000 Fr., sondern noch für Zinsen, Kommission und Spesen. Ebenso könne nichts dagegen eingewendet werden, daß die Beklagte am Schuldbrief von 15,000 Fr. ein Pfandrecht für die Forderung von 14,828 Fr. 10 Cts. geltend mache, denn so viel habe die Beklagte dafür, daß ihr dieser Schuldbrief verpfändet worden sei, hingegeben, und damit sei der Klägerin kein Nachteil entstanden, da der Schuldbrief vor her überhaupt nicht dem Schuldner gehört habe. Auch erstrecke sich das Pfandrecht auf Zinsen, Kommission und Spesen dieses Betrages. Dagegen dürfe sich die Beklagte für ihre zweite Forderung (von 14,828 Fr. 10 Cts.) nicht an die ihr für den ersten Teil haften den Schuldbriefe halten, da hierin die erwähnte Begünstigung der Bürgen liege. Wohl aber dürfe sie für ihre frühere Forderung (16,000 Fr. nebst Zins ec.) den Schuldbrief von 15,000 Fr. als Pfand in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz, an welche nur die Beklagte mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung der Klage rekurrierte, während die Klägerin sich beim erstinstanzlichen Urteil beruhigte, ist zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage abweisenden Urteile auf Grund folgender Erwägungen gelangt: Zunächst könne die Legitimation der Klägerin nicht mit Grund bestritten werden. In der Sache selbst sei allerdings richtig, daß ohne die Verpfändung der Schuldbriefe von 16,500 Fr. und 16,600 Fr. für das weitere Darlehen von 14,625 Fr. ein Vor erlös aus jenen Schuldbriefen den Konkursgläubigern zu gute gekommen wäre; es sei auch in Anbetracht der Wertlosigkeit des Schuldbriefes von 15,000 Fr. anzunehmen, daß das weitere Dar lehen nur auf jene frühern Schuldbriefe gegeben worden sei. Allein darin, daß die Beklagte auf jene Schuldbriefe hin ein weiteres Darlehen von 14,625 Fr. gemacht, liege an und für sich kein anfechtbares Rechtsgeschäft; denn der Schuldner Gattiker habe den vollen Betrag, für den das Pfandrecht in Anspruch genom men werde, erhalten, und es könne daher auch nicht von einem Schaden der Konkursgläubiger gesprochen werden. Sie seien aller dings geschädigt, aber nicht durch die Verpfändung der Schuld briefe, sondern dadurch, daß mit dem von der Beklagten durch diese Verpfändung erhältlich gemachten Betrage der Schuldner Gattiker eine Schuld des Villa bei der Gewerbebank Zürich be zahlt habe, ohne daß eine Schuldpflicht Gattikers hiefür bestanden habe. Der Schuldner Gattiker habe dadurch freilich die Bürgen Günthardt und Schlegel begünstigt; aber eben erst durch ein weiteres Geschäft, nicht durch die Verpfändung. Frage es sich sonach endlich noch, ob die weitere Verpfändung der beiden Schuld briefe auch der Beklagten gegenüber deshalb anfechtbar sei, weil sie gewußt habe, daß das dadurch erhobene Darlehen zur Be günstigung der Bürgen Günthardt und Schlegel verwendet werden sollte, so müsse allerdings angenommen werden, daß sowohl die ungünftige finanzielle Situation des Gattiker, als auch die Ab sicht Gattikers, die Bürgen vor einem finanziellen Verluste zu bewahren, der Beklagten bekannt gewesen sei. Allein dessenunge achtet könne die Gewährung des Darlehens von 14,625 Fr. und die damit verbundene Verpfändung der Schuldbriefe des Gattiker gegenüber der Beklagten auf Grund des Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs nicht angefochten werden. Denn weder die Gewährung des Darlehens an Gattiker, noch die Verpfändung der beiden Schuldbriefe stellt eine Begünstigung der Bürgen Günthardt und Schlegel zum Nachteile der andern Gläubiger dar. Die Begünstigung lag nur in der Verwendung des Darlehens, darin, daß mit den erhältlich gemachten 14,625 Fr. eine Schuld getilgt wurde, für die die Bürgen Günthardt und Schlegel hätten aufkommen sollen. Wenn auch die Beklagte bei Hingabe des Darlehens gewußt haben sollte, daß der Schuldner Gattiker das Darlehen zur Begünsti
