Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; self-fault of a railway employee crossing the track and calculation of survivors' damages. Self-fault is not confined to gross negligence, but requires failure to observe the care expected of an ordinarily prudent railway employee in the concrete circumstances; however, the employee is not held to a permanently heightened vigilance incompatible with the nature of railway service. Where urgency of duty, usual operating practice, and reliance on auditory warning make omission to look around excusable, contributory fault is excluded (consid. 2-3). For loss-of-support damages, probable future wage increases may be taken into account if they were in the ordinary course of events (consid. 4). Capitalization is suitable for the widow when advantageous, but for children a rente may be ordered where capitalization lacks a reliable basis and periodic payments better secure maintenance and education (consid. 4).
Teil des Bahnhofareals, bei Geleise X und auf der Höhe der zwischen diesem und Geleise I befindlichen Weiche 47. Westlich vom Geleise X liegen an der Unfallsstelle neun weitere Geleise, I IX, östlich davon sechs Geleise, XII XVI. Geleise XI endigt vorher (nördlich) bei einer etwa a Meter von den Perrons entfernten, zwischen den Geleisen X und XII gelegenen Wärter bude, von der weg zwischen diesen beiden Geleisen ein mit Holz gedeckter Kanal bis über die etwa 70 Meter entfernte Unfalls stelle hinausführt. Am Unglückstage verließen um 11 Uhr 55 M. der Gotthardbahnzug Nr. 45 auf Geleise 1 und der Südostbahn zug Nr. 362 auf Geleise XIII, beide mit erheblicher Verspätung, den Bahnhof Goldau in südlicher Richtung. Gleichzeitig fuhr in gleicher Richtung ein Rangierzug mit der Lokomotive an der Spitze, aber den Tender voraus, aus Geleise XI in das Geleise X. Langenegger war von der Wärterbude her über den Holzkanal gekommen; er sollte nach Durchfahrt des Gotthardbahnzuges Nr. 45 die die Geleise II und III verbindende Weiche ziehen, um einer dort wartenden Centralbahnlokomotive die Bahn in das Depot zu öffnen. Er mußte zu diesem Zwecke Geleise X über schreiten und wurde in diesem Augenblicke von der hinter ihm herfahrenden Maschine des Rangierzuges überfahren. B. Langenegger, der im Zeitpunkte des Unfalles 25 Jahre alt war, hinterließ eine am 15. April 1879 geborene Witwe Anna, geb. Müller und ein am 13. August 1900 geborenes Mädchen, Anna; ein zweites Kind, Josephina, kam nach dem Tode des Vaters, am 12. November 1901 zur Welt. Verhandlungen mit der Gotthardbahn über die von ihr zu leistende Entschädigung blieben erfolglos, worauf der Vormund der Hinterbliebenen des Langenegger, Martin Müller in Lowerz, eine Entschädigung von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1901 und für Beerdigungskosten 200 Fr. gerichtlich einklagte. Die Höhe der Entschädigung betreffend ging die Klage davon aus, Langenegger ein Jahreseinkommen von 1440 Fr. gehabt, aber sicher mit der Zeit höher gestiegen wäre, und daß die Quote, die er auf seine Familie verwendet hätte, auf 1000 Fr. anzuschlagen sei. Die Gotthardbahn stellte der Klage gegenüber die Begehren
der Gotthardbahn die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Schluß geht dahin, es werden die vor den kantonalen Gerich ten gestellten Haupt und Eventualbegehren wiederholt. Im heutigen Vorstande nahm der Vertreter der Gotthardbahn Gesellschaft die Antwortschlüsse auf. Er bemerkte dabei, unter allen Umständen seien die geleisteten Zahlungen mit Zinsen in Abzug zu bringen. Letzteres wurde vom Offizialanwalt der Kläger anerkannt. Im übrigen schloß derselbe auf Bestätigung der ange fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Richtung mit dem