- Arteil vom 15. Mai 1903
in Sachen Heimann Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Kaufmann Konforten, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verantwortlichkeit von Mitgliedern einer Gemeindebehörde, die bei der
Fertigung von Liegenschaften mitzuwirken haben, wegen Zulassung
der Fertigung ohne genügende Sicherheiten gegenüber einem be
treibenden Gläubiger. ( 9 luzern. Hypothekar.-Ges.) Kompetenz
des Bundesgerichts. Erlöschen der Betreibung, Art. 88 Sch.-
- K.-Ges.
- Durch Urteil vom 6. Dezember 1902 hat das Obergericht
des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und
mit
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
den Anträgen: Der Zahlungsbefehl der Kläger sei nicht als
loschen zu erklären die Beklagten seien demnach solidarisch
halten, den Klägern außer dem anerkannten Betrag von 1500 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 11. August 1896 zu bezahlen 5000 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 27. Dezember 1894, und 4000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 12. November 1894. Eventuell sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozeß zu nochmaliger
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, im Sinne des
Art. 83 Org. Ges.
C. In der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Kläger
den Antrag auf Gutheißung der Klage.
Der Vertreter der Beklagten stellt die Anträge: Auf die Be
rufung sei, soweit es sich um die Klage gegen den Gemeinderat
handle, wegen Inkompetenz des Gerichtes, und soweit die Klage
gegen Gemeindeammann Heer in Frage stehe, weil es sich um
kein Haupturteil handle, nicht einzutreten, in der Sache selbst sei
die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ju tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Am 12. August 1896 ließen die Kläger E. Heimann Cie.,
in Frankfurt am Main und Mailand, dem Xaver Metz, damals
Seifenfabrikant in Horw, einen Zahlungsbefehl für eine Forderung
von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 10. August 1896 zu
stellen; als Grund der Forderung war angegeben: Schadenersatz
nebst Verzugszins seit heute. Der Betriebene schlug am 17. August
1896 Recht vor. Am 21. September 1896 erwirkte er beim
Gerichtspräsidenten von Kriens und Malters eine Provokation
gegen die Kläger und erhob, als diese bestritten wurde, im No
vember 1896 Provokationsklage mit dem Begehren, die Provokations
beklagten seien gehalten, ihre vermeintlichen Ansprüche aus ihrer
Betreibung vom 11. August 1896 an den Kläger binnen Frist
von zwei Monaten beim Bezirksgericht Kriens und Malters ein
zuklagen, bei Verlust aller Ansprüche gegen den Kläger im Unter
lassungsfalle. Schon am 26. Dezember 1894 hatten die Kläger
gegen den Beklagten eine Injurien und Entschädigungsklage, mit
der sie 5000 Fr. wegen Kreditschädigung verlangten, beim Bezirks
gericht Luzern eingereicht; eine weitere derartige Klage, in der sie
ihre Entschädigungsforderung auf 10,000 Fr. bezifferten, leiteten
sie am 12. März 1897 beim Bezirksgericht von Kriens und
Malters ein. Endlich war zu dieser Zeit gegen Xaver Metz ein
Strafprozeß wegen Meineides und Urkundenfälschung anhängig,
in dem die Kläger als Denunzianten aufgetreten waren, nachdem
ein Prozeß zwischen ihnen und dem Beklagten durch ein schieds
gerichtliches Urteil vom 18. November 1896 teilweise zu ihren
Ungunsten entschieden worden war. Während der Pendenz aller
dieser Prozesse, im Frühjahr und Sommer 1897, schloß Metz
zwei Liegenschaftenkäufe ab, einen um die chemische Fabrik in Horw,
die er an die Aktiengesellschaft Seifen und chemische Fabrik Horw
veräußerte, und einen um eine Parzelle Kirchmätteliland in Horw,
abgeschlossen mit Alois Bucheli, Vater, in Kriens. Die amtliche
Visierung des ersten Kaufvertrages
dessen Abschlußdatum nicht
aktenkundig ist
fand am 17. Juli 1897 statt, die Fertigung
der veräußerten Liegenschaften am 28. Oktober 1897. Vor der
Fertigung hatten die Kläger wiederholt das Betreibungsamt Horw
angefragt, ob Metz zur Erwirkung eines Botenfreischeins den
Betrag von 20,000 Fr., für den sie Betreibung angehoben,
deponiert habe (im Sinne des 9 des luzernischen Hypothekar
gesetzes), worauf der Betreibungsbeamte, Heer, unter dem 10. August
1897 erwiderte, Metz habe für die Betreibung Sicherheit geleistet.