gung von Gläubigern benutzen werde, so kann dennoch das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht angefochten wer den, weil in demselben weder eine Benachteiligung der Gläubiger noch eine Begünstigung von solchen liegt. Deswegen, weil der Schuldner die durch ein unanfechtbares Rechtsgeschäft erworbenen Geldmittel zur Begünstigung einzelner Gläubiger benützt, wird jenes erste Geschäft nicht anfechtbar, auch wenn der Gegenkon trahent des Schuldners hätte wissen können, daß ein solcher Gebrauch von Seite des Schuldners beabsichtigt sei. 2. (Streitwert. 3. Ist daher auf die Berufung einzutreten, so ist zunächst daran zu erinnern, daß gemäß der Sachlage vor Bundesgericht (wie schon vor zweiter Instanz) die einzige streitige Frage die ist: ob das am 8. Dezember 1900 von Gattiker zu Gunsten der Be klagten bestellte Pfandrecht an den zwei Schuldbriefen von 16,500 und 16,600 Fr. zur Deckung des weitern Kredites auf Grund des Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar ist und ob demzufolge die Beklagte sich nicht an diese Pfänder halten kann für das Darlehen von 14,828 Fr. 10 Cts., das sie am 8./19. Dezember 1900 dem Gattiker gewährt und aus dem dieser eine Schuld des Villa bei der Gewerbebank Zürich, welche von Günthardt und Schlegel verbürgt war, bezahlt hat. Bei Entscheidung dieser Streitfrage erhebt sich in erster Linie die Frage der Legitimation der Klä gerin zur Klage. Die Beklagte bestreitet auch heute noch die Legi timation der Klägerin, indem sie geltend macht: Da die Ver lassenschaft Gattikers in Konkurs erklärt worden sei, seien zur Anfechtungsklage legitimiert nur die Konkursverwaltung, oder die Gläubiger, bei denen die Voraussetzungen der Art. 260 und 269 Abs. 3 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. zutreffen, d. h. denen die Rechte der Konkursmasse abgetreten seien; diese Voraussetzungen seien nun aber für die Klägerin nicht erfüllt. Nun hat das Bundesgericht in seinem Urieile vom 1. März 1895 in Sachen Dürsteler gegen Schweizerische Volksbank (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 279 ff., spez. S. 284 f. Erw. 5) die Legitimation der einzelnen Konkursgläubiger, im Kollokationsverfahren die An fechtungsklage zu stellen, auf Art. 260 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. gegründet, indem in der Zulassung einer Forderung durch die Konkursverwaltung ein Verzicht auf die Anfechtung liege und damit auch die stillschweigende gesetzliche Abtretung des Anfech tungsanspruches an die einzelnen Gläubiger gegeben sei. Indessen kann dieser Auffassung bei näherer Prüfung nicht beigetreten werden. Denn vorerst ist es unrichtig, in der Zulassung zur Kollokation durch die Konkursverwaltung einen Verzicht der Masse im Sinne des Art. 260 des Schuldbetr. u. Konk. Ges die Anfechtungsklage zu erheben, zu erblicken; die Zulassung durch die Konkursverwaltung bedeutet nur einen Verzicht dieses Organs, nicht aber einen Verzicht der Masse selbst, die im Gegen teil durch das Organ der Gläubigerversammlung die Zu lassung und den Kollokationsplan anfechten kann. Sodann kann Art. 260 des Schuldbetr. und Konk. Ges. überhaupt keine An wendung finden auf einen Anspruch auf Anfechtung des Kollo kationsplanes; die Ansprüche, von denen der genannte Artikel spricht, müssen vielmehr solche materiell rechtlicher Natur, Ver mögensrechte, sein, aus denen der einzelne klagende Gläubiger Be friedigung erhalten kann; nur ein Verzicht auf solche Ansprüche Zulassung einer For ist in Art. 260 leg. cit. verstanden. Die derung im Kollokationsplane nun bedeutet nicht einen Verzicht in diesem Sinne, wie klar daraus erhellt, daß im Falle der Bestrei tung der Zulassung nicht ein realisierbares Recht erstritten, son dern bloß die Nichtzulassung erreicht wird. (Vergl. hierüber des nähern den Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1902 i. S. Schädeli gegen Konkursmasse Schädeli Cie., Blätter für zürcherische Rechtsprechung, II, Nr. 90 .) Kann so die Klägerin ihre Legitimation allerdings nicht auf die mehrgenannte Gesetzes bestimmung stützen, so folgt sie dagegen aus Art. 250 leg. cit. Indem diese Gesetzesbestimmung den einzelnen Konkursgläubigern das Recht auf Anfechtung des Kollokatinsplanes und damit auf Bestreitung der Zulassung eines andern Gläubigers nach Bestand oder Rang der Forderung gibt, muß sie dem bestreitenden Gläu biger auch alle Anfechtungsgründe in die Hand geben, welche die Masse oder der Gemeinschuldner dem zugelassenen Anspruch ent