Rangierzuge fuhren zwei regelmäßige Züge aus dem Bahnhof aus und bei der Unglücksstelle vorbei, auf Geleise I der Gotthardbahnzug Nr. 45, der schneller fuhr und naturgemäß auch mehr Geräusch verursachte als der Rangierzug, und auf Geleife XIII der Südostbahnzug, an dessen Maschine damals ausnahmsweise die Schlammhahnen geöffnet waren und von dem deshalb ebenfalls ein ungewöhnlich starker Lärm ausging. Auch ein Warnungssignal kann vom Rangierzuge aus nicht ge geben worden sein, da das dessen Maschine bedienende Personal nach eigener Aussage den Langenegger nicht sah und erst durch Zeichen (Handbewegungen) des Heizers des ausfahrenden Gott hardbahnzuges aufmerksam gemacht wurde, der aber seinerseits, wie er berichtet, den Langenegger erst bemerkte, als er von der Lokomotive des Rangierzuges zu Boden gedrückt wurde. Hier ist ferner die heute wiederholte Behauptung der Beklagten ins Auge zu fassen, Langenegger habe sich mit dem im Südostbahnzug aus fahrenden, mit ihm bekannten Wärter Röösli unterhalten wollen, und sich so davon ablenken lassen, dem Geleise X, das er zu überschreiten im Begriffe war, seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. In der Tat hat Wärter Röösli als Zeuge deponiert, er habe aus dem Wagen gesehen, wie Langenegger von der Wärterbude bei Weiche 35/38 auf dem Holzkanal südwärts gegangen sei, und habe ihm zugerufen; auch Langenegger habe ihm etwas zu rufen wollen, das er aber nicht verstanden habe; allein auf eine Erläuterungsfrage fügte der Zeuge bei, Langenegger sei damals ungefähr in der Mitte zwischen Wärterbude und Weiche 47 ge wesen, d. h. noch ungefähr 35 Meter von der Unglücksstelle ent fernt. Hieraus ergibt sich, daß Langenegger, als er nach dem Südostbahnzuge hinschaute und dem Röösli auf seine Anrede hin ebenfalls etwas zurief, noch lange nicht in Gefahr war, überfahren zu werden; es verging noch einige Zeit, bis er das Geleise X zu überschreiten sich anschickte; inzwischen war Röösli weitergefahren, und damit der Anlaß der vorübergehenden Ab lenkung Langeneggers weggefallen, so daß ein ursächlicher Zu sammenhang zwischen dieser und dem Unfall nicht angenommen werden darf. Es bleibt also lediglich die Einwendung, auf der auch heute einzig ernsthaft bestanden worden ist, daß sich Langen egger nach dem Rangierzug, obschon er ihn nicht heranfahren hörte und nicht hören konnte, hätte umsehen sollen, bevor er das Geleise betrat, was er unterlassen habe. Das tatsächliche der Ein wendung wird von den Vorinstanzen als vorhanden angenommen; und in der Tat kann der Unfall nicht anders erklärt werden, als so, daß Langenegger sich nicht umsah, als er über das Geleise X schreiten wollte. In rechtlicher Beziehung erblickt die Beklagte hierin ein Verschulden deshalb, weil es überhaupt ein Gebot der Vorsicht und dazu noch durch das Reglement über den Rangierdienst speziell vorgeschrieben sei, sich vor dem Überschreiten eines Ge leises zu vergewissern, ob es frei sei, und weil zudem Langenegger habe wissen müssen, daß zu jener Zeit der Rangierzug das Geleise befahren werde. Was nun zunächst die von der Beklagten an gerufenen Reglementsbestimmungen betrifft, so enthalten dieselben eine bestimmt formulierte Vorschrift des angegebenen Inhaltes nicht. Art. 6 der Vorschriften über den Rangierdienst auf den schwei zerischen Normalbahnen, gültig seit 1. Januar 1891, weist ledig lich das Rangierpersonal in allgemeiner Weise an, dem Dienste alle Aufmerksamkeit zu schenken ; in ähnlich allgemeiner Weise sagt Art. 14, das Überschreiten der Geleise sei nur insoweit ge stattet, als dies ohne Gefahr geschehen kann , und weiter: Das Betreten der Geleise unmittelbar vor anrückenden Zügen und Fahrzeugen ist untersagt, u. s. w. Diese Bestimmungen