- Arteil vom 23. Mai 1903
in Sachen Gebrüder Fischer, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen
Gebrüder Dreifus, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Begriff des Musters. Art. 2 B.-G. betr. Muster und Podelle, vom 30.
März 1900. Begriff der Neuheit, Art. 12 Ziff. 1 leg. cit. ; es
ist darunter lediglich das Nichtbekanntsein im Publikum oder in
den gewerblichen Kreisen zu verstehen; ein schöpferischer Gedanke
ist nicht erforderlich. Gleichzeitige Erfindung und Herstellung
des gleichen Musters durch zwei Gewerbetreibende; Hinterlegung
nur des einen Musters. Schutz des hinterlegten Musters, Art. 5
leg. cit. Schadenersatz; Fahrlässigkeit. Art. 25 und 26 Muster
schutzgesetz.
A. Durch Urteil vom 17. Februar 1903 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau über die Klagebegehren.
- Die Beklagten seien zu verurteilen, die Herstellung und
Verwendung oder Veräußerung der sogenannten Pekingbändel
(eidgenössischer Musterschutz 1902, Nr. 8938) zu unterlassen:
- Sie seien zu verfällen, den Klägern für die Pekingbändel
(eidg. Musterschutz Nr. 8938), die sie vom 10. November 1902
hinweg noch hergestellt und verwendet oder veräußert haben,
Schadenersatz zu leisten, in dem aus dem Beweisverfahren sich
ergebenden Betrage;
erkannt:
- Die Beklagten werden verurteilt, die Herstellung und Ver
wendung oder Veräußerung der sogenannten Pekingbändel (eidg.
Musterschutz 1902, Nr. 8938) zu unterlassen;
- Mit Klagebegehren 2 werden die Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt.
Die Kläger beantragen:
In Abänderung des Dispositivs 2 des handelsgerichtlichen
Urteils seien die Beklagten auch als schadenersatzpflichtig zu er
klären in Bezug auf die seit dem 10. November 1902 hinweg
noch erstellten und verwendeten Muster; und zwar solle dies
entweder im Grundsatze geschehen, mit Verweisung des Ersatzan
spruches ad separatum, oder es solle im Sinne der Feststellung
des Schadens schon im jetzigen Prozesse geschehen unter Rück
leitung der Akten an das Handelsgericht zur Aufnahme der Be
weise über die Größe des Schadens.
Die Beklagten tragen dagegen auf gänzliche Abweisung der
Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger haben am 29. August 1902 beim eidgenössi
schen Amte für geistiges Eigentum unter Nr. 8938 eine Anzahl
Bändel für Strohwaren, sogenannte Pekingbändel, als Muster
hinterlegt, und zwar verschlossen. Die Idee der Muster ist die:
Auf der einen Flachseite einfarbiger Bändel sind andersfarbige,
ganz schmale Streifchen unregelmäßig in den verschiedensten Rich
tungen angebracht und gleichsam darüber ausgestreut. Die Be
klagten haben sich seit Frühjahr 1902 bemüht, ein Produkt von
Ramiebändeln mit aufgestreuten und befestigten, ganz schmalen
und kleinen Streifchen Hanf herzustellen; seit April, anfangs
oder Ende Mai 1902 konnten sie die betreffenden Produkte her
stellen. Ein Muster haben sie nie hinterlegt. Mit Brief des An
waltes der Kläger vom 10. November 1902 (der weder im Ori
ginal noch in Kopie bei den Akten ist) wurde den Beklagten
mitgeteilt, daß die Kläger einen Musterschutz und ein Patent für
ihre sogenannten Pekingbändel erworben haben, und sie aufge
fordert, die Nachahmungen, die zur Kenntnis der Kläger ge
kommen seien, zu unterlassen. Im Namen der Beklagten ant
worteten die Patentanwälte Waldkirch und Federer in Bern mit
Schreiben vom 15. November, worin sie betreffend den Muster
schutz bemerkten: Eine Musterhinterlegung der Firma Gebrüder
Fischer betreffend. Bändel für Strohwaren, ist allerdings am
- August 1902 unter Nr. 8938 eingetragen worden. Allein
diese Muster sind versiegelt hinterlegt, so daß es nicht möglich
ist, sich über dieselben durch Einsichtnahme auf dem eidgenössi
schen Amt für geistiges Eigentum zu orientieren. So lange aber
die Herren Gebrüder Dreifus nicht an zuständiger Amtsstelle
erfahren können, welche Muster bezw. Dessins den Gegenstand
der Hinterlegung bilden, ist die in Ihrer Zuschrift angedrohte
Klage offenbar aussichtslos. Wir nehmen vorläufig zur Kennt
nis, daß nach Ihrer Mitteilung die Farbe des Bändels bei diesen
Mustern keine Rolle spielt und geben im übrigen die Erklärung
ab, daß die Herren Gebrüder Dreifus durchaus nicht die Ab
sicht haben, irgendwelche schutzfähige und wirklich unter Schutz
gestellte Dessins der Herren Gebrüder Fischer nachzuahmen.