während die Kläger wiederum, mit Zuschrift vom 12. August 1897,
den Gemeinderat von Horw verantwortlich erklärt hatten, für den
Fall, daß die Sicherheit nicht genügend sei und der Schuldner
unzahlbar würde. Metz hatte ursprünglich in der Tat eine Gült
von 20,000 Fr., haftend auf der Fabrik, deponiert; an deren
Stelle wurden jedoch in der Folge zwei Gülten von je 5000 Fr.
ab Chalet und Villa Waldegg hinterlegt. Am 29. Oktober 1897
wurde über Metz der Konkurs eröffnet, gestützt auf Art. 191
Sch. u. K. Ges. Die Kläger machten in diesem Konkurse folgende
Eingaben: Eine Rechtsverwahrung hinsichtlich des Strafprozesses
und eine solche hinsichtlich der Revision des schiedsgerichtlichen
Urteils, die sich die Kläger vorzubehalten erklärten; sodann eine
Forderung von 10,000 Fr. nebst Verzugszins seit 11. August
1896 als Entschädigung , worüber beim Bezirksgericht Kriens
und Malters Prozeß anhängig sei; weiter eine Forderung von
5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 11. August 1896, anhängig
beim Bezirksgericht Luzern; schließlich eine Rechtsverwahrung hin
sichtlich der Kosten des Provokationsprozesses. Der Prozeß be
treffend die Entschädigung von 5000 Fr. wurde durch Urteil des
Bezirksgerichts Luzern vom 14. Mai 1898 als erledigt erklärt,
da die Konkursmasse und sämtliche Gläubiger des Metz auf Fort
führung des Prozesses verzichtet hatten. Dagegen nahm der heutige
Beklagte, Gemeindeammann Heer, den Prozeß betreffend die Ent
schädigung von 10,000 Fr. auf; in diesem Prozesse sprach das
Obergericht des Kantons Luzern den Klägern durch Urteil vom
26. Oktober 1899 Fr. 1500 nebst Zins zu 5% seit 11. August
1896 zu. Endlich wurde durch obergerichtliches Urteil vom 6. Mai
1899, gestützt auf den Strafprozeß, die Nevision des schiedsgericht
lichen Urteils bewilligt, und nachher von der Konkursmasse die
klägerische Forderung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5% seit
12. November 1894 anerkannt. Im Konkurse des Xaver Metz
wurden die beiden früher für die Betreibung der Kläger beim
Betreibungsamt Horw hinterlegten Gülten um zusammen 1070 F
verwertet; die ursprünglich deponierte, auf der Metz'schen Fabrik
liegenschaft haftende, Gült kam bei Verwertung des Unterpfandes
gänzlich zu Verlust. Für die Gläubiger der V. Klasse, also auch
für die Kläger, ist im Konkurse des Metz nichts erhältlich. Mit
Klage vom April 1901 haben nun die Kläger die Beklagten als
Mitglieder des im Jahre 1897 amtenden Gemeinderates von Horw
solidarisch auf Ersatz der im Konkurfe des Metz anerkannten, aber
gänzlich zu Verlust gekommenen Ansprüche gegen den Gemein
schuldner belangt, indem sie folgende Begehren stellten: Die Be
klagten seien solidarisch gehalten, den Klägern außer dem aner
kannten Betrage von 1500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 11. August
1896 zu bezahlen: 1. Fr. 5000 nebst Zins zu 5% seit 27. De
zember 1894; 2. Fr. 4000 nebst Zins zu 5% seit 12. November
1894. Die Klage wird gestützt auf 9 des luzernischen Hypo
thekargesetzes von 1861, der lautet: Die Fertigung darf erst
dann erfolgen, wenn der Verkäufer sich ausgewiesen hat, daß zur
Zeit der Visierung des Aufsatzes (die vom Präsidenten des Ge
meinderates vorzunehmen ist) auf ihm keine Schuldbetreibung
haftete, oder daß, wenn dieses der Fall, entweder dafür Bezahlung
