Art. 251 SchKG; amendment of a bankruptcy filing in the collocation action and legal characterization of credit-account items; a creditor who in the bankruptcy filing asserted a retention right is not precluded from relying on a pledge right in the collocation suit. The law of bankruptcy permits supplementary or amended filings, and no forfeiture follows from changing the legal basis of the claim. Where a bank credit is handled in current-account form, or in a credit-opening relationship with periodic booking and capitalization of interest and commissions, the booked periodic items lose their independent character by novation and are absorbed into the balance claim; they can therefore no longer be claimed separately as pledged interest items (consid. 4-6).
O. R.). Mit Klage vom 18. Juni 1901 stellte nun die Klä gerin das Begehren: Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Cäsar Moser, gewesener Bauunternehmer in Bern, in dem inne abzuändern, daß der Kantonalbank für einen Betrag von 24,747 Fr. 30 Cts. Anweisung auf den Erlös aus den ihr unterm 1. Dezember 1899 und 19. Mai 1900 verpfändeten vier Pfandobligationen... erteilt wird. In der Klagebegründung nahm die Klägerin in erster Linie den Standpunkt ein, die Pfän der haften auch für den den schriftlich limitierten Kredit von 140,000 Fr. übersteigenden Betrag; in zweiter Linie machte sie geltend, Zinse und Folgen übersteigen die Summe von 1636 Fr. bedeutend: sie habe an Zinsen und Provisionen zu fordern: Fr. 2832 85 Auf 30. Juni 1900 Zinsen 474 30 Kommissionen 4070 95 Auf 31. Dezember 1900 Zinsen 411 40 Kommissionen 7789 50 Zusammen Diese Summe sei unter der Bezeichnung Zinse und Folgen Summe von außer der von der Konkursmasse anerkannten 1636 Fr. auf den Erlös aus den Faustpfändern anzuweisen. In dritter Linie endlich forderte sie Zuweisung auf den Erlös der Pfänder für Zinsen und Folgen der Kreditsumme von 140,000 Fr., die sie berechnete auf 7216 Fr. 10 Cts., nämlich: Fr. 3276 45 Zinse und Folgen auf 30. Juni 1900 3939 65 31. Dezember 1900. Total Zinse und Folgen.. Fr. 7216 10 für das auf 15. Juni 1900 berechnete Kapital von 139,965 Fr. 70 Cts. Die Beklagte, Konkursmasse des Cäsar Moser, trug auf Abweisung der Klage an, indem sie zunächst den Standpunkt einnahm, die Klägerin sei nicht mehr berechtigt, in der Klage ein Pfandrecht geltend zu machen, nachdem sie in der Konkurseingabe nur ein Retentionsrecht angemeldet habe, und überhaupt eine ganz andere Stellung einzunehmen; sie habe damit die Begründetheit der Abweisung ihrer Konkursanmeldung selbst anerkannt. Des weitern wies sie die Auffassung der Klägerin, daß die Pfänder auch für die die Kreditsumme von 140,000 Fr. übersteigenden Beträge haften, zurück, und machte endlich mit Bezug auf die geforderten Zinsen und Folgen geltend, die Zinse und Provisionen seien pro 31. Dezember 1900 zum Kapital geschlagen und da durch sei die betreffende Forderung noviert worden; das ergebe sich auch aus dem von der Klägerin ihrer Konkurseingabe bei gelegten Buchauszug. 2. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil der Vorinstanz (welches das erstinstanzliche Urteil bestätigt und das den zweiten Eventual standpunkt der Klägerin gutheißt) beruht auf folgenden Erwägun gen: Die Einrede der Verwirkung des Klagrechts sei nicht be gründet, da gemäß Art. 251 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs die Geltendmachung von Pfandrechten im Stadium des Einspruchsprozesses grundsätzlich zulässig sei und die Klägerin sich in der Konkurseingabe auf ein Retentionsrecht habe berufen dürfen unbeschadet ihres Rechtes, in der Kolloka tionsklage auf ein anderes dingliches Recht abzustellen. Die Frage sodann, ob eine gültige Konstituierung des Faustpfandrechtes in dem von der Klägerin behaupteten Umfange stattgefunden habe, die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sei, sei