- Arteil vom 20. Juni 1903 in Sachen
Konkursmasse Moser, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kantonalbank
Bern, Kl. u. Ber. Bekl.
Kollokationsklage. Art. 250, 251 Schuldb.- u. K.-Ges. Der Kläger,
der in der Anmeldung zum Kollokationsplan ein Retentionsrecht
geltend gemacht hat und damit abgewiesen worden ist, kann in der
Klage ein Pfandrecht beanspruchen. Krediteröffnungsvertrag.
Kontokorrentvertrag. Behandlung der Zinsen und Kommissions
gebühren im Konkurse des Kreditnehmers bezw. Kontokorrentschuld
ners. Novierende Wirkung des Kontokorrentes,
A. Durch Urteil vom 11. März 1903 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) erkannt:
Der Klägerin ist das Begehren ihrer Klage insoweit zuge
sprochen, daß von ihrer im Konkursverfahren des Cäsar Moser
als nicht pfandversichert behandelten Forderung von 24,747 Fr.
30 Cts. ein Betrag von 7216 Fr. 10 Cts. als pfandversichert
in Klasse III aufzunehmen und anzuweisen ist; soweit das Klags
begehren weiter geht, ist dasselbe abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt, mit dem Antrage: Es sei das Klagsbegehren
vollständig abzuweisen und der Kollokationsplan der Konkurs
masse Moser mit Bezug auf die angefochtene Anweisung der
Klägerin zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Dezember 1899 eröffnete die Klägerin dem Cäsar
Moser, Bauunternehmer in Bern, einen Kredit bis 82,000 Fr.,
worüber eine mit Kreditbrief mit Faustpfandvertrag betitelte
Urkunde aufgenommen wurde. Nach deren Bestimmungen verpflich
tete sich Moser unter anderm, den daherigen Schuldbetrag nach
dem jeweilen festgesetzten Bankzinsfuße zu verzinsen und im ge
schäftlichen Verkehre wenigstens einmal innert sechs Monaten um
zusetzen. Als Sicherheit übergab Moser der Klägerin vier Hypo
thekarobligationen von je 40,000 Fr. Am 19. Mai 1900 wurde
die Kreditsumme erhöht auf 140,000 Fr.; hiebei wurden die vier
zu Pfand gegebenen Hypothekarobligationen auch für die erhöhte
Summe verpfändet. Auch diefer Kredit war bald überschritten.
Der Buchauszug vom 30. Juni 1900 weist einen Saldo zu
Gunsten der Klägerin von 149,648 Fr. auf. Mittelst mündlicher
Vereinbarung wurde die Verpfändung der vier Hypothekar Obli
gationen auch auf die die Kreditsumme überschreitenden Bezüge
ausgedehnt. Auf Ende Dezember 1900 betrug der Saldo zu
Gunsten der Klägerin 169,052 Fr. 10 Cts., was Moser mit
Zuschrift an die Klägerin vom 18. Februar 1901 bestätigte. Am
- März 1901 wurde über Moser der Konkurs eröffnet; der
Saldo zu Gunsten der Klägerin belief sich in diesem Zeitpunkte
auf 166,383 Fr. 30 Cts. Mit Konkurseingabe vom 13. April
1901 meldete die Klägerin diese Forderung gestützt auf Kredit
brief mit Faustpfandvertrag vom 1. Dezember 1899 und 19. Mai
1900 an, wobei sie erklärte, der Kreditakt mit Pfandvertrag
laute nur auf 140,000 Fr., sie mache jedoch im Sinne von
Art. 224 bis 228 des Obligationenrechts das Retentionsrecht auf
die Faustpfänder im vollen Umfange der Forderung geltend. Der
Eingabe legte sie einen Buchauszug pro 5. März 1901 bei; die
ser enthält pro 31. Dezember 1900 Zinsen à 5 % 4070 Fr.
95 Cts., Kommission von 164,569 Fr. 25 Cts. 411 Fr. 40 Cts.,
Spesen 50 Cts. Der Konkursverwalter traf mit Bezug auf diese
Konkurseingabe am 4. Juni 1901 folgende Verfügung: Von
dieser Forderung werden als pfandversichert aufgenommen fol
gende Beträge:
a) Von der Kapitalforderung ein Betrag
von
Fr. 140,000
b) Die daraus resultierenden Zinse, Pro
visionen und Folgen, bis 5. März 1901
berechnet
1,636
c) Marchzins von 140,000 Fr., seit
- März 1901.
