Art. 497 OR; interpretation of a surety deed signed by a sub-surety; the sub-surety who joins the original surety deed without qualification assumes the obligations undertaken therein in full, unless a limitation is expressly reserved. Where the deed places the duty to assert claims and to safeguard interests on the sureties themselves and contains a waiver of defenses arising from the creditor's omission, the creditor is not obliged to proceed against the prior sureties in order to preserve recourse against the sub-surety. The court left open whether Art. 510 OR applies by analogy to composition proceedings, because the contractual allocation of duties excluded the forfeiture defense (consid. 4).
tendmachung der Forderung weder eine Frist angesetzt, noch sonst eine Vorschrift gemacht, vielmehr bleibt es dem Ermessen der Leihkasse Wädensweil anheimgestellt, dem Schuldner Stundung und Erneuerung zu gewähren, soweit es ihr nach den Umstän den gerechfertigt erscheint. Durch Unterschrift vom 21. Oktober 1898 auf der Urkunde verpflichtete sich der Beklagte ohne weitern Zusatz, als Nachbürge , nachdem sich am Tage vorher W. Kai er in gleicher Weise verpflichtet hatte. Den Vorbürgen Schenk Schädeli Cie. wurde am 14. Juni 1899 eine Nachlaßstundung bewilligt, und ihre Gläubiger aufgefordert, bis 8. Juli gl. J. ihre Forderungen einzugeben. Am 24. August schrieb der Beklagte der Klägerin, er habe vernommen, die Firma Studer Cie. sei in Liquidation getreten, und die Firma Schenk, Schädeli Cie. sei mit einem Akkommodementsvorschlage an ihre Gläubiger ge langt; unter diesen Umständen müsse er die Klägerin bitten, die Bürgschaft bei den beiden Vorbürgen geltend zu machen; in diesem Sinne kündige er die von ihm eingegangene Nachbürgschaft. Die Klägerin antwortete am 26. gl. M. mit einem gedruckten Formu lare folgenden Inhaltes: Indem wir Ihnen hiemit den Empfang der Kündigung bescheinigen, teilen Ihnen jedoch gleichzeitig mit, daß wir gegen den Schuldner nicht mit der durch 503 des schweizerischen Oblig. Rechtes geforderten Strenge vorgehen wer den. Wenn der Schuldner unserer Aufforderung, Zahlung oder anderweitige Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, so werden wir ihn zwar rechtlich belangen, ohne uns jedoch diesfalls an eine Frist gebunden zu erachten. Im Übrigen behalten wir uns vor, Stundung zu gewähren, soweit es nach unserem Ermessen durch die Umstände gerechtfertigt erscheint. Nur in diesem Sinne acceptieren wir Ihre Kündigung. Wenn Sie mit uns nicht einig gehen, so stellen wir Ihnen frei, unser Guthaben zu bezahlen, wogegen wir Ihnen unsere Rechte auf den Hauptschuldner und die Mitbürgen abtreten werden. Sie fügte schriftlich bei: Es dürfte ebenfalls in Ihrem .... Interesse liegen, Ihre Rechte gegenüber den Bürgen Studer Cie. und Schenk, Schädeli Cie. zu wahren! Über die Kommanditgesellschaft Bachmann Cie., deren unbeschränkt haftender Gesellschafter, der Hauptschuld ner G. Bachmann war, war schon am 21. August 1899 der Konkurs eröffnet worden. Am 3. Oktober 1899 teilte die Klä gerin sowohl den Vorbürgen Schenk, Schädeli Cie. und Studer Cie., als auch dem Beklagten und W. Kaiser mit, sie habe ihre Forderung von 13,994 Fr. 20 Cts. wofür der Beklagte als Nachbürge hafte im Konkurse Bachmann Cie. angemeldet, werde sich jedoch in diesem Konkurse nicht beteiligen, sondern den Bürgen und Selbstzahlern die Wahrung ihrer Rechte und Interessen überlassen. Der Beklagte antwortete am 8. Oktober 1899, er nehme an, die Vorbürgen seien nun bereits