- Arteil vom 6. Juni 1903 in Sachen Mees Nees,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Fietz Leuthold, Bekl. u. Ber. Bekl.
Patentnachahmungsklage. Zulässigkeit von Begehren auf Unter
lassung weiterer Störungen. Neuheit einer Erfindung; mass
gebender Zeitpunkt. Schweiz.-deutsches Uebereinkommen über Patent
etc. Schutz v. 13. April 1892, Art. 3, 4, litt. b. Aktenwidrigkeit.
Art. 81 Org.-Ges. Wesen der Erfindung gegenüber der handwerks
mässigen Verbesserung.
A. Durch Urteil vom 7. Februar 1903 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat sowohl die Klägerin als auch deren
Litisdenunziatin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Beide beantragen, die Klage sei im
vollen Umfange gutzuheißen; die Klägerin ferner, eventuell sei
eine Ergänzung der Expertise Dick anzuordnen und ganz eventuell
eine neue Expertise zu erheben.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholen
die Vertreter der Klägerin bezw. ihrer Litisdenunziatin die ge
stellten Berufungsanträge; der Vertreter der Beklagten trägt
auf Abweisung der gegnerischen Berufungen und Bestätigung des
angefochtenen Urteils, eventuell auf Rückweisung der Sache zur
Anordnung einer Expertise über die Frage, ob die im Anspruch 1
des streitigen Patentes Nr. 16,725 bezeichnete Konstruktion
als neue patentierbare Erfindung darstelle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Firma Mees Nees in Karlsruhe, ist In
haberin des eidgenössischen Patentes Nr. 16,725 für Armiertes
Spiegelgewölbe . Das Patent war vom Erfinder seines Gegen
standes, Regierungsbaumeister Mathias Könen in Berlin, am
- März 1898 provisorisch erwirkt und durch Cession vom
- März 1899 auf die Klägerin übertragen worden. Diese hat
bezüglich der Ausbeutung der Erfindung einen Lizenzvertrag mit
der Litisdenunziatin im heutigen Prozesse, der Firma I. Jäger
Cie. in Zürich, abgeschlossen. Das Patent ist am 23. Februar
1901 definitiv erteilt worden; es umfaßt folgende zwei Patent
ansprüche :
- Armiertes Spiegelgewölbe, gekennzeichnet durch metallene
Zugorgane, welche den ebenen Mittelteil, den sog. Spiegel des Ge
wölbes, in seinem untern Teil, die gekrümmten Gewölbeschenkel
dagegen in ihren oberen Teilen durchdringen und mit ihren
Enden an die über die Kämpfer hinauf geführten Widerlager
angeschlossen sind
- Armiertes Spiegelgewölbe nach Anspruch 1, derart, daß
die Zugorgane innerhalb des Spiegels nach unten, innerhalb
der Gewölbeschenkel nach oben konvex gekrümmt sind, so daß
an der Übergangsstelle zwischen Spiegel und Gewölbeschenkel
ein Krümmungswechsel der Zugorgane stattfindet.
Schon vor der Patentanmeldung in der Schweiz, am 22. Januar
1897, hatte der Erfinder Könen beim deutschen Patentamt ein
Patent nachgesucht für eine Eingespannte Voutenplatte und
seinen Anspruch wie folgt formuliert: Tragplatte für Decken,
Brücken u. dgl., gekennzeichnet durch die Verbindung einer in
bekannter Weise durch konkav konvex verlaufende ununterbrochene
Zugeiseneinlagen verstärkten Massivplatte mit, den Anschluß der
letztern an die Unterflanschen der Plattenträger bezw. an die
Widerlagsmauern vermittelnden, gleichfalls bekannten Vouten, zum
Zwecke, durch die hieraus entstehenden großen Einspannungs
momente das Angriffsmoment in der Plattenmitte herabzusetzen,
ohne in den Übergangsquerschnitten der Platte eine Verschwächung,
namentlich in Hinsicht auf ihren Abscheerungswiderstand herbei
zuführen. Dieses Patent ist seither (im Jahre 1902) erteilt
worden.
