- Urteil vom 25. März 1903 in Sachen
Schweizerische Automatengesellschaft A. G. gegen
Regierungsrat Luzern.
Steuerpflicht einer Automatengesellschaft nicht nur am Orte des
Hauptsitzes des Unternehmens, sondern auch am Orte, wo einzelne
Automaten aufgestellt sind.
A. Die Rekurrentin betreibt als Aktien Gesellschaft mit Sitz
in der Stadt Bern unter der Firma Compagnie générale des
distributeurs automatiques d'échantillons (Schweizerische Auto
matengesellschaft) gemäß ihren Statuten auf dem Gebiete der
Schweiz, außer der Fabrikation und Veräußerung, auch die Aus
beutung von automatischen Einrichtungen und Erfindungen aller
Art. Zu diesem letzteren Zwecke hat sie an zahlreichen Orten, in
verschiedenen Kantonen, speziell auf den Bahnhöfen, sogenannte
Warenmuster Verkaufsautomaten aufgestellt, die gegen Einwurf
einer bestimmten Scheidemünze kleinere Bedürfnisartikel des täg
lichen Lebens, wie Streichhölzer, Zigarren, Schokolade 2rc. verab
folgen. Ein solcher Automat befindet sich u. a. auf dem Bahnhof
Sursee.
Jahre 1902 erließ die Steuerkommission von Sursee an
die Rekurrentin die Aufforderung, ihr Einkommen in der Ge
meinde zu deklarieren, und schätzte sie, auf ihre grundsätzliche Be
streitung der Steuerpflicht im Kanton Luzern und entsprechende
Angabe des steuerpflichtigen Einkommens gleich null, durch Ver
fügung vom 7./17. Juli für den Betrieb des genannten Auto
maten von Amtes wegen mit 6000 Fr. kapitalisierten Erwerbes
ein. Gegen diese Taxation beschwerte sich die Rekurrentin beim
Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie dieselbe prinzipiell,
unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend das
Verbot der Doppelbesteuerung, eventuell als quantitativ übersetzt,
anfocht. Durch Entscheid vom 10. September 1902 wies der
Regierungsrat die Beschwerde ab, wesentlich mit der Begründung,
der streitige Automat entspreche den durch das Bundesgericht
aufgestellten Merkmalen einer steuerrechtlichen Zweigniederlassung.
Demnach sei die Rekurrentin in Sursee und überall, wo sie solche
Automaten aufstelle, grundsätzlich erwerbssteuerpflichtig; dagegen
werde ihr der Nachweis dafür, daß die angefochtene Taxation zu
hoch sei, vorbehalten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Auto
matengesellschaft rechtzeitig und in richtiger Form den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, die
Rekurrentin sei, in Aufhebung desfelben, als für das Gebiet des
Kantons Luzern nicht einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Zur
Begründung wird wesentlich ausgeführt: Der gesamte Geschäfts
betrieb der Rekurrentin werde von ihrem Sitze Bern aus, wo
allein sie im Handelsregister eingetragen sei, technisch und admi
nistrativ einheitlich geleitet; ausschließlich in Bern habe sie Bu
reaux, Lagerräume und eigenes Personal. Speziell der Waren
verkauf durch die Automaten erfolge in der Weise, daß die Cen
tralverwaltung die zur Aufstellung der Apparate erforderlichen
Verträge mit den Platzeigentümern (Transportanstalten, Hotels
rc.), abschließe, die Waren anschaffe, nach den Depots liefern
und von hier aus auf die einzelnen Apparate verteilen lasse.
Einzig das Nachfüllen der Automaten mit Ware und die Ent
nahme der Geldeinlagen geschehe am Standort jener durch Funk
tionäre des betreffenden Platzvermieters, welche in keinem An
stellungsverhältnis zur Rekurrentin stehen, sondern für ihre Tätig
keit lediglich Provisionen beziehen und keinerlei Vertretungsvollmacht
besitzen. In Sursee speziell sei der Bahnhofvorstand derart mit
jenen Verrichtungen betraut. Der Erlös aus dem Warenverkauf
werde in Bern gesammelt und gebucht; beschädigte Apparate
werden durch das Personal der Centralverwaltung repariert.
Demnach aber erscheine der einzelne Automat entgegen der
Annahme des angefochtenen Entscheides nicht als steuerrecht
liche Zweigniederlassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis,
wie sich insbesondere aus den Präjudizien in Sachen der Dampf
schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees: Amtl. Samml., Bd.
XXIV, 1, Nr. 83; der Internationalen Schlafwagen Gesellschaft
gegen Uri und gegen Wallis, Bd. XXIV, 1, Nr. 121, Bd. XXV.