oder genügende Sicherheit geleistet worden, oder die Betreibungs
führer ihre Einwilligung zur Fertigung gegeben haben. Würde
die Fertigung ohne diese Sicherung oder Einwilligung der Be
treibungsführer vorgenommen, so erlangt dieselbe zwar Vollkraft,
der Gemeinderat wird aber demselben für ihre Ansprachen, so
lange die Betreibung nicht erlischt, und wenn der Schuldner un
zahlbar würde, verantwortlich , -
und damit begründet: Nach
dieser Gesetzesbestimmung komme die bestellte Sicherheit von
20,000 Fr. ausschließlich den Betreibungsführern, zu deren Gunsten
sie deponiert worden sei, zu; dieselbe, bezw. deren Erlös, falle
daher nicht in die Konkursmasse, sondern sei den Klägern aus
zuhändigen; und sofern nun das Depositum zur Deckung der
klägerischen Forderung nicht hinreiche, haften die Beklagten, deren
Pflicht es gewesen, für genügende Sicherstellung zu sorgen, gemäß
der genannten Gesetzesstelle. Diese Haftung treffe auch zu, wenn
die Beklagten vor der Fertigung der Verkäufe durch Metz Sicher
stellung überhaupt nicht verlangt haben sollten. Der Beklagte
Heer wird ferner eventuell gestützt auf Art. 5 Sch. u. K. Ges.,
Art. 50 ff. O. R. und die Bestimmungen des kantonalen Ver
antwortlichkeitsgesetzes, sowie auf Grund der von ihm entgegen
genommenen Sicherung verantwortlich gemacht. Die Beklagten
haben ihre Verantwortlichkeit bestritten und dabei u. a. vorab den
Standpunkt eingenommen, ihre Haftbarkeit sei schon deshalb nicht
vorhanden, weil zur Zeit der fraglichen Fertigung die Betreibung
der Kläger gemäß Art. 88 Sch. u. K. Ges. erloschen gewesen sei;
betreffend die Klage gegen Heer wurde sodann noch die Einrede
ungenügender Substanziierung erhoben. Die Kläger machen gegen
über dem ersten Einwande geltend, die Betreibung sei nicht nach
Art. 88 Sch. u. K. Ges. erloschen, da die in Betreibung gesetzte
Forderung schon vorher von ihnen eingeklagt gewesen sei. Dem
gegenüber vertreten die Beklagten den Standpunkt, eine Einklagung
vor der Betreibung vermöge das Erlöschen der Verjährung der
Betreibung nicht zu hindern, übrigens sei es tatsächlich unrichtig,
daß die in Betreibung gesetzte Forderung schon vor der Betreibung
vom 11. August 1896 eingeklagt gewesen sei.
2. Über die erste Frage: das Erlöschen der klägerischen Be
treibung gemäß Art. 88 Sch. u. K. Ges., haben beide kantonalen
Instanzen (das Bezirksgericht Luzern und das Obergericht in
seinem eingangs mitgeteilten Urteil) ausgeführt, die Betreibung
sei in der Tat erloschen und somit die Verantwortlichkeit des Ge
meinderates gemäß 9, Abs. 2, luz. Hyp. Ges. dahingefallen.
Die Kläger haben vom Momente des Rechtsvorschlages an keine
Klage eingeleitet. Allerdings sei es an sich richtig, daß die in
Betreibung gesetzte Forderung schon vor Anhebung der Betreibung
rechtshängig gewesen sei; allein durch eine solche, vor der An
hebung der Betreibung liegende Tatsache könne das Erlöschen der
Betreibung gemäß Art. 88 Sch. u. K. Ges. nicht alteriert werden,
indem zur Unterbrechung der dort aufgestellten Frist eine Hand
lung erforderlich sei, die während des betreffenden rechtlichen Ver
fahrens selbst eintrete. Auf die Frage der speziellen Haftbarkeit
des Beklagten Heer sodann ist die Vorinstanz wegen ungenügender
Substanziierung des bezüglichen Standpunktes und mangels eines
besonderen Rechtsbegehrens nach dieser Richtung nicht eingetreten.
