Self-inflicted fault; causal concurrence with chance; reduction of damages under the Haftpflicht rules: an omission that makes the accident possible is causally relevant even if it is not the sole cause. If, however, a separate accidental factor contributes to the injury in a manner not foreseeable from the negligent conduct, liability is not excluded but may be reduced according to the relative weight of the causal contributions (consid. 3-6). The assessment of whether an additional factor exists is primarily factual and follows the technical expert evidence; where the accident occurs in a manner not inherent in the obvious danger created by the plaintiff’s conduct, the chance element may be counted only fractionally in the apportionment of damages.
Mit Klage vom 10. September 1902 stellte der Kläger gegen den Beklagten die Begehren, es habe ihm dieser aus Haftpflicht zu bezahlen: a. den entgangenen Arbeitslohn für 32 Tage gänz licher Erwerbsunfähigkeit mit 134 Fr. 40 Cts., wovon das bereits Bezahlte in Abrechnung gebracht werden könne. b. Für bleibenden Verlust an Erwerbsfähigkeit 5500 Fr. samt Zins à 5% seit dem Unfallstage. c. Sämtliche Heilungs und Verpflegungskosten. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage wegen Selbstver schuldens des Klägers an; eventuell bestritt er die Schadens berechnung, speziell hinsichtlich der dieser Berechnung zu Grunde liegenden Annahme, daß die dauernde Minderung der Erwerbs fähigkeit 30 % betrage. Nach Aufnahme der (später näher zu erörternden) Beweise, Zeugeneinvernahme, Augenschein, technische und medizinische Expertise ) fällte die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn Lebern) am 12. Januar 1903 ihren Entscheid dahin aus, daß sie dem Kläger die Begehren a und c unbeschränkt und das Be gehren b im reduzierten Betrage von 2000 Fr. zusprach. Dieses Urteil änderte das solothurnische Obergericht als Appellationsinstanz in der eingangs erwähnten Weise ab. 2. Die vom Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens gründet sich in tatsächlicher Beziehung darauf, daß der Kläger es unterlassen habe, bei Vornahme der fraglichen Arbeit den soge nannten Anschlag auf die Kehlmaschine festzuschrauben. Der Kläger stellt dieses übrigens durch Zeugen (Isler, Zingg) er härtete Faktum nicht in Abrede. Streitig ist dagegen, ob dasselbe dem Kläger zum Verschulden anzurechnen sei. Sofern dies zu bejahen wäre, würde es sich im weitern fragen, ob jenes Ver schulden als Ursache des Unfalles zu gelten habe und eventuell, sofern auch das zutreffen sollte, ob es die einzige rechtlich rele vante Unfallsursache sei oder ob nicht noch ein Zufall als selb ständige Ursache den Unfall mit habe herbeiführen helfen und von diesem Gesichtspunkte aus die Ersatzpflicht des Beklagten nach den im bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Flury gegen schweizerische Industriegesellschaft in Neuhausen (Amtl. Samml. Bd. XXIV, Nr. 58 S. 451 ff.) entwickelten Grundsätzen in reduziertem Maße bestehen bleibe. 3. Wenn es auch schwer halten mag, aus den Akten ein ganz klares und vollständiges Bild von der Beschaffenheit und Funktion der in Frage stehenden Maschine und speziell von der Bedeutung des sogenannten Anschlages zu gewinnen, so darf immerhin nach dem vorhandenen Beweismateriale zunächst unbedenklich ange nommen werden, daß die Unterlassung des Klägers, bei der be treffenden Arbeit den Anschlag gehörig festzuschrauben, sich als ein ihm zuzurechnendes Verschulden qualifiziert, und nicht etwa ledig lich als ein bloßes entschuldbares Versehen. So bezeichnen die Experten sein Benehmen in dieser Beziehung ausdrücklich als ein unvorsichtiges. Wenn sie dabei dem Anschlag nicht die Eigenschaft einer eigentlichen Schutzvorrichtung beilegen, so tut dies nichts zur Sache. Denn damit wird blos gesagt, daß er nicht seinem wesentlichen Zwecke nach Schutzvorrichtung sei, da er eben in erster Linie die Bestimmung hat, die Arbeit zu erleichtern, und weil er nicht bei allen Arbeiten sich verwenden läßt. Daß ihm aber die Experten in concreto, für die hier in Frage stehende Arbeit, eine Funktion auch als Schutzvorrichtung zuerkennen, geht gerade daraus deutlich hervor, daß sie