Art. 80 O.G.; Art. 7 E.-H.-G.; railway liability; civil effect of criminal judgment; self-fault of a child; damages for mutilation. A new prayer before the Federal Court is not inadmissible where it remains within the scope of the claims advanced in the cantonal proceedings, even if differently formulated. A child of very tender age lacks the discretion required for self-fault. A criminal conviction of the driver does not bind the civil judge as to facts or civil fault; the civil court must assess the file independently under civil evidentiary rules, while taking the criminal record into account. For tram drivers, warning by bell is insufficient when small children are seen near the track; they must reduce speed so as to be able to stop. In assessing damage, future earning loss may be estimated on an equitable basis, including prostheses, and mutilation may justify a separate monetary satisfaction under Art. 7.
Beide Parteien erklärten gegen dieses Urteil die Appellation. Laut Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kan tons Zürich vom 7. Oktober 1902 wurde die Appellation der Beklagten zurückgewiesen, die des Klägers teilweise begründet er klärt und erkannt:
keit der eventuellen Anträge war, soweit sie über den prinzipalen Antrag hinausgegangen sein sollten, nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Sie ist nicht bestritten, und von der Appellationskam mer anerkannt worden, indem sich ihr Urteil, ohne sich über das Verhältnis des prinzipalen zu den eventuellen Begehren auszu sprechen, auf dem Boden der letztern bewegt. Hieran schließen sich nun auch die Berufungsanträge des Klägers an. Grundsätzlich ist daher ihre Zulässigkeit nicht zu beanstanden, da es sich dabei nicht um neue Begehren im Sinne von Art. 80 O. G. handelt, und durch das Fallenlassen des ersten, auf Bezahlung einer Ka pitalentschädigung gerichteten Begehrens, das Petitum nicht erwei tert wurde. Einzig fraglich ist, ob der Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung von 10,000 Fr. für Schmerzengeld und ernstliche Störung in den persönlichen Verhältnissen als neues Begehren betrachtet werden müsse. Allein der Kläger hatte von vornherein eine Entschädigung gestützt auf Art. 7 E. H. G. verlangt, ja diese Gesetzesbestimmung sogar einzig für die Kapitalforderung von 30,000 Fr. angerufen. Es muß daher angenommen werden, daß ein Anspruch aus Art. 7 in den vor der obern kantonalen In stanzen gestellten Anträgen enthalten sei, wenn er schon nicht besonders herausgehoben wurde. Dem Zuspruch desselben steht daher prozessualisch an sich nichts entgegen. Nur darf der Ge samtbetrag der zuzusprechenden Entschädigung nicht über das hinausgehen, was insgesamt vor der Vorinstanz mit dem einen oder anderen Begehren, die sich in quantitativer Richtung gegen seitig nicht beschränken, gefordert wurde. 2. Die objektiven Voraussetzungen für die Entstehung eines Haftpflichtanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten sind nicht bestritten. Dagegen hat diese zunächst die Einrede des Selbst verschuldens erhoben. Allein mit Recht haben die beiden Vor instanzen diese Einrede mit der Begründung verworfen, daß bei dem erst 2¼ Jahre alten Knaben Weber der für die Annahme eines Verschuldens erforderliche Grad von Einsicht und Verstand fehlte. Die weitere Einrede, daß das Verschulden einer dritten, bei der Transportanstalt nicht angestellten Person, der Pflege mutter des Klägers, oder des Mädchens Fritzle, das damals mit ihm gespielt hatte, den Unfall verursacht habe, braucht nicht ge prüft zu werden, wenn es richtig ist, daß die Beklagte ihrerseits ein Verschulden trifft. Denn sobald letzteres zutrifft, ist es für die Haftung nach dem Eisenbahn Haftpflichtgesetz unerheblich, daß auch das Verschulden einer der Transportanstalt fremden Person mitgewirkt hat (vgl. Amtl. Samml. Bd. XXIV, 2. T., S. 49). Und nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden des Wagenführers Grau den Unfall verursacht hat. Zwar erledigt sich diese Frage nicht einfach durch den Hinweis auf das den Grau wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilende Straferkenntnis. Durch dieses ist nur rechtskräftig festgestellt, daß