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Arteil vom 21. März 1903 in Sachen Schmid, Bekl. u.
Ber. Kl. gegen Roché, Kl. u. Ber. Bekl.
Dienstvertrag (Anstellung eines Artisten für einen Cirkus als Dresseur
und Regisseur). Sofortige Auflösung durch den Dienstherrn. Klage
des Dienstnehmers auf Konventionalstrafe und Schadenersatz.
Art. 180-182, 346 O.-R. Auslegung des Vertrages. Mass des Scha
denersatzes.
A. Durch Urteil vom 13. Dezember 1902 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
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Der Beklagte habe an Kläger anzuerkennen und zu bezah
len 3705 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 30. Juli
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Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrage: Der Kläger sei mit allen Klagebegehren vollstän
dig abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Beklagte, Schmid, ist im Handelsregister des Kantons
Luzern eingetragener Inhaber der Firma Erster Schweizerischer
Nationalcirkus , dessen Direktor ein L. M. Borner, genannt
L. Martin, ist. Mit Vertrag vom 5. Dezember 1899 engagierte
Direktor Martin für den Nationaleirkus den Kläger mit Fa
milie als Dresseur, speziell mit seinen 12 sibirischen Wölfen,
vorgeführt in Gruppen , sowie als Regisseur, für die Zeit vom
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Mai 1900 bis 1., eventuell 15. Oktober gleichen Jahres,
gegen eine monatliche Gage von 2400 Fr., sowie eine Reiseent
schädigung von 240 Fr. Aus dem Vertrage sind noch folgende
Bestimmungen hervorzuheben: 3. Für die Tage, an welchen
gesetzlich oder durch polizeiliches Verbot nicht gespielt werden
darf oder an den Tagen, an welchen die Artisten durch von
fällt
ihnen selbst ausgehende Hindernisse nicht auftreten können
die Gage aus. 5. Brand des Lokales, Krieg, ansteckende
Krankheiten, Landestrauer, politische Umwälzungen, die das Un
ternehmen schädigen, polizeiliches Verbot, berechtigen die Direk
tion, diesen Vertrag ohne weitere Entschädigung sofort zu lösen.
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Ganzer oder teilweiser Kontraktbruch zieht eine Konven
tionalstrafe von 2400 Fr. nach sich. Der Kläger trat seine
Stelle auf die festgesetzte Zeit an. Im Mai 1900 befand sich
der Cirkus in Zürich; von hier begab er sich nach St. Gallen,
und bei diesem Anlasse ließ Direktor Martin die Wölfe ohne
Wissen des Klägers in Winterthur zurück. Im Juni 1900 gab
der Cirkus Vorstellungen in Basel. Unter dem 26. Juni teilte
das Polizeidepartement des Kantons Basel Stadt dem Direktor
Martin mit, die Nummer mit den dressierten Wölfen dürfe nicht
mehr aufgeführt werden, da die ganze Aufführung nicht genü
gend Sicherheit für den Schutz des Publikums bilde und eher
einer Tierquälerei gleichkomme. (Auch eine Besprechung in Nr. 293
der Allgemeinen Schweizerzeitung vom 27. Juni 1900 sprach
sich abfällig über die Wolfsvorstellung aus und nannte sie eine
Tierquälerei.) Der Geschäftsführer des Nationaleirkus , Direk
tor Martin, gab dem Kläger am 26. Juni 1900 vom Schreiben
des Polizeidepartements brieflich Kenntnis und fügte bei: Auf
Grund dieses polizeilichen Verbotes, das die regierungsrätliche
Genehmigung erhielt, sind wir genötigt, den Kontrakt auf Ende
dieses Monats als aufgelöst zu betrachten. Am 30. gl. Mts.
schrieb das Polizeidepartement des Kantons Basel Stadt an Di
rektor Martin: Zufolge einer weitern Untersuchung der Ein
richtungen und der Wölfe des Herrn Rudesindo Roché durch
den Direktor des zoologischen Gartens Basel, wird das am
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dies Ihnen übermittelte Verbot betreffend Aufführung der
Wolfsnummer dahin abgeändert, daß eine Aufführung statt
finden darf, wenn eine Erhöhung der Einfriedigung um minde
stens 30 bis 50 Centimeter vorgenommen wird. Des Fernern
hat Herr Roché für bessere Unterbringung der Wölfe zu sorgen,
d. h. die Käfige entsprechend zu vergrößern. Eine Aufführung
darf erst nach stattgehabter Inspektion stattfinden. Die sofortige
Entlassung des Klägers fand gleichwohl statt.
