- Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen
E. Schniter.
Einstellung einer Betreibung. Gegenseitige Stellung der Betreibungs
organe bezw. Aufsichtsbehörden und der Gerichte. Eine, au
Grund kantonalen Rechtes von den Gerichten verfügte Einstellung
infolge Erhebung einer Klage über den materiellen Bestand des
Rechtsverhältnisses, aus dem die Betreibung erfolgt, ist von den
Betreibungsbehörden nicht zu beachten.
I. Ingenieur E. Schniter in Zürich hat gegen den seit dem
Sommer 1899 wegen Geisteskrankheit bevormundeten Dr. R.
Benner Bircher daselbst für drei Schuldbriefforderungen von
30,000 Fr. Betreibung auf Verwertung der verpfändeten Liegen
schaften, welch' letztere Schniter dem Benner im März 1898 ver
kauft hatte, angehoben. Ein Rechtsvorschlag des schuldnerischen
Vormundes wurde durch provisorische Rechtsöffnung am 25. Ok
tober 1901 beseitigt; auf Aberkennung ist innert der gesetzlichen
Frist nicht geklagt worden. Dagegen leitete der Vormund des
Schuldners Benner gegen E. Schniter nachträglich Klage auf
Ungültigerklärung des Kaufvertrages vom März 1898 und der
Schuldbriefe ein, weil Dr. Benner schon damals geisteskrank ge
wesen sei. Infolge dieser Klage wurde auf Begehren der Kläger
schaft die Betreibung vom Gerichte provisorisch eingestellt. Indessen
wies das Bezirksgericht Zürich, II. Abteilung, die Klage sofort
nach der Hauptverhandlung ab und hob gleichzeitig die proviso
rische Sistierung der Betreibung auf. Am 10. Juni 1902 stellte
Schniter beim Betreibungsamt das Verwertungsbegehren, dem
jedoch laut Mitteilung vom 16. Juni nicht entsprochen wurde,
weil der Präsident des Appellationsgerichtes von Zürich durch
Verfügung vom 14. Juni, die dann durch das Appellationsge
richt selbst am 24. Juni bestätigt wurde, die Betreibung neuer
dings sistiert hatte.
II. Gegen die Weigerung des Betreibungsamtes, die Ver
wertung anzuordnen, führte E. Schniter Beschwerde bei der un
tern kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Begründung, daß die
gerichtliche Sistierungsverfügung für die Betreibungsorgane nicht
verbindlich sei, indem eine Betreibung nur in den vom Bundes
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Fällen
vom Gericht eingestellt werden könne. Die untere Aufsichtsbehörde
wies die Beschwerde ab, und dieser Entscheid wurde von der
obern kantonalen Aufsichtsbehörde, an die Schniter denselben
weiterzog, am 1. November 1902 bestätigt, mit folgender Be
gründung: Zwar wird den Gerichten nicht die Befugnis ge
geben werden wollen, in beliebiger Weise in den Gang einer
Betreibung einzugreifen. Allein dann muß ihnen dieses Recht
gewahrt sein, wenn das Eingreifen zur Aufrechthaltung des
tatsächlichen Zustandes und Abwendung drohenden Schadens
nach ausgebrochenem Streite ( 577 des Rechtspflegegesetzes)
als notwendig erscheint. Es handelt sich dabei nicht um eine
Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Sinne des Art.
85 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, also um defini
tive Entscheidungen und Eingriffe in die Betreibung, sondern
lediglich um vorsorgliche Maßnahmen, denen nur provisorischer
Charakter zukommt und von denen, weil rein prozeßualer Natur,
das Bundesgesetz nicht spricht. Es kann daher nicht gesagt wer
den, eine Bestimmung kantonaler Prozeßgesetze ähnlich des oben
citierten 577 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes sei neben
der Vorschrift des Art. 85 des Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetzes nicht haltbar, weil diese Prozeßvorschriften ganz an
derer Natur sind als der Inhalt des Art. 85. Aus diesen
Gründen kann den Ausführungen des Bundesgerichtes in den
Entscheidungen, Bd. XXII, Nr. 53, nicht in vollem Umfange
zugestimmt werden, vielmehr muß der Richter gestützt auf kan
tonale Prozeßbestimmungen als befugt betrachtet werden, im
Interesse der Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes wäh
rend der Pendenz eines Prozesses durch vorsorgliche Maß
nahmen in den Gang einer Betreibung eingreifen zu können.
