Late challenge of collocation plan after bankruptcy claim

BGE 29 II 380Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II27.02.1903Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. Neukomm sought recognition and collocation of a claim asserted on behalf of his wife in the bankruptcy of Bringolf. The claim had earlier been rejected for lack of proof and the collocation plan was not challenged within time. After a later filing, the bankruptcy office set a new challenge deadline, but the claimant's subsequent action was still dismissed. The Federal Court held that the estate was not bound by the office's unlawful waiver of forfeiture and that the claimant could not derive rights from it. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 234, 250, 251 SchKG; Anfechtung des Kollokationsplanes und Verwirkung der Kollokationsklage; die Nichtbenutzung der ordentlichen Anfechtungsfrist lässt den Kollokationsplan gegenüber dem Gläubiger rechtskräftig werden. Ein vom Konkursamt ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verwirkung oder eine nachträgliche Fristansetzung vermag die Konkursmasse nicht zu binden, da das Konkursamt insoweit ohne gesetzliche Grundlage handelt. Die Ungültigkeit einer solchen Verfügung kann die Beklagte im Prozess jederzeit einwenden, auch wenn sie nicht im Beschwerdeweg angefochten wurde (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 22. Mai 1903 in Sachen Neukomm, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse Bringolf, Bekl. u. Ber. Bekl. Kollokationsstreitigkeit. Art. 250 Sch.- u. K.-Ges. Verwirkung der Klage wegen Nichtanfechtung des Kollokationsplanes innert Frist. A. Durch Urteil vom 27. Februar 1903 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage zuzulassen. C. Der Vertreter der Beklagten hat in seiner Antwort auf die Berufungsschrift die Ausführungen dieser letztern bestritten, ohne indessen einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Der Kläger A. Neukomm hatte namens seiner Ehefrau Hortensia geb. Bringolf in dem über den Nachlaß seines Schwieger vaters eröffneten Schuldenrufe eine Forderung aus unverteiltem Muttergut im Betrage von 3062 Fr. 50 Cts. angemeldet. Diese Forderung wurde in dem hierauf über den Nachlaß eröffneten Konkurs vom Konkursamt, das die zum Inventar gemachten Anmeldungen ohne weiteres als Konkurseingaben behandelte, mangels genügender Belege nicht anerkannt. Eine Anfechtung des vom 11. bis 21. November 1902 aufgelegten Kollokations planes durch den Kläger fand nicht statt. Dagegen reichte dieser am 22. Dezember 1902 eine Konkurseingabe ein, in welcher er dieselbe Forderung wiederum geltend machte. Das Konkursamt teilte dem Vertreter des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tage mit: Es betrachte die Eingabe als verspätet im Sinne des Art. 251 Schuldbetr. u. Konk. Ges.; es weise sie jedoch aus demselben Grunde, wie die erste Eingabe, d. h. mangels eines strikten Be weises, ab, und setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen vom
  3. Dezember 1902 an zur Anfechtung des Kollokationsplanes (bezw. dieser Abweisung). Innert dieser Frist hat sodann der Kläger Klage eingereicht auf Anerkennung einer Forderung von 3000 Fr. und Kollokation in II., eventuell in V. Klasse. Die beklagte Konkursmasse trug auf Abweisung der Klage an und erhob hiebei in erster Linie die Einrede der Verwirkung der Klage. Während die I. Instanz (der Bezirksgerichtspräsident von Unter klettgau) mit Vorentscheid vom 5. Januar 1903 diese Einrede abwies und demgemäß die Klage zuließ, mit der Begründung, die Beklagte könne sich, nachdem das Konkursamt selber dem Kläger Frist zur Klage angesetzt habe, nicht mehr auf den Standpunkt der Verwirkung stellen, ist die II. Instanz, an welche die Be klagte appellierte, zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage ab weisenden Entscheid gelangt aus folgenden Gründen: Die einzige Frage fei die, ob die Klage auf Anfechtung des Kollokations planes verwirkt sei. Hiebei könne die Beklagte alle Einwendungen geltend machen, namentlich auch die, die Verfügung des Konkurs amtes, auf welche sich der Kläger stütze, sei ungültig. Nun sei der Kollokationsplan durch Nichtanfechtung innert nützlicher Frist