Im Sommer 1901 erstellte die beklagte Firma Fietz und Leut
hold in Zürich in der Turnhalle des neuen Schulhauses in
Zollikon eine Decke aus armiertem Beton, welche, wie die Vor
instanz an Hand des bei den Akten liegenden, heute unbestrittenen
Planes feststellt, entsprechend der Könen'schen Erfindung gegen die
Auflager ausgerundet und mit einer Eiseneinlage versehen ist.
Diese letztere besteht aus Stäben, welche oben an den Auflagern
befestigt sind. Die einen derselben (a und b des Planes) verlaufen
zunächst schräg abwärts geradlinig bis in den untern Teil der
Decke, hierauf, in stumpfem Winkel zur bisherigen Richtung
wiederum geradlinig der untern Deckenfläche entlang und bilden
so eine Trapezform; andere Stäbe (c und d des Planes) ziehen
sich ausschließlich an der Oberfläche der Decke hin, und zwar teils
durchgehend von Auflager zu Auflager, teils schon in einiger
Entfernung von ihrem Befestigungsauflager endigend.
In dieser Anlage nun erblickte die Firma Mees Nees eine
Verletzung des ihr zustehenden schweizerischen Patentes Nr. 16,72
und erhob daher im April 1902, unter gleichzeitiger Streitver
kündung an ihre Lizenzträgerin, die Firma J. Jäger Cie.,
welche ihr in der Folge im Prozesse beitrat, gegen die Firma
etz Leuthold beim Handelsgericht des Kantons Zürich die
vorliegende Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
- Der Beklagten sei die weitere Erstellung von Decken
konstruktionen, entsprechend derjenigen in der Turnhalle in Zollikon,
gerichtlich zu untersagen;
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Rücksicht
auf die erfolgte Patentverletzung für sich und ihre Lizenzträgerin
eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.
Die Begründung der Klage geht im wesentlichen dahin, nach
Anspruch 1 des streitigen schweizerischen Patentes (Nr. 16,725)
sei geschützt jedes Spiegelgewölbe mit Einlagen, die den Spiegel
des Gewölbes im unteren Teil, die Gewölbeschenkel dagegen im
obern Teil durchziehen. Ein solches Spiegelgewölbe aber stelle auch
die Decke der Turnhalle in Zollikon mit den eingelegten Stäben
a und b dar. Der genaue Verlauf dieser Stäbe daß dieselben
eine Trapezform mit ausgesprochenen Winkeln bilden sei für
Anspruch 1 unerheblich, während allerdings Anspruch 2 des
schweiz. Patentes, welcher mit dem deutschen Patent identisch sei,
speziell voraussetze, daß die durch Anspruch 1 bezeichneten Einlagen
in kontinuierlicher konkav konvexer Krümmung verlaufen. Daher
sei die Beklagte nicht berechtigt, in der Schweiz derartige Decken
herzustellen und hafte wegen der Anlage in Zollikon auf Schaden
ersatz. Der Schaden, bestehend in dem der Litisdenunziatin durch
Entzug dieser Anlage entgangenen Gewinn, belaufe sich auf rund
2000 Fr.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, eventuell erheb
liche Reduktion der Schadenersatzforderung, indem sie wesentlich
geltend machte: Die fragliche Decke in Zollikon unterscheide sich
durchaus vom Gegenstand des Könen'schen Patentes; denn diesem
sei wesentlich die Form der konkav konvex verlaufenden Eisen
einlagen, welche hier nicht vorhanden sei. Übrigens bestehe das
schweizerische Patent Könen gar nicht zu Recht, da die Könensche
Erfindung zur Zeit der Patentanmeldung in der Schweiz nicht
mehr neu gewesen sei. Jedenfalls aber sei die Schadenersatzfor
derung (wie näher begründet wird), zu verwerfen, eventuell herab
zusetzen.