gegenstellen können, da andernfalls die Anfechtung des Kolloka tionsplanes unwirksam wäre, denn der einzelne bestreitende Gläu ger und sein Prozeßgegner stehen in keinen direkten Rechtsbe ziehungen; diese existieren nur zwischen dem Gläubiger, dessen Anspruch bestritten wird, einerseits, dem Gemeinschuldner oder der Masse anderseits. Indem nun das Gesetz dem einzelnen Gläu biger das Recht auf Bestreitung der Zulassung eines andern Gläubigers gibt, muß jener logischerweise auch berechtigt sein, alle Bestreitungsgründe, die sich aus jenen Rechtsbeziehungen ergeben, geltend zu machen. Das ergibt sich auch noch aus folgender Be trachtung: Wie bei der Abtretung der Ansprüche der Konkurs masse nach Art. 260, klagt auch der den Kollokationsplan an fechtende Gläubiger, der die Zulassung eines andern Gläubigers bestreitet, nicht aus eigenem Recht, sondern als procurator in rem suam, als Vertreter der Masse, wenn auch auf seinen eigenen Namen und mit dem Rechte auf den Vorerlös aus der wegge wiesenen Forderung mit Einschluß der Entschädigung für das Prozeßrisiko. Ist aber die Stellung des Gläubigers gegenübe der Feststellung des Kollokationsplanes in diesem Sinne aufzu fassen, so muß der einzelne Gläubiger auch die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes, auf Grund dessen ein anderer Gläubiger die Zulassung erlangt hat, geltend machen können, ohne daß es hiezu einer Abtretung seitens der Masse bedarf. (Vergl. Jäger, Kom mentar, Art. 250 Anm. 9, S. 455.) 4. Die Klägerin sicht, wie in Erwägung 3 bemerkt, nur die erpfändung der beiden Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr durch Gattiker an die Beklagte an, und zwar auf Grund des Art. 288 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. Nach dieser Gesetzesbe stimmung sind anfechtbar alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorge nommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zum Tatbe stande dieser sogenannten Deliktspauliana gehört danach eine Rechtshandlung, die die Exekutionsrechte der Gläubiger direkt oder indirekt schädigt, ferner die Absicht der Benachteiligung der Gläu biger oder die Absicht der Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer, endlich die Erkennbarkeit dieser Absicht, das Wissenkönnen derselben, beim andern Teil. In concreto müßte also die angefochtene Verpfändung eine Benachteiligung der Gläu biger oder eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteile anderer objektiv bewirkt, müßte ferner der Schuldner Gattiker diese Verpfändung in der Benachteiligungs oder Begünstigungs absicht vorgenommen haben, und müßte endlich diese Absicht der Beklagten erkennbar gewesen sein. Nun fehlt es aber schon am ersten, objektiven, dieser Erfordernisse, der Benachteiligung, Schä digung der Gläubiger oder einzelner unter ihnen. Voraussetzung einer solchen Benachteiligung ist vor allem die Verschlechterung oder Verminderung der Vermögenslage des Schuldners (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 5. März 1902 in Sachen Träubler gegen Weber, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 160 Erw. 3), aus dessen Vermögen die Gläubiger ihre Be friedigung zu erlangen haben. Daß eine solche durch die ange fochtene Verpfändung stattgefunden habe, kann nun unmöglich gesagt werden. Denn Gattiker hat als Gegenwert der Verpfän dung die Erhöhung seines Kredites von 16,000 auf 33,000 Fr. und die Auszahlung einer Summe von 