zu ver neinen, und damit das Prinzipalbegehren der Klägerin abzuwei sen. Der Standpunkt der Beklagten ferner, es habe mit Bezug auf die Zinsen und Kommissionen Novation stattgefunden, sei unbegründet, da es sich beim Verhältnis zwischen der Klägerin und Cäsar Moser nicht um einen Kontokorrent Vertrag, sondern um einen Krediteröffnungs Vertrag gehandelt habe. Dagegen seien hinwiederum Zinse und Kommissionen nur von dem höchstver sicherten Betrage von 140,000 Fr. zu berechnen und sei also die eventuelle Berechnung der Klägerin (die an sich nicht bestritten zu Grunde zu legen. 3. Gemäß der Stellungnahme der Parteien gegenüber diesem Urteile ist vor Bundesgericht nur die Frage streitig, ob die Klä gerin im Pfandrange anzuweisen ist nicht nur für das Kapital von 140,000 Fr. und Zinsen hievon vom 31. Dezember 1900 bis 5. März 1901 mit 1636 Fr., sondern auch für weitere Zinsen von 7216 Fr. 10 Cts., fällig am 30. Juni und 31. Dezember 1900. Diefe einzig noch streitige Frage ist zweifellos nach eidge nössischem Rechte zu entscheiden. Die vor den kantonalen Gerich
ten streitige Frage, wie weit sich das Pfandrecht auch auf Zinsen und Kommissionen erstrecke, die allerdings nach kantonalem Rechte zu entscheiden war, da es sich um die Verpfändung grundver sicherter Forderungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 1893 in Sachen Volksbank Luzern gegen Stirni mann, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 548 ff., spez. 550 ff. Erw. 3), ist durch die Vorinstanz endgültig dahin entschieden, daß die Faust pfänder haften für Zinsen und Kommissionen der Kreditsumme von 140,000 Fr.; und die vor Bundesgericht nur noch im Streite liegende Frage ist die, ob als diese Zinsen und Kommis sionen nur die 1636 Fr., für welche die Konkursverwaltung das Pfandrecht der Klägerin anerkannt hat, oder aber auch die 216 Fr. 10 Cts.. Zinse u. s. w. aus dem Jahre 1900, in Betracht fallen. Die Entscheidung dieser Frage aber ist einzig davon abhängig, ob mit Bezug auf diese Zinsen u. s. w. Nova tion stattgefunden hat, richtet sich also nach eidgenössischem Obli
der frühere Saldo aufgegangen ist, geschaffen. (So das Bun desgericht in seinem Urteile vom 23. Juni 1893 in Sachen Zündel Cie. gegen Zollinger, Amtl. Samml., Bd. XIX,, S. 408. Vgl. auch Urteil der 1. Appellationskammer des Ober gerichts des Kantons Zürich in den Blättern für zürcherische Rechtssprechung I, Nr. 2 und dort citierte.) Nun stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das gedachte Rechtsverhältnis sei nicht als Kontokorrent aufzufassen, sondern die Verträge vom 9. Dezember 1899 und 19. Mai 1900 seien lediglich als Kre diteröffnungs Verträge zu bezeichnen. Allein auch wenn mit der Vorinstanz diese Verträge nicht als eigentliche Kontokorrent Verträge qualifiziert werden, und mit der herrschenden Lehre an genommen wird, ein eigentliches Kontokorrentverhältnis bestehe nur dort, wo auf beiden Seiten Forderungen und Schulden bestehen, aus der Verbindung gegenseitig Ansprüche und Leistun gen entspringen, so ist das Verhältnis zwischen den Parteien doch nicht als bloßes Krediteröffnungs Verhältnis zu bezeichnen. Denn bei einer bloßen Krediteröffnung hätte Moser nur das Recht gehabt, über die kreditierte Summe bis zum Höchstbetrag zu verfügen, nicht aber das weitere, Teilzahlungen zu machen und sich von der Klägerin im Konto kreditieren zu lassen. Nun geht aber schon aus der in Erwägung 1 mitgeteilten Verpflich tung des Kreditnehmers Moser, den Schuldbetrag im geschäft lichen Verkehr wenigstens einmal innert sechs Monaten umzu setzen," hervor, daß es sich um mehr als eine bloße Kredit eröffnung handelte, und Recht und Pflicht der Entnahmen und der Einzahlungen festgesetzt wurde. Auch war die Form, in der die Vertragsparteien fortwährend verkehrt haben, diejenige eines Kontokorrentes, indem die an Moser oder für