Art. 1, 10 Pat.-Ges.; Patentfähigkeit von Verfahren und Neuheit: Verfahren sind nicht schlechthin von der Patentierung ausgeschlossen, sondern patentfähig, sofern sie durch ein Modell zur Anschauung gebracht werden können. Für die Beurteilung des Erfindungsbegriffs ist der Richter zwar an technische Aufklärung durch Sachverständige angewiesen, die rechtliche Subsumtion verbleibt jedoch ihm. Eine Erfindung liegt vor, wenn ein schöpferischer Gedanke unter Überwindung technischer Schwierigkeiten einen neuen technischen Nutzen schafft oder einen bekannten Nutzen auf neuem, fortschrittlichem Wege erreicht. Neuheit fehlt nur bei Identität des technischen Gegenstandes; bloß ähnliche oder funktional verwandte Ausführungen genügen nicht. Unterschiedliche Herstellungsweise kann die Neuheit wahren, wenn das wesentliche technische Merkmal abweicht (consid. 2-4).
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen
Einvernahme eines frühern Arbeiters der Beklagten, namens Liz, als Zeugen dafür, daß das Patent Nr. 11,674 keine neue Er findung enthalte. Das Bezirksgericht verwarf jedoch diese Beweis anträge und wies die Klage gestützt auf die Ausführungen des eingeholten Gutachtens durch das eingangs erwähnte Urteil ab. 2. Die vorliegende Patentnichtigkeitsklage wird rechtlich erster Linie auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des an gefochtenen Patentes Nr. 11,674 stelle keine nach schweizerischem Recht patentierbare Erfindung dar. Nun ist zwar dieses Argu ment unter den Nichtigkeitsgründen in Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente nicht ausdrücklich erwähnt, muß aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, Nr. 32 Erw. 2 und die dortigen Citate), nach der Vernunft des Gesetzes als unter Ziffer 1 jenes Artikels inbegriffen erachtet werden. Die Klägerin macht zur Begründung derselben ausschließlich geltend, das strei tige Patent beziehe sich auf ein Verfahren; Verfahren aber ent behren gemäß Art. 1 leg. cit. der Patentfähigkeit. Dieser Ein wand erweist sich jedoch nach seinem Wortlaut ohne weiteres als unzutreffend. Das citierte Patentgesetz spricht nicht etwa den Grundsatz aus, daß Erfindungen, die in einem Verfahren bestehen, deswegen schlechthin von der Patentierung ausgeschlossen seien es stellt vielmehr in Art. 1 hinsichtlich des Charakters der paten fähigen Erfindung (soweit hier von Belang) lediglich auf das Erfordernis ab, daß dieselbe durch Modell darstellbar sein muß. Demnach sind naturgemäß auch Verfahren d. h. Herstellungs arten von Produkten als solche des Patentschutzes fähig, sofern sie in ihrer Wesenheit körperlich zur Anschauung gebracht werden können. Jenes gesetzliche Requisit aber ist vorliegend gegeben. Allerdings darf dies nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, daß die durch den Patentanspruch als Gegenstand des streitigen Patentes bezeichneten Metallkörper mit (näher charak terifierten) gerauhten Flächen in der Patenturkunde auf Grund ihrer Beschreibung vermittelst Zeichnung dargestellt und außerdem in körperlicher Ausführung hinterlegt worden sind, da dem schwei zerischen Patentamt nach dem System des citierten Patentgesetzes die Kompetenz zu sachlicher Prüfung und Beurteilung der ange meldeten Erfindungen und eingereichten Modelle fehlt und daher die Rechtsgültigkeit des Patentes allgemein, folglich auch mit Bezug auf das in Rede stehende Erfordernis, durch die Pa tentverleihung keineswegs festgestellt wird. Dagegen kann über die Existenz jenes Erfordernisses nach dem im Prozesse eingeholten Sachverständigen Gutachten kein Zweifel bestehen. Die Experten haben in soweit durchaus zutreffender Erledigung der ihnen zu kommenden Aufgabe die Frage technischer Natur, ob die vor liegende Erfindung durch Modell darstellbar sei, eingehend ge prüft und in überzeugender Weise bejaht. Sie gelangen nämlich gestützt u. a. auf ein tatsächlich vorgenommenes Experiment, im Wesentlichen zu dem Schlusse: Die Erfindung betreffe allerdings ein Verfahren; dieses aber werde durch die patentierten Objekte so deutlich zur Darstellung gebracht, daß danach seine Durch führung, somit die Nachahmung des Patentes, einem Fachmanne möglich sei. Damit nun ist die gesetzlich erforderte Darstellbarkeit der Erfindung durch Modell nachgewiesen. 3. Sollte aber die Klägerin mit dem in Rede stehenden Nichtig keitsargument weiterhin auch die übrigen gesetzlichen Voraus setzungen der rechtsgültigen Patentverleihung (Art. 1 leg. cit.) abgesehen vom Erfordernis der Erfindungsneuheit, welches separat bestritten ist (vgl. Erw. 4 unten) in Abrede stellen wollen, was allerdings nach der im Vorstehenden behandelten, einseitigen Begründung jenes Argumentes zweifelhaft erscheinen mag, so muß vorab das Requisit gewerblicher Verwertbarkeit der Erfindung als außer Frage stehend bezeichnet werden. Einerseits nämlich ergibt sich aus den Akten, daß die Klägerin selbst seit 1897 den Gegenstand des streitigen Patentes in der Form von Stahltransportbändern bei der Nähmaschinenfabrikation verwendet hat; anderseits bestätigen die Experten, daß die ihnen vorgelegten Transportwalzen und Bänder ihren Zweck, welcher, wenn auch in der Patentschrift nicht ausdrücklich erwähnt, offenbar vorab auf den Transport von Stoffen und Geweben geht, zweifellos erfüllen können. Kann es sich demnach nur noch fragen, ob über haupt in casu eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes vor liege, so ist auch dies mit den Experten zu bejahen. Immerhin darf in diesem Punkte nicht ohne weiteres auf die gesamten