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Mit der vorliegenden Klage hat nun der Kläger vom
Beklagten ursprünglich verlangt:
- Eine Entschädigung von 1294 Fr. 20 Cts. mit Verzugs
zins zu 5 % seit 20. Juli 1900 für Gage, Reisevergütung
Auslagen für den Cirkus 2c. laut spezifizierter Abrechnung vom
Juli 1900.
- Die in 6 des Vertrages vorgesehene Konventionalstrafe
von 2400 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit 20. Juli 1900.
- Mehrschaden an entgangenem Dienstlohn für die Monate
Juli, August und September 1900, abzüglich Konventionalstrafe,
4800 Fr., 5 % Zins vom Verfallsdatum der Gage an
gerechnet.
Der Beklagte hat vorab seine Passivlegitimation bestritten, so
dann verneint, daß der Kläger Ansprüche an ihn oder Direktor
Martin im Sinne der ersten Klagforderung habe, indem diesen
Forderungen größere Gegenforderungen gegenüber stünden, und
sich bezüglich der zweiten und dritten Klagforderung auf 5 des
Vertrages berufen; er hat aus diesen Gründen Abweisung der
Klage beantragt.
Die Vorinstanz hat nach Bejahung der Passivlegitimation
des Beklagten die der Klageforderung Nr. 1 zu Grunde
legte Abrechnung des Klägers für den Betrag von 5830 Fr.
70 Cts. geschützt, hievon Gegenforderungen des Beklagten im
Betrage von 5725 Fr. 70 Cts. abgezogen, dem Kläger hieraus
also einen Saldo von
Fr. 105 05
zugesprochen. Klageforderung 2 hat sie vollstän
ständig mit
Klageforderung 3 im reduzierten Betrage von
1200 -
zugesprochen, womit sie zum Betrage von
r. 3705 05
gelangt ist. Mit Bezug auf die Klageforderungen 2 und 3 ist
nach den Akten und den Ausführungen der Vorinstanz festgestellt
einmal, daß der Kläger vom 30. Juli bis 18. August 1900 in
Zürich, vom 1. bis 15. September 1900 in Graz, und vom
30. September bis 31. Oktober 1900 in Wien Vorstellungen
gegeben hat, sodann, daß Direktor Martin es war, der das
Verbot der Aufführung der Vorstellungen des Klägers in Basel
erwirkt hat.
3. Die Klage stützt sich auf den Dienstvertrag vom 5. De
zember 1899, durch den der Kläger vom Schweizerischen Natio
naleirkus" als Dresseur sibirischer Wölfe und Regisseur
gegen
einen Monatsgehalt von 2400 Fr. für eine bestimmte Zeit enga
giert wurde. Mit Unrecht hält der Beklagte der Klage in erster
Linie auch heute noch die Einrede der mangelnden Passivlegitima
tion entgegen: Da der Beklagte festgestelltermaßen Inhaber des
Schweizerischen Nationalcirkus ist, Direktor Martin dagegen
dessen Direktor, ist der Dienstvertrag als für den Beklagten ab
geschlossen anzusehen und haftet er als Dienstherr für die gehö
rige Erfüllung der ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten.
4. Des weitern kann nicht etwa gesagt werden, daß der frag
liche Dienstvertrag was von Amteswegen zu prüfen ist
in toto als unsittlich oder verboten im Sinne des Art. 17 zu
bezeichnen, und deshalb rechtlich nicht zu schützen sei. Das wäre
dann der Fall, wenn die Leistung, zu der der Kläger sich ver
pflichtet, vom Strafgesetz oder auch nur von allgemeinen Polizei
gesetzen verboten wäre, oder wenn sie der Menschenwürde nach
der herrschenden Auffassung der Jetztzeit widersprechen würde.