Sollte es sich bei einer allfälligen Entsiegelung der Hinterlegung
Nr. 8938 herausstellen, daß das eine oder andere hinterlegte
Muster zufällig mit einem Muster der Herren Gebrüder Dreifus
übereinstimmt, so werden diese letztern, falls es sich nicht um
überhaupt schutzunfähige oder um von ihnen selbst bereits vor
dem 29. August 1902 ausgeführte Muster handelt, ohne weiteres
auf die betreffenden Muster verzichten. Die Kläger haben
daraufhin, am 25. November 1902, die vorliegende Klage ein
gereicht, mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren. (Auf
ihr Patent haben sie dagegen auf Nichtigkeitsklage der im heutigen
Prozesse Beklagten hin Verzicht geleistet.) Die Beklagten haben
der Klage folgende Einreden entgegen gestellt: Erstens seien die
von ihnen hergestellten Muster nicht identisch mit den von den
Klägern hinterlegten: während die der Kläger glatt und glänzend
seien, sehen die der Beklagten wollig aus; die aufgestreuten Fasern
seien bei dem Muster der Kläger breiter, länger und unregel
mäßiger als bei dem der Beklagten; der Effekt für das Auge
bei beiden Mustern verschieden, insbesondere dann, wenn die
Muster zu Hüten verarbeitet seien. Sodann handle es sich über
haupt nicht um ein des Musterschutzes fähiges Muster im Sinne
des Gesetzes. Ferner sei das Muster der Kläger nicht neu, viel
mehr sei die Idee, auf dem es beruhe, schon lange bekannt ge
wesen; speziell die Beklagten haben seit Frühjahr 1902 also
vor der Hinterlegung des Musters der Kläger ihr Muster
hergestellt und es einzelnen Personen vorgewiesen, womit das
Recht des ersten Hinterlegers zerstört sei. Aus diesem Grunde,
weil die Beklagten selber ganz selbständig und unabhängig auf die
Idee gekommen seien, solche Bänder mit Streifchen von Hanf
zu bestreuen, könne auch unmöglich von einer Nachmachung oder
Nachahmung des klägerischen Musters durch die Beklagten ge
sprochen werden. Die Vorinstanz hat nach durchgeführtem Beweis
verfahren das eingangs mitgeteilte Urteil gefällt, das darauf be
ruht, daß einerseits das Muster der Kläger schutzfähig und das
jenige der Beklagten mit ihm objektiv identisch, also zu unter
sagen sei, daß aber anderseits das Schadenersatzbegehren der Klä
ger das allerdings, entgegen einer Einrede der Beklagten, in
prozessualisch zulässiger Form angebracht worden sei nicht ge
schützt werden könne, weil die Beklagten vollkommen in gutem
Glauben gehandelt hätten. Durch die Berufung beider Parteien
wird dieses Urteil in seinem ganzen Umfange der Überprüfung
des Bundesgerichts unterbreitet. Auch heute noch hält der Ver
treter der Beklagten dem ersten Klagebegehren die drei Einwen
dungen entgegen: Es handle sich beim klägerischen Muster nicht
im ein schutzfähiges Muster im Sinne des Bundesgesetzes über
Muster und Modellschutz; das klägerische Muster sei zur Zeit
der Hinterlegung nicht neu gewesen; und endlich liege auf Seite
der Beklagten keine Nachmachung oder Nachahmung vor. Dagegen
scheinen sie die Bestreitung der Identität der klägerischen Muster
mit den ihrigen nicht mehr aufrecht zu halten, und das nach dem
Ergebnisse der Expertise offenbar mit Recht. Ebenso bestreiten sie
mit Recht nicht mehr, daß die Kläger Urheber ihrer Muster seien.
