Art. 24 ff. Patentgesetz, Art. 25 Patentgesetz; Unterlassungsklage und Schadensersatzklage aus Patentverletzung; Art. 2 Patentgesetz, Art. 3 und 4 lit. b des schweizerisch-deutschen Uebereinkommens vom 13. April 1892, Art. 81 Org.-Ges.; Maßgebend für die Neuheit ist grundsätzlich der Anmeldetag des schweizerischen Patents, vorbehaltlich der staatsvertraglichen Priorität der ausländischen Anmeldung. Ein schweizerisches Patent, das inhaltlich mit einem früher in Deutschland angemeldeten und später erteilten Patent übereinstimmt, kann in diesem Umfang die frühere deutsche Anmeldungspriorität beanspruchen. Eine Nachahmung liegt nur vor, wenn die angegriffene Ausführung die patentierte technische Lehre in ihren wesentlichen, durch den Patentanspruch bezeichneten Merkmalen übernimmt; eine bloße handwerkliche Verbesserung oder eine abweichende Ausführungsform genügt nicht. Factual findings on prior dissemination of publications are binding absent contradiction with the record or federal-law-defective evaluation (consid. 3-5).
Decke, hierauf, in stumpfem Winkel zur bisherigen Richtung wiederum geradlinig der untern Deckenfläche entlang und bilden so eine Trapezform; andere Stäbe (c und d des Planes) ziehen sich ausschließlich an der Oberfläche der Decke hin, und zwar teils durchgehend von Auflager zu Auflager, teils schon in einiger Entfernung von ihrem Befestigungsauflager endigend. In dieser Anlage nun erblickte die Firma Mees Nees eine Verletzung des ihr zustehenden schweizerischen Patentes Nr. 16,72 und erhob daher im April 1902, unter gleichzeitiger Streitver kündung an ihre Lizenzträgerin, die Firma J. Jäger Cie., welche ihr in der Folge im Prozesse beitrat, gegen die Firma etz Leuthold beim Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
S. 65 ff.). Dagegen setzen auch sie, wie der Anspruch auf Schaden ersatz, ein definitives Patent voraus (Art. 16 leg. cit.); diese Voraussetzung aber trifft, wie schon erwähnt, hier zu. 3. Ist somit auf die Frage einzutreten, ob die von der Be klagten verwendete Deckenkonstruktion in das Patentrecht der Klägerin eingreife, so handelt es sich in erster Linie darum, den Bestand und Inhalt dieses Patentrechts festzustellen; denn die Beklagte verneint die Tatsache einer Verletzung desselben vorab aus dem Grunde, weil das erwähnte Patent gar nicht, eventuell insoweit nicht zu Recht bestehe, als die streitige Deckenkonstruktion allenfalls darunter subsumiert werden könnte. Nun versteht der Experte Griot unter dem Könen schen Voutenplattensystem, auf das die Fragen des Handelsgerichts abstellen, lediglich die in der deutschen Patentschrift beschriebene Konstruktion, deren Eigenart dort ausdrücklich damit bezeichnet wird, daß in einer vouten förmigen Betonplatte Eisenstäbe kettenlinienartig, mit konkav konvexer Krümmung eingelegt und an den die Platte stützen den Mauern oder Trägern befestigt werden. Dieser Experte findet demnach das Wesentliche der Könen'schen Erfindung in der wellen förmigen Krümmung einer einzigen von Auflager zu Auflager durchlaufenden Einlage und erklärt als neu die gleichzeitige Ver wendung der Voute und einer derart geformten Einlage, somit lediglich die in Anspruch Nr. 2 des schweiz. Patentes bezeichnete Konstruktion. Der Experte Dick dagegen faßt den Begriff des Könen'schen Voutenplattensystems weiter: Er erachtet die demselben eigenen Merkmale als gegeben, auch wenn die zur Verwendung gelangte Eiseneinlage anders verlaufe, z. B. wie bei der Decke der Beklagten trapezförmig, indem der charakteristische Nutzeffekt der Könen'schen Erfindung hervorgebracht werde durch die Verbindung der beiden schon früher bekannten, aber bisher nur getrennt ver wendeten Momente, bestehend