- Arteil vom 28. Mai 1903
in Sachen Vierbrauerei Atliberg, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Volksbauk, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage im Konkurse, Art. 288 Sch.- u. Konk.-Ges. An
fechtung eines zur Deckung eines Kredites bestellten Pfandrechtes,
gegenüber dem Pfandgläubiger. Legitimation der einzelnen Kon
kursgläubiger zur Anfechtung, Art. 260 und 250 Sch.- u. K.-Ges.
Benachteiligung der Gläubiger.
A. Durch Urteil vom 7. März 1903 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen und Wiederher
stellung des erstinstanzlichen Urteils.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Gewerbebank Zürich war Gläubigerin von Baumeister
Villa in Zürich für einen Darlehensbetrag von 14,000 Fr.,
wofür der Schuldner einen Schuldbrief von 15,000 Fr. zu seinen
Gunsten, haftend in II. Hypothek auf der Liegenschaft des Gott
fried Gattiker zum Neueck in Orlikon, verpfändet hatte; zudem
war die Schuld durch Schlossermeister Günthardt in Orlikon und
F. Schlegel in Zürich verbürgt. Nachdem Villa (im Herbst 1900)
in Konkurs gefallen war, ersteigerten die beiden Bürgen Günt
hardt und Schlegel am 6. Dezember 1900 an der Werttitelgant
den Schuldbrief für 13,000 Fr. Am 8. Dezember gl. J. über
gaben die Bürgen den gleichen Schuldbrief der heutigen Beklagten,
Schweizerischen Volksbank in Uster, zu Faustpfand. Diese hatte
schon im März 1899 dem Schuldner des fraglichen Schuldbriefes
G. Gattiker, einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr. eröffnet
gegen Hinterlage von zwei Schuldbriefen von 16,500 Fr. und
16,600 Fr., und der Kredit war sofort in vollem Umfange in
Anspruch genommen worden in der Höhe von ungefähr 17,000 Fr.,
um den dem Gattiker gekündeten Schuldbrief von 16,500 Fr. ab
zulösen. Am 8. Dezember 1900 nun erhöhte die Beklagte den dem
Gattiker eingeräumten Kredit auf 33,000 Fr., und eben hiefür
wurden die bereits in ihrem Besitze befindlichen Schuldbriefe von
16,500 Fr. und 16,600 Fr. weiter verpfändet und zudem jener
Schuldbrief von 15,500 Fr. von den Bürgen zu Faustpfand ge
geben, während Schlegel und Günthardt überdies für den ganzen
Kredit von 33,000 Fr. Bürgschaft leisteten. Am 8. Dezember 1900
zahlte sodann die Beklagte an Gattiker bezw. auf Rechnung dieses
Kredites 203 Fr. 10 Cts., am 19. Dezember 1900 14,625 Fr.
an die Gewerbebank Zürich aus, womit die Forderung der
Gewerbebank an Villa getilgt wurde, für welche der Schuld
brief von 15,000 Fr. versetzt war und für die Günthardt und
Schlegel Bürg und Selbstzahlerschaft geleistet hatten. In dem
im Juni 1902 ausgebrochenen Konkurse über den Nachlaß des
G. Gattiker meldete nun die Beklagte ihre ganze Forderung von
36,373 Fr. nebst einem Faustpfandrecht an den bei ihr versetzten
Schuldbriefen von 16,500 Fr. 16,600 Fr. und 15,000 Fr.