Die Kläger dagegen halten an ihrem Schadenersatzbegehren fest,
in der aus Fakt. B ersichtlichen Weise.
2. Ihre erste Einwendung. Die Pekingbändel der Kläger seien
nicht musterschutzfähig die sich auf Art. 12 Ziff. 4 Muster
schutzgesetz stützt begründen die Beklagten damit, es fehle am
Erfordernisse einer bestimmten Zeichnung, einer Formgebung, eines
Bildes, wie es zum Begriff des Musters (dessin) gehöre. Nun
hat bekanntlich das neue Bundesgesetz betreffend die gewerblichen
Muster und Modelle, vom 30. März 1900, nach welchem
Streitsache zu beurteilen ist, im Gegensatze zum alten Gesetz, das
in Art. 2 nur eine negative Abgrenzung der gewerblichen Muster
und Modelle gegenüber künstlerischen Werken und gewerblichen
Erfindungen gegeben hatte, eine positive Begriffsbestimmung der
gewerblichen Muster oder Modelle gegeben: Danach ist (Art. 2)
ein gewerbliches Muster oder Modell im Sinne des Gesetzes eine
äußere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen
soll. (Vgl. hiezu: Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes
entwurf vom 24. November 1899, B. Bl. 1899, V, S. 617 f.;
ferner die Diskussion in den eidgen. Räten, Amtl. Stenograph.
Bülletin, X (1900), S. 103 ff., 174 f.) Der Entwurf des
Bundesrates hatte neben der äußeren Formgebung eine Anord
nung von Linien oder Farben in die Begriffsbestimmung aufge
nommen, und der französische Text unterscheidet noch zwischen
toute disposition de lignes und toute forme plastique ,
womit er das Muster im engeren Sinne und das Modell aus
einanderhält. Diese scheinbare Verschiedenheit des deutschen und
des französischen Textes bedeutet in Wahrheit keine solche, da in
der deutschen Sprache unter äußerer Formgebung auch die An
ordnung von Linien zu verstehen ist (vgl. die Voten von Natio
nalrat Wild und von Bundesrat Brenner, a. a. O., S. 104).
Ausgeschlossen vom Musterschutz sind sodann nach Art. 3 die so
genannten Gebrauchsmuster (Art. 2 Abs. 2 des bundesrätlichen
Entwurfes; s. Botschaft dazu). Nach dieser Begriffsbestimmung
gehört daher zu einem gewerblichen Muster oder Modell eine auf
das Auge wirkende, sich an das ästhetische Gefühl wendende
äußere Formgebung, sei es in graphischer, sei es in plastischer
Gestalt, mit oder ohne Verbindung von Farben, die zum Zwecke
hat, bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor
bild zu dienen. Unter diese Begriffsbestimmung kann nun das
klägerische Muster ohne weiteres subsumiert werden: eine auf das
Auge wirkende äußere Formgebung, eine Anordnung bestimmter
Linien, und zwar in Verbindung mit Farben, liegt vor; übrigens
kann das Muster auch, wenn schon nur unvollkommen, durch
eine Zeichnung veranschaulicht werden. Daß es endlich zur Her
stellung gewerblicher Erzeugnisse als Vorbild dienen soll und auch
dienen kann, ist ohne weiteres klar.