im voutenförmigen Anschluß der Platte an die Träger einerseits, in den ununterbrochenen, geeignet geformten Zugseinlagen anderseits. Dick legt daher auch der in Anspruch Nr. 1 des schweiz. Patentes angegebenen Konstruktion Erfindungscharakter und das Prädikat der Neuheit bei. Allein diese technische Kontroverse ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang. Mag nämlich das Wesen der Könen'schen Erfindung so oder anders aufgefaßt werden, jedenfalls ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß das streitige schweizerische Patent nur so weit zu Recht besteht, als es sich inhaltlich mit dem auf Grund der Patentschrift Könens vom 27. Januar 1897 erwirkten deutschen Patente deckt. Denn das Handelsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Könen'sche Erfindung zur Zeit der An meldung des schweizerischen Patentes überhaupt nicht mehr neu war, und zwar infolge Könen'schen Publikationen, von denen es annimmt, daß sie vor jener Patentanmeldung auch in der Schwei Verbreitung gefunden hätten. Dabei geht das Gericht durchaus zutreffend davon aus, daß für die Frage der Neuheit grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Patentes beim eidg. Amt für geistiges Eigentum, also vorliegend der 28. März 1898, maßgebend ist. Eine Ausnahme besteht nur, soweit infolge Vereinbarung durch Staatsvertrag ausländische Patentsanmeldungen zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht fällt hier in Betracht das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Modellschutz vom 13. April 1892. Nach dessen Art. 3 soll, wenn eine Erfindung in einem Staate angemeldet ist, die Anmeldung derselben im andern, sofern sie innert 3 Monaten seit jener erfolgt die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie am Tage der ersten Anmeldung geschehen wäre, und zwar beginnt die dreimonatliche Frist gemäß Art. 4, litt. b eodem erst mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung hin das Patent erteilt wird. Da nun das deutsche Patent auf die Anmeldung Könens vom 27. Januar 1897 hin unbestrittenermaßen erst im Jahre 1902 erteilt worden ist, so trifft der genannte Artikel 3 hier zu, und ist somit hinsichtlich des schweizerischen Patentes für die Frage der Neuheit jenes frühere Datum der deutschen Anmeldung maßgebend. Demnach aber ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß die Einrede der mangelnden Neuheit der Erfindung dem schweizerischen Patent insoweit nicht entgegengehalten werden kann, als es mit dem deutschen Patent inhaltlich übereinstimmt. Soweit es sich dagegen mit diesem nicht deckt, muß geprüft werden, ob die streitige Er findung zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz neu gwwesen sei. Diese Frage nun ist offenbar in Zustimmung zur Vorinstanz
zu verneinen, wenn von deren erwähnten Feststellung hinsichtlich der Verbreitung Könen'scher Publikationen in der Schweiz auszu gehen ist. Denn: Nach Art. 2 des schweizerischen Patentgesetzes gelten Erfindungen nicht als neu, wenn sie zur Zeit der An meldung in der Schweiz schon derart bekannt geworden sind, daß ihre Ausführung durch Sachverständige möglich ist. Über diese Ausführungsmöglichkeit nun spricht sich zwar die Vorinstanz nicht näher aus; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß die Ausführung Könen'scher Voutenplatten in der Schweiz durch Sachverständige sofort möglich war, sobald die Könen'sche Erfindung, wie sie in der mehrerwähnten deutschen Patentschrift näher bezeichnet ist, in Fachkreisen bekannt geworden war. Die Annahme aber, daß diese Erfindung in schweizerischen Fachkreisen vor ihrer. Anmeldung in der Schweiz wirklich bekannt geworden sei, ist rein tatsächlicher Natur und daher vom