rechtskräftig geworden, und die Anfechtungsfrist habe nicht durch Zulassung einer nachträglichen Eingabe wieder aufleben können. Die Frist des Art. 250 Schuldbetr. u. Konk. Ges. gelte auch für einen Gläubiger, der eine Eingabe auf Grund eines Schuldenrufes gemacht habe. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung des Klägers mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Begehren. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Be rufung ist gegeben: Der Streitwert übersteigt 2000 Fr.; auch liegt ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil vor, da der Kläger mit seinem Anspruch endgültig a limine abgewiesen wird. 3. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz beizutreten. Fraglich erscheint in erster Linie, ob die Beklagte dem Kläger noch die Einrede der Verwirkung entgegenhalten dürfe nachdem das Konkursamt selber auf diese Einrede verzichtet hat. Diese Frage ist entgegen der ersten Instanz und im Sinne der Nichtgebundenheit der Konkursmasse an diesen Verzicht, zu beant worten. Einmal ist klar, daß das Konkursamt nach innen, den Gläubigern gegenüber, ohne Vollmacht einen solchen Verzicht nicht aussprechen konnte. Aber auch im Verhältnisse zum Kläger muß gesagt werden, daß der Verzicht für die Konkursmasse nicht ver bindlich sein kann, weil er eine ungesetzliche und ungültige Ver fügung in sich schließt. Allerdings hätte diese Verfügung auf dem Beschwerdewege angefochten werden können, und dies ist nicht geschehen; allein nachdem sie nun die Voraussetzung der Klage bildet, kann die Beklagte hier, im Prozesse, die Einrede der Un gültigkeit der Verfügung geltend machen. Daß aber diese Einrede begründet ist, ergibt sich aus folgendem: Gemäß Art. 234 Schuld betr. u. Konk. Ges. sind bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft die infolge des Schuldenrufes bereits angemeldeten Gläubiger einer nochmaligen Eingabe enthoben. Die Anmeldung des Klägers beim Schuldenrufe ist also vom Konkursamte mit Recht als Konkurseingabe behandelt worden; über die Zulassung oder Nichtzulassung dieser Eingabe hatte sich das Konkursamt zu entscheiden. Das ist geschehen im Sinne der Nichtzulassung, und hiegegen lief dem Kläger die Anfechtungsfrist des Art. 250 Schuld betr. u. Konk. Ges. Mit Nichtbenutzung dieser Anfechtungsfrist erwuchs der Kollokationsplan dem Kläger gegenüber in Rechts kraft; er war in dieser Hinsicht ganz gleich gestellt wie jeder andere Gläubiger, es war ihm gleich den andern Gelegenheit zur Anfechtung gegeben worden. Um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art. 251 Schuldbetr. u. Konk. Ges. handelte es sich bei der neuen Anmeldung vom 22. Dezember 1902 nicht, sondern um eine erneute Anmeldung derselben Forderung. Aller dings gehören auch nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen einer früheren Eingabe zu den zulässigen verspäteten Ein gaben; allein auch eine solche Abänderung oder Ergänzung liegt in der fraglichen Eingabe keineswegs. Danach aber war die Ver fügung des Konkursamtes durchaus ungesetzlich und unhaltbar und es kann daher der Kläger aus ihr auch keine Rechte ableiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.

Schlagwörter

collocation planforfeiturebankruptcy claimchallenge periodinvalid administrative actsuccession debt notice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim was forfeited because the collocation plan was not challenged in time.

Extrahierter Entscheid

The claim was forfeited; the collocation plan became final against the claimant when the statutory challenge period expired unused.

Extrahierte Begründung

A creditor who had already submitted the claim in the succession notice was treated as a bankruptcy creditor and was given the same opportunity to challenge the refusal. Failure to use that remedy made the plan binding.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy estate was bound by the bankruptcy office's later deadline-setting and waiver of forfeiture.

Extrahierter Entscheid

No. The bankruptcy office had no authority to waive forfeiture, so its notice could not bind the estate.

Extrahierte Begründung

The office's waiver was unlawful and invalid. Even if not attacked by complaint, the defendant could invoke its invalidity in the lawsuit because the plaintiff relied on that notice as the basis for his action.

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