Art. 234, 250, 251 SchKG; Anfechtung des Kollokationsplanes und Verwirkung der Kollokationsklage; die Nichtbenutzung der ordentlichen Anfechtungsfrist lässt den Kollokationsplan gegenüber dem Gläubiger rechtskräftig werden. Ein vom Konkursamt ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verwirkung oder eine nachträgliche Fristansetzung vermag die Konkursmasse nicht zu binden, da das Konkursamt insoweit ohne gesetzliche Grundlage handelt. Die Ungültigkeit einer solchen Verfügung kann die Beklagte im Prozess jederzeit einwenden, auch wenn sie nicht im Beschwerdeweg angefochten wurde (consid. 3).
rechtskräftig geworden, und die Anfechtungsfrist habe nicht durch Zulassung einer nachträglichen Eingabe wieder aufleben können. Die Frist des Art. 250 Schuldbetr. u. Konk. Ges. gelte auch für einen Gläubiger, der eine Eingabe auf Grund eines Schuldenrufes gemacht habe. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung des Klägers mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Begehren. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Be rufung ist gegeben: Der Streitwert übersteigt 2000 Fr.; auch liegt ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil vor, da der Kläger mit seinem Anspruch endgültig a limine abgewiesen wird. 3. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz beizutreten. Fraglich erscheint in erster Linie, ob die Beklagte dem Kläger noch die Einrede der Verwirkung entgegenhalten dürfe nachdem das Konkursamt selber auf diese Einrede verzichtet hat. Diese Frage ist entgegen der ersten Instanz und im Sinne der Nichtgebundenheit der Konkursmasse an diesen Verzicht, zu beant worten. Einmal ist klar, daß das Konkursamt nach innen, den Gläubigern gegenüber, ohne Vollmacht einen solchen Verzicht nicht aussprechen konnte. Aber auch im Verhältnisse zum Kläger muß gesagt werden, daß der Verzicht für die Konkursmasse nicht ver bindlich sein kann, weil er eine ungesetzliche und ungültige Ver fügung in sich schließt. Allerdings hätte diese Verfügung auf dem Beschwerdewege angefochten werden können, und dies ist nicht geschehen; allein nachdem sie nun die Voraussetzung der Klage bildet, kann die Beklagte hier, im Prozesse, die Einrede der Un gültigkeit der Verfügung geltend machen. Daß aber diese Einrede begründet ist, ergibt sich aus folgendem: Gemäß Art. 234 Schuld betr. u. Konk. Ges. sind bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft die infolge des Schuldenrufes bereits angemeldeten Gläubiger einer nochmaligen Eingabe enthoben. Die Anmeldung des Klägers beim Schuldenrufe ist also vom Konkursamte mit Recht als Konkurseingabe behandelt worden; über die Zulassung oder Nichtzulassung dieser Eingabe hatte sich das Konkursamt zu entscheiden. Das ist geschehen im Sinne der Nichtzulassung, und hiegegen lief dem Kläger die Anfechtungsfrist des Art. 250 Schuld betr. u. Konk. Ges. Mit Nichtbenutzung dieser Anfechtungsfrist erwuchs der Kollokationsplan dem Kläger gegenüber in Rechts kraft; er war in dieser Hinsicht ganz gleich gestellt wie jeder andere Gläubiger, es war ihm gleich den andern Gelegenheit zur Anfechtung gegeben worden. Um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art. 251 Schuldbetr. u. Konk. Ges. handelte es sich bei der neuen Anmeldung vom 22. Dezember 1902 nicht, sondern um eine erneute Anmeldung derselben Forderung. Aller dings gehören auch nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen einer früheren Eingabe zu den zulässigen verspäteten Ein gaben; allein auch eine solche Abänderung oder Ergänzung liegt in der fraglichen Eingabe keineswegs. Danach aber war die Ver fügung des Konkursamtes durchaus ungesetzlich und unhaltbar und es kann daher der Kläger aus ihr auch keine Rechte ableiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.