- Entscheid vom 24. Februar 1903 in Sachen
Stächelin.
Konkurs. Recht der (zigeiten) Gläubigerversammlung und gegebenen
falls der Konkursverwaltung, über die Fortführung von Civilpro
zessen des Gemeinschuldners zu entscheiden. Art. 207, 252, 254
255 Sch.- u. K.-G. Begehren eines Gläubigers um Abtretung von
Rechtsansprüchen der Masse (Anfechtung des Verkaufes von Hy
pothekar-Obligationen); Anspruch auf Rückgabe derselben gegen
Rückerstattung des Gegenwertes. Art.260 Sch.- u. K.-Ges. Zulässig
keit der Abtretung der den Gegenstand der Rückleistung bildenden
Obligationen ; Nichtbefugnis der Masse hierüber nach der Abtretung
jenes Anspruches zu verfügen.
I. L. Sagnol in Basel hatte der Basler Kreditgesellschaft eine
Anzahl Hypothekarobligationen hingegeben und dafür Obligationen
dieses Institutes erhalten, die er dem Gregor Stächelin in Basel
versetzte. Die Kreditgesellschaft ihrerseits hatte zwei der ihr von
Sagnol abgetretenen Hypothekarobligationen der Basler Sparkasse
verpfändet. Sagnol erhob nun aber gegen die Kreditgesellschaft,
die inzwischen in Konkurs geraten war, Klage mit dem Schluß,
es sei der Verkauf der Hypotheken wegen Betrug für ihn unver
bindlich zu erklären und die Beklagte zur Rückgabe derselben gegen
Rückerstattung des empfangenen Gegenwertes zu verurteilen. Gleich
zeichtig leitete Sagnol gegen die ebenfalls in Konkurs geratene
Basler Sparkasse, deren Pfandrecht an zwei der Hypotheken im
Konkurse der Basler Kreditgesellschaft anerkannt worden war,
Klage auf Aberkennung dieses Pfandrechts ein. Kurz darauf siel
auch Sagnol in Konkurs. Die beiden Prozesse wurden sistiert;
nachdem die zweite Gläubigerversammlung nicht zu stande gekom
men war, beschloß die Konkursverwaltung (Konkursamt Basel),
dieselben werden von der Konkursverwaltung nicht aufgenommen,
und teilte dem Gregor Stächelin am 22. Dezember 1902 mit,
sie werde die Abschlagsdividende auf die ihm verpfändeten Obli
gationen bei der Konkursmasse der Kreditgesellschaft beziehen und
die Restforderung zur Versteigerung bringen, ohne das von Stä
chelin durch Sagnol in den beiden Prozessen geltend gemachte
Anfechtungsrecht; dem Gesuche des Stächelin um Abtretung des
Klaganspruches werde nicht entsprochen.
II. Am 2. Januar 1903 erhob G. Stächelin gegen diese Ver
fügung Beschwerde mit dem Antrag, die Konkursverwaltung sei
anzuweisen, die beiden Ansprüche an ihn abzutreten, eventuell sie
mit den Obligationen zu versteigern Das Begehren wurde damit
begründet, daß das Recht zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts
des Konkursiten ein Aktivum der Masse bilde, das nach Art. 260
des Betreibungs und Konkursgesetzes, wenn die Masse darauf
verzichte, dem Gläubiger, der es verlange, abzutreten sei; jeden
falls müsse dasselbe verwertet werden. Die Konkursverwaltung
wendete ein: In den beiden Prozessen werde über zur Konkurs
masse Sagnol gehörendes Vermögen verfügt; nämlich über die
dem Rekurrenten verpfändeten Obligationen der Kreditgesellschaft,
deren größter Teil als für die zurückverlangten Hypotheken emp
fangener Gegenwert bezeichnet werde. Wenn daher Stächelin die
Aufnahme der Prozesse in eigenem Namen nachsuche, so erhebe
er dadurch Anspruch auf Verfügung über Massevermögen. Dies
werde aber durch Art. 260 Sch. K. Ges. keinem Gläubiger ge
währt. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel Stadt entschied unterm 5. Januar 1903 nach
diesem Antrag mit der Begründung: Art. 260 berechtigt die
einzelnen Konkursgläubiger, die Abtretung derjenigen Rechts
ansprüche zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamt
heit der Gläubiger verzichtet. Es fragt sich nun, ob unter die