seine Rechnung von der Klägerin gemachten Zahlungen in seinem Soll, die von ihm geleisteten Zahlungen oder für seine Rechnung einkassierten. Beträge in seinem Haben gebucht wurden. Haben so die Ver tragsparteien jedenfalls ihrem Verhältnisse die Form des Konto korrentes gegeben, so fragt sich nur noch, ob sie bei Eröffnung eines Kontokorrentes nur die Absicht hatten, ihrem Verhältnisse die Form eines Kontokorrentes zu geben, oder ob sie das Ver hältnis auch den den Kontokorrent beherrschenden Rechtssätzen unterstellen wollten, was ihnen zweifellos freistand. Der Umstand nun, daß die Klägerin selber nie etwas anderes verlangt hat als den Saldo, nicht aber einzelne Ansprüche aus dem Kreditverhält nisse, und auch nur diese Saldoforderung im Konkurs eingegeben hat, spricht entscheidend dafür, daß die Vertragsparteien ihr Kre ditverhältnis den Rechtssätzen über den Kontokorrent unterstellen wollten. Ist dem aber so, so folgt daraus, daß die geforderten Zinse nicht mehr geschuldet, sondern in der Saldoforderung auf gegangen sind, was zur Abweisung der Klage führt. 6. Zum gleichen Resultate gelangt man aber auch, wenn man die Grundsätze über den Kontokorrentvertrag auf den in Frage stehenden, in den Formen des Kontokorrentes ausgeführten Kredit nicht anwenden will. Von diesem Standpunkte aus kommt fol gendes in Betracht: Die Krediteröffnung von seiten einer Bank an einen Kunden schließt zwei pacta in sich: ein pactum de mutuo dando oder de credendo mit Bezug auf die von der Bank bis zur Höhe der kreditierten Summe zu gewährenden Darlehen, und ein pactum de non petendo, gemäß dem der Kreditgeber sich verpflichtet, die kreditierten und bezahlten Beträge vor Ablauf eines bestimmten Termines oder vor Kündigung des ganzen Kredites nicht zurückzuforden. Der Kreditnehmer erscheint hienach einerseits als Gläubiger der Beträge, die er bis zur Erschöpfung der Kreditsumme zu gute hat; er hat einen Anspruch auf Aushändigung des Darlehens bis zum bestimmten Betrage (vgl. Art. 329 und 331 O. R.); anderseits ist er Schuldner der jeweiligen Zinse. Zur Deckung dieser Zinse könnte nun der Kreditnehmer jeweilen seinen Kredit in Anspruch nehmen. Um aber bei dieser Sachlage unnötige Weiterungen zu vermei den, und namentlich auch im Interesse des Kreditgebers selbst, findet eine Kompensation der gegenseitigen Forderungen und Schulden statt in der Weise, daß die geschuldeten Zinse jeweilen nicht eingefordert, sondern im Soll der Rechnung vorgetragen, und so zum Kapital zugeschlagen, d. h. in eine Kapitalschuld umgewandelt werden. Darin liegt ohne Zweifel eine eigentliche Novation. Genau so ist es im vorliegenden Falle gehalten wor den, und auch von diesem Standpunkte aus kann von einer Forderung der Klägerin auf Zinse somit nicht mehr die Rede
sein. Auch für die auf 31. Dezember 1900 fälligen Zinse 1939 Fr. 65 Cts.) ist keine Ausnahme zu machen, obschon der ursprünglich bewilligte Kredit von 140,000 Fr. in diesem Zeit punkte schon überschritten war und daher argumentiert werden könnte, da Moser nach der Überschreitung des Kredites nicht mehr Gläubiger der Klägerin gewesen sei, könne auch von einer Kompensation zwischen seiner Forderung und der Forderung der Klägerin auf die Zinsen keine Rede sein. Diese Argumentation geht fehl. Denn erstens erklärt die Klägerin selber, der Kredit sei in jenem Zeitpunkte mit ihrem Einverständnis überschritten ge wesen. Sodann bringt die Einstellung von Zinsen im Soll einer auf einer Krediteröffnung beruhenden Rechnung nach Überschrei tung des Kredites und ihre Einbeziehung in den Schlußfaldo an sich schon eine stillschweigende Erhöhung des Kredites bis zum Betrage der debitierten Zinsen mit sich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung wird das Urteil des Appella tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. März 1903 aufgehoben und die Klage abgewiesen.