III. Diesen Entscheid sicht E. Schniter rekursweise an, weil
das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs solchen auf
kantonales Recht sich stützenden Eingriffen in das Betreibungs
verfahren keinen Raum lasse. Er stellt den Antrag, seine Be
schwerde über den Bescheid des Betreibungsamtes Zürich I vom
16. Juni 1902 sei gutzuheißen und demnach das letztere anzu
weisen, unverzüglich dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten
vom 10. Juni 1902 in der Betreibung auf Grundpfandver
wertung gegen Dr. Benner Bircher Folge zu geben und die ver
langte Verwertung anzuordnen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Kognition darüber, ob einem Begehren um Fortsetzung
einer Betreibung Folge zu geben sei, steht zweifellos den Betrei
bungsorganen und den Aufsichtsbehörden zu, die deshalb auch
darüber zu befinden haben, ob eine gerichtliche Verfügung des
Inhalts, daß die Betreibung sistiert werde, geeignei sei, den Gang
des Verfahrens zu hemmen. Wenn nun einer der Fälle vorliegt,
in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
selbst den Gerichten die Befugnis zur Einstellung der Betreibung
zuweist (siehe Art. 77, 85, 107 des Betreibungsgesetzes), wird
sich die Kognition jener Behörden auf die Prüfung der Zustän
digkeit des verfügenden Gerichts zu beschränken haben. Ob außer
den im Betreibungsgesetz selbst vorgesehenen Fällen eine gerichtliche
Einstellung der Betreibung überhaupt möglich sei, ist fraglich.
Jedenfalls haben die Betreibungsorgane und die Aufsichtsbehörden
in solchen Fällen, in denen die Einstellung sich nicht auf eine
Bestimmung des eidgenössischen Betreibungsgesetzes stützt, außer
der Zuständigkeit der Gerichte jeweilen auch zu prüfen, ob die
Verfügung nach ihrem Anlaß und Inhalt nicht dem Wesen und
Zweck oder der bundesrechtlichen Ordnung des Zwangsvoll
streckungsverfahrens zuwiderlaufe, und sie haben, wenn dies der
Fall ist, eine solche Verfügung nicht zu beachten.
- Im vorliegenden Falle nun wurde die in Frage stehende
Sistierungsverfügung in einem Prozesse erlassen, der die Ungül
tigerklärung der Forderungs und Pfandtitel bezweckt, deren
Realisierung mit der eingestellten Betreibung angestrebt wird, in
einem Prozesse also, in dem gerade die Gültigkeit derjenigen Ver
pflichtungen streitig ist, deren zwangsweise Befriedigung im Be
treibungsverfahren verfolgt wird. Allein darauf, daß das materielle
Rechtsverhältnis streitig und Gegenstand eines Prozesses gewor
den ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren in demjenigen
Stadium, in dem sich dasselbe zur Zeit befindet, keine Rücksicht
mehr genommen werden. Durch die Beseitigung des Rechtsvor
schlags mittelst provisorischer Rechtsöffnung und durch den unbe
nützten Ablauf der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage
sind die betriebenen Ansprüche vollstreckungsfähig geworden. Die
Einleitung der Betreibung hat nach eidgenössischem Rechte gerade
den Zweck, dem Gläubiger eine Art Urteilssurrogat zu ver
schaffen, ohne daß er genötigt ist, seinen Anspruch einzuklagen.
Und wenn er infolge der Unterlassung des Schuldners, Rechts
vorschlag zu erheben, oder infolge der Beseitigung des Rechts
vorschlags diese prozessualische Stellung errungen hat, so kann
die Exekution, so wenig wie diejenige eines Urteils, nicht mehr
dadurch gehemmt werden, daß der Schuldner wiederum das ma
terielle Rechtsverhältnis zur gerichtlichen Diskussion bringt. In
folge seines frühern Verhaltens gibt es für ihn keine Möglichkeit
mehr, den Gang der Vollstreckung aufzuhalten, und das Gericht,
das mit der Sache befaßt ist, hat keine Macht, diese zu hemmen.
Die exekutiven Rechte, die der Gläubiger erlangt hat, würden durch
eine solche Verfügung hinfällig und der Zweck des Verfahrens
wäre vereitelt. Das Gesetz will, daß in einem solchen Falle die
Betreibung zum Ziele geführt werde, und das materielle Rechts
verhältnis kann nur noch Gegenstand einer Rückforderungsklage
nach Art. 86 bilden. Eine gerichtliche Verfügung, die in Anwen
dung kantonalen Prozeßrechts zur Aufrechthaltung des bestehenden
Zustandes erlassen wurde, wo es nach Bundesrecht nicht mehr
möglich ist, denselben aufrecht zu erhalten, ist deshalb von den
Betreibungsbehörden nicht zu beachten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und dem Rekurrenten sein An
trag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorin
stanz, zugesprochen.