Das Handelsgericht hat zu sachverständiger Abklärung der
Streitsache zwei Gutachten von den Ingenieuren Gustav Griot
und W. Dick in Zürich eingeholt über die Fragen:
- Ob die von der Beklagten erstellte Gewölbekonstruktion sich
mit dem Könen'schen Voutenplattensystem decke;
- Ob das Könen'sche Voutenplattensystem zur Zeit der An
meldung des deutschen Patentanspruches (22. Januar 1897) in
Deutschland und in der Schweiz neu gewesen sei.
- Die vorliegende Klage bezweckt den Schutz des unbestrittener
maßen der Klägerin zustehenden, definitiv erteilten schweizerischen
Patentes Nr. 16,725 gegen unbefugte Nachahmung seines Gegen
standes durch die Beklagte. Sie ist gerichtet einerseits auf Unter
sagung weiterer Störungen (Klagebegehren Nr. 1), anderseits auf
Schadenersatz für die angeblich erfolgte Störung (Klagebegehren
Nr. 2). Was nun jenes erste, für das nachfolgende präjudizielle
Begehren betrifft, so ist allerdings ein Klageanspruch bezeichneter
Art dem Patentinhaber nach schweizerischem Patentgesetz nicht aus
drücklich verliehen. Das Gesetz (Art. 24 ff. leg. cit.) spricht
lediglich allgemein von einer Civilklage und statuiert mit Bezug
hierauf als Folge der Patentrechtsverletzungen die Pflicht zur
Leistung von Schadenersatz (Art. 25 eodem). Allein es ist von
jeher auch eine Klage bloß auf Unterlassung weiterer Störungen des
Patentrechts, sowie ferner eine patentrechtliche Anerkennungsklage
als zulässig erachtet worden, und zwar in dem Sinne, daß diese
Klagen im Gegensatz zu der gesetzlich normierten Schaden
ersatzklage weder Arglist, noch Fahrlässigkeit des Beklagten
erfordern (vgl. Meili, Prinzipien des schweiz. Patentgesetzes
S. 65 ff.). Dagegen setzen auch sie, wie der Anspruch auf Schaden
ersatz, ein definitives Patent voraus (Art. 16 leg. cit.); diese
Voraussetzung aber trifft, wie schon erwähnt, hier zu.
3. Ist somit auf die Frage einzutreten, ob die von der Be
klagten verwendete Deckenkonstruktion in das Patentrecht der
Klägerin eingreife, so handelt es sich in erster Linie darum, den
Bestand und Inhalt dieses Patentrechts festzustellen; denn die
Beklagte verneint die Tatsache einer Verletzung desselben vorab
aus dem Grunde, weil das erwähnte Patent gar nicht, eventuell
insoweit nicht zu Recht bestehe, als die streitige Deckenkonstruktion
allenfalls darunter subsumiert werden könnte. Nun versteht der
Experte Griot unter dem Könen schen Voutenplattensystem, auf
das die Fragen des Handelsgerichts abstellen, lediglich die in der
deutschen Patentschrift beschriebene Konstruktion, deren Eigenart
dort ausdrücklich damit bezeichnet wird, daß in einer vouten
förmigen Betonplatte Eisenstäbe kettenlinienartig, mit konkav
konvexer Krümmung eingelegt und an den die Platte stützen
den Mauern oder Trägern befestigt werden. Dieser Experte findet
demnach das Wesentliche der Könen'schen Erfindung in der wellen
förmigen Krümmung einer einzigen von Auflager zu Auflager
durchlaufenden Einlage und erklärt als neu die gleichzeitige Ver
wendung der Voute und einer derart geformten Einlage, somit
lediglich die in Anspruch Nr. 2 des schweiz. Patentes bezeichnete
Konstruktion. Der Experte Dick dagegen faßt den Begriff des
Könen'schen Voutenplattensystems weiter: Er erachtet die demselben
eigenen Merkmale als gegeben, auch wenn die zur Verwendung
gelangte Eiseneinlage anders verlaufe, z. B. wie bei der Decke der
Beklagten trapezförmig, indem der charakteristische Nutzeffekt der
Könen'schen Erfindung hervorgebracht werde durch die Verbindung
der beiden schon früher bekannten, aber bisher nur getrennt ver
wendeten Momente, bestehend im voutenförmigen Anschluß der
Platte an die Träger einerseits, in den ununterbrochenen, geeignet
geformten Zugseinlagen anderseits. Dick legt daher auch der in
Anspruch Nr. 1 des schweiz. Patentes angegebenen Konstruktion
Erfindungscharakter und das Prädikat der Neuheit bei.