3. Wie sich aus der Berufungserklärung (Fakt. B) ergiebt,
richtet sich die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nur
soweit, als dieses den Präjudizialpunkt des Erlöschens der Be
treibung zu Ungunsten der Kläger entschieden hat. Auf die er
weiterte Begründung der Berufung, wie sie im heutigen Vortrage
des Vertreters der Kläger gegeben worden ist, kann daher von
vornherein nicht eingetreten werden, insbesondere ist die eventuelle
Begründung der Klage gegenüber dem Beklagten Heer nicht zu
prüfen. Auf diese könnte übrigens auch deswegen nicht eingetreten
werden, weil die Vorinstanz auf sie mangels genügender Sub
stanziierung, und zwar ausschließlich auf Grund kantonalen Prozeß
rechtes, nicht eingetreten ist. Dagegen ist allerdings auf die Be
rufung, soweit sie jenen Punkt betrifft, einzutreten, und ist die
vom Vertreter der Beklagten erhobene Einrede der Inkompetenz
insoweit abzuweisen. Denn: Es ist zwar richtig, daß der Ver
antwortlichkeitsanspruch, den die Kläger gegen die Beklagten er
heben, sich auf eine Bestimmung des kantonalen Rechtes
9
des luzernischen Hypothekargesetzes stützt, und auf Grund dieser
Bestimmung zu beurteilen ist. Allein nach dieser Bestimmung be
steht die gedachte Verantwortlichkeit der Beklagten als Mitglieder
des Gemeinderates, bezw. als Visierungs und Fertigungsbehörde,
nur so lange, als die Betreibung nicht erlischt. Ob aber eine Be
treibung erloschen ist oder noch zu Recht besteht, richtet sich nun
mehr, seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs, nach diesem Gesetze, also nach eidgenössischem Recht,
das in dieser Hinsicht an die Stelle des kantonalen Rechtes ge
treten ist. Ist aber danach dieser Präjudizialpunkt vom eidgenössi
schen Rechte beherrscht und nach eidgenössischem Rechte zu ent
scheiden, so ist das Bundesgericht zu dessen Beurteilung zuständig,
obschon der klägerische Anspruch selbst aus dem kantonalen Rechte
hergeleitet wird. (Vgl. Bundesger. Entsch. XXV, 2, S. 862 u.
897, Erw. 5, u. ferner von Salis, in Zeitschr. f. schweiz. Recht,
N. F., Bd. 12, S. 548.) Wenn auch diese Praxis dem Satze,
den man als allgemeinen Prozeßgrundsatz hinstellen mag, daß die
in der Hauptsache zuständige Behörde in der Regel auch zuständig
sei für die Beurteilung der Präjudizialfragen, nicht entspricht, so
fällt eben in Betracht, daß es sich hier um die Ausscheidung der
Kompetenzen zwischen den kantonalen Gerichten und dem Bundes
gerichte handelt und daß der Zweck des Rechtsmittels der Berufung
die einheitliche Wahrung des eidgenössischen Rechtes, erfordert,
daß auch Präjudizialpunkte eidgenössischen Rechts vom eidgenössischen
Richter beurteilt werden. Auch handelt es sich nicht etwa nur um
die Anwendung einer prozeßrechtlichen Norm, sondern um eine
Civilrechtsstreitigkeit. Dagegen hat sich dann allerdings die Über
prüfung des Bundesgerichts auf diesen Präjudizialpunkt zu be
schränken und ist im übrigen die Auslegung, welche der kantonale
Richter dem kantonalen Recht gegeben hat, für das Bundesgericht
verbindlich.
4. Nach dem in Erw. 1 reproduzierten 9 des luzer
nischen Hypothekargesetzes muß sich fragen, ob die Beklagten die
Fertigung vornehmen durften ohne genügende Sicherstellung, ob
also zu jenem Zeitpunkte die von den Klägern am 11. August
1896 angehobene Betreibung erloschen war. Daß jener Zeitpunkt
maßgebend ist, und 9 leg. cit. überhaupt in diesem Sinne
auszulegen sei, ist von der Vorinstanz ausgesprochen, und zwar
nach dem Gesagten in für das Bundesgericht verbindlicher Weise.
Nun steht tatsächlich fest, daß die Betreibung am 17. August
1896 durch Rechtsvorschlag gehemmt worden ist und daß die
Kläger nichts zur Beseitigung des Rechtsvorschlages getan, bezw.
die in Betreibung gesetzte Forderung nach dem Rechtsvorschlage
nicht eingeklagt haben. Gemäß Art. 88 Sch. u. K. Ges. er
löschen die Rechte des Betreibenden aus dem Zahlungsbefehl,
d. h. zunächst das Recht, Fortsetzung der Betreibung zu verlangen
bezw. das Pfändungsbegehren zu stellen, mit Ablauf eines Jahres
seit Zustellung des Zahlungsbefehles. Und zwar läuft diese Frist
auch, wenn vom Betriebenen Rechtsvorschlag erhoben wird; nur
wird in diesem Falle die Zeit zwischen der Anhebung und der
gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung gezogen.