sen Rechtsansprüchen auch solche Ansprüche zu verstehen sind,
welche nur gegen Herausgabe von Konkursaktiven realisiert wer
den können und welche auch im Falle des Obsiegens von höchst
fragwürdigem Werte für die Konkursmasse sind und wohl wie
in casu allein einem einzigen Gläubiger Vorteil bringen könn
ten. In solchen Fällen ist es wohl Sache der Konkursverwaltung
zu entscheiden, ob sie die in ihren Händen befindlichen Aktiven
behalten oder das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen sie sie besitzt,
anfechten will; denn das Gesetz spricht nur von Ansprüchen der
Konkursmasse, deren Abtretung der Gläubiger verlangen kann,
nicht aber von einer Verfügung des Gläubigers über bereits zur
Masse gezogenes Vermögen. Es können daher, wenn die Gel
tendmachung des Rechtsanspruches mit der Verfügung über
Massavermögen untrennbar zusammenhängt, die einzelnen Gläu
biger die Abtretung dieses Rechtes nicht beanspruchen; vielmeh
scheint es im Sinne des Gesetzes zu liegen, daß die Konkurs
verwaltung berechtigt ist, wegen Betrugs oder andern beim Ver
tragsabschluß vorhandenen Mängeln anfechtbare Rechtsgeschäfte
zu genehmigen und endgültig auf das Anfechtungsrecht zu ver
zichten, sodaß hiedurch der Dritte, der die Anfechtbarkeit verschul
det hat, Rechte erwirbt. Es sind dies Liquidationshandlungen, zu
denen die Konkursverwaltung berechtigt ist, ohne daß zu über
prüfen wäre, ob die sich gegenüberstehenden Leistungen in seinem
Mißverhältnis zu einander stehen oder nicht. Aus diesen Grün
den ist sowohl das Prinzipal wie das Eventualbegehren des
Rekurrenten abzuweisen.
III. Gegen diesen Entscheid hat Stächelin rechtzeitig den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, weil er den Art. 260 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes unrichtig auslege. Er beantragt:
- Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel Stadt das Konkursamt Basel Stadt als Kon
kursverwaltung im Konkurse des L. Sagnol anzuhalten, dem Re
kurrenten die Rechte aus den von L. Sagnol am 29. September
1902 gegen die Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft und
am 11. Oktober 1902 gegen die Konkursmasse der Basler
Sparkasse eingereichten Klagen gemäß Art. 260 abzutreten.
- Eventuell: Es sei dieselbe anzuhalten, diese Klagerechte mit
den zur Masse Sagnol gehörenden, dem Rekurrenten verpfän
deten Obligationen der Basler Kreditgesellschaft zu versteigern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Grundsätzlich ist die Gläubigerversammlung dasjenige Organ
der Konkursmasse, welches über die Fortsetzung von Civilprozessen,
die der Gemeindeschuldner angehoben hat, entscheidet, und zwar hat
regelmäßig die zweite Gläubigerversammlung hierüber Beschluß zu
fassen (vergl. Art. 207 des Betreibungs und Konkursgesetzes).
Ist diese, wie im vorliegenden Falle, nicht beschlußfähig, so geht
die Befugnis, über die Fortsetzung von Prozessen zu beschließen,
auf die Konkursverwaltung über (Art. 254 litt. c), sofern nicht
nach Mitgabe von Art. 255 eine neue Gläubigerversammlung
einberufen wird, um über die Frage Beschluß zu fassen (vergl.
Jäger, Kommentar zu Art. 260 Note 5 i. f.). Die Verfügung der
Konkursverwaltung, die beiden von Sagnol angehobenen Prozesse
nicht fortzusetzen, ist daher, da die Konkursverwaltung unter den
obwaltenden Umständen die Gesamtheit der Gläubiger zu vertreten
befugt war, gesetzlich gültig. Allein es fragt sich, ob nicht der
Rekurrent berechtigt sei, gemäß Art. 260 des Betreibungs und
Konkursgesetzes die Abtretung der Ansprüche, auf welche die
Konkursverwaltung namens der Masse verzichtel hat, zu verlangen.