Allein diese technische Kontroverse ist für die hier zu entscheidende
Frage ohne Belang. Mag nämlich das Wesen der Könen'schen
Erfindung so oder anders aufgefaßt werden, jedenfalls ist der
Vorinstanz darin beizustimmen, daß das streitige schweizerische
Patent nur so weit zu Recht besteht, als es sich inhaltlich mit
dem auf Grund der Patentschrift Könens vom 27. Januar 1897
erwirkten deutschen Patente deckt. Denn das Handelsgericht stellt
ausdrücklich fest, daß die Könen'sche Erfindung zur Zeit der An
meldung des schweizerischen Patentes überhaupt nicht mehr neu
war, und zwar infolge Könen'schen Publikationen, von denen es
annimmt, daß sie vor jener Patentanmeldung auch in der Schwei
Verbreitung gefunden hätten. Dabei geht das Gericht durchaus
zutreffend davon aus, daß für die Frage der Neuheit grundsätzlich
der Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Patentes
beim eidg. Amt für geistiges Eigentum, also vorliegend der
28. März 1898, maßgebend ist. Eine Ausnahme besteht nur,
soweit infolge Vereinbarung durch Staatsvertrag ausländische
Patentsanmeldungen zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht fällt
hier in Betracht das Übereinkommen zwischen der Schweiz und
Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und
Modellschutz vom 13. April 1892. Nach dessen Art. 3 soll, wenn
eine Erfindung in einem Staate angemeldet ist, die Anmeldung
derselben im andern, sofern sie innert 3 Monaten seit jener erfolgt
die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie am Tage der ersten
Anmeldung geschehen wäre, und zwar beginnt die dreimonatliche
Frist gemäß Art. 4, litt. b eodem erst mit dem Zeitpunkt, in
welchem auf die erste Anmeldung hin das Patent erteilt wird.
Da nun das deutsche Patent auf die Anmeldung Könens vom
27. Januar 1897 hin unbestrittenermaßen erst im Jahre 1902
erteilt worden ist, so trifft der genannte Artikel 3 hier zu, und
ist somit hinsichtlich des schweizerischen Patentes für die Frage der
Neuheit jenes frühere Datum der deutschen Anmeldung maßgebend.
Demnach aber ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß die Einrede
der mangelnden Neuheit der Erfindung dem schweizerischen Patent
insoweit nicht entgegengehalten werden kann, als es mit dem
deutschen Patent inhaltlich übereinstimmt. Soweit es sich dagegen
mit diesem nicht deckt, muß geprüft werden, ob die streitige Er
findung zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz neu gwwesen
sei. Diese Frage nun ist offenbar in Zustimmung zur Vorinstanz
zu verneinen, wenn von deren erwähnten Feststellung hinsichtlich
der Verbreitung Könen'scher Publikationen in der Schweiz auszu
gehen ist. Denn: Nach Art. 2 des schweizerischen Patentgesetzes
gelten Erfindungen nicht als neu, wenn sie zur Zeit der An
meldung in der Schweiz schon derart bekannt geworden sind, daß
ihre Ausführung durch Sachverständige möglich ist. Über diese
Ausführungsmöglichkeit nun spricht sich zwar die Vorinstanz nicht
näher aus; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß die Ausführung
Könen'scher Voutenplatten in der Schweiz durch Sachverständige
sofort möglich war, sobald die Könen'sche Erfindung, wie sie in
der mehrerwähnten deutschen Patentschrift näher bezeichnet ist, in
Fachkreisen bekannt geworden war. Die Annahme aber, daß diese
Erfindung in schweizerischen Fachkreisen vor ihrer. Anmeldung in
der Schweiz wirklich bekannt geworden sei, ist rein tatsächlicher
Natur und daher vom Bundesgericht gemäß Art. 81 Organisations
Gesetz auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, es wäre