Ausführungen ihres Gutachtens abgestellt werden; denn es han delt sich dabei um die Auslegung eines Rechtsbegriffes, dessen richtige Anwendung im konkreten Falle dem Richter zwar regel mäßig, so auch vorliegend, nur an Hand tatsächlicher Aufklärung durch die technischen Sachverständigen möglich sein wird, jedoch keineswegs lediglich technischen Grundsätzen, also der ausschließ lichen Kompetenz von Sachverständigen untersteht, wie die Vor instanz nach ihrer zu allgemein gehaltenen, übrigens auch infolge Gegenüberstellung der Begriffe Erfindung und Verfahren gemäß dem früher gesagten, unrichtigen Anweisung (Frage 1) an die Experten rechtsirrtümlich anzunehmen scheint. Daher ist vielmehr von der durch die bundesgerichtliche Praxis (vgl. insbe sondere die Entscheidungen i. S. Müller gegen Goar, Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 85 Erw. 4; i. S. Honer gegen Schatz, Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 121 Erw. 2, S. 996) in Ermangelung einer gesetzlichen Definition statuierten Grundsätzen auszugehen, wonach das Wesen der Erfindung in einem schöpferischen Gedan ken liegt, durch welchen, mit Überwindung einer gewissen technischen Schwierigkeit, ein neuer technischer Nutzeffekt geschaffen, oder ein bereits bekannter derartiger Effekt auf neuem Wege, der einen Fortschritt der Technik darstellt, erreicht wird. Dieser letzte Fall aber muß vorliegend als gegeben angenommen werden: Die Er perten stellen nach einer an sich rechtlich unmaßgeblichen Er örterung über den Begriff der Erfindung auf Grund ihrer Fachkenntnisse, somit für den Richter verbindlich, fest, daß die dem streitigen Patentanspruch wesentliche Idee: Die Rauhung von Metallgegenständen durch Auflöten von Metallkörnern zu bewirken, neu sei und einen gewissen Grad von Scharfsinn und besonderem Geschick voraussetze. Somit kann sie jedenfalls nicht bloß als eine im gewöhnlichen Gewerbebetrieb vorkommende, handwerksmäßige und daher patentrechtlich irrelevante Neuerung gelten, sondern muß als wirklicher technischer Fortschritt bezeichnet werden. 4. Erscheint die streitige Erfindung an sich nach dem Gesagten als patentfähig, so ist ferner zu untersuchen, ob der von der Klägerin in zweiter Linie, eventuell, behauptete Patentnichtigkeits grund mangelnder Neuheit derselben (Art. 10 Ziff. 1 leg. cit.) gegeben sei. Nun macht die Klägerin in dieser Hinsicht geltend, daß diese Erfindung, für welche Patent Nr. 11,674 erwirkt wurde, bereits im Patent Nr. 7281 auf die Nähmaschine der Beklagten enthalten sei, indem die vorliegend patentierten Metall körper mit gerauhten Flächen mit den dort als charakteristischen Bestandteil jener Maschine erwähnten Stofftransportbändern iden tisch seien; daß dieselbe daher infolge Veröffentlichung der Patent schrift Nr. 7281 und praktischer Verwendung ihres Gegenstandes speziell jener Bänder zur Zeit der Anmeldung des Patentes Nr. 11,674 im Sinne von Art. 2 des Patentgesetzes bekannt gewesen sei. Allein diese Argumentation geht fehl. Schon aus der Vergleichung der beiden Patentschriften ergibt sich, daß die Stofftransportbänder des frühern Patentes von den Metallkörpern des späteren in dem hier maßgebenden Merkmal der Rauhung wesentlich verschieden sind, da diese Rauhung bei jenen vermittelst Schmirgel, bei diesen durch Auflöten von Metallkörnern erreicht wird. Dazu kommt, daß die Experten, wie schon früher erwähnt, das letztere Verfahren als neu bezeichnen und ausdrücklich einen Zusammenhang der beiden Patente verneinen. Da nun die Klä gerin eine anderweitige Notorietät der streitigen Erfindung, als die angeblich auf jenem Zusammenhang beruhende, selbst nicht behauptet, so muß auch der vorliegende Nichtigkeitseinwand als unbegründet verworfen werden. 5. Die bisherigen Erwägungen führen zu sofortiger Abweisung der Klage, somit des prinzipiellen Berufungsantrages. Es geht aus ihnen hervor, daß schon die vorliegenden Akten zur Ent scheidung der Streitsache genügen, daß speziell das angefochtene Gutachen, soweit ihm überhaupt rechtliche Bedeutung zukommt, als durchaus klar und einwandfrei erscheint. Damit ist das even tuelle Berufungsbegehren um Rückweisung der Sache zu der be antragten Aktenvervollständigung implicite widerlegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn vom 22. Ja nuar 1903 in allen Teilen bestätigt.