die Unterlassung, ihn vermittelst richtigen Anschraubens gehörig zu verwenden, als Unvorsichtigkeit taxieren. Dem entsprechend erklären denn auch die Mitarbeiter des Klägers in ihren Zeugendepositionen übereinstimmend, daß das genügende Anschrauben des Anschlages für den richtigen Ge brauch der Maschine bei der betreffenden Arbeit durchaus erfor derlich gewesen wäre. Der Kläger mußte dies als gelernter, mit der Funktion der Maschine vertrauter Arbeiter, ohne Zweifel eben falls gewußt und die Gefährlichkeit seines Beginnens eingesehen haben, um so mehr, als er festgestelltermaßen schon früher wegen seines zu verwegenen Vorgehens bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten an der Kehlmaschine ermahnt worden war. Übrigens scheint er dem Zeugen Isler gegenüber ausdrücklich ein gestanden zu haben, daß ihn am Unfalle ein Fehler treffe. Nach all dem kann die Auffassung der ersten Instanz, es sei kein dem Kläger imputierbares Selbstverschulden nachgewiesen, nicht als rich tig anerkannt werden. 4. In zweiter Linie ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Selbstverschulden des Klägers und der erlittenen Verletzung als vorhanden anzusehen. Allerdings läßt sich auch über den ge nauen Hergang des Unfalles aus dem vorhandenen Aktenmateriale
eine nach allen Beziehungen vollständige und deutliche Vorstellung nicht gewinnen: An prozessualischen Feststellungen hierüber, auf welche das Bundesgericht seinen Entscheid gründen könnte, fehlt es in beiden kantonalen Urteilen. Augenzeugen scheinen beim Infalle selbst nicht zugegen gewesen zu sein. Als positives Beweis ergebnis hierüber figuriert in den Akten einzig die Deposition, welche der Kläger selbst über den Unfall am darauffolgenden Tage vor Oberamt Solothurn Lebern abgegeben hat. Da die Richtigkeit dieser Deposition im Prozesse von keiner Partei und ebensowenig von den Vorinstanzen in Zweifel gezogen worden ist, so kann das Bundesgericht ohne weiteres darauf abstellen. Die klägerische Darstellung des Unfallereignisses lautet nun aber dahin: es sei das bereits durch die Maschine gelassene Probestück deshalb, weil der Anschlag etwas zurückgegangen sei, wieder in die Maschine gekommen und alsdann gegen den Kläger und unter dessen rechter Hand durch zurückgeworfen worden, bei welchem Anlaß der Klä ger mit der Hand vorwärts und zum Teil in die Maschine ge raten sei. Da das Zurückgehen des Anschlages, wie schon er wähnt, ermöglicht und bewirkt wurde durch die Unterlassung des Klägers, den Anschlag gehörig zu befestigen, so folgt daraus, daß diese (nach dem Gesagten vom Kläger als schuldhaft zu verantwortende) Unterlassung für den Unfall kausal ist. Damit will freilich nicht gesagt sein, daß der Kläger selbst bei gehöriger Befestigung des Anschlages sich nicht vielleicht trotzdem die er littene Verletzung hätte zuziehen können. Aber derartige bloße Möglichkeiten genügen nicht, um dem klägerischen Verschulden die Bedeutung einer rechtlich erheblichen Unfallsursache zu nehmen. Vielmehr müßten hiefür positive Tatumstände dargetan sein, aus denen sich mit Sicherheit ergäbe, daß das schuldhafte Benehmen des Klägers ein für den Eintritt des Unfallschadens entbehrliches Moment beim Hergange des Unfallereignisses gewesen ist. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, Nr. 107, S. 914 ff.) An akten mäßigen Anhaltspunkten in diesem Sinne fehlt es aber des gänz lichen. Zu Unrecht macht insbesondere das Amtsgericht geltend, es seien im beklagtischen Betriebe auf der Kehlmaschine auch schon Unfälle zu verzeichnen gewesen, trotz Vorhandenseins der Anschläge (beziehungsweise richtiger Befestigung derselben). Denn aus den hiefür angerufenen Zeugenaussagen, speziell derjenigen des Zeugen Isler, geht hervor, daß die betreffenden Verletzungen sich anläßlich von Arbeiten anderer Art ereigneten, als die vor liegende, namentlich wenn gefährlichere Fraisen zu benützen waren. 