Bundesgericht gemäß Art. 81 Organisations Gesetz auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, es wäre denn, daß sie mit dem Inhalte der Akten im Widerspruch stände oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Wür digung der Beweisergebnisse beruhte. Auf unrichtiger rechtlicher Würdigung nun beruht sie offenbar nicht; denn es ist zweifellos, daß die Vorinstanz sich darüber vollständig im klaren war, daß der Beklagten die Beweislast in dieser Beziehung oblag. In der heutigen Verhandlung hat der klägerische Anwalt mit besonderem Nachdruck darauf insistiert, daß die gedachte Annahme aktenwidrig fei, und es läßt sich allerdings nicht in Abrede stellen, daß ein strikter Beweis für dieselbe nicht geleistet worden ist. Allein darum rechtfertigt es sich noch nicht, jene Annahme als mit dem Inhalte der Akten im Widerspruch stehend zu bezeichnen. Davon könnte nur die Rede sein, wenn überhaupt keinerlei vernünftige Anhalts punkte dafür vorhanden wären, um nach Lage der Akten die richterliche Überzeugung zu begründen und zu rechtfertigen, daß vor der Anmeldung des schweizerischen Patentes Könen'sche Publikationen über die fragliche Erfindung in schweizerischen Fach kreisen Verbreitung gefunden haben. Nun geht aber aus den Akten (Reklameschrift der Aktiengesellschaft für Beton und Monierbau in Berlin, act. 28) hervor, daß diese Gesellschaft in der Ende 1897 erschienenen ersten Auflage ihrer Broschüre über die Könen'sche Voutenplatte bereits mehr als 100,000 m2 Ausführungen nach wies, und in der von den Klägern selbst eingelegten Broschüre (act. Nr. 12) wird hervorgehoben, wie von den bautechnischen Neuheiten der letzten Jahre die vom Direktor der Aktiengesellschaft für Beton und Monierbau in Berlin, Regierungsbaumeister M. Könen, erfundene und nach ihm benannte Könen'sche Vouten platte die besondere Aufmerksamkeit der Fachkreise erregt und außerordentlich schnelle Verbreitung gefunden habe und es wird darin ferner bemerkt, daß in allen Fachblättern und Zeitschriften die durch ihre scheinbare Kühnheit allseitig das größte Aufsehen erregende Könen'sche Voutenplatte die denkbar günstigste Beurtei lung erfahren und gefunden habe. Daß nun von diesen Fach kreisen gerade die schweizerischen sollten ausgenommen werden, ist doch wohl kaum denkbar und es darf nicht als Aktenwidrigkeit bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkte einfach das aller Wahrscheinlichkeit Entsprechende als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. 4. Nach dem Gesagten muß es sich also fragen, ob im vor liegenden Falle eine Nachahmung der Könen'schen Erfindung so, wie diese in der deutschen Patentschrift gekennzeichnet ist, anzu nehmen sei. Was nun den Inhalt des deutschen Patentes anbelangt, so kann damit offenbar nicht eine Erfindung so allgemeiner Art ge schützt sein, wie sie der Experte Dick im Könen'schen Vouten plattensystem verwirklicht sieht. Aus der genannten Patentschrift geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß in Deutschland nicht die Kombination einer voutenartigen Betonplatte mit Zugeiseneinlagen von beliebiger, wenn nur überhaupt geeigneter, sondern lediglich der (näher beschriebenen) konkav konvexen Form patentiert werden wollte und den Patentschutz erlangt hat; denn gerade diese Form soll gegenüber der Konstruktion des zum Vergleich erwähnten amerikanischen Patentes (mit trapezförmiger Einlage) einen tech nischen Fortschritt bedeuten und den bezweckten Nutzeffekt größt möglicher Einspannungsmomente herbeiführen. Folglich aber ist das deutsche Patent, wie übrigens die Klägerin selbst ausdrücklich erklärt, beschränkt auf die im Anspruch Nr. 2 des schweizerischen Patentes bezeichnete Konstruktion.