an. Forderung und Faustpfandrecht wurden von der Konkurs
verwaltung im vollen Umfange anerkannt. Dagegen bestritt die
Klägerin, die ebenfalls Konkursgläubigerin ist, und im Dezember
1900 gegen Gattiker Betreibung auf Grundpfandverwertung an
gehoben, jedoch wegen ungünstigen Resultates im September
1901 auf das Grundpfand verzichtet und Fortsetzung der Be
treibung auf Pfändung verlangt hatte, das Faustpfandrecht der
Beklagten für den 16,000 Fr. übersteigenden Betrag, und erhob
gegen die Beklagte Klage mit dem Rechtsbegehren auf Aberken
nung des Pfandrechtes für den (16,000 Fr. übersteigenden) Be
trag von 20,373 Fr., Kollozierung dieser Forderung in die
V. Klasse, und Verwendung des Mehrerlöses der drei Pfänder
über 16,000 Fr. hinaus zu Gunsten der Klägerin. Die Klage
wurde auf Art. 288 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
gestützt: Der Schuldner habe das Pfandrecht bestellt in der der
Beklagten erkennbaren Absicht, die Bürgen Günthardt und
Schlegel zu begünstigen, und durch diese Rechtshandlung die Kon
kursmasse benachteiligt. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts
Zürich hieß mit Urteil vom 16. Dezember 1902 die Klage teil
weise gut, indem er erkannte: Das von der Beklagten für ihre
angemeldete Forderung von 36,373 Fr. nebst Zins 2c. geltend
gemachte Pfandrecht ist unbegründet insoweit, als die Beklagte
nicht berechtigt ist, an den Schuldbriefen von 16,500 Fr. und
16,600 Fr. ein Pfandrecht geltend zu machen für den in der
erwähnten Forderung enthaltenen Betrag von 14,828 Fr. 10 Cts.
nebst Zins 2c. seit 8. resp. 19. Dezember 1900 gemäß dem
Buchauszug Akt. 24. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dieses Urteil beruht auf folgenden wesentlichen Erwägungen:
Durch das im Dezember 1900 von der Beklagten mit dem
Schuldner Gattiker und den Bürgen abgeschlossene Geschäft seien
diese letztern begünstigt worden; denn einerseits sei der Schuld
brief von 15,000 Fr. wertlos oder doch minderwertig, was sich
aus einer der Klägerin von der Beklagten am 18. Dezember
1900 gemachten Offerte, die Klägerin solle die Liegenschaft an
sich ziehen und dafür unter anderem der Gläubiger des Briefes
seine Forderung um 5000 bis 10,000 Fr. reduzieren, sowie aus
der Tatsache, daß die Bürgen selber den Brief haben kaufen
müssen, ferner aus dem Resultate der Ganten ergebe; anderseits
haben die Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr. für das
auf sie gewährte Darlehen von 16,000 Fr. ausreichende Deckung
geboten. Diese Begünstigung der Bürgen sei aber auch beabsich
tigt gewesen, wie aus einem Schreiben der Beklagten vom 8. Ja
nuar 1902 hervorgehe; die Beklagte habe auch die ökonomische
Lage des Schuldners Gattiker gekannt. Gleichwohl könne die
Klage nicht im vollen Umfange gutgeheißen werden. Einmal haften
die Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr. nicht nur für den
Kapitalbetrag des ersten, unanfechtbaren Kredites von 16,000 Fr.,
sondern noch für Zinsen, Kommission und Spesen. Ebenso könne
nichts dagegen eingewendet werden, daß die Beklagte am Schuldbrief
von 15,000 Fr. ein Pfandrecht für die Forderung von 14,828 Fr.
10 Cts. geltend mache, denn so viel habe die Beklagte dafür, daß
ihr dieser Schuldbrief verpfändet worden sei, hingegeben, und damit
sei der Klägerin kein Nachteil entstanden, da der Schuldbrief vor
her überhaupt nicht dem Schuldner gehört habe. Auch erstrecke sich
das Pfandrecht auf Zinsen, Kommission und Spesen dieses Betrages.