Insoweit die eingegebene Forderung diese Beträge übersteigt,
erfolgt Kollozierung in der V. Klasse (vide Plan Nr. 114).
Das in Anspruch genommene Retentionsrecht an den Faust
pfändern wird nicht anerkannt (conf. namentlich Art. 225
O. R.). Mit Klage vom 18. Juni 1901 stellte nun die Klä
gerin das Begehren: Es sei der Kollokationsplan im Konkurse
des Cäsar Moser, gewesener Bauunternehmer in Bern, in dem
inne abzuändern, daß der Kantonalbank für einen Betrag von
24,747 Fr. 30 Cts. Anweisung auf den Erlös aus den ihr
unterm 1. Dezember 1899 und 19. Mai 1900 verpfändeten vier
Pfandobligationen... erteilt wird. In der Klagebegründung
nahm die Klägerin in erster Linie den Standpunkt ein, die Pfän
der haften auch für den den schriftlich limitierten Kredit von
140,000 Fr. übersteigenden Betrag; in zweiter Linie machte sie
geltend, Zinse und Folgen übersteigen die Summe von 1636 Fr.
bedeutend: sie habe an Zinsen und Provisionen zu fordern:
Fr. 2832 85
Auf 30. Juni 1900 Zinsen
474 30
Kommissionen
4070 95
Auf 31. Dezember 1900 Zinsen
411 40
Kommissionen
7789 50
Zusammen
Diese Summe sei unter der Bezeichnung Zinse und Folgen
Summe von
außer der von der Konkursmasse anerkannten
1636 Fr. auf den Erlös aus den Faustpfändern anzuweisen. In
dritter Linie endlich forderte sie Zuweisung auf den Erlös der
Pfänder für Zinsen und Folgen der Kreditsumme von 140,000 Fr.,
die sie berechnete auf 7216 Fr. 10 Cts., nämlich:
Fr. 3276 45
Zinse und Folgen auf 30. Juni 1900
3939 65
31. Dezember 1900.
Total Zinse und Folgen.. Fr. 7216 10
für das auf 15. Juni 1900 berechnete Kapital von 139,965 Fr.
70 Cts. Die Beklagte, Konkursmasse des Cäsar Moser, trug auf
Abweisung der Klage an, indem sie zunächst den Standpunkt
einnahm, die Klägerin sei nicht mehr berechtigt, in der Klage ein
Pfandrecht geltend zu machen, nachdem sie in der Konkurseingabe
nur ein Retentionsrecht angemeldet habe, und überhaupt eine ganz
andere Stellung einzunehmen; sie habe damit die Begründetheit
der Abweisung ihrer Konkursanmeldung selbst anerkannt. Des
weitern wies sie die Auffassung der Klägerin, daß die Pfänder
auch für die die Kreditsumme von 140,000 Fr. übersteigenden
Beträge haften, zurück, und machte endlich mit Bezug auf die
geforderten Zinsen und Folgen geltend, die Zinse und Provisionen
seien pro 31. Dezember 1900 zum Kapital geschlagen und da
durch sei die betreffende Forderung noviert worden; das ergebe
sich auch aus dem von der Klägerin ihrer Konkurseingabe bei
gelegten Buchauszug.
2. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil der Vorinstanz (welches
das erstinstanzliche Urteil bestätigt und das den zweiten Eventual
standpunkt der Klägerin gutheißt) beruht auf folgenden Erwägun
gen: Die Einrede der Verwirkung des Klagrechts sei nicht be
gründet, da gemäß Art. 251 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs die Geltendmachung von Pfandrechten
im Stadium des Einspruchsprozesses grundsätzlich zulässig sei und
die Klägerin sich in der Konkurseingabe auf ein Retentionsrecht
habe berufen dürfen unbeschadet ihres Rechtes, in der Kolloka
tionsklage auf ein anderes dingliches Recht abzustellen. Die Frage
sodann, ob eine gültige Konstituierung des Faustpfandrechtes in
dem von der Klägerin behaupteten Umfange stattgefunden habe,
die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sei, sei zu ver
neinen, und damit das Prinzipalbegehren der Klägerin abzuwei
sen. Der Standpunkt der Beklagten ferner, es habe mit Bezug
auf die Zinsen und Kommissionen Novation stattgefunden, sei
unbegründet, da es sich beim Verhältnis zwischen der Klägerin
und Cäsar Moser nicht um einen Kontokorrent Vertrag, sondern
um einen Krediteröffnungs Vertrag gehandelt habe. Dagegen seien
hinwiederum Zinse und Kommissionen nur von dem höchstver
sicherten Betrage von 140,000 Fr. zu berechnen und sei also die
eventuelle Berechnung der Klägerin (die an sich nicht bestritten
zu Grunde zu legen.