3. In zweiter Linie bestreiten die Beklagten dem Muster der
Kläger die Neuheit. Und zwar machen die Beklagten hiemit zweier
lei geltend: Sie behaupten einmal, das Muster der Kläger sei
nicht als Produkt origineller schöpferischer Betätigung der Geistes
kraft der Kläger anzusehen, also nicht neu, eigentümlich in diesem
Sinne; sodann stützen sie sich hiemit weiter auf den Nichtigkeits
oder Ungültigkeitsgrund der Nichtneuheit im Sinne des Art. 12
Ziff. 1 Musterschutzgesetz. Was nun zunächst jenen ersten Ein
wand der Nichtneuheit im Sinne des Nichtvorhandenseins eines
eigentümlichen individuellen Geistesproduktes betrifft, so findet der
selbe im neuen Musterschutzgesetz keinen Boden mehr. Mit vollem
Bewußtsein hat das neue Gesetz die Erörterung der Frage, ob
Neuheit in diesem Sinne vorliege, abgeschnitten, indem es in
Art. 12 Ziff. 1 positiv ausspricht, unter welchen Voraussetzungen
ein Muster oder Modell als neu zu gelten habe: nämlich so
lange es weder im Publikum noch in den beteiligten Verkehrs
kreisen bekannt ist ; indem es ferner im Gegensatz zum früheren
Gesetze, das die Fassung hatte (Art. 7), eine Hinterlegung sei
als nichtig zu erklären, wenn die hinterlegten Muster und Mo
delle nicht neu sind", nun ausdrücklich auf die Neuheit zur Zeit
der Hinterlegung abstellt; und indem es endlich in Art. 1, der
den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Urheber gewerblicher
Muster und Modelle ausspricht, den Beisatz neuer Muster
und Modelle weggelassen hat. Diese Gesetzesänderung erklärt sich
denn auch leicht aus praktischen Bedürfnissen, da die Untersuchung
darüber, ob ein hinterlegtes Muster eine eigentümliche Geistes
schöpfung sei, äußerst schwierig ist, mit der neuen Begriffsbe
stimmung der Neuheit dagegen ein einfacher, objektiver Maßstab
gegeben ist, der der Natur des Musterschutzes auch vollständig
entspricht. (Vgl. Botschaft des Bundesrates, a. a. O., S. 620 f.)
Wird demnach nunmehr auf eine Prüfung der Frage eingetreten,
ob die Einrede der Nichtneuheit begründet sei im Sinne des Be
kanntseins des Musters der Kläger zur Zeit der Hinterlegung,
so ergibt sich folgendes: Erfordert wird vom Gesetze das Be
kanntsein im Publikum oder in den beteiligten Verkehrskreisen;
damit deckt sich Art. 12 Ziff. 1 des gegenwärtigen Gesetzes nach
einer Richtung mit Art. 7 Ziff. 2 des alten, wonach ein Muster
dann als nichtig angefochten werden konnte, wenn es vor der
Hinterlegung in gewerblicher Weise bekannt geworden war. Tat
sächlich steht nun fest, daß die Beklagten ihr mit dem Muster
der Kläger identisches Produkt schon vor der Hinterlegung des
klägerischen Musters einzelnen Strohindustriellen in ihrem Etab
lissemente gezeigt haben. Mit Recht führt aber die Vorinstanz
aus, daß hieraus noch nicht auf ein Bekanntfein in den beteiligten
Verkehrskreisen geschlossen werden könne. Damit von einem der
artigen Bekanntsein gesprochen werden kann, ist notwendig, daß
das betreffende Muster einer größeren Mehrheit von beteiligten
Personen, d. h. von Industriellen, Händlern und Abnehmern der
Produkte, für welche es bestimmt ist, bekannt ist; dieser Fall
liegt aber bei der Bekanntgabe, dazu noch einer solchen mehr zu
fälliger Natur, an einzelne Personen nicht vor. Von einem Be
kanntsein im Publikum kann bei der Aktenlage vollends keine
Rede sein.