Dagegen dürfe sich die Beklagte für ihre zweite Forderung (von
14,828 Fr. 10 Cts.) nicht an die ihr für den ersten Teil haften
den Schuldbriefe halten, da hierin die erwähnte Begünstigung der
Bürgen liege. Wohl aber dürfe sie für ihre frühere Forderung
(16,000 Fr. nebst Zins ec.) den Schuldbrief von 15,000 Fr. als
Pfand in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz, an welche nur die
Beklagte mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung der Klage
rekurrierte, während die Klägerin sich beim erstinstanzlichen
Urteil beruhigte, ist zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage
abweisenden Urteile auf Grund folgender Erwägungen gelangt:
Zunächst könne die Legitimation der Klägerin nicht mit Grund
bestritten werden. In der Sache selbst sei allerdings richtig, daß
ohne die Verpfändung der Schuldbriefe von 16,500 Fr. und
16,600 Fr. für das weitere Darlehen von 14,625 Fr. ein Vor
erlös aus jenen Schuldbriefen den Konkursgläubigern zu gute
gekommen wäre; es sei auch in Anbetracht der Wertlosigkeit des
Schuldbriefes von 15,000 Fr. anzunehmen, daß das weitere Dar
lehen nur auf jene frühern Schuldbriefe gegeben worden sei. Allein
darin, daß die Beklagte auf jene Schuldbriefe hin ein weiteres
Darlehen von 14,625 Fr. gemacht, liege an und für sich kein
anfechtbares Rechtsgeschäft; denn der Schuldner Gattiker habe
den vollen Betrag, für den das Pfandrecht in Anspruch genom
men werde, erhalten, und es könne daher auch nicht von einem
Schaden der Konkursgläubiger gesprochen werden. Sie seien aller
dings geschädigt, aber nicht durch die Verpfändung der Schuld
briefe, sondern dadurch, daß mit dem von der Beklagten durch
diese Verpfändung erhältlich gemachten Betrage der Schuldner
Gattiker eine Schuld des Villa bei der Gewerbebank Zürich be
zahlt habe, ohne daß eine Schuldpflicht Gattikers hiefür bestanden
habe. Der Schuldner Gattiker habe dadurch freilich die Bürgen
Günthardt und Schlegel begünstigt; aber eben erst durch ein
weiteres Geschäft, nicht durch die Verpfändung. Frage es sich
sonach endlich noch, ob die weitere Verpfändung der beiden Schuld
briefe auch der Beklagten gegenüber deshalb anfechtbar sei, weil
sie gewußt habe, daß das dadurch erhobene Darlehen zur Be
günstigung der Bürgen Günthardt und Schlegel verwendet werden
sollte, so müsse allerdings angenommen werden, daß sowohl die
ungünftige finanzielle Situation des Gattiker, als auch die Ab
sicht Gattikers, die Bürgen vor einem finanziellen Verluste zu
bewahren, der Beklagten bekannt gewesen sei. Allein dessenunge
achtet könne die Gewährung des Darlehens von 14,625 Fr.
und die damit verbundene Verpfändung der Schuldbriefe des
Gattiker gegenüber der Beklagten auf Grund des Art. 288 des
Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs nicht
angefochten werden. Denn weder die Gewährung des Darlehens
an Gattiker, noch die Verpfändung der beiden Schuldbriefe stellt
eine Begünstigung der Bürgen Günthardt und Schlegel zum
Nachteile der andern Gläubiger dar. Die Begünstigung lag nur
in der Verwendung des Darlehens, darin, daß mit den erhältlich
gemachten 14,625 Fr. eine Schuld getilgt wurde, für die die
Bürgen Günthardt und Schlegel hätten aufkommen sollen. Wenn
auch die Beklagte bei Hingabe des Darlehens gewußt haben
sollte, daß der Schuldner Gattiker das Darlehen zur Begünsti
gung von Gläubigern benutzen werde, so kann dennoch das mit
der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht angefochten wer
den, weil in demselben weder eine Benachteiligung der Gläubiger
noch eine Begünstigung von solchen liegt. Deswegen, weil der
Schuldner die durch ein unanfechtbares Rechtsgeschäft erworbenen
Geldmittel zur Begünstigung einzelner Gläubiger benützt, wird
jenes erste Geschäft nicht anfechtbar, auch wenn der Gegenkon
trahent des Schuldners hätte wissen können, daß ein solcher
Gebrauch von Seite des Schuldners beabsichtigt sei.
2. (Streitwert.