denn, daß sie mit dem Inhalte der Akten im Widerspruch stände
oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Wür
digung der Beweisergebnisse beruhte. Auf unrichtiger rechtlicher
Würdigung nun beruht sie offenbar nicht; denn es ist zweifellos,
daß die Vorinstanz sich darüber vollständig im klaren war, daß
der Beklagten die Beweislast in dieser Beziehung oblag. In der
heutigen Verhandlung hat der klägerische Anwalt mit besonderem
Nachdruck darauf insistiert, daß die gedachte Annahme aktenwidrig
fei, und es läßt sich allerdings nicht in Abrede stellen, daß ein
strikter Beweis für dieselbe nicht geleistet worden ist. Allein darum
rechtfertigt es sich noch nicht, jene Annahme als mit dem Inhalte
der Akten im Widerspruch stehend zu bezeichnen. Davon könnte
nur die Rede sein, wenn überhaupt keinerlei vernünftige Anhalts
punkte dafür vorhanden wären, um nach Lage der Akten die
richterliche Überzeugung zu begründen und zu rechtfertigen, daß
vor der Anmeldung des schweizerischen Patentes Könen'sche
Publikationen über die fragliche Erfindung in schweizerischen Fach
kreisen Verbreitung gefunden haben. Nun geht aber aus den Akten
(Reklameschrift der Aktiengesellschaft für Beton und Monierbau
in Berlin, act. 28) hervor, daß diese Gesellschaft in der Ende
1897 erschienenen ersten Auflage ihrer Broschüre über die Könen'sche
Voutenplatte bereits mehr als 100,000 m2 Ausführungen nach
wies, und in der von den Klägern selbst eingelegten Broschüre
(act. Nr. 12) wird hervorgehoben, wie von den bautechnischen
Neuheiten der letzten Jahre die vom Direktor der Aktiengesellschaft
für Beton und Monierbau in Berlin, Regierungsbaumeister
M. Könen, erfundene und nach ihm benannte Könen'sche Vouten
platte die besondere Aufmerksamkeit der Fachkreise erregt und
außerordentlich schnelle Verbreitung gefunden habe und es wird
darin ferner bemerkt, daß in allen Fachblättern und Zeitschriften
die durch ihre scheinbare Kühnheit allseitig das größte Aufsehen
erregende Könen'sche Voutenplatte die denkbar günstigste Beurtei
lung erfahren und gefunden habe. Daß nun von diesen Fach
kreisen gerade die schweizerischen sollten ausgenommen werden, ist
doch wohl kaum denkbar und es darf nicht als Aktenwidrigkeit
bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkte einfach
das aller Wahrscheinlichkeit Entsprechende als wahr angenommen
und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
4. Nach dem Gesagten muß es sich also fragen, ob im vor
liegenden Falle eine Nachahmung der Könen'schen Erfindung so,
wie diese in der deutschen Patentschrift gekennzeichnet ist, anzu
nehmen sei.
Was nun den Inhalt des deutschen Patentes anbelangt, so
kann damit offenbar nicht eine Erfindung so allgemeiner Art ge
schützt sein, wie sie der Experte Dick im Könen'schen Vouten
plattensystem verwirklicht sieht. Aus der genannten Patentschrift
geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß in Deutschland nicht die
Kombination einer voutenartigen Betonplatte mit Zugeiseneinlagen
von beliebiger, wenn nur überhaupt geeigneter, sondern lediglich
der (näher beschriebenen) konkav konvexen Form patentiert werden
wollte und den Patentschutz erlangt hat; denn gerade diese Form
soll gegenüber der Konstruktion des zum Vergleich erwähnten
amerikanischen Patentes (mit trapezförmiger Einlage) einen tech
nischen Fortschritt bedeuten und den bezweckten Nutzeffekt größt
möglicher Einspannungsmomente herbeiführen. Folglich aber ist
das deutsche Patent, wie übrigens die Klägerin selbst ausdrücklich
erklärt, beschränkt auf die im Anspruch Nr. 2 des schweizerischen
Patentes bezeichnete Konstruktion.