5. Nach dem Gesagten kann somit von einer Haftpflicht des Beklagten nur noch die Rede sein, wenn die schuldhafte Unter lassung des Klägers nicht als die alleinige Ursache des Unfalles zu gelten hat, sondern ein vom Kläger nicht zu verantwortender zufälliger Umstand, dem rechtlich die Bedeutung einer selbständigen Unfallsursache zukommt, die Verletzung mit hat herbeiführen helfen. Auf Grund der Akten muß nun in der Tat der Unfall des Klä ers in einer derartigen Ursachenkonkurrenz seine Erklärung fin den. Von ausschlaggebender Bedeutung für diesen Punkt ist nämlich das Gutachten der technischen Experten: In bewußtem Gegensatze zum Standpunkte des Beklagten, welcher die Behauptung zum Expertenbeweis erstellt hatte, daß das Nichtanschrauben des An schlages einzig die Verletzung veranlaßt habe, erklären die nannten Sachverständigen bloß, es habe das Nichtanschrauben zum Unfall beigetragen. Nach ihrer Ansicht ist also in der von ihnen als Unvorsichtigkeit qualifizierten Unterlassung des Rekur renten zwar eine, aber nicht die alleinige Ursache des Unfalles zu erblicken, sondern muß noch ein anderer Umstand zu dessen Auswirkung mitgeholfen haben. Bei dieser Meinungsäußerung der Experten handelt es sich nicht etwa um eine rechtliche, sondern um eine rein tatsächliche Würdigung des Falles, nämlich um die Tatfrage, ob nach der Funktion der Maschine und allen sonstigen faktischen Verhältnissen die Unterlassung des Anschraubens für sich genügt habe, um die Verletzung herbeizuführen, oder ob sich deren Eintritt nur durch das Hinzukommen eines weitern Um standes erklären lasse. Demnach hat aber das Bundesgericht die Auffassung der zur Beurteilung dieser Frage in erster Linie kom petenten Sachkundigen zu der seinigen zu machen, da irgend welche besondere im gegenteiligen Sinne sprechende Gründe nicht vorliegen. Allerdings sprechen sich nun die Erperten darüber nicht aus, worin sie jenes weitere Moment erblicken, welches neben der Unter lassung des Anschraubens noch zum Unfall beigetragen hat. Indessen bieten in dieser Hinsicht die Akten anderweitig genügende Auskunft, um die Angaben des Expertengutachtens zu ergänzen und dessen Standpunkt näher zu erklären und als richtig erschei
nen zu lassen: Wie sich nämlich aus dem Unfallsprotokolle er gibt, war die unmittelbare Folge des Nichtfestschraubens des An schlages nur die, daß das fertige Arbeitsstück beim Wegnehmen mit der linken Hand von der Maschine wieder erfaßt und gegen den Kläger zurückgeschlagen wurde. Dieses Zurückschlagen allein hat den Unfall aber noch nicht veranlaßt, sondern die Verletzung ist erfolgt, weil bei diesem Anlaß der Kläger mit der rechten Hand in die Maschine kam. Weshalb er mit dieser Hand, die er ja zum Wegnehmen des Stückes gar nicht benützt hatte, und trotzdem das Stück gegen ihn zurückgeschlagen wurde, vorwärts in die Maschine geriet, ist nicht aufgeklärt. Daß das eine notwendige Folge des Zurückwerfens des Arbeitsstückes war, ist nicht behauptet und ist auch nach Lage der Umstände gar nicht wahrscheinlich. Erklärt ja doch der Beklagte selbst, die Gefährlichkeit des Nichtfestschraubens des Anschlages bestehe darin, daß dann, beim Vorwärtsbewegen des Arbeitsstückes die Hand in die Maschine geraten , während in casu die Arbeit vom Kläger vollendet war, als die Verletzung erfolgte. Es ist daher nur die Alternative möglich, daß der Kläger entweder durch eine neue unvorsichtige Handlung seine Hand mit der Fraise in Berührung gebracht hat, oder daß ein Ausglitschen oder sonst ein zufälliges Moment eine Rolle gespielt hat. Da nun aber eine solche neue Unvorsichtigkeit nicht einmal behauptet ist und jedenfalls auch durch die Akten nicht erwiesen werden könnte, so bleibt nur noch die Möglichkeit der Annahme eines Zufalles und es frägt sich nur noch, ob ein solcher Zufall vom Kläger, als er das Festschrauben des Anschlages unterließ, vorausgesehen werden mußte, in welchem Falle er auf Rechnung des klägerischen Verschuldens zu setzen und ihm als notwendige Folge derselben zuzurechnen ist, oder ob eine solche Voraussicht nicht möglich war und der Zufall somit als selbständige neue Ursache des Unfalles zu betrachten ist. Diese Frage ist in letzterem Sinne zu lösen mit Rücksicht auf folgende Erwägungen: Sowohl aus den Zeugenaussagen wie dem Gutachten der Ex perten resultiert, daß es viele Arbeiten gibt, welche an der Kehl maschine ohne Anschlag vorgenommen werden müssen, und auch der Kläger wird natürlich solche Arbeiten schon wiederholt ver