2. Die beiden von Sagnol eingeleiteten Klagen hatten das
Ziel, daß ihm die Hypotheken, die er der Kreditgesellschaft abge
treten hatte, zurückgegeben werden, gegen Rückerstattung der Ob
ligationen, die er dafür erhalten hatte, während das Begehren
auf Ungültigerklärung des Vertrages, nach welchem die Hypo
theken herausgegeben worden waren, nur das rechtliche Motiv
für den einzig kondemnatorischen Antrag auf Rückleistung enthält.
Es ist klar, daß man es hiebei mit einem Anspruch vermögens
rechtlicher Natur des Gemeinschuldners zu tun hat, der der Über
tragung und auch der Admassierung und Verwertung durch
aus fähig ist. Ebenso steht außer Zweifel, daß die Masse au
dessen Geltendmachung verzichtet hat. Die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit des Art. 260 des Betreibungs und Konkurs
gesetzes sind demnach gegeben und das Begehren des Rekurrenten,
daß ihm der Anspruch der Masse abgetreten werde, begründet.
Dabei ist immerhin zu bemerken, daß das Begehren des Rekur
renten nicht darauf gehen kann, daß er an Stelle der Masse in
die hängigen Prozesse eintrete, sondern daß die Abtretung lediglich
das materielle Recht zum Gegenstand hat, die Rückgabe der Hy
potheken zu verlangen, die Sagnol der Kreditgesellschaft über
geben hatte, gegen Rückerstattung der Obligationen, die dieser
selbst als Gegenwert erhalten hatte. Das Recht, diesen Anspruch
gerichtlich geltend zu machen, ist nur ein Accessorium desselben,
bildet aber nicht direkt den Gegenstand der Abtretung.
3. Hieraus folgt weiterhin, daß der Rekurrent sich den Anspruch
auf Rückgabe der Hypotheken von der Masse nur abtreten lassen
kann, wenn er sich gleichzeitig die Gegenleistung, d. h. die Obli
gationen, die Sagnol dafür erhalten hatte, abtreten läßt und die
einen Bestandteil der Masseaktiven bilden. Denn der von Sagnol
gegen die Kreditgesellschaft und die Sparkasse erhobene Anspruch
geht nicht einfach auf Rückgabe der Hypotheken, sondern auf
Rückgabe gegen Rückerstattung des Gegenwertes, d. h. der dafür
erhaltenen Obligationen. Der Anspruch auf Rückgabe der Hypo
theken hängt danach mit dem Anerbieten der Rückerstattung der
Obligationen untrennbar zusammen, und um den erstern geltend
machen zu können, muß der Rekurrent sich auch die die Gegen
leistung bildenden Obligationen abtreten lassen. Das ist durchaus
zulässig: Die Abtretung des Art. 260 des Betreibungs und
Konkursgesetzes ist nicht eine eigentliche Cession im civilrecht
lichen Sinne. Der einzelne Gläubiger tritt nicht in dem Sinne
in die Rechte der Masse ein, daß er an Stelle der letztern der
Träger derselben, das berechtigte Subjekt würde, sondern er
wird lediglich procurator in rem suam, der befugt ist, unter
seinem Namen und auf seine Rechnung und Gefahr, aber
auch zu seinem Nutzen, einen Anspruch geltend zu machen, dessen
Träger materiell die Masse bleibt (siehe betreibungs und konkurs
rechtliche Entscheidungen, Bd. IV, S. 49 ff.; Amtl. Samml., Bd.
XXVII, 2, S. 129 ff.; Jäger, Komm. zu Art. 260, Note 3).