1, Nr. 35, ergebe. Es fehle ihm namentlich das Erfordernis der
geschäftlichen Selbständigkeit; denn er bilde nur ein bescheidenes
Teilchen des gesamten, über die Schweiz verbreiteten Arbeits
netzes und könnte ohne die Verbindung mit dem Betriebe in Bern
überhaupt nicht bestehen. Die Aufstellung von Apparaten komme
lediglich der Entsendung von Handelsreisenden in die betreffenden
Gegenden gleich und begründe so wenig wie dieser letztere Um
stand, separate Steuerdomizile. Tatsächlich werde denn auch die
Rekurrentin für das gesamte Erwerbseinkommen an ihrem Sitze,
durch Staat und Gemeinde Bern, besteuert; ein entsprechender
auswärtiger Steueranspruch, wie er hier in Frage stehe, erscheine
somit als verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Die gleichzeitige
Steuerpflicht in allen übrigen Kantonen, außer Bern, und in
deren circa 500 mit Automaten versehenen Gemeinden, würde die
Rekurrentin geradezu der Existenzfähigkeit berauben und den
Automatenbetrieb, welcher, wie durch (citierte) Entscheidungen
deutscher Gerichte ausgesprochen werde, speziell auf den Bahn
höfen, im Verkehrsinteresse notwendig sei, auf dem Gebiete der
Schweiz verunmöglichen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem er wesent
lich geltend macht, die streitigen Automaten entsprechen durchaus
der von der Rekurrentin selbst angerufenen, durch die Praxis des
Bundesgerichtes aufgestellten Definition der steuerrechtlichen Zweig
niederlassung; denn sie dienen als ständige Anlagen an bestimmten
Orten, als eigentliche Verkaufsmagazine, dem Hauptzweck des
Unternehmens der Rekurrentin: dem Absatz von Bedürfnissen
des täglichen Lebens, während die Bureaux und Lagerräume in
Bern als bloße Hülfsanlagen erscheinen. Daß die Automaten ihre
Funktion einstellen, sobald sie nicht mit Waren alimentiert wür
den, und in diesem Sinne von der centralen Leitung abhängen,
sei keine spezielle Eigentümlichkeit derselben, sondern gelte auch
für die von physischen Personen besorgten Verkaufsstellen, ohne
daß diesen bloß deswegen die steuerrechtliche Selbständigkeit abge
sprochen würde. Der Vergleich der Apparate mit Geschäftsreisenden
sei nur insofern richtig, als jene geschäftlich wie physische Personen
funktionieren. Wenn die Rekurrentin endlich den Automatenbetrieb
speziell auf den Bahnhöfen als im Verkehrsinteresse notwendig
bezeichne, so treffe dies jedenfalls für die schweizerischen Verhält
nisse (wie näher ausgeführt wird) nicht zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin bestreitet dem Kanton Luzern unter Be
rufung auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
(Art. 46 Al. 2 B. V.) die Kompetenz, sie für das Einkommen
aus dem Betriebe ihrer, im Kantonsgebiet (speziell auf Bahn
höfen) aufgestellten, Automaten mit Staats und Gemeindesteuern
zu belegen, da sie ausschließlich der Steuerhoheit ihres Sitzes
(Bern) unterstehe und dort tatsächlich für ihren gesamten Er
werb besteuert werde. Nun geht die aus dem citierten Verfas
sungsartikel erwachsene Praxis des Bundesgerichtes dahin, daß
Einkommenssteuern, wie sie hier in Frage stehen, grundsätzlich
am Sitz der Unternehmung, aus deren Betrieb der steuerpflich
tige Erwerb resultiert, zu entrichten sind, mit der alleinigen Aus
nahme, daß auswärts befindliche dauernde Anlagen und Einrich
tungen jener, in welchen sich unter selbständiger Leitung ein
wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes abspielt, am Orte selbst
ein besonderes Steuerdomizil für den hier erzielten Erwerb be
gründen. Demnach hängt die Entscheidung der vorliegend streitigen
Frage, ob die Rekurrentin hinsichtlich der auf luzernischem Terri
torium befindlichen Automaten an den einzelnen Standorten der
selben einkommenssteuerpflichtig sei, davon ab, ob die Aufstellung
und der Betrieb eines solchen Automaten den erwähnten Erfor
dernissen eines selbständigen Etablissements im steuerrechtlichen
Sinne entspricht oder nicht.
- Nun steht vorab außer Zweifel, daß es sich bei jenen
Automaten um feste, dauernde Einrichtungen zur Veräußerung
von Waren handelt. Der Automat ist nicht, wie die Rekur
rentin meint, einem (stummen) Reisenden gleichzustellen, denn
es fehlt ihm gerade das Charkteristikum des Reisenden: die
Fähigkeit der Bewegung und Ortsveränderung. Seine Wirksam
keit ist vielmehr, im Gegensatz zu derjenigen des Reisenden, auf
einen bestimmten Ort, seinen Standort, beschränkt. Er läßt sich
daher nach der äußerlichen Art seiner Funktion eher einem Waren
depot vergleichen, welches gleichzeitig mit fixen Preisen versehene
Verkaufsobjekte gegen Bezahlung abgibt.