4. In letzter Linie wenden die Beklagten gegenüber dem ersten
Klagebegehren noch ein, die Klage auf Unterlassung des Weiter
vertriebes ihrer Muster sei deshalb unbegründet, weil die Beklag
ten selber die Urheber dieses Musters seien. In tatsächlicher Be
ziehung ist richtig, daß die Beklagten einerseits unabhängig von
den Klägern die gleiche Idee gefaßt und sie auch durch Herstel
lung von Mustern ausgeführt, daß sie aber anderseits ihr Muster
nicht hinterlegt haben. Es liegt also der Fall vor, daß zwei
Industrielle unabhängig von einander das gleiche Muster ge
schaffen haben, und nun der eine der es früher geschaffen
hat, als der zweite das Muster nicht hinterlegt hat, während
der andere, der der spätere Urheber ist, der Vorschrift der Hinter
legung nachgekommen ist. Die Beklagten beanspruchen mit ihrem
Begehren nichts anderes, als den Schutz auch für ein nicht hinter
legtes Muster, bezw. sie erheben den Anspruch, daß ein früher
geschaffenes Muster ein später eingetragenes zu zerstören geeignet
sei. Dieser Anspruch der Beklagten scheitert an der klaren Fassung
und Tendenz des Musterschutzgesetzes. Nach der ganz klaren Fas
sung des Art. 5 genießt den Schutz des Spezialgesetzes einerseits
nur das hinterlegte Muster; und dieser Schutz ist anderseits un
beschränkt in dem Sinne, daß niemand (ohne Erlaubnis des Ur
hebers oder seines Rechtsnachfolgers) das gültig hinterlegte Muster
vor Ablauf der Schutzdauer zum Zwecke der Verbreitung oder ge
werbsmäßigen Verwertung benutzen darf. Eine Ausnahme für
den früheren Urheber kennt das Gesetz abgesehen von dem hier
nicht in Betracht kommenden Falle, daß der Hinterleger seinerseits
nicht auch der Urheber ist (Art. 12 Ziff. 2) nicht. Der frü
here Urheber, der sein Muster nicht hinterlegt, hat dem späteren
Hinterleger, sofern dieser ebenfalls Urheber ist, zu weichen; haben
mehrere Personen unabhängig von einander dasselbe Modell ge
schaffen, so erwirbt den gesetzlichen Urheberrechtsschutz nicht der
frühere Schöpfer, sondern der frühere Anmelder (Gierke
Deutsches Privatrecht I, S. 842 bei Anm. 10), ein anderer
Urheber desselben Modelles kann nun überhaupt kein Recht mehr
erwerben (eod., S. 845 bei Anm. 25). Die Beklagten stellen
sich demgegenüber auf den Boden des Bundesgesetzes betreffend
die Erfindungspatente, nach dessen Art. 4 Personen, die zur Zeit
der Patentanmeldung die Erfindung bereits benutzt oder die zu
ihrer Benutzung nötigen Veranstaltungen getroffen haben, an
der Weiterausbeutung des Gegenstandes nicht gehindert sind; sie
rufen Gründe der Billigkeit und der Gesetzeslogik an, nach denen
diese Bestimmung auch auf das Musterschutzgesetz Anwendung
finden müsse. Mögen nun auch Billigkeitsgründe für die Auffas
sung der Beklagten sprechen, so läßt sich für dieselbe doch schon
die Gesetzeslogik nicht anrufen und kann schon deswegen nicht
angenommen werden, es liege lediglich ein Versehen vor, weil das
Musterschutzgesetz jünger ist als das Patentgesetz; die analoge
Anwendung der betreffenden Bestimmung des Patentgesetzes auf
das Musterschutzgesetz würde daher eine unzulässige Ergänzung,
Erweiterung des Gesetzes bilden. Vollends aber ergibt die Diskus
sion des Gesetzesentwurfes in den eidgenössischen Räten, daß mit
vollem Bewußtsein nur das hinterlegte Muster, dieses aber auch
gegenüber einem allfälligen, früheren Urheber, der nicht hinterlegt
hat, geschützt werden wollte; vgl. einerseits das Votum Wild zu
Art. 12 (Stenogr. Bülletin, S. 113), anderseits das Votum
Geels (auf eine Anfrage Islers) zu dem Art. 24, das speziell
auf den hier vorliegenden Fall Bezug nimmt: Nach Art. 5
sind die Muster nicht an sich geschützt, sondern nur dann, wenn
sie nach den Vorschriften des Gesetzes hinterlegt worden sind.
