BGE 29 I 81Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I21.01.1903Granted
In the bankruptcy of Albin Adam, the final collocation plan admitted a fifth-class claim of the Wiesentäler Bankverein. After the bank voluntarily reduced its claim by CHF 10,000, the bankruptcy office amended the distribution list accordingly. Benjamin Hauser complained and sought to obtain the freed dividend for himself. The cantonal supervisory authority annulled the amended distribution list and ordered a supplementary collocation. On recourse by the bankruptcy administration, the Federal Court held that collocation is final once the plan has entered into force and cannot be reopened at the distribution stage. A creditor’s waiver merely reduces the claim to be distributed; it does not create a right for a contestant to receive the freed amount through the supervisory proceedings.
Art. 261 ff. SchKG; Verteilungsliste und Kollokationsplan; Wirkung des nachträglichen Verzichts eines zugelassenen Gläubigers: Ist der Kollokationsplan rechtskräftig, so ist das Stadium der Kollokation abgeschlossen und auf sie im Verteilungsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Die Verteilungsliste hat lediglich die rechnerische Verteilung nach Maßgabe des rechtskräftigen Kollokationsplans wiederzugeben. Verzichtet ein kollokierter Gläubiger nachträglich auf einen Teil seiner anerkannten Forderung, so führt dies nur zur entsprechenden Herabsetzung des in Verteilung zu bringenden Betrages; eine Nachtragskollokation oder Aufhebung der Verteilungsliste lässt sich daraus nicht ableiten. Ein allfälliger materiellrechtlicher Anspruch auf die frei gewordene Quote ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (consid.).
gerufen worden, daß der Wiesentäler Bankverein am 18. Dezem ber 1902 erklärt hatte, daß er seine kollozierte Ansprache um 10,000 Fr. ermäßige, und sie ging dahin, daß diese 10,000 Fr. bei der Verteilung außer Betracht gelassen wurden, was zur Folge hatte, daß die Dividende der Gläubiger V. Klasse sich auf 9,565 % erhöhte. II. Gegen die so abgeänderte Verteilungsliste erhob Benjamin Hauser mit Eingaben vom 29. Dezember 1902 und 2. Januar 1903 wiederum Beschwerde, die darauf abzielte, daß die auf den Wiesentäler Bankverein entfallende Dividende statt sämtlichen Gläubigern nur dem Beschwerdeführer, der allein die Verteilungs liste angefochten habe, zugewiesen werde. Die Konkursverwaltung widersetzte sich diesem Ansinnen, wobei sie hervorhob, daß der Wiesentäler Bankverein seine Ansprache am 18. Dezember von sich aus und nicht erst auf die Beschwerde Hausers hin reduziert habe. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Landschaft beschloß hierauf unterm 21. Januar 1903: Die berichtigte Verteilungs liste wird, soweit sie sich auf den in Frage stehenden Kolloka tionsgelang bezieht, annuliert. Das Konkursamt Binningen wird angewiesen, über das frei gewordene Betreffnis des Wiesentäler Bankvereins eine Nachtragskollokation anzufertigen. In den Erwägungen wird ausgeführt: Die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent, darüber zu entscheiden, wem der durch Rückzug einer in den Kollokationsplan eingestellten Konkurseingabe freiwerdende Kollokationsgelang gehöre, ob den sämtlichen Gläubigern der betreffenden Klasse pro rata ihrer Forderungen, oder ob einem einzigen Gläubiger, welcher die Verteilungsliste angefochten hat. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, diese Frage zum ge richtlichen Entscheide zu bringen, hätte nun aber die Konkurs verwaltung nicht eine berichtigte Verteilungsliste, sondern eine Nachtragskollokation auflegen sollen, mit Einräumung der üblichen Anfechtunsfrist. Damit die Sache in die richtige Bahn komme, müsse deshalb die abgeänderte Verteilungsliste aufgehoben und die Konkursverwaltung zu einer nachträglichen Kollokation betreffend den freigewordenen Betrag angehalten werden. III. Gegen diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung im Konkurse Adam, mit Genehmigung des Gläubigerausschusses, rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und die Beschwerde des B. Hau ser abzuweisen. Der Kollokationsplan, wird angebracht, sei rechts kräftig geworden, und es gehe nicht an, nachträglich eine Kollo kationsstreitigkeit zu entfachen, wie dies die Folge des Entscheides wäre. Ein Privileg des anfechtenden Gläubigers auf den Prozeß gewinn sei im Betreibungsgesetze bei Kollokationsstreitigkeiten vorgesehen, nicht aber bei Beschwerden gegen die Verteilungsliste. Zudem habe der Wiesentäler Bankverein seine Eingabe von sich aus reduziert, und nicht auf Beschwerde des B. Hauser hin. Auch deshalb stehe letzterem kein Recht auf die freiwerdende Divi dende zu. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist richtig, daß es nicht in die Kompetenz der Aufsichts behörden fallen kann, über den Anspruch zu entscheiden, den B. Hauser mit seiner Beschwerde erhoben hat und der auf Zu teilung der Konkursdividende geht, welche infolge der Reduktion der Ansprache des Wiesentäler Bankvereins frei geworden ist. In der Tat handelt es sich hiebei um eine materiellrechtliche Frage, die Frage nach dem Umfang des Konkursanspruchs des B. Hau ser, speziell im Verhältnis zu den Ansprüchen der übrigen Chiro graphargläubiger, für deren Beurteilung der Natur der Sache nach im Streitfalle die Gerichte zuständig sind. Dies rechtfertigt aber in keiner Weise den Schluß, den die kantonale Aufsichts behörde gezogen hat, daß die abgeänderte Verteilungsliste aufzu heben sei und eine nachträgliche Kollokation vorgenommen werden müsse. Der Kollokationsplan, der das Verzeichnis der zugelasse nen Konkursgläubiger mit dem Betrag der zugelassenen Forde rungen und ihrem Range enthält, ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist das Stadium der Kollokation geschlossen und die Stel lung der Konkursgläubiger in Hinsicht auf ihre Ansprüche an die Masse und unter sich von dem Falle der Unvollständigkeit des Kollokationsplanes abgesehen endgültig und unabänderlich festgestellt. Die Verteilung hat lediglich den Zweck, das Liquida tionsergebnis nach Maßgabe des Kollokationsplanes den Gläubi gern zuzuweisen; und die Verteilungsliste bringt nur die arith metische Ausrechnung des Anteils der Gläubiger an dem Erlös aus den Aktiven nach ihrer im Kollokationsplan festgesetzten Be
rechnung zur Darstellung. Auf die Kollokation selbst kann daher in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zurückgekommen werden, und für einen Prozeß betreffend Anfechtung des Kollo kationsplanes ist bei Bereinigung der Verteilungsliste kein Raum mehr. Daß aber die Verteilung selbst eine ungesetzliche sei, hat der Beschwerdeführer B. Hauser gar nicht behauptet. Wenn trotz dem die kantonale Aufsichtsbehörde die Verteilungsliste aufgehoben hat, so geschah dies einzig, um demselben die Möglichkeit zu ver schaffen, durch einen neuen Kollokationsprozeß sich die frei ge wordene Dividende des Wiesentäler Bankvereins vom Richter zu teilen zu lassen. Abgesehen jedoch von der Frage, ob dieses Ziel durch einen Kollokationsprozeß wirklich erreicht werden könnte, findet ein solches Vorgehen im Gesetze durchaus keine Stütze. Die Erklärung des Wiesentäler Bankvereins, daß er seine Forderung um 10,000 Fr. ermäßige, hatte, als zulässiger, einseitiger Ver zicht auf bestimmte, durch die Kollokation anerkannte Rechte, ein fach zur Folge, daß nur noch der reduzierte Betrag in die Kol lokationsliste und die Verteilungsliste einzusetzen war. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob der Verzicht durch Beschwerde des B. Hauser veranlaßt worden sei oder nicht. Denn wenn auch ersteres anzunehmen wäre, so erhöhte sich dadurch einfach um so viel der zur kollokationsmäßigen Verteilung bestimmte Betrag der Aktiven, und für eine Zuteilung der daherigen Dividende an den Beschwerdeführer fehlt im Gesetze jeglicher Anhaltspunkt. Glaubt der Beschwerdeführer Hauser, daß ihm aus irgend einem Grunde ein Vorzugsrecht auf jene Dividende zustehe, so mag er dies auf gutscheinende Weise gerichtlich geltend machen. Einen Grund zur Aufhebung der Verteilungsliste aber gibt die Erhebung eines sol chen Anspruchs nicht ab, und ebensowenig nötigt diese die Kon kursverwaltung, eine nachträgliche Kollokation vorzunehmen oder auch nur bei der Verteilung darauf Rücksicht zu nehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet er klärt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanzen aufgehoben.