Bleibt demnach nur zu untersuchen, ob die von der Beklagten in Zollikon erstellte Decke eine Nachahmung jenes Patentanspruches Nr. 2 darstelle, so ist dies an Hand der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ohne weiteres zu verneinen; denn die Vorinstanz konstatiert, durchaus im Einklang mit den Akten, daß die beiden in Frage stehenden Konstruktionen nicht übereinstimmen, und zwar findet sie die wesentliche Abweichung darin, daß die sog. Haupt einlagen (a und b des Planes) der Decke in Zollikon, welche den Könen'schen Einlagen entsprechen, trapezförmig, statt wie diese letztern in Schlangenlinie (konkav konvex) angeordnet sind. Nun nimmt ja allerdings der Experte Dick an, daß auch trapezförmige Einlagen in der Könen'schen Erfindung inbegriffen seien, allein vorliegend fällt einzig das mehrerwähnte deutsche Patent (bezw. der diesem entsprechende schweizerische Anspruch) in Betracht, für welche diese Annahme nach dem früher Gesagten keineswegs strifft. Daher erscheint das eventuelle Berufungsbegehren um Ergänzung der Expertise Dick, bezw. Anordnung einer neuen Expertise, das sich auf jenen angeblichen Widerspruch zwischen Urteil und Gutachten beruft, als durchaus unbegründet. 5. Würden schon die bisherigen Erwägungen zur Abweisung der Klage genügen, so mag immerhin anch noch der weitern Argumentation des Handelsgerichts beigepflichtet werden, wonach der nach dem frühern wegen mangelnder Neuheit seines Gegen standes nichtige Anspruch Nr. 1 des schweizerischen Patentes auch deswegen nicht zu Recht bestehen könnte, weil die Idee desselben, die Kombination der Voute mit einer armierten, d. h. mit metallenen Zugseinlagen schlechthin versehenen Betonplatte, überhaupt keine Erfindung im Sinne des Patentrechtes, sondern bloß eine hand werksmäßige Verbesserung bereits bekannter Konstruktionen dar stelle. Wie das Handelsgericht durchaus zutreffend bemerkt, ist vorab nicht anzunehmen, daß Könen selbst jene Idee als den schöpferischen Gedanken seiner Erfindung betrachtet habe; denn sonst wäre es völlig unverständlich, daß er dieselbe nicht für sich allein in Deutschland zur Patentierung angemeldet, sondern in seiner Patentschrift durch das weitere Kriterium genau bestimmter Führung der Zugseinlagen welcher Umstand speziell, wie schon früher ausgeführt, den Nutzeffekt größtmöglicher Einspannungs momente erzielen soll - ergänzt und dadurch den Umfang des Patentanspruchs wesentlich eingeschränkt hat. Eventuell muß der streitigen Idee mit der Vorinstanz der Charakter schöpferischer Eigenart abgesprochen werden; denn gewölbeartige Betondecken gewöhnlicher Art waren unzweifelhaft längst bekannt, und es wird keineswegs behauptet, daß die Anwendung dieser Form speziell für armierten Beton, welche nach den Expertisen bei der Könen'schen Voutenplatte neu war, besondere Schwierigkeiten geboten hätte, deren Überwindung das Verdienst Könens wäre; bestanden aber solche Schwierigkeiten nicht, so war es entschieden naheliegend, die beiden bekannten Verstärkungsmittel der Betondecken Armierung bezw. Einspannung und Voute, zu verbinden. Als schöpferisch kann daher nicht schon diese Idee an sich gelten, sondern nur eine dieselbe in technisch hervorragender Weise verwirklichende Aus führungsform, wie sie Könen im deutschen und im Anspruch Nr. 2 des schweizerischen Patentes geschützt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen der Klagepartei werden abgewiesen und es wird somit das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 7. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.