Daraus folgt, daß derjenige, der zuerst hinterlegt, zuerst
schützt wird und einzig geschützt bleibt, so lange nicht der Nach
weis geleistet werden kann, daß der Hinterleger nicht der Ur
heber ist oder das Muster nicht neu sei. In dem Falle, den
Herr Isler angeführt hat, sind beide unabhängig von einander
zur Erstellung des gleichen Musters gelangt und derjenige,
welcher zuerst hinterlegt, genießt den Schutz des Gesetzes. Der
andere, der nach seinem eigenen, aber nicht geschützten Muster
Waren verfertigt und verkauft, kann am Weitervertrieb ver
hindert.... werden .... Wenn auch Gesetze in erster
Linie aus sich selber zu erklären sind, und den sogenannten Ge
setzesmaterialien, speziell den Beratungen in den gesetzgebenden
Körperschaften, nicht überwiegende Bedeutung für die Auslegung
der Gesetze beigelegt werden soll, so darf doch hierauf namentlich
dann Bezug genommen werden, wenn es sich darum handelt, zu
ermitteln, ob eine Bestimmung aus einem andern Gesetze, das eine
ähnliche Rechtsmaterie betrifft, bewußt oder unbewußt in ein
neues Gesetz nicht herübergenommen worden ist, und wenn zudem
die geäußerten Ansichten so vollkommen mit Wortlaut und Ten
denz des Gesetzes übereinstimmen, wie es hier der Fall ist. Nach
dieser Ausführung ist Klagebegehren 1 zu schützen. Denn objektiv
liegt eine Nachmachung des hinterlegten Musters der Kläger durch
die Beklagten vor, und widerrechtlich ist diese Nachmachung, weil
eben einzig das hinterlegte Muster der Kläger Rechtsschutz genießt.
5. Mit ihrem zweiten Klagebegehren mit Bezug auf das
sie Berufungskläger sind verlangen die Kläger grundsätzliche
Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz für die seit dem
10. November 1902 hinweg noch erstellten und verwendeten
Muster; und zwar in alternativer Form, indem sie entweder im
vorliegenden Prozesse nur Feststellung des Entschädigungsan
spruches im Grundsatz, unter Verweisung der Liquidation ad
separatum, oder aber Liquidierung des Schadens auch nach seinem
Betrage im vorliegenden Prozesse, jedoch unter Rückweisung der
Akten an die Vorinstanz (dies im Sinne des Art. 82 Abs. 2
Org. Ges.) verlangen. Da das kantonale Gericht ein derart ge
stelltes Klagebegehren als nach kantonalem Prozeßrechte zulässig
erklärt, und eidgenössische Gesetzesvorschriften hiefür nicht in Frage
kommen, steht seiner Zulassung auch für die bundesgerichtliche
Instanz nichts entgegen. Voraussetzung des Schadenersatzanspruches
ist nun gemäß Art. 25 und 26 Musterschutzgesetz eine vorsätzliche
oder fahrlässige Begehung der
gemäß dem oben ausgeführten
objektiv widerrechtlichen
Nachmachung. Im vorliegenden
Falle wird nun von den Klägern selber geradezu vorsätzliche Be
gehung nicht behauptet, wohl aber erblicken sie im Vorgehen der
Beklagten eine Fahrlässigkeit. Dieser Ansicht ist, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, beizutreten. Durch das Schreiben vom
10. November 1902 sind die Beklagten von der Inanspruchnahme
des Musterschutzes durch die Kläger in Kenntnis gesetzt und
gleichzeitig verwarnt worden. Allerdings sind sie dann der
angesichts der Tatsache, daß es sich um ein versiegeltes Muster
handelte, nicht ungerechtfertigten Aufforderung der Beklagten,
das Muster zu entsiegeln, nicht nachgekommen. Allein in der
Unterlassung einer Maßnahme, die Entsiegelung zu veranlassen,
der Stellung eines förmlichen Begehrens hierauf, und des Weiter
vertriebes ihrer Ware trotz der Verwarnung und trotz jener
Unterlassung liegt ein Verschulden der Beklagten, das als Fahr
lässigkeit zu bezeichnen ist. Damit ist aber der Schadenersatzan
spruch der Kläger im Prinzip begründet. Mit Bezug auf die
Form dessen Durchführung empfiehlt es sich, die erste von den
Klägern aufgestellte Alternative zu wählen, also im vorliegenden
Prozesse nur grundsätzlich die Schadenersatzpflicht der Beklagten
auszusprechen, die Liquidierung des Schadens aber einem beson
deren Prozesse vorzubehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
in Gutheißung der Berufung der Kläger und Abweisung derjeni
gen der Beklagten,
erkannt:
- Die Beklagten werden verurteilt, die Herstellung und Ver
wendung oder Veräußerung der sogenannten Pekingbändel (eidge
nössischer Musterschutz 1902, Nr. 8938) zu unterlassen.
- Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, den den Klä
gern durch Herstellung und Verwendung des geschützten Musters
seit 10. November 1902 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die
Liquidation dieses Schadenersatzes wird in einen besondern Pro
zeß verwiesen.