Bleibt demnach nur zu untersuchen, ob die von der Beklagten
in Zollikon erstellte Decke eine Nachahmung jenes Patentanspruches
Nr. 2 darstelle, so ist dies an Hand der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ohne weiteres zu verneinen; denn die Vorinstanz
konstatiert, durchaus im Einklang mit den Akten, daß die beiden
in Frage stehenden Konstruktionen nicht übereinstimmen, und zwar
findet sie die wesentliche Abweichung darin, daß die sog. Haupt
einlagen (a und b des Planes) der Decke in Zollikon, welche
den Könen'schen Einlagen entsprechen, trapezförmig, statt wie diese
letztern in Schlangenlinie (konkav konvex) angeordnet sind. Nun
nimmt ja allerdings der Experte Dick an, daß auch trapezförmige
Einlagen in der Könen'schen Erfindung inbegriffen seien,
allein vorliegend fällt einzig das mehrerwähnte deutsche Patent
(bezw. der diesem entsprechende schweizerische Anspruch) in Betracht,
für welche diese Annahme nach dem früher Gesagten keineswegs
strifft. Daher erscheint das eventuelle Berufungsbegehren um
Ergänzung der Expertise Dick, bezw. Anordnung einer neuen
Expertise, das sich auf jenen angeblichen Widerspruch zwischen
Urteil und Gutachten beruft, als durchaus unbegründet.
5. Würden schon die bisherigen Erwägungen zur Abweisung
der Klage genügen, so mag immerhin anch noch der weitern
Argumentation des Handelsgerichts beigepflichtet werden, wonach
der nach dem frühern wegen mangelnder Neuheit seines Gegen
standes nichtige Anspruch Nr. 1 des schweizerischen Patentes auch
deswegen nicht zu Recht bestehen könnte, weil die Idee desselben,
die Kombination der Voute mit einer armierten, d. h. mit metallenen
Zugseinlagen schlechthin versehenen Betonplatte, überhaupt keine
Erfindung im Sinne des Patentrechtes, sondern bloß eine hand
werksmäßige Verbesserung bereits bekannter Konstruktionen dar
stelle. Wie das Handelsgericht durchaus zutreffend bemerkt, ist
vorab nicht anzunehmen, daß Könen selbst jene Idee als den
schöpferischen Gedanken seiner Erfindung betrachtet habe; denn
sonst wäre es völlig unverständlich, daß er dieselbe nicht für sich
allein in Deutschland zur Patentierung angemeldet, sondern in
seiner Patentschrift durch das weitere Kriterium genau bestimmter
Führung der Zugseinlagen
welcher Umstand speziell, wie schon
früher ausgeführt, den Nutzeffekt größtmöglicher Einspannungs
momente erzielen soll -
ergänzt und dadurch den Umfang des
Patentanspruchs wesentlich eingeschränkt hat. Eventuell muß der
streitigen Idee mit der Vorinstanz der Charakter schöpferischer
Eigenart abgesprochen werden; denn gewölbeartige Betondecken
gewöhnlicher Art waren unzweifelhaft längst bekannt, und es wird
keineswegs behauptet, daß die Anwendung dieser Form speziell für
armierten Beton, welche nach den Expertisen bei der Könen'schen
Voutenplatte neu war, besondere Schwierigkeiten geboten hätte,
deren Überwindung das Verdienst Könens wäre; bestanden aber
solche Schwierigkeiten nicht, so war es entschieden naheliegend, die
beiden bekannten Verstärkungsmittel der Betondecken Armierung
bezw. Einspannung und Voute, zu verbinden. Als schöpferisch
kann daher nicht schon diese Idee an sich gelten, sondern nur eine
dieselbe in technisch hervorragender Weise verwirklichende Aus
führungsform, wie sie Könen im deutschen und im Anspruch Nr. 2
des schweizerischen Patentes geschützt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen der Klagepartei werden abgewiesen und es
wird somit das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom
7. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.