schließen allerdings die Pflicht des Personals in sich, darauf zu achten, ob das Überschreiten eines Geleises ohne Gefahr geschehen könne, und ob auf dem Geleise, das überschritten werden will, Züge oder Fahrzeuge anrücken. Aber darüber, wie hierauf ge achtet werden soll, bestimmen diese Vorschriften nichts näheres. Das Maß, der Umfang der aufzuwendenden Diligenz bestimmt sich somit nicht nach festen überall gültigen Dienstregeln, sonder: danach, was an Diligenz von einem ordentlichen, sorgsamen Eisenbahnangestellten unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt verlangt werden kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 276). Nun ist ja wohl zu sagen, daß auch die Eisenbahn bediensteten unter normalen Verhältnissen ein Geleise, von dem sie wissen oder wissen müssen, daß es befahren werden kann, nicht betreten sollen, ohne sich vorher nach beiden Seiten umzusehen,
ob dasselbe frei sei oder ob nicht ein Zug oder einzelnes Fahrzeug darauf sich bewege. Es gehört dies zu den einfachsten Maßregeln, die das eigene Interesse der Sicherung der Person jedermann, auch den Bahnbediensteten, von selbst aufdrängt. Allein es wäre mit dem aus der menschlichen Natur und der Erfahrung sich ergebenden Grundsatz, daß denselben nicht eine fortwährende ge spannte Aufmerksamkeit und ängstliche Vorsicht gegenüber den Betriebsgefahren zugemutet werden kann, nicht verträglich, wenn ein solches Verhalten bedingungslos unter allen Umständen von ihnen verlangt werden wollte, und es können die Verhältnisse so liegen, daß die Nichtbeobachtung der für gewöhnlich gebotenen Maßregel doch im konkreten Falle nicht den Vorwurf eines schuld haften Verhaltens rechtfertigt. In dieser Richtung nun ist zunächst daran zu erinnern, daß Langenegger das Geleise X zu über schreiten genötigt war, um die Weiche 51 zu ziehen, und zwar gerade um jene Zeit, d. h. unmittelbar nachdem der Gotthard bahnzug 45 ausgefahren war. Die Vorinstanz stellt ferner, in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen fest, daß er sich dabei beeilen mußte, weil der Zug bedeutend verspätet war. Es ist unter diesen Umständen begreiflich, daß er seine Aufmerksamkeit vor allem auf den Gotthardbahnzug lenkte. Dazu kommt, daß diefer, wie die Vorinstanz ohne Aktenwidrigkeit feststellt, in der Regel ganz ausfährt, bevor, was allerdings auch täglich geschah, der Rangier zug auf Geleise X vorfährt, und zwar deshalb, weil der Rangier zug weiter südlich die gleiche Weiche passieren muß, wie der Gotthardbahnzug. Daß nun Langenegger in dem dienstlich gerecht fertigten Bestreben, baldmöglichst zur Weiche 51 zu gelangen, die Möglichkeit außer Acht ließ, daß ausnahmsweise der Rangier zug gleichzeitig mit dem Gotthardbahnzuge vorfahre, ist begreiflich und entschuldbar, wenn man weiter bedenkt, daß er, was nicht bestritten wurde, bereits das volle Maß angestrengten Vormittags dienstes hinter sich hatte, daß die Anforderungen des Dienstes überhaupt in gewissem Maße das Personal dazu zwingen, sich gegen herannahende Gefahren auf die Warnung durch das Gehör zu verlassen, und daß Langenegger sich um so mehr auf dieses Wahrnehmungsmittel, das allerdings aus zufälligen Ursachen dieses Mal versagte, verlassen durfte, als die Möglichkeit, daß der Rangierzug jetzt schon ausfahre, eine sehr entfernte war. Danach liegen denn in der Tat hier besondere Umstände, vorab die durch das verspätete Ausfahren des Gotthardbahnzuges bedingte Eile, der sich Langenegger befleißen mußte, vor, die es ausschließen, daß ihm die Unterlassung, sich nach dem Rangierzuge umzusehen, zum Verschulden angerechnet werde. Es ist deshalb die Einrede des Selbstverschuldens mit den Vorinstanzen abzuweisen. 