Können somit auch die Betreibungsrechte aus einem Zahlungs
befehle, gegen den Rechtsvorschlag erhoben ist, binnen Jahresfrist
seit Zustellung erlöschen (vgl. Archiv für Schuldbetr. u. Konk.,
Bd. IV, Nr. 88, S. 228 f.), so muß im vorliegenden Falle die
Betreibung der Kläger als erloschen gelten, da sie festgestellter
maßen binnen Jahresfrist nichts im gedachten Sinne vorgenommen
haben, sofern nicht der klägerische Rechtsstandpunkt zu schützen ist,
bei vorheriger Einklagung der nachher in Betreibung gesetzten
Forderung erlösche die Betreibung nicht bezw. nicht vor Erledigung
des betreffenden Prozesses, und wenn zudem, bei Gutheißung dieses
Rechtsstandpunktes, tatsächlich richtig ist, daß die Kläger die
Forderung von 20,000 Fr. zur Zeit der Betreibung schon ein
geklagt hatten. Wird nun zunächst diese letztere Frage, die tat
sächlicher Natur ist, geprüft, so kann vorab die Bemerkung der
Vorinstanz, die Behauptung der Kläger, die in Betreibung gesetzte
Forderung sei schon vor Anhebung der Betreibung, teils beim
Bezirksgerichte Luzern, teils bei einem Schiedsgerichte, anhängig
gewesen, sei richtig, nicht als tatsächliche Feststellung angesehen
werden; sie ist zu unbestimmt dazu und nicht genügend umschrieben.
Ist somit vom Bundesgerichte frei zu prüfen, ob die Kläger den
ihnen obliegenden Beweis ihrer Behauptung, daß die in Betreibung
gesetzte Forderung von 20,000 Fr. gegen Metz schon vor An
hebung der Betreibung rechtshängig gewesen sei, geleistet haben,
so ergibt sich folgendes: Vor Anhebung der Betreibung war einzig
rechtshängig die erste, am 26. Dezember 1894 beim Bezirksgerichte
Luzern eingeleitete Injurien und Entschädigungsklage, mit der die
Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. verlangten, und die
schiedsgerichtliche Forderung, mit der die Kläger gegen Metz Ver
tragsaufhebung, Schadenersatz von 1000 Fr. und Konventional
strafe von 3000 Fr. forderten. Diese vor Schiedsgericht hängige
Forderung fällt ohne weiteres außer Betracht, da die in Betreibung
gesetzte Forderung sich als Schadenersatz bezeichnet und schon
ihrer Höhe nach nicht mit der vor Schiedsgericht erhobenen
Forderung identisch sein kann. Aber auch die Rechtshängigkeit der
Entschädigungsforderung von 5000 Fr. kann nicht dazu führen,
anzunehmen, die in Betreibung gesetzte Forderung von 20,000 Fr.
sei schon rechtshängig gewesen; die Identität dieser Forderungen
würde ja nur für einen relativ geringen Betrag zutreffen. Die
weitere Entschädigung von 10,000 Fr. endlich ist erst nach An
hebung der Betreibung rechtshängig gemacht worden (mit Klage
vom 12. März 1897), und kann daher von vornherein für die
Behauptung der Kläger keine Stütze bilden. Würde übrigens diese
Forderung in Betracht gezogen, so wäre zu beachten, einmal, daß
sie durch obergerichtliches Urteil vom 26. Oktober 1899 endgültig
erledigt wurde, die Verwirkungsfrist des Art. 88 Sch. u. K. Ges
also von da an wieder lief, und weiter, daß die erste Entschädigungs
forderung (von 5000 Fr.) auf ganz dieselben Tatsachen und
Rechtsgründe gestützt wird wie die zweite; auch hieraus aber kann
wieder ein Schluß darauf gezogen werden, daß die Forderung von
5000 Fr. mit jener von 20,000 Fr. nicht identisch ist. Gebricht
es aber sonach in tatsächlicher Beziehung an dem den Klägern
obliegenden Beweise der Identität der vor der Betreibung einge
klagten Forderungen mit der in Betreibung gesetzten Forderung,
so braucht die oben aufgeworfene grundsätzliche Frage: welche
Wirkung diese Tatsache auf das Erlöschen der Betreibung hätte,
nicht erörtert zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es ist somit das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 1902 in
allen Teilen bestätigt.