das damalige Verhalten des Grau strafbar war. Ob aber dieses Verhalten einen privatrecht lichen Haftpflichtanspruch des Verletzten an die Transportanstalt zur Entstehung brachte, hatte der Strafrichter nicht zu entscheiden, sondern der Civilrichter. Dabei ist dieser weder an die tatsächlichen Annahmen des erstern, noch an dessen Würdigung der subjektiven Seite des Falles gebunden, ersteres deshalb nicht, weil die Fest stellung des Tatbestandes im Civilprozeß sich nach andern Regeln richtet, als im Strafprozeß, letzteres nicht, weil die Begriffe der strafrechtlichen Schuld und der civilrechtlichen Fahrlässigkeit nicht überall und notwendigerweise übereinstimmen und ferner auch hin sichtlich der Zurechnung des Erfolges die Regeln im Strafrecht andere sein können, als im Civilrecht. Es könnte unter solchen Umständen nur dann von einer Gebundenheit des Civilrichters an das Strafurteil, bezw. an die tatsächlichen und rechtlichen Aus führungen des Strafrichters die Rede sein, wenn sie sich aus der besonderen Natur des Verhältnisses oder aus einer positiven Be stimmung ergäben, was beides hier nicht zutrifft. Anderseits ist klar, daß der Civilrichter das Strafurteil, namentlich in seinen tat beständlichen Feststellungen, wenn und soweit von den Parteien darauf verwiesen wird, nicht bei Seite schieben darf, sondern darauf nach Maßgabe der ihm nach den allgemeinen Regeln über den Be weis und die Urteilsfällung im Civilprozesse zukommenden Bedeu tung Rücksicht zu nehmen hat. Von diesem Standpunkte aus ist es zwar unrichtig, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Verschuldens des Grau einfach auf das Strafurteil abstellt. Viel mehr war selbständig zu prüfen, ob nach dem Prozeßmaterial,
wozu allerdings auch die Strafakten und das Strafurteil gehören, der Unfall auf ein Verschulden des Grau zurückzuführen sei. Eine Rückweisung der Sache zu selbständiger Feststellung des Hergangs und selbständiger rechtlicher Beurteilung der Verschul densfrage an die Vorinstanz ist trotzdem nicht nötig, da das Bundesgericht die notwendigen Feststellungen nach dem Inhalt der Akten selbst vornehmen und das Urteil ohne weiteres fällen kann. Grau hatte, wie sich aus der eigenen Darstellung der Beklagten über den Hergang ergiebt, als er auf die Unglücksstelle zufuhr, den Knaben Weber und das um einige Jahre ältere Mädchen Fritzle schon aus einiger Entfernung auf der Straße neben dem Tramgeleise spielen sehen und sie durch Läuten auf den heran kommenden Wagen aufmerksam gemacht. Das Mädchen war nun etwa 12 Meter vor dem Wagen über das Tramgeleise hinüber gesprungen, während der Knabe auf der andern Seite des Gelei ses in genügender Entfernung 1½ 2 Meter davon stehen blieb, oder längs des Geleises aufwärts marschierte. Erst auf den Zu ruf und das Winken einer hinzugekommenen Drittperson sprang er plötzlich im letzten Momente auf das Geleise, oder, wie die Beklagte sagt, förmlich in den Wagen hinein. Die Geschwindig keit des letztern hatte etwa 12 Km. per Stunde betragen und war nicht herabgesetzt worden, selbst nach dem Zusammenstoß fuhr der Wagen eine erhebliche Strecke weiter, wie Grau sagte, deshalb, weil er ob dem Unfall erschrocken war. Nun sind die Tramführer gehalten, bei der Verrichtung ihres Dienstes auf die Möglichkeit von Kollisionen mit Personen, Tieren oder Fuhrwer ken, welche die auf öffentlicher Straße gelegenen Geleise betreten können, Bedacht zu nehmen, und sie müssen stets auf der Hut und bereit sein, die nötigen Mittel anzuwenden, um solchen Kol lisionen vorzubeugen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, 47). Es kann vorkommen, daß sie die Möglichleit eines Zu sammenstoßes ohne Schuld nicht beachten. Hier war dies jedoch nicht der Fall. Grau hat die Kinder schon auf eine gewisse Ent fernung nahe neben dem Geleise erblickt und sie durch Läuten zu warnen gesucht. Damit durfte er sich aber nicht begnügen. Er sah, daß er es mit kleinen Kindern zu tun hatte, und mußte wissen, daß bei solchen die Erkenntnis der Gefahr oft fehlt und daß von ihnen auch nicht angenommen werden darf, daß sie stets auf die Warnungssignale achten. Die Erfahrung lehrt, daß selbst, wenn dies der Fall ist, bei