richtet haben. Die Gefahr, daß ein Arbeitsstück, das schon be arbeitet ist, beim Zurücknehmen von der Maschine erfaßt und zurückgeschlagen wird, muß also bei diesen Arbeiten in gleichem wenn nicht noch in erhöhtem Maße bestehen. Daß dem Kläger hiebei früher schon einmal die Hand in die Maschine ge kommen sei, ist nun aber nicht festgestellt; allerdings hat er früher einmal einen leichten Unfall an der Fraise erlitten, dessen Ursache ist aber nicht aufgeklärt. Somit kann nicht gesagt werden, daß er das Ereignis, welches im vorliegenden Fall dazu führte, daß seine rechte Hand, mit welcher er im Moment an der Ma schine ja gar nicht manipulierte, in die Fraise kam, habe voraus sehen müssen oder nur können. Die nächste, jedem offensichtige Gefahr, welche derjenige auf sich nimmt, der den Anschlag nicht festschraubt, ist, wie erwähnt, nur die, daß beim Anschieben des Arbeitsstückes an die Fraise die dabei beschäftigten Hände in die Fraise geraten; auch hier kann der Zufall eine Rolle spielen, da ja, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Verletzung nicht die notwendige Folge hievon ist. Während aber in diesem Falle die Gefahr so immanent und so offenkundig ist, daß sie Jedem vor Augen stehen muß, und daher mit Recht, wenn ein Unfall vor kommt, dem dabei mitwirkenden Zufall keine selbständige Rolle in der Kausalitätskette beigemessen wird, kann das Gleiche nicht gesagt werden da, wo eine gar nicht beschäftigte Hand nach Fertigstellung der Arbeitsstücke noch verletzt wird. Hat nach all dem beim vorliegenden Unfalle neben dem kläge rischen Verschulden ein Zufall mitgewirkt und muß in Rücksicht auf denselben die Haftpflicht bestehen bleiben, so darf ihm doch nach den obwaltenden Umständen keine dem Verschulden des Klä gers gleichwertige Bedeutung als Unfallsursache beigelegt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, dieses zufällige Moment beim Un fallshergange nur mit einem Drittel in Anschlag zu bringen und dementsprechend die Ersatzpflicht des Beklagten zu reduzieren. 6. Für die Bemessung der Entschädigung fällt in Betracht: Der bisherige Taglohn des Klägers belief sich auf 4 Fr. 20 Cts., was einen Jahresverdienst von 1260 Fr. ergibt. Wenn die erste Instanz gestützt auf die technischen und medizinischen Expertisen die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, welche Kläger durch den Unfall erlitten hat, auf 15 % veranschlagte, so liegt kein
Grund vor, hievon abzugehen. Hienach beträgt der jährliche Er werbsausfall 189 Fr., wovon zwei Drittel in Hinsicht auf das Verschulden des Klägers in Wegfall kommen. Der verbleibende Betrag von 63 Fr. ist ferner, um der Abnahme der klägerischen Arbeitsfähigkeit in spätern Jahren Rechnung zu tragen, auf 50 Fr. herabzusetzen. Der Wert einer lebenslänglichen Rente, zum Zinsfuß von 3½ % berechnet und auf das Alter von 24 Jahren, in welchem der Kläger steht, gestellt, beläuft sich auf 980 Fr. 40 Cts., welcher Betrag somit, auf 1000 Fr. aufgerundet, und vom Unfallstage hinweg zu 5% verzinsbar, dem Kläger als Entschädigung für dauernde, teilweise Erwerbseinbuße zuzusprechen ist. Sodann scheint es angemessen, den für die vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit eingeklagten Betrag von 134 Fr. 40 Cts., unter Anrechnung natürlich des bereits daraufhin Em pfangenen, mit der ersten Instanz in voller Höhe gutzuheißen und von einer Reduktion wegen Verschuldens Umgang zu neh men. Das nämliche hat für das zweite accessorische Begehren auf Ersatz der Heilungs und Verpflegungskosten zu gelten. Dem Zuspruche desselben steht speziell auch nicht entgegen, daß es hier der Kläger an einer ziffermäßigen Angabe und Spezifikation des Geforderten hat fehlen lassen, da seitens des Beklagten hie gegen nichts eingewendet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß der Be rufungsbeklagte dem Berufungskläger zu bezahlen hat: a. Als Ersatz für dauernde Einbuße an Erwerbsfähigkeit 1000 Fr. samt Zins à 5% seit 7. Juli 1902 b. Als Ersatz für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 134 Fr. 40 Cts., unter Anrechnung des allfällig bereits daraufhin Em pfangenen; c. Den Betrag der durch den Unfall entstandenen Heilungs und Verpflegungskosten.