Art. 77, 85, 86, 107 SchKG; Wirkung kantonaler Sistierungsverfügungen auf das Betreibungsverfahren. Die Betreibungsorgane und Aufsichtsbehörden haben gerichtliche Verfügungen über die Sistierung einer Betreibung zwar auf ihre Zuständigkeit hin zu prüfen; beruht die Sistierung jedoch nicht auf einer bundesrechtlich vorgesehenen Unterbrechungs- oder Einstellungsmöglichkeit, so ist ferner zu untersuchen, ob die Verfügung dem Wesen und Zweck der eidgenössischen Zwangsvollstreckung widerspricht. Ist die Forderung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags vollstreckbar geworden und wird lediglich das materielle Rechtsverhältnis erneut prozessiert, darf der Gang der Betreibung nicht mehr gehemmt werden; der Schuldner ist auf die Rückforderungsklage nach Art. 86 verwiesen. Kantonales Prozessrecht vermag die bundesrechtlich eingetretene Vollstreckbarkeit nicht zu suspendieren.
verbindlich sei, indem eine Betreibung nur in den vom Bundes gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Fällen vom Gericht eingestellt werden könne. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, und dieser Entscheid wurde von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, an die Schniter denselben weiterzog, am 1. November 1902 bestätigt, mit folgender Be gründung: Zwar wird den Gerichten nicht die Befugnis ge geben werden wollen, in beliebiger Weise in den Gang einer Betreibung einzugreifen. Allein dann muß ihnen dieses Recht gewahrt sein, wenn das Eingreifen zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes und Abwendung drohenden Schadens nach ausgebrochenem Streite ( 577 des Rechtspflegegesetzes) als notwendig erscheint. Es handelt sich dabei nicht um eine Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Sinne des Art. 85 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, also um defini tive Entscheidungen und Eingriffe in die Betreibung, sondern lediglich um vorsorgliche Maßnahmen, denen nur provisorischer Charakter zukommt und von denen, weil rein prozeßualer Natur, das Bundesgesetz nicht spricht. Es kann daher nicht gesagt wer den, eine Bestimmung kantonaler Prozeßgesetze ähnlich des oben citierten 577 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes sei neben der Vorschrift des Art. 85 des Schuldbetreibungs und Kon kursgesetzes nicht haltbar, weil diese Prozeßvorschriften ganz an derer Natur sind als der Inhalt des Art. 85. Aus diesen Gründen kann den Ausführungen des Bundesgerichtes in den Entscheidungen, Bd. XXII, Nr. 53, nicht in vollem Umfange zugestimmt werden, vielmehr muß der Richter gestützt auf kan tonale Prozeßbestimmungen als befugt betrachtet werden, im Interesse der Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes wäh rend der Pendenz eines Prozesses durch vorsorgliche Maß nahmen in den Gang einer Betreibung eingreifen zu können. III. Diesen Entscheid sicht E. Schniter rekursweise an, weil das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs solchen auf kantonales Recht sich stützenden Eingriffen in das Betreibungs verfahren keinen Raum lasse. Er stellt den Antrag, seine Be schwerde über den Bescheid des Betreibungsamtes Zürich I vom 16. Juni 1902 sei gutzuheißen und demnach das letztere anzu weisen, unverzüglich dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten vom 10. Juni 1902 in der Betreibung auf Grundpfandver wertung gegen Dr. Benner Bircher Folge zu geben und die ver langte Verwertung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
mehr genommen werden. Durch die Beseitigung des Rechtsvor schlags mittelst provisorischer Rechtsöffnung und durch den unbe nützten Ablauf der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage sind die betriebenen Ansprüche vollstreckungsfähig geworden. Die Einleitung der Betreibung hat nach eidgenössischem Rechte gerade den Zweck, dem Gläubiger eine Art Urteilssurrogat zu ver schaffen, ohne daß er genötigt ist, seinen Anspruch einzuklagen. Und wenn er infolge der Unterlassung des Schuldners, Rechts vorschlag zu erheben, oder infolge der Beseitigung des Rechts vorschlags diese prozessualische Stellung errungen hat, so kann die Exekution, so wenig wie diejenige eines Urteils, nicht mehr dadurch gehemmt werden, daß der Schuldner wiederum das ma terielle Rechtsverhältnis zur gerichtlichen Diskussion bringt. In folge seines frühern Verhaltens gibt es für ihn keine Möglichkeit mehr, den Gang der Vollstreckung aufzuhalten, und das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, hat keine Macht, diese zu hemmen. Die exekutiven Rechte, die der Gläubiger erlangt hat, würden durch eine solche Verfügung hinfällig und der Zweck des Verfahrens wäre vereitelt. Das Gesetz will, daß in einem solchen Falle die Betreibung zum Ziele geführt werde, und das materielle Rechts verhältnis kann nur noch Gegenstand einer Rückforderungsklage nach Art. 86 bilden. Eine gerichtliche Verfügung, die in Anwen dung kantonalen Prozeßrechts zur Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes erlassen wurde, wo es nach Bundesrecht nicht mehr möglich ist, denselben aufrecht zu erhalten, ist deshalb von den Betreibungsbehörden nicht zu beachten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und dem Rekurrenten sein An trag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorin stanz, zugesprochen.