3. Gemäß der Stellungnahme der Parteien gegenüber diesem
Urteile ist vor Bundesgericht nur die Frage streitig, ob die Klä
gerin im Pfandrange anzuweisen ist nicht nur für das Kapital
von 140,000 Fr. und Zinsen hievon vom 31. Dezember 1900
bis 5. März 1901 mit 1636 Fr., sondern auch für weitere Zinsen
von 7216 Fr. 10 Cts., fällig am 30. Juni und 31. Dezember
1900. Diefe einzig noch streitige Frage ist zweifellos nach eidge
nössischem Rechte zu entscheiden. Die vor den kantonalen Gerich
ten streitige Frage, wie weit sich das Pfandrecht auch auf Zinsen
und Kommissionen erstrecke, die allerdings nach kantonalem Rechte
zu entscheiden war, da es sich um die Verpfändung grundver
sicherter Forderungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9. September 1893 in Sachen Volksbank Luzern gegen Stirni
mann, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 548 ff., spez. 550 ff. Erw. 3),
ist durch die Vorinstanz endgültig dahin entschieden, daß die Faust
pfänder haften für Zinsen und Kommissionen der Kreditsumme
von 140,000 Fr.; und die vor Bundesgericht nur noch im
Streite liegende Frage ist die, ob als diese Zinsen und Kommis
sionen nur die 1636 Fr., für welche die Konkursverwaltung
das Pfandrecht der Klägerin anerkannt hat, oder aber auch die
216 Fr. 10 Cts.. Zinse u. s. w. aus dem Jahre 1900, in
Betracht fallen. Die Entscheidung dieser Frage aber ist einzig
davon abhängig, ob mit Bezug auf diese Zinsen u. s. w. Nova
tion stattgefunden hat, richtet sich also nach eidgenössischem Obli
- Bevor auf die Entscheidung dieser Frage eingetreten wird,
ist die Verwirkungseinrede der Beklagten zu prüfen, die sich
darauf stützt, die Klägerin dürfe in der Klage nicht mehr ein
Pfandrecht beanspruchen, nachdem sie in der Konkurseingabe nur
auf ein Retentionsrecht abgestellt habe, welch letzteres sie implicite
anerkenne. Mit der Vorinstanz ist diese Verwirkungseinrede zu
verwerfen. Nicht nur findet sie keinen Anhaltspunkt im Gesetze,
sondern sie widerspricht dem Geiste und System des Schuldbetrei
bungs und Konkursgesetzes durchaus. Indem Art. 251 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verspätete -
d. h. nach Ablauf der Eingabefrist gemachte Konkurseingaben
keineswegs ausschließt, sondern nur gewisse Rechtsnachteile (Tra
gung der durch die Verspätung verursachten Kosten, Ausschluß
von den Abschlagsverteilungen, die vor der Anmeldung stattgefun
den haben) dafür festsetzt, muß a fortiori angenommen werden,
daß auch Ergänzungen und Abänderungen der ursprünglichen
Eingabe zulässig sind. (Vgl. Jäger, Kommentar Nr. 11 zu
Art. 232, Nr. 1 zu Art. 251; Art. 219, Nr. 1 am Ende.) Das
ist um so eher anzunehmen, als das ganze Prinzip des Gesetzes,
in Übereinstimmung mit der in den Gesetzgebungen der Gegen
wart überall zum Durchbruch gekommenen Auffassung, dahin
geht, ein von starren prozeßrechtlichen Formen freies Liquida
tionsverfahren (so Reichel, Kommentar, Art. 251 Anm. 2) zu
schaffen, und als weder aus der Zulassung verspäteter, abgeände
ter oder ergänzter Eingaben, noch aus der Zulassung erweiterter
oder abgeänderter Begründung von Konkurseingaben im darauf
folgenden Kollokationsprozesse den übrigen Gläubigern oder der
Konkursmasse irgendwelche Nachteile erwachsen.