betrieben, wenn sie die Sache nicht anderswie geordnet haben. Die Klägerin, die ihre Forderung im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie. am 25. September 1899 angemeldet hatte, erhob am 10. Oktober Betreibung gegen die genannte Firma. Die Betreibung wurde jedoch nicht zugestellt, weil die Nachlaßstundung bis 14. gl. Mts. verlängert worden war; von der Nichtzustellung wurde die Klä gerin sofort benachrichtigt. Am 25. Oktober 1899 wurde der Nachlaßvertrag bestätigt; danach waren den Gläubigern 200 sofort, 10 % drei Monate nach der ersten und 10 % drei Mo nate nach der zweiten Zahlung auszuzahlen. Am 2. November 1899 schrieb die Klägerin dem Betreibungsamt Zofingen, sie nehme an, ihre Betreibung sei nunmehr dem Schuldner zugestellt worden; sie erneuerte diese Anfrage, auf die sie keine Antwort erhielt, am 11. Dezember 1899, worauf ihr das Betreibungsamt schrieb, sie müsse eine neue Betreibung anheben. Diesem Begehren kam sie sofort nach. Auf den von Schenk, Schädeli Cie. erho benen Rechtsvorschlag betrat die Klägerin den Prozeßweg; Schenk, Schädeli Cie wurden letztinstanzlich durch Urteil des Bundes gerichts vom 8. Februar 1901 zur Zahlung von 40 % der klägerischen Forderung verurteilt. In dem infolge der Exekution dieses Urteils am 5. Juni 1901 über Schenk, Schädeli Cie. eröffneten Konkurse kam die Klägerin ganz zu Verlust. Am
fehle ihm jeder Rechtstitel. Am 1. August 1901 schrieb er dem damaligen Vertreter der Klägerin: .... diene Ihnen, daß ich als solidarischer Nachbürge mit Herrn W. Kaiser in Bern anerkenne zu haften: für 35 % der Schuldsumme von 13,000 Fr., die von den Vorbürgen nicht erhältlich waren, nebst gesetzlichen Zinsen und Folgen. Weitere Ansprüche bestreite ich. Aus dem Nachlaßvertrage der Vorbürgen Studer Cie. hatte die Kläge rin im Mai 1900 25 % 3250 Fr. Zins mit 280 Fr. 20 Cts. erhalten; sie hatte dafür an ihren Vertreter in diesem Nachlaßvertrage eine Anwaltsrechnung von 314 Fr. 10 Cts. zu bezahlen. Im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie. sind nur 30 %, nicht 40 % ausbezahlt worden. 2. Mit Klage vom 12. August 1902 fordert nun die Kläge rin vom Beklagten:
Nachlaßquote kausales Verschulden der Klägerin nicht vor. Der Gläubiger, dem die Bürgen haften, habe keine Pflicht, sich am Nachlaßverfahren zu beteiligen. Nach Ablauf der Nachlaßstundung aber habe die Klägerin mit der durch Art. 503 O. R. geforder ten Sorgfalt die Forderung geltend gemacht. 4. Die Klage ist gerichtet auf Ersatz des Betrages der Forde rung der Klägerin an Bachmann, soweit sie durch die Bürgen verbürgt war der durch den Vorbürgen Studer Cie. nicht gedeckt worden ist, samt Zinsen und Kosten für die Geltend machung der Forderung gegenüber den Vorbürgen Schenk, Schä deli Cie. und Studer Cie. Der Beklagte hält der Klage heute nur noch die Einrede der Verwirkung für den Betrag der im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie. zugesprochenen, aber nicht erhältlichen 30 % entgegen; diese Einrede stützt er auf die Art. 493, 503 und 510 O. R., 300 und 303 des Schuld betreibungs und Konkursgesetzes. Die Klägerin macht dem gegen über in erster Linie den Inhalt des Bürgschaftsaktes geltend, und vertritt die Auffassung, die Nachbürgen haben alle Verpflichtun gen der Vorbürgen in gleicher Weise wie diese übernommen. Bei dieser Sachlage ist zunächst dieser Standpunkt der Klägerin der sich auf die Auslegung des Bürgschaftsaktes bezieht prüfen, und dabei ist vorab die Verpflichtung der Vorbürgen fest zustellen. Diese Verpflichtung