3. Ist daher auf die Berufung einzutreten, so ist zunächst
daran zu erinnern, daß gemäß der Sachlage vor Bundesgericht
(wie schon vor zweiter Instanz) die einzige streitige Frage die ist:
ob das am 8. Dezember 1900 von Gattiker zu Gunsten der Be
klagten bestellte Pfandrecht an den zwei Schuldbriefen von
16,500 und 16,600 Fr. zur Deckung des weitern Kredites auf
Grund des Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs anfechtbar ist und ob demzufolge die Beklagte sich
nicht an diese Pfänder halten kann für das Darlehen von
14,828 Fr. 10 Cts., das sie am 8./19. Dezember 1900 dem
Gattiker gewährt und aus dem dieser eine Schuld des Villa bei
der Gewerbebank Zürich, welche von Günthardt und Schlegel
verbürgt war, bezahlt hat. Bei Entscheidung dieser Streitfrage
erhebt sich in erster Linie die Frage der Legitimation der Klä
gerin zur Klage. Die Beklagte bestreitet auch heute noch die Legi
timation der Klägerin, indem sie geltend macht: Da die Ver
lassenschaft Gattikers in Konkurs erklärt worden sei, seien zur
Anfechtungsklage legitimiert nur die Konkursverwaltung, oder die
Gläubiger, bei denen die Voraussetzungen der Art. 260 und 269
Abs. 3 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. zutreffen, d. h. denen die
Rechte der Konkursmasse abgetreten seien; diese Voraussetzungen
seien nun aber für die Klägerin nicht erfüllt. Nun hat das
Bundesgericht in seinem Urieile vom 1. März 1895 in Sachen
Dürsteler gegen Schweizerische Volksbank (Amtl. Samml., Bd.
XXI, S. 279 ff., spez. S. 284 f. Erw. 5) die Legitimation der
einzelnen Konkursgläubiger, im Kollokationsverfahren die An
fechtungsklage zu stellen, auf Art. 260 des Schuldbetr. u. Konk.
Ges. gegründet, indem in der Zulassung einer Forderung durch
die Konkursverwaltung ein Verzicht auf die Anfechtung liege und
damit auch die stillschweigende gesetzliche Abtretung des Anfech
tungsanspruches an die einzelnen Gläubiger gegeben sei. Indessen
kann dieser Auffassung bei näherer Prüfung nicht beigetreten
werden. Denn vorerst ist es unrichtig, in der Zulassung zur
Kollokation durch die Konkursverwaltung einen Verzicht der
Masse im Sinne des Art. 260 des Schuldbetr. u. Konk. Ges
die Anfechtungsklage zu erheben, zu erblicken; die Zulassung
durch die Konkursverwaltung bedeutet nur einen Verzicht dieses
Organs, nicht aber einen Verzicht der Masse selbst, die im Gegen
teil durch das Organ der Gläubigerversammlung die Zu
lassung und den Kollokationsplan anfechten kann. Sodann kann
Art. 260 des Schuldbetr. und Konk. Ges. überhaupt keine An
wendung finden auf einen Anspruch auf Anfechtung des Kollo
kationsplanes; die Ansprüche, von denen der genannte Artikel
spricht, müssen vielmehr solche materiell rechtlicher Natur, Ver
mögensrechte, sein, aus denen der einzelne klagende Gläubiger Be
friedigung erhalten kann; nur ein Verzicht auf solche Ansprüche
Zulassung einer For
ist in Art. 260 leg. cit. verstanden. Die
derung im Kollokationsplane nun bedeutet nicht einen Verzicht in
diesem Sinne, wie klar daraus erhellt, daß im Falle der Bestrei
tung der Zulassung nicht ein realisierbares Recht erstritten, son
dern bloß die Nichtzulassung erreicht wird. (Vergl. hierüber des
nähern den Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1902
i. S. Schädeli gegen Konkursmasse Schädeli Cie., Blätter für
zürcherische Rechtsprechung, II, Nr. 90 .) Kann so die Klägerin
ihre Legitimation allerdings nicht auf die mehrgenannte Gesetzes
bestimmung stützen, so folgt sie dagegen aus Art. 250 leg. cit.