4. Die Festsetzung des Schadens ist von der Beklagten einmal insofern angefochten worden, als sie sich dagegen auflehnt, daß bei der Bestimmung des Erwerbsausfalles eine künftige Lohner höhung in Anschlag gebracht werde. Mit Unrecht. Den Hinter lassenen ist dasfenige zu ersetzen, was der Verunglückte von seinem Erwerbe an sie abzugeben verpflichtet und in der Lage gewesen wäre. Auch die Möglichkeit einer Lohnerhöhung ist daher zu berücksichtigen, sofern diese in sicherer Aussicht stand oder nach dem ordentlichen Laufe der Dinge zu erwarten war. Letzteres ist nicht eine Rechts , sondern eine Tatfrage. Die Annahme, daß Langenegger, gemäß der Gehaltsordnung der Gotthardbahn, in der ordentlichen Stufenfolge bis zu einem Maximalgehalt von 1920 Fr. würde emporgerückt sein, ist nicht aktenwidrig. Ebenso wenig ist es aktenwidrig oder rechtsirrtümlich, wenn die Vorin stanzen ihrer Berechnung das Mittel zwischen dem Gehalt zur Zeit des Unfalles und dem Maximalgehalt zu Grunde gelegt und die Hälfte davon als die auf die Familie entfallende ihr geschul dete Alimentationsquote bezeichnet haben. Es darf in dieser Be ziehung unbedenklich eine Ausgleichung zwischen den nächsten Jahren, für welche die Quote etwas mehr als die Hälfte des Verdienstes beträgt, und den spätern Jahren, wo sie unter der Hälfte bleibt, vorgenommen werden. Auch die Verteilung der ge samten Quote derart, daß 450 Fr. auf die Frau, 390 Fr. oder rund 400 Fr. auf die Kinder entfallen, erscheint angemessen. Die Beklagte hat nun aber weiter, namentlich im heutigen Vortrag, verlangt, daß die Entschädigung nicht kapitalisiert, sondern in der Form einer Rente zugesprochen werde, wenigstens für die Kinder. Diesem Verlangen, dem sich die Kläger widersetzen, ist hinsichtlich der Entschädigung der Witwe nicht zu entsprechen, da ihr eine Kapitalabfindung für ihr weiteres Fortkommen vor der Rente
wohl größere Vorteile bietet. Der auf sie entfallenden Alimenta tionsquote entspricht ein Kapital von 8730 Fr., wovon die Vor instanz rund 20% für die Vorteile der Kapitalabfindung abge strichen hat, was zu billigen ist, so daß es diesbezüglich bei der Entschädigung von 7000 Fr. zu verbleiben hat. Dagegen erscheint das Verlangen der Beklagten, daß eine Rente, statt einer Kapi talsumme gesprochen werde, gerechtfertigt hinsichtlich der Entschädi gung für die Kinder. Einerseits fehlt für die Kapitalisterung der auf die Kinder entfallenden Alimentationsquote eine feste Grund lage, indem keineswegs als sicher angenommen werden darf, daß dieselben das 16. Altersjahr erreichen, und diesbezüglich ein irgendwie zuverlässiger Wahrscheinlichkeitskoeffizient nicht existiert; und sodann dürfte durch die Ausrichtung periodischer Rentenbe träge den Interessen der Kinder selbst besser gedient sein, da auf diese Weise mehr Gewähr dafür besteht, daß die Entschädigung, und zwar im ganzen Umfange, ihrem Zwecke entsprechend, für den Unterhalt und die Erziehung derselben verwendet wird. An derseits ist eine Insolvenz der Beklagten für die Rentenperiode nicht zu befürchten und braucht daher bei der Frage, ob Rente oder Kapital, auf dieses Moment keine Rücksicht genommen zu werden. 5. Daß die von der Gotthardbahngesellschaft geleisteten Zah lungen nebst 5% Zins seit der Zahlung von der urteilsmäßigen Entschädigung in Abzug kommen, ist zugestanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird nur hinsichtlich der Art der Entschädigung für die Kinder Langenegger gutgeheißen, im übrigen aber ver worfen und danach erkannt: Die Beklagte hat zu bezahlen: a. An Witwe Langenegger einen Betrag von 7000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 1901 b. an die beiden Kinder eine jährliche Rente von je 200 Fr., zum voraus zahlbaren Raten vomzahlbar in halbjährlichen,