- Wird nunmehr auf die Prüfung der in Erwägung 3 prä
zisierten materiellen Streitfrage eingetreten, so fällt hiebei folgen
des in Betracht: Die Summen von 3276 Fr. 45 Cts., Zinsen
und Kommissionen auf 30. Juni 1900 und 3939 Fr. 45 Cts.,
Zinsen und Kommissionen auf 31. Dezember 1900, aus denen
sich der Betrag von 7216 Fr. 10 Cts. zusammensetzt, sind
festgestelltermaßen jeweilen bei ihrer Fälligkeit dem Schuldner
Moser belastet worden und sind in den Rechnungsabschlüssen auf
die genannten Termine enthalten; und es fragt sich nun, ob
durch diese Buchung und das Vortragen auf Saldo eine Nova
tion dieser Forderungen, eine Umwandlung in die Saldoforderung,
stattgefunden hat. Dies wäre zu bejahen, wenn das Rechtsver
hältnis, in dem die Klägerin mit Cäsar Moser gestanden, sich
als Kontokorrent Vertrag darstellen würde. Denn der Konto
korrent Vertrag faßt die während der vereinbarten Rechnungs
periode erfolgenden Leistungen der Parteien derart zu einer
Einheit zusammen, daß nur die durch den Rechnungsabschluß
zu ermittelnde Differenz zwischen der Gesamtleistung beider
Teile (zwischen dem Gesamtkredit und Gesamtdebit), der Saldo,
eingefordert werden darf, während die einzelnen Leistungen der
Parteien während der Rechnungsperiode nur Rechnungsposten
für die Saldofeststellung, keine selbständig geltend zu machenden
Ansprüche begründen. Wird der Saldo einer abgeschlossenen Rech
nungsperiode nicht bezahlt, sondern (einverständlich) auf neue
Rechnung vorgetragen, so verliert auch er seine selbständige Na
tur und wird zu einem Posten dieser neuen Rechnung, bestimmt,
in dem Saldo derselben aufzugehen. Durch die gemeinsame
Feststellung des Saldo der neuen Rechnung wird eine auf selb
ständigem Fundament beruhende neue Saldoforderung, in welcher
der frühere Saldo aufgegangen ist, geschaffen. (So das Bun
desgericht in seinem Urteile vom 23. Juni 1893 in Sachen
Zündel Cie. gegen Zollinger, Amtl. Samml., Bd. XIX,,
S. 408. Vgl. auch Urteil der 1. Appellationskammer des Ober
gerichts des Kantons Zürich in den Blättern für zürcherische
Rechtssprechung I, Nr. 2 und dort citierte.) Nun stellt sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, das gedachte Rechtsverhältnis
sei nicht als Kontokorrent aufzufassen, sondern die Verträge vom
9. Dezember 1899 und 19. Mai 1900 seien lediglich als Kre
diteröffnungs Verträge zu bezeichnen. Allein auch wenn mit der
Vorinstanz diese Verträge nicht als eigentliche Kontokorrent
Verträge qualifiziert werden, und mit der herrschenden Lehre an
genommen wird, ein eigentliches Kontokorrentverhältnis bestehe
nur dort, wo auf beiden Seiten Forderungen und Schulden
bestehen, aus der Verbindung gegenseitig Ansprüche und Leistun
gen entspringen, so ist das Verhältnis zwischen den Parteien doch
nicht als bloßes Krediteröffnungs Verhältnis zu bezeichnen. Denn
bei einer bloßen Krediteröffnung hätte Moser nur das Recht
gehabt, über die kreditierte Summe bis zum Höchstbetrag zu
verfügen, nicht aber das weitere, Teilzahlungen zu machen und
sich von der Klägerin im Konto kreditieren zu lassen. Nun geht
aber schon aus der in Erwägung 1 mitgeteilten Verpflich
tung des Kreditnehmers Moser, den Schuldbetrag im geschäft
lichen Verkehr wenigstens einmal innert sechs Monaten umzu
setzen," hervor, daß es sich um mehr als eine bloße Kredit
eröffnung handelte, und Recht und Pflicht der Entnahmen und
der Einzahlungen festgesetzt wurde. Auch war die Form, in der
die Vertragsparteien fortwährend verkehrt haben, diejenige eines
Kontokorrentes, indem die an Moser oder für seine Rechnung
von der Klägerin gemachten Zahlungen in seinem Soll, die von
ihm geleisteten Zahlungen oder für seine Rechnung einkassierten.