einzelnen Personen gerade dadurch, daß sie sich plötzlich infolge des Warnungssignals einer Gefahr gegen über fühlen, die Überlegung gehemmt und daß dadurch nicht im mer ein zweckmäßiges Verhalten ausgelöst wird, was naturgemäß namentlich bei Kindern zutrifft. Grau durfte es daher unter kei nen Umständen bei dem Läuten bewenden lassen, sondern er mußte die Geschwindigkeit des in der Richtung der Kinder heranfahren den Wagens vermindern, um im stande zu sein, denselben anzu halten, bevor er an die Stelle gelangte, wo sie spielten. Er mußte sich sagen, daß nur eine kleine Bewegung derselben sie auf das Geleise führen werde, und daß er geläutet hatte, durfte ihn nicht darüber beruhigen, daß er damit genug getan habe, um die Sorge für ihre Sicherheit ganz auf die Kinder abzuwälzen. Und zwar muß diese Fahrlässigkeit, was für das Maß der Entschädigung von Bedeutung ist, als eine grobe bezeichnet werden, da jeder, auch der minder sorgsame Tramführer einer gleichen Situation gegenüber anders handeln wird, als es im vorliegenden Falle Grau getan hat. 3. Was die Schadensbemessung betrifft, so ist der Betrag der ergangenen Heilungskosten von 348 Fr. anerkannt. Auf den An trag, es sei über die Kosten der künstlichen Gliedmaßen eine Oberexpertise, bezw. eine eigentliche Expertise anzuordnen, ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat einen Experten angehört und auf Grund seines Gutachtens die bezüglichen Auslagen auf 250 Fr. jährlich festgestellt; hieran ist das Bundesgericht ohne weiteres gebunden. Auch die Annahme, daß für besondere War tung und Pflege durchschnittlich 100 Fr. jährlich bis zum zurück gelegten 16. Altersjahre zuzusprechen seien, ist zu billigen, und dieser Betrag als Teil der Heilungskosten zuzusprechen. Was den aus der Verminderung der Erwerbsfähigkeit herrührenden Scha den betrifft, so haben mit Recht die Vorinstanzen unter Berück sichtigung der Erwerbsstellung, in die den Kläger seine indivi duellen und seine Familienverhältnisse mutmaßlich führen werden, eine Übergangsperiode vom 16. bis 20. Altersjahre eingeschaltet, während der von einem Erwerb, somit auch von einer durch den
Unfall verursachten Erwerbseinbuße, nur in beschränktem Um fange die Rede sein kann. Der Betrag von 300 Fr. dürfte richtig bemessen sein, wozu wieder die 250 Fr. für künstliche Gliedmaßen kommen. Zu niedrig erscheint der Ansatz von 1500 Fr. für die spätere Erwerbseinbuße. Die beiden Vorinstanzen gehen von einem Durchschnitts Jahresverdienst von 2400 Fr. aus, was jedenfalls nicht zu hoch gegriffen ist. Die Verminderung der Erwerbsfähig keit wird unbestrittenermaßen in solchen Fällen auf circa 80 % angesetzt. Es ist nun richtig, daß im vorliegenden Falle die Ein buße nicht gleich hoch geschätzt werden darf, wie dann, wenn der Unfall eine bereits in einer Erwerbstätigkeit stehende Person trifft, da der Kläger sich auf einen für seine Verhältnisse passen den Beruf von vornherein einrichten kann. Allein sehr erhebliche Bedeutung kommt diesem Umstande doch nicht zu, weil anderseits von vornherein auch die Berufswahl beschränkt ist. Ein Betrag von 1750 Fr., oder mit dem Zuschlag für künstliche Gliedmaßen, von 2000 Fr. dürfte der Sachlage entsprechen. Was endlich die nach Art. 7 des Gesetzes dem Kläger zuzusprechende angemessene Geldsumme betrifft, so ist klar, daß die Verstümmelung des Klä gers eine erhebliche Herabminderung des Lebensgenusses für ihn zur Folge hat und daß auch psychische Schmerzen kaum aus bleiben werden. Wenn wirklich von einer Ausgleichung soll ge sprochen werden können, darf deshalb nicht ein zu niedriger Betrag ausgesetzt werden. Nach freiem Ermessen dürfte ein Betrag von 5000 Fr. angemessen sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheißen, daß die Rente, welche die Beklagte dem Kläger vom zurückgelegten 20. Altersjahre an zu bezahlen hat (Ziff. 1 litt. d des appella tionsgerichtlichen Urteils) auf 2000 Fr. erhöht und die Beklagte ferner verurteilt wird, dem Kläger eine Summe von 5000 Fr. im Sinne von Art. 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes zu bezah len; im übrigen werden die Dispositive 1 und 2 des appellations gerichtlichen Urteils bestätigt.