Indem diese Gesetzesbestimmung den einzelnen Konkursgläubigern
das Recht auf Anfechtung des Kollokatinsplanes und damit auf
Bestreitung der Zulassung eines andern Gläubigers nach Bestand
oder Rang der Forderung gibt, muß sie dem bestreitenden Gläu
biger auch alle Anfechtungsgründe in die Hand geben, welche die
Masse oder der Gemeinschuldner dem zugelassenen Anspruch ent
gegenstellen können, da andernfalls die Anfechtung des Kolloka
tionsplanes unwirksam wäre, denn der einzelne bestreitende Gläu
ger und sein Prozeßgegner stehen in keinen direkten Rechtsbe
ziehungen; diese existieren nur zwischen dem Gläubiger, dessen
Anspruch bestritten wird, einerseits, dem Gemeinschuldner oder
der Masse anderseits. Indem nun das Gesetz dem einzelnen Gläu
biger das Recht auf Bestreitung der Zulassung eines andern
Gläubigers gibt, muß jener logischerweise auch berechtigt sein, alle
Bestreitungsgründe, die sich aus jenen Rechtsbeziehungen ergeben,
geltend zu machen. Das ergibt sich auch noch aus folgender Be
trachtung: Wie bei der Abtretung der Ansprüche der Konkurs
masse nach Art. 260, klagt auch der den Kollokationsplan an
fechtende Gläubiger, der die Zulassung eines andern Gläubigers
bestreitet, nicht aus eigenem Recht, sondern als procurator in
rem suam, als Vertreter der Masse, wenn auch auf seinen eigenen
Namen und mit dem Rechte auf den Vorerlös aus der wegge
wiesenen Forderung mit Einschluß der Entschädigung für das
Prozeßrisiko. Ist aber die Stellung des Gläubigers gegenübe
der Feststellung des Kollokationsplanes in diesem Sinne aufzu
fassen, so muß der einzelne Gläubiger auch die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäftes, auf Grund dessen ein anderer Gläubiger die
Zulassung erlangt hat, geltend machen können, ohne daß es hiezu
einer Abtretung seitens der Masse bedarf. (Vergl. Jäger, Kom
mentar, Art. 250 Anm. 9, S. 455.)
4. Die Klägerin sicht, wie in Erwägung 3 bemerkt, nur die
erpfändung der beiden Schuldbriefe von 16,500 und 16,600 Fr
durch Gattiker an die Beklagte an, und zwar auf Grund des
Art. 288 des Schuldbetr. u. Konk. Ges. Nach dieser Gesetzesbe
stimmung sind anfechtbar alle Rechtshandlungen, welche der
Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorge
nommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne
Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zum Tatbe
stande dieser sogenannten Deliktspauliana gehört danach eine
Rechtshandlung, die die Exekutionsrechte der Gläubiger direkt oder
indirekt schädigt, ferner die Absicht der Benachteiligung der Gläu
biger oder die Absicht der Begünstigung einzelner Gläubiger zum
Nachteil anderer, endlich die Erkennbarkeit dieser Absicht, das
Wissenkönnen derselben, beim andern Teil. In concreto müßte
also die angefochtene Verpfändung eine Benachteiligung der Gläu
biger oder eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteile
anderer objektiv bewirkt, müßte ferner der Schuldner Gattiker
diese Verpfändung in der Benachteiligungs oder Begünstigungs
absicht vorgenommen haben, und müßte endlich diese Absicht der
Beklagten erkennbar gewesen sein. Nun fehlt es aber schon am
ersten, objektiven, dieser Erfordernisse, der Benachteiligung, Schä
digung der Gläubiger oder einzelner unter ihnen. Voraussetzung
einer solchen Benachteiligung ist vor allem die Verschlechterung
oder Verminderung der Vermögenslage des Schuldners (vergl.
Urteil des Bundesgerichtes vom 5. März 1902 in Sachen
Träubler gegen Weber, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil,
S. 160 Erw. 3), aus dessen Vermögen die Gläubiger ihre Be
friedigung zu erlangen haben. Daß eine solche durch die ange
fochtene Verpfändung stattgefunden habe, kann nun unmöglich
gesagt werden. Denn Gattiker hat als Gegenwert der Verpfän
dung die Erhöhung seines Kredites von 16,000 auf 33,000 Fr.
und die Auszahlung einer Summe von 14,828 Fr. 10 Cts.