Keine dieser Voraussetzungen trifft jedoch zu.
5. Die Forderungen, die der Kläger erhebt, lassen sich zerglie
dern in solche, die mittelbar mit der vorzeitigen Vertragsauflösung
im Zusammenhange stehen -
Klageforderung 1 und solche,
die sich unmittelbar auf diese Vertragsauflösung gründen. In er
sterer Hinsicht sind heute noch folgende Posten der klägerischen
Forderung streitig (während die gutgesprochenen Gegenforderungen
des Beklagten nicht mehr streitig sind, sondern nur eine nicht zuge
sprochene im Betrage von 38 Fr. 50 Cts.): (folgt Aufzählung
und Ausführung, daß hieran mit der Vorinstanz insgesamt,
unter Abzug der Gegenforderungen des Beklagten, zu sprechen
sind 105 Fr. 05 Cts.)
6. Die weitern Forderungen des Klägers Konventional
strafe und Schadenersatz für vorzeitige Entlassung finden ihre
Grundlage in 6 des Vertrages einerseits, in Art. 346 in Ver
bindung mit Art. la Abs. 2 O. R. anderseits; Voraussetzung
beider Forderungen ist ein Kontraktbruch auf Seite des Beklag
ten, also eine widerrechtliche vorzeitige Entlassung des Klägers.
Der Beklagte beruft sich für die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen
Kündigung auf 5 des Vertrages, in Verbindung mit dem po
lizeilichen Verbot der Aufführungen des Klägers vom 26. Juni
1900. Die Vorinstanzen haben gefunden, nicht 5, sondern 3
des Vertrages käme zur Anwendung, wenn nicht das polizeiliche
Verbot vom Nationalcirkus inspiriert worden wäre. Diese Auf
fassung erscheint kaum als richtig. 3 steht (im allein in Be
tracht kommenden ersten Teil) die Fälle vor, an denen infolge
Gesetz (man denke an Gesetze über Sonntagsruhe, Buß und
Bettage u. dgl.) oder polizeilicher Verfügungen eine Cirkusauf
führung überhaupt nicht stattfinden darf, der Cirkus selber aber
im übrigen, an den andern Tagen, weiter auftreten darf. Dage
gen regelt 5 das polizeiliche Verbot einzelner Aufführungen,
das sich in der Regel auf Unschicklichkeit, Unsittlichkeit der betref
fenden Vorstellungen, Tierquälerei u. dgl. wird stützen müssen.
Nur dieser Fall ist den im 5 erwähnten Elementarereignissen
und Unglücksfällen gleichgestellt; er muß also in seiner Wirkung
ür den Cirkus ungefähr gleich groß, verderblich, sein, wie die
andern aufgezählten Ereignisse. Es erhebt sich nun die Frage, ob
überhaupt das Verbot einer einzelnen Vorstellungsnummer unter
diese Bestimmung falle, und ob sie sich nicht nur auf das Verbot
des Cirkus im ganzen beziehe. Sodann die weitere, ob nicht durch
die bedingte Rücknahme des Verbotes (vom 30. Juni 1900) die
Wirkung des ersten Verbots derart abgeschwächt worden sei, daß
sich der Beklagte jedenfalls nach dem genannten Tage nicht mehr
auf 5 des Vertrages stützen konnte. Weiter erscheint fraglich,
ob die Entlassung des Klägers wegen des betreffenden Verbotes
stattfinden durfte, obschon er nicht nur als Dresseur der Wölfe,
sondern auch als Regisseur angestellt war. Endlich könnte die
Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Bestimmung in einer
derartigen Ausdehnung als unsittlich im Sinne des Art. 17 O. R.