14,828 Fr. 10 Cts. erhalten; während er vor der Verpfändung über den Mehrwert der Schuldbriefe über den ursprünglichen Kredit von 16,000 Fr hinaus frei verfügen konnte, stand ihm diese freie Verfügung nach der Verpfändung zu über den Kredit, den er mittelst derselben erlangt hatte, so daß seine Vermögenslage nach wie vor die gleiche war. Eine Verminderung hat dann das Vermögen Gattikers allerdings erfahren, aber erst in der Folge, nämlich durch die Verwendung des mittelst der Verpfändung erlangten Kredites zur Tilgung einer Schuld des Villa an die Gewerbebank Zürich, zu deren Bezahlung Gattiker nicht verpflichtet war. Diese letzte Hand lung hat also objektiv eine Verminderung des Vermögens Gatti kers herbeigeführt; sie ist aber auch subjektiv erfolgt in der Ab sicht, die Bürgen Villas bei der Gewerbebank, Schlegel und Günthardt, zu begünstigen, und hat diese Absicht auch erreicht. Diese zweite Rechtshandlung aber ist nach der Aktenlage etwas juristisch von der ersten, angefochtenen Rechtshandlung - Verpfändung durchaus unabhängiges. Wie die angefochtene Verpfändung vom 8. Dezember 1900 unanfechtbar wäre, wenn
Gattiker das dadurch erlangte Geld für sich behalten hätte, so kann sie auch, an sich betrachtet, nicht anfechtbar sein deswegen, weil das dadurch erlangte aushingegeben worden ist; denn bei der gegenteiligen Auffassung würde die Anfechtbarkeit einer Rechtshand lung nicht von dieser Handlung selbst abhängen, sondern vom Eintritt einer spätern Tatsache. Von einer Anfechtbarkeit der Ver pfändung könnte nur dann die Rede sein, wenn Verpfändung, dadurch erlangter Kredit, und Begünstigung der Bürgen Günt hardt und Schlegel als eine einzige, zusammenhängende, nicht trennbare Rechtshandlung anzusehen wäre, wie das von der Klä gerin behauptet wird. Allein diese Behauptung findet in den Akten keine Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache,die übrigens zweifelhaft erscheint und auch keineswegs etwa von der Vorinstanz festgestellt wird, daß die Beklagte von der Begünstigungsab sicht Gattikers Kenninis gehabt hätte, genügt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, keineswegs, um die Verpfändungshandlung zu einem anfechtbaren Rechtsgeschäft zu stempeln. Zu diesen Erwä gungen kommt endlich noch folgendes, um die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Rechtshandlung und die Unbegründetheit der vorliegenden Klage vollends darzutun: Die Anfechtungsklage hat zum Zweck die Rückgewähr des auf anfechtbare Weise erlangten und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes (vergl. Art. 291 des Schuldbetr. u. Konk. Ges.); sie ist zu richten gegen denjenigen, der das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder auf anfechtbare Weise befriedigt worden ist, sowie was hier nicht in Betracht kommt gegen dessen Erben, und gegen bösgläubige Dritte. Nun hätte aber die vorliegende Klage gar nicht den Erfolg, einen von der Beklagten erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteil wieder zurückzuerlangen; denn die Beklagte hat gar keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erworben, da sie ja als Gegenleistung für das Pfandrecht das Darlehen gewährt hat. Eine Begünstigung haben einzig die Bürgen Villas, Günthardt und Schlegel, erfahren; würde nun die Anfechtungsklage als be gründet erklärt, hätte das zur Folge, daß die Beklagte einen Ver lust erleiden würde auf der dargeliehenen Summe, während sie aus dem Darlehen gar keinen Vorteil gezogen hat und die Ver pfändung den Gläubigern keinen Nachteil brachte, daß dagegen die Zahlung an die Gewerbebank Zürich für Villa, welche das Vermögen Gattikers vermindert, die Gläubiger benachteiligt und die Bürgen Günthardt und Schlegel begünstigt hat, gleichwohl bestehen bliebe eine Konsequenz, die allein schon das unhalt bare des klägerischen Anspruches zeigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. März 1903 in allen Teilen bestätigt.