läßt sich dahin zusammenfassen: Die Vorbürgen verpflichten sich solidarisch, für das Guthaben der Klägerin an den Hauptschuldner Bachmann bis auf den Betrag von 13,000 Fr. nebst Zins, Provision und Kosten einzustehen; sie verpflichten sich ferner, bei irgend welcher rechtlichen Veran lassung Forderung und Bürgschaft gegen Schuldner und Bürgen von sich aus anzumelden; endlich verzichten sie auf alle Einreden, die aus allfälligem Verluste wegen Nichtgeltendmachung der For derung durch den Gläubiger gegen diesen hergeleitet werden könn ten. Mit diesem letztern Verzicht ist die in Art. 510 O. R. aufgestellte Pflicht des Gläubigers, bei Konkurs des Haupt schuldners seine Forderung im Konkurse anzumelden und den Bürgen zu benachrichtigen, nachgelassen. Die Verpflichtung der Vorbürgen sodann, ihre Forderung anzumelden, bezieht sich nicht nur auf den Fall des Konkurses rc. des Hauptschuldners, sondern auf den Konkurs u. s. w. des Mitbürgen. Der so umschriebenen Verpflichtung der Vorbürgen nun sind Kaiser und der Beklagte als Nachbürgen beigetreten, ohne weitern Zusatz, durch Unter schrift auf ein und derselben Urkunde. Als Nachbürgen haben sie gemäß Art. 497 O. R. die Bürgschaftsschuld des Vorbürgen ge genüber dem Gläubiger als einfache Bürgen übernommen. Mag nun auch dahingestellt bleiben, ob sich die Nachbürgen nicht eben falls solidarisch verpflichtet haben (was wohl an sich denkbar wäre; vergl. Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 497, Anm. 4), ist doch jedenfalls ihre Verpflichtung dahin auszulegen, daß für die Verpflichtung der Vorbürgen als Nachbürgen haften zu wollen erklärten im vollen Umfange, sowie die Verpflichtung von den Vorbürgen selbst übernommen worden ist. Das muß gefol gert werden aus der Beisetzung der Bürgschaftserklärung auf dem selben Bürgschaftsakt, ohne irgend welchen Zusatz als den, sich als Nachbürgen zu verpflichten; es folgt aber auch aus dem Gesetze, Art. 497 O. R. selbst, da hienach der Nachbürge als Bürge der Bürgschaftsschuld des Vorbürgen einsteht, eine Be schränkung dieser Haftung also ausdrücklich festgesetzt sein müßte. Die Nachbürgen müssen daher auch alle Bestimmungen des Bürg schaftsaktes gegen sich gelten lassen. Nach diesem Akte nun hatte die Klägerin keine Verpflichtung, gegen Schenk, Schädeli Cie. vorzugehen; wohl aber hatten der Mitvorbürge Studer Cie. und die Nachbürgen, also auch der Beklagte, die Pflicht der An meldung. Wie die erste Instanz richtig ausführt, spricht auch das eigene Verhalten des Beklagten selbst sein Stillschweigen auf die Aufforderung der Klägerin vom 26. August 1899 hin - für diese Auslegung. Aus dieser Auslegung des Bürgschaftsaktes, speziell des Umfanges der Verpflichtung der Nachbürgen, ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der heute einzig noch aufrecht erhaltenen Verwirkungseinrede des Beklagten und daraus folgt die Abweisung der Berufung, ohne daß es notwendig wäre, die zweifelhafte Frage, ob Art. 510 O. R. auch auf das Nachlaß verfahren anzuwenden sei, und die Wirkungen der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung der Forderung der Klägerin im Nachlaß verfahren Schenk, Schädeli Cie. zu prüfen. Bemerkt sei nur noch, daß die Nichterhältlichkeit der im Nachlaßverfahren Schenk,
Schädeli Cie. der Klägerin zugesicherten 30 % im nachherigen Konkurse dieser Firma überhaupt nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückgeführt werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 2. Februar 1903 in allen Teilen bestätigt.