erhalten; während er vor der Verpfändung über den Mehrwert
der Schuldbriefe über den ursprünglichen Kredit von 16,000 Fr
hinaus frei verfügen konnte, stand ihm diese freie Verfügung nach
der Verpfändung zu über den Kredit, den er mittelst derselben
erlangt hatte, so daß seine Vermögenslage nach wie vor die gleiche
war. Eine Verminderung hat dann das Vermögen Gattikers
allerdings erfahren, aber erst in der Folge, nämlich durch die
Verwendung des mittelst der Verpfändung erlangten Kredites zur
Tilgung einer Schuld des Villa an die Gewerbebank Zürich, zu
deren Bezahlung Gattiker nicht verpflichtet war. Diese letzte Hand
lung hat also objektiv eine Verminderung des Vermögens Gatti
kers herbeigeführt; sie ist aber auch subjektiv erfolgt in der Ab
sicht, die Bürgen Villas bei der Gewerbebank, Schlegel und
Günthardt, zu begünstigen, und hat diese Absicht auch erreicht.
Diese zweite Rechtshandlung aber ist nach der Aktenlage etwas
juristisch von der ersten, angefochtenen Rechtshandlung -
Verpfändung durchaus unabhängiges. Wie die angefochtene
Verpfändung vom 8. Dezember 1900 unanfechtbar wäre, wenn
Gattiker das dadurch erlangte Geld für sich behalten hätte, so
kann sie auch, an sich betrachtet, nicht anfechtbar sein deswegen,
weil das dadurch erlangte aushingegeben worden ist; denn bei der
gegenteiligen Auffassung würde die Anfechtbarkeit einer Rechtshand
lung nicht von dieser Handlung selbst abhängen, sondern vom
Eintritt einer spätern Tatsache. Von einer Anfechtbarkeit der Ver
pfändung könnte nur dann die Rede sein, wenn Verpfändung,
dadurch erlangter Kredit, und Begünstigung der Bürgen Günt
hardt und Schlegel als eine einzige, zusammenhängende, nicht
trennbare Rechtshandlung anzusehen wäre, wie das von der Klä
gerin behauptet wird. Allein diese Behauptung findet in den
Akten keine Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache,die übrigens
zweifelhaft erscheint und auch keineswegs etwa von der Vorinstanz
festgestellt wird, daß die Beklagte von der Begünstigungsab
sicht Gattikers Kenninis gehabt hätte, genügt, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, keineswegs, um die Verpfändungshandlung zu
einem anfechtbaren Rechtsgeschäft zu stempeln. Zu diesen Erwä
gungen kommt endlich noch folgendes, um die Unanfechtbarkeit
der angefochtenen Rechtshandlung und die Unbegründetheit der
vorliegenden Klage vollends darzutun: Die Anfechtungsklage hat
zum Zweck die Rückgewähr des auf anfechtbare Weise erlangten
und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes (vergl. Art.
291 des Schuldbetr. u. Konk. Ges.); sie ist zu richten gegen
denjenigen, der das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen hat
oder auf anfechtbare Weise befriedigt worden ist, sowie was
hier nicht in Betracht kommt gegen dessen Erben, und gegen
bösgläubige Dritte. Nun hätte aber die vorliegende Klage gar
nicht den Erfolg, einen von der Beklagten erlangten rechtswidrigen
Vermögensvorteil wieder zurückzuerlangen; denn die Beklagte hat
gar keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erworben, da sie ja
als Gegenleistung für das Pfandrecht das Darlehen gewährt hat.
Eine Begünstigung haben einzig die Bürgen Villas, Günthardt
und Schlegel, erfahren; würde nun die Anfechtungsklage als be
gründet erklärt, hätte das zur Folge, daß die Beklagte einen Ver
lust erleiden würde auf der dargeliehenen Summe, während sie
aus dem Darlehen gar keinen Vorteil gezogen hat und die Ver
pfändung den Gläubigern keinen Nachteil brachte, daß dagegen
die Zahlung an die Gewerbebank Zürich für Villa, welche das
Vermögen Gattikers vermindert, die Gläubiger benachteiligt und
die Bürgen Günthardt und Schlegel begünstigt hat, gleichwohl
bestehen bliebe eine Konsequenz, die allein schon das unhalt
bare des klägerischen Anspruches zeigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der I.
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
7. März 1903 in allen Teilen bestätigt.