bezeichnet werden müßte, indem sie eine unzulässige Ausbeutung
der Arbeitskraft des Klägers und eine allzugroße Auslieferung
desselben an die Willkür des Beklagten enthielte. Diese verschiede
nen, an sich recht zweifelhaften Fragen können indessen dahinge
stellt bleiben, indem unter allen Umständen der Berufung des
Beklagten auf 5 des Vertrages die Replik der Arglist gegen
übersteht. Die Vorinstanzen stellen nämlich, gestützt auf das Be
weisverfahren, fest, daß der Schweizerische Nationalcirkus
für den der Beklagte verantwortlich ist sich schon im Mai
1900 des Klägers zu entledigen suchte, und daß insbesondere das
polizeiliche Verbot in Basel Stadt, auf welches die Auflösung ge
stützt wird, auf die Inspirationen der Organe des Cirkus zurück
zuführen ist. Diese Feststellungen sind durchaus nicht akten
widrig, so daß das Bundesgericht an sie gebunden ist. Daraus
folgt aber ohne weiteres die Begründetheit der vom Kläger erho
benen Replik der Arglist. Damit ist ohne weiteres die Konventio
nalstrafe nach 6 des Vertrages verfallen; sie erscheint keines
wegs als übermäßig, so daß von dem dem Richter in Art. 182
O. R. eingeräumten Herabsetzungsrechte kein Gebrauch zu machen
ist. Klar ist, bei der eben besprochenen Sachlage, daß auch nicht
etwa eine Unmöglichkeit der Erfüllung auf Seite des Gläubigers
der Konventionalstrafe (des Klägers) vorliegt, in welchem Falle
allerdings die Konventionalstrafe gemäß Art. 181 O. R. nicht
gefordert werden könnte. Der Beweis für eine derartige Unmög
lichkeit läge dem sie behauptenden Beklagten ob, da die betreffende
Einrede einen rechtsaufhebenden Faktor geltend macht; nun steht
aber dieser Einrede die Replik der Arglist gegenüber, die nach
dem gesagten unzweifelhaft begründet ist.
7. Außer der Konventionalstrafe kann der Strafberechtigte (Klä
ger) gemäß Art. la Abs. 2 auch den durch dieselbe nicht gedeckten
Schaden verlangen, sofern er ein Verschulden des Strafpflichtigen
(des Beklagten) nachweist. Dieser Nachweis ist nach den in Er
wägung 5 über die Arglist des Beklagten ausgeführten ohne
weiteres als geleistet anzusehen. Und daß der erlittene Schaden
den Betrag der Konventionalstrafe die genau einem Monats
lohne des Klägers gleichkommt übersteigt, ist nach der Akten
lage ebenfalls klar: Der Kläger hat während längerer Zeit als
für die Dauer eines Monates eine Anstellung nicht gefunden;
auch haben schon die Dislokationskosten, die er zum Zwecke wei
terer Verwendung seiner Arbeitskraft auslegen mußte, bedeutenden
Aufwand verursacht. Der Beklagte ist für den dem Kläger ent
standenen Ausfall haftbar, sofern er nicht nachweist, daß der
Kläger anderweitig seine Arbeitskraft hätte verwenden können.
Die sich hiebei erhebende Streitfrage, wie weit dieser Nachweis
im übrigen zu leisten sei: ob der Beklagte, der den dienstpflichti
gen Kläger ungerechtfertigter Weise vorzeitig entlassen hat, eine
Arglist des Klägers oder auch nur ein sonstiges Verschulden oder
nur die objektive Tatsache der Möglichkeit anderweitiger Verwen
dung der Arbeitskraft und deren Nichtverwendung darzutun habe,
kann im vorliegenden Falle unentschieden bleiben, da der Beklagte
eine bezügliche Behauptung nach keiner Richtung aufgestellt, ge
schweige denn irgend einen Beweis nach dieser Richtung hin gelei
stet hat. Nach den in Erwägung 2 i. f. wiedergegebenen Feststel
ungen ergibt sich nun, daß der Kläger für die Dauer seiner
Anstellung während des ganzen Monates Juli und der Hälfte
August seine Arbeitskraft anderweitig nicht hat verwenden können.
Der ihm zugesprochene Schadenersatz von 1200 Fr. der nicht
erhöht werden kann, da er sich beim Urteile der Vorinstanz
(übrigens auch schon beim erstinstanzlichen Urteil) beruhigt hat
erscheint daher jedenfalls nicht als zu hoch.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezember 1902 in allen
Teilen bestätigt.