Beträge in seinem Haben gebucht wurden. Haben so die Ver
tragsparteien jedenfalls ihrem Verhältnisse die Form des Konto
korrentes gegeben, so fragt sich nur noch, ob sie bei Eröffnung
eines Kontokorrentes nur die Absicht hatten, ihrem Verhältnisse
die Form eines Kontokorrentes zu geben, oder ob sie das Ver
hältnis auch den den Kontokorrent beherrschenden Rechtssätzen
unterstellen wollten, was ihnen zweifellos freistand. Der Umstand
nun, daß die Klägerin selber nie etwas anderes verlangt hat als
den Saldo, nicht aber einzelne Ansprüche aus dem Kreditverhält
nisse, und auch nur diese Saldoforderung im Konkurs eingegeben
hat, spricht entscheidend dafür, daß die Vertragsparteien ihr Kre
ditverhältnis den Rechtssätzen über den Kontokorrent unterstellen
wollten. Ist dem aber so, so folgt daraus, daß die geforderten
Zinse nicht mehr geschuldet, sondern in der Saldoforderung auf
gegangen sind, was zur Abweisung der Klage führt.
6. Zum gleichen Resultate gelangt man aber auch, wenn man
die Grundsätze über den Kontokorrentvertrag auf den in Frage
stehenden, in den Formen des Kontokorrentes ausgeführten Kredit
nicht anwenden will. Von diesem Standpunkte aus kommt fol
gendes in Betracht: Die Krediteröffnung von seiten einer Bank
an einen Kunden schließt zwei pacta in sich: ein pactum de
mutuo dando oder de credendo mit Bezug auf die von der
Bank bis zur Höhe der kreditierten Summe zu gewährenden
Darlehen, und ein pactum de non petendo, gemäß dem der
Kreditgeber sich verpflichtet, die kreditierten und bezahlten Beträge
vor Ablauf eines bestimmten Termines oder vor Kündigung des
ganzen Kredites nicht zurückzuforden. Der Kreditnehmer erscheint
hienach einerseits als Gläubiger der Beträge, die er bis zur
Erschöpfung der Kreditsumme zu gute hat; er hat einen
Anspruch auf Aushändigung des Darlehens bis zum bestimmten
Betrage (vgl. Art. 329 und 331 O. R.); anderseits ist er
Schuldner der jeweiligen Zinse. Zur Deckung dieser Zinse könnte
nun der Kreditnehmer jeweilen seinen Kredit in Anspruch nehmen.
Um aber bei dieser Sachlage unnötige Weiterungen zu vermei
den, und namentlich auch im Interesse des Kreditgebers selbst,
findet eine Kompensation der gegenseitigen Forderungen und
Schulden statt in der Weise, daß die geschuldeten Zinse jeweilen
nicht eingefordert, sondern im Soll der Rechnung vorgetragen,
und so zum Kapital zugeschlagen, d. h. in eine Kapitalschuld
umgewandelt werden. Darin liegt ohne Zweifel eine eigentliche
Novation. Genau so ist es im vorliegenden Falle gehalten wor
den, und auch von diesem Standpunkte aus kann von einer
Forderung der Klägerin auf Zinse somit nicht mehr die Rede
sein. Auch für die auf 31. Dezember 1900 fälligen Zinse
1939 Fr. 65 Cts.) ist keine Ausnahme zu machen, obschon der
ursprünglich bewilligte Kredit von 140,000 Fr. in diesem Zeit
punkte schon überschritten war und daher argumentiert werden
könnte, da Moser nach der Überschreitung des Kredites nicht
mehr Gläubiger der Klägerin gewesen sei, könne auch von einer
Kompensation zwischen seiner Forderung und der Forderung der
Klägerin auf die Zinsen keine Rede sein. Diese Argumentation
geht fehl. Denn erstens erklärt die Klägerin selber, der Kredit sei
in jenem Zeitpunkte mit ihrem Einverständnis überschritten ge
wesen. Sodann bringt die Einstellung von Zinsen im Soll einer
auf einer Krediteröffnung beruhenden Rechnung nach Überschrei
tung des Kredites und ihre Einbeziehung in den Schlußfaldo an
sich schon eine stillschweigende Erhöhung des Kredites bis zum
Betrage der debitierten Zinsen mit sich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung wird das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. März
1903 aufgehoben und die Klage abgewiesen.