Art. 2 F.-H.-G.; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung der Haftpflicht vom 26. April 1887; Art. 338 ff. OR, Art. 50 ff. OR; Haftpflichtberechtigung eines beim Werkunternehmer eingesetzten Arbeiters. Schutz der Haftpflichtgesetzgebung setzt ein Dienstverhältnis oder eine sonstige gesetzlich erfasste Stellung als Arbeiter voraus. Wer in einer auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten einfachen Gesellschaft mitarbeitet, ist nicht Arbeitnehmer, sondern Mitunternehmer; ihm fehlt der gesetzliche Arbeiterstatus auch dann, wenn die Entlöhnung nach Arbeitsleistung erfolgt. Fehlt zudem eine eigene Obhut oder Betriebspflicht des Beklagten hinsichtlich der Unfallstelle, so scheiden auch deliktische Ansprüche wegen unterlassener Schutzvorkehren aus (consid. 1–2).
auf. Sie allein rechneten jeweils auf Grundlage des vereinbarten Einheitspreises ab und nahmen die Zahlungen entgegen. Die Aus beutung des Steinbruches durch Zambelli und Bonardi und ihre Mitarbeiter erfolgte selbständig, ohne irgend welche Unterstützung und Hilfeleistungen seitens Segesser Söhne. B. Am 24. November 1900 wurde Luigi Picollo beim Stein sprengen durch herabfallendes Material getötet. In der Folge strengte sein Vater Giusto Picollo gegen Segesser Söhne Klage an auf Bezahlung einer Entschädigung von 3000 Fr., wobei er die Haftbarkeit der Beklagten in erster Linie aus den Bestimmun gen des Ausdehnungsgesetzes vom 26. April 1887 herleitete, eventuell aber aus den Art. 338 ff. und 50 ff. des O. R., letz teres mit der Behauptung, die Beklagten hätten die ihnen als Dienstherren Picollos und auch außervertraglich obliegende Pflicht, für gehörige Schutzvorrichtungen im Steinbruch zu sorgen, ver nachlässigt. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an. Dabei bestritten sie vorerst die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser sei nicht haftpflichtberechtigt, weil er einen ausreichenden eigenen Erwerb habe und er vom Getöteten niemals unterstützt worden sei. In zweiter Linie stellten sie ihre Passiv legitimation in Abrede, indem sie geltend machten: Luigi Picollo sei nicht bei ihnen, sondern bei Zambelli und Bonardi angestellt gewesen und der Steinbruch, in welchem er verunglückte, habe auch nicht ihnen, sondern Widmer gehört. Die Haftpflicht bestehe auch nicht etwa nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1887, da Zambelli und Bonardi nicht Unterakkordanten der Beklagten ge wesen seien, wie sich aus dem ganz selbständigen, begriffsmäßig verschiedenen Charakter der beiden Unternehmungen (Baugewerbe der Beklagten und Ausbeutung eines Steinbruches seitens Zam belli und Bonardi) ergebe. Auch materiell bestritten die Beklagten ihre Haftbarkeit, sowohl grundsätzlich als eventuell quantitativ. C. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) stellte, gestützt auf das Beweisergebnis, namentlich die Aussagen der abgehörten Zeugen, die sub A erwähnten Fakta fest und gelangte dazu, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzu weisen. Dabei ging sie davon aus, daß die Haftpflicht der Be klagten deshalb nicht bestehe, weil der Getötete nicht Angestellter der Beklagten, sondern Mitglied einer mit Ausbeutung eines Stein bruches und Lieferung der daherigen Steine an die Beklagten beschäftigte Gemeinschaft von Personen gewesen sei, welche einen vom Baugewerbe der Beklagten völlig getrennten Geschäftsbetrieb ausgeübt habe. D. Das luzernische Obergericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 27. September 1902. E. Gegen das obergerichtliche Urteil erklärte der Kläger Pi collo rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundes gericht. Die Berufungsschrift kommt zu dem Rechtsschluß: das genannte Urteil sei aufzuheben und dem Kläger eine Forderung von 3000 Fr. mit Verzugszins seit dem Unfallstage zuzu sprechen. Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestä tigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zahlungen stellten nicht etwa die Gesamtsumme von Stücklöhnen dar, welche Zambelli, Bornardi und ihre Mitarbeiter von den Beklagten zu fordern gehabt hätten. Vielmehr wurden sie von den Beklagten geleistet in Erfüllung der (als Werkvertrag aufzufas senden) Vereinbarung, welche die Beklagten mit Zambelli und Bornardi, und mit diesen allein getroffen hatten, und wonach ihnen diese zur Aushebung der für den Bau erforderlichen Steine verpflichtet waren gegen Bezahlung einer nach dem abgelieferten Quantum zu bemessenden Vergütung. Der Umstand endlich, daß die Beklagten die Unfallsanzeige erstattet haben, vermag, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, keinen Beweis dafür abzugeben, daß der Verunglückte wirklich auch ein in ihrem Be triebe tätiger, haftpflichtberechtigter Arbeiter gewesen sei. b. Stand also Luigi Picollo in keinem Dienstverhältnis zu den Beklagten, so könnte von einer Haftpflicht derselben nur noch gesprochen werden, wenn sie die in Frage stehenden Steinbruch arbeiten gemäß Art. 2, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 Zambelli und Bonardi als Dritten zur Aus führung übertragen hätten, und wenn Picollo in einem Dienstverhältnis zu diesen sich befunden hätte (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 3, S. 200 ff. und Bd. XXIV, 2. T., Nr. 28 Erw. 1, S. 230 ff.). Ob die erste dieser Voraussetzun gen zutrifft, braucht nicht untersucht zu werden, da es auf alle Fälle an der zweiten mangelt: Das Verhältnis Picollos und seiner Mitarbeiter zu Zambelli und Bonardi war nicht dasjenige von Lohnarbeitern oder sonstiger Dienstverpflichteter zu ihren Dienstherrn. Vielmehr handelte es sich ökonomisch um eine von allen, Zambelli, Bonardi und den übrigen, zusammen auf gemein same Rechnung und Gefahr geführte Unternehmung, die rechtlich die Form einer einfachen Gesellschaft aufweist. Der einzelne war nicht wegen einer durch Dienstvertrag begründeten Unterordnung zu seiner Arbeit verhalten, und den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschaftsmitglied, als Mitunternehmer. Dieser Stellung zufolge hatte er in gleicher Weise wie alle seine Genossen dem gemeinsamen Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wogegen er auch an dem Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeit als gleichberech tigter partizipierte. Hienach läßt sich Picollo nicht als ein des Haftpflichtschutzes teilhaftiger Arbeiter oder Angestellter im ge setzlichen Sinne ansehen und mangelt somit der Beklagten die Passivlegitimation gegenüber einem Ersatzanspruch aus Haftpflicht. Die Behauptung sodann, die Beklagtschaft habe im Prozesse nie bestritten, daß Picollo bloßer Arbeiter und nicht Unternehmer gewesen sei, ist unstichhaltig. Denn tatsächlich wurde seitens der Beklagten von Anfang unter Verneinung ihrer Haftpflicht auf Abweisung der Klagforderung angetragen. Dem gegenüber war aber vom Kläger, weil zum Klagfundament gehörig, durch Nach weis der erforderlichen Tatumstände darzutun, daß Picollo der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt war und daß demnach durch dessen Tod ein Haftpflichtanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist. Die kantonalen Instanzen haben sich denn auch nicht durch pro zessuale Bedenken davon abhalten lassen, in ihren Entscheiden die Frage der Haftpflichtberechtigung Picollos, bezw. seiner Hinter lassenen, materiell zu behandeln. 2. Der Versuch, die Klage im Fernern noch auf die Bestim mungen des Obligationenrechtes zu stützen, erscheint offenbar als verfehlt. Der Hinweis auf die Art. 338 ff. O. R., erledigt sich schon damit, daß nach dem Gesagten ein Dienstvertrag zwischen den Beklagten und Luigi Picollo nicht bestanden hat. Die Art. 50 ff. O. R. aber können unmöglich Platz greifen, da nach den gegebe nen Verhältnissen es an einer Pflicht der Beklagten zur Anbrin gung von Schutzvorrichtungen in dem (nicht von ihnen aus gebeuteten und nicht ihrer Obhut anvertrauten) Steinbruch mangelte, und deshalb von einer widerrechtlichen Schadenszu fügung durch Außerachtlassen einer solchen Pflicht sich nicht sprechen läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 27. September 1902 in allen Teilen bestätigt.