Wenn nun ein Rechtsanspruch auf Ungültigerklärung eines er
füllten zweiseitigen Vertrages und Rückleistung dessen geht, was
der Dritte nach dem Vertrage vom Gemeinschuldner erhalten
hat, unter Anerbietung der von letzterem empfangenen Gegen
leistung, so kann der Masse, wenn sie auf den Anspruch verzich
tet und ein Gläubiger sich denselben abtreten läßt, unmöglich mehr
die Befugnis verbleiben, über die Gegenleistung zu verfüger
Vielmehr muß der Gläubiger, der ermächtigt wird, an Stelle der
Masse einen zweiseitigen Vertrag anzufechten, von derselben auch
in die Lage versetzt werden, dasjenige zu leisten, was bei Gut
heißung des Anspruchs dem Gegner zu erstatten ist; er muß in
allen Beziehungen in die Stellung des anfechtenden Kontrahenten
versetzt werden und danach berechtigt sein, auch die Abtretung
derjenigen Masseaktiven zu verlangen, die er herausgeben muß,
um die Rückgabe der vom Dritten zurückgeforderten Gegenstände
zu erwirken. Demnach ist im vorliegenden Falle der Rekurrent
als berechtigt zu erklären, die Abtretung nicht nur des Anspruchs
auf Rückgabe der Hypotheken, sondern auch der vom Gemein
schuldner anerbotenen Gegenleistung, d. h. der ihm überlassenen
Obligationen zu verlangen
4. Immerhin ist für diese Obligationen vom Rekurrenten der
Gegenwert in die Masse einzuwerfen. Letztere hat auf die Geltend
machung des Anspruchs nur verzichtet in der Voraussetzung,
daß der Vertrag in seiner Gesamtheit bestehen und sie im Besitze
und Eigentum der dem Sagnol übergebenen Obligationen bleibe.
Im wirtschaftlichen Erfolg ging denn auch der Verzicht bloß auf
die Differenz des Wertes der Hypotheken und der Obligationen
und nur auf einen allfälligen Mehrwert der ersteren erstreckt sich
anderseits das den einzelnen Gläubigern in Art. 260 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes eingeräumte Vorrecht für den Fall,
daß der Anspruch geschützt wird. Wenn daher der Rekurrent, um
diesen Mehrwert zu realisieren, den Vertrag ungültig erklären
lassen will, den die Masse bereit war, in seinen Wirkungen be
stehen zu lassen, und zu dem Ende genötigt ist, das zurückzu
geben, was der Gemeinschuldner erhalten hat, so muß er vorweg
den Wert der Obligationen ersetzen, welche sich in der Masse
befinden, ihm aber herausgegeben werden müssen, um ihm die
Verfolgung dieses Anspruchs zu ermöglichen. Denn selbstverständ
lich darf die Anwendung des Art. 260 niemals zu einer Schädi
gung der Masse führen. Wie aber der Wert der Obligationen
festzustellen ist, steht heute nicht in Frage.
5. Durch diese Lösung werden die Interessen aller Beteiligten,
insbesondere auch die der Masse, in richtiger Weise gewahrt. Für
die ihr zu Grunde liegende Auslegung des Art. 260 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes spricht nicht nur der Wortlaut, son
dern auch Sinn und Zweck der Bestimmung. Es geht aus der
Fassung der Bestimmung in den Entwürfen, namentlich aber aus
dem Protokoll über die Verhandlungen der nationalrätlichen Kom
mission hervor, daß dem Art. 260 eine allgemeine, weite Bedeu
tung zukommt; es soll derselbe auf alle übertragbaren streitigen
Rechtsansprüche Anwendung finden, auf deren Geltendmachung
die Masse verzichtet. Dies wird namentlich durch folgenden Vor
gang bestätigt: In der nationalrätlichen Kommission hatte Bach
mann zu diesem Artikel beantragt, es solle eine Minderheit der
Gläubiger gegen Hinterlage der von der Mehrheit genehmigten
Vergleichssumme auf eigene Rechnung einen Prozeß führen dür
fen. Der Antrag wurde zwar verworfen, jedoch nach dem Proto
koll in der Meinung, daß die Regelung dieser Frage der Praxis
zu überlassen sei; im Anschluß daran wurde als Ansicht der
Kommission ausgesprochen, daß es einer Minderheit stets frei
stehe, weitere Risiken zu übernehmen, sobald sie die Mehrheit
schadlos hält (vergl. den gedruckten Auszug aus dem Protokoll
der nationalrätlichen Kommission von 1887, S. 80).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.