3. Aber auch das weitere Requisit wesentlichen Geschäftsbetriebes
unter selbständiger Leitung muß als gegeben erachtet werden. Aller
dings ist klar, daß im juristischen Sinne von eigener Geschäfts
tätigkeit eines Automaten nicht die Rede sein kann, da derselbe
civilrechtlich nicht als Stellvertreter des Geschäftsinhabers, sondern
lediglich als dessen Werkzeug zur Vermittlung des Abschlusses von
Distanzgeschäften erscheint. Allein, wirtschaftlich gesprochen, funk
tioniert der Apparat selbst als Verkäufer der in ihm aufgespei
cherten Waren und versieht dem praktischen Erfolge nach durch
aus den Dienst eines mit rechtlicher Handlungsfähigkeit und
Vertreiungsvollmacht ausgestatteten Individuums. Nun kann die
Frage der Zulassung eines besonderen Steuerdomizils, wie die
ganze Entwickelung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis
zeigt, im allgemeinen weniger nach rechtlichen, speziell civilistischen,
Gesichtspunkten, als unter Würdigung wirtschaftlicher Faktoren.
rationell entschieden werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
hier in Betracht fallenden neuen Erscheinung des Wirtschafts
lebens, der mechanisch funktionierenden Warenverkaufsapparate,
da deren steuerrechtlich relevante Bedeutung unzweifelhaft nicht in
ihrer juristischen Qualifikation, sondern ausschließlich in ihrer
ökonomischen Wirksamkeit und Tragweite beruht. Muß aber dem
nach für die vorliegende Untersuchung angenommen werden, daß
sich der Warenverkauf nicht von der Centrale der Gesellschaft aus,
sondern direkt durch die Automaten vollzieht, so ist jeder derselben
als Sitz wesentlichen Geschäftsbetriebes anzusehen. Denn ge
rade in der Veräußerung der Waren besteht, wie der Rekursbe
klagte richtig ausführi, die hier maßgebende, den streitigen Erwerb
begründende Tätigkeit der Rekurrentin, während demgegenüber
Ankauf und Lagerung der Ware, die gewerblichen Funktionen,
welche sich am Gesellschaftssitze abspielen, lediglich accessorischer,
den Verkauf und Erwerb vermittelnder, Natur sind. In diesem
Punkte zeigt sich der entscheidende Unterschied des vorliegenden
Falles von dem in der Rekursschrift für ihre Auffassung citierten
Präjudiz in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des Vierwald
stättersees (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 83); denn dort
geht, umgekehrt wie hier, der wesentliche, erwerbserzeugende Ge
schäftsbetrieb der rekurrierenden Gesellschaft, der Transport von
Personen und Gütern auf dem See, nicht in den ständigen
Stationsanlagen und Einrichtungen am Ufer vor sich, sondern
wird durch dieselben bloß vermittelt, resp. erleichtert. .... Endlich
fallen die von der Rekurrentin vorliegend weiterhin angerufenen
Entscheidungen i. S. der Internationalen Schlafwagengesellschaft
gegen Uri und Wallis (Bd. XXIV, 1 Nr. 121; Bd. XXV
Nr. 35) schon deswegen außer Betracht, weil nach den ihnen
zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen eine ständige, an
bestimmtem Ort fixierte Geschäftseinrichtung gar nicht in Frage
stand.
Die erforderliche Selbständigkeit des Geschäftsbetriebes aber
ist bei den streitigen Automaten als vorhanden anzunehmen, in
Erwägung, daß ihre, nach dem Vorstehenden für das Unternehmen
wesentliche Funktion der Warenablieferung gegen Empfang des
Kaufpreises den der Leitung eines gewöhnlichen Verkaufsmagazins
mit sixen Preisen über dessen steuerrechtliche Selbständigkeit
ein Zweifel nicht bestehen kann in der Hauptsache obliegenden
Verrichtungen entspricht, mit dem einzigen, vom vorliegend maß
gebenden wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus unerheblichen, Unter
schied, daß hier die mechanische Einrichtung die Stelle des dort stän
dig vorhandenen Personals vertritt. Zur Bestärkung jener An
nahme dient übrigens auch die Tatsache, daß die menschliche Bedie
nung der Apparate, soweit solche zum Nachfüllen der Waren und
zur Entnahme des Geldes nötig ist, nach den eigenen Angaben der
Rekurrentin, nicht unmittelbar vom Gesellschaftssitze aus, sondern
für die einzelnen Automaten selbständig durch an ihren Stand
orten engagiertes Personal besorgt wird. Diese Argumente werden
durch den Umstand, daß die gesamte Unternehmung der Rekur
rentin in kaufmännischer und administrativer Hinsicht (Anschaffung
und Verteilung der Waren, Installation und Reparatur der Appa
rate, Rechnungsführung) unter einheitlicher Leitung steht, keines
wegs entkräftet; vielmehr muß trotzdem jeder Automat für sich
als Geschäft im Kleinen betrachtet werden.
4. Erweist sich nach dem Gesagten die streitige Besteuerung
der Rekurrentin im Kanton Luzern als bundesrechtlich unanfecht
bar, so folgt daraus, gemäß dem Verbot der Doppelbesteuerung,
ohne Weiteres, daß eine Beiziehung desselben Erwerbes am
Sitze der Gesellschaft, im Kanton Bern, grundsätzlich unzulässig
ist und deshalb von einer gleichzeitigen Besteuerung in Bern und
in den übrigen Kantonen bezw. Gemeinden, deren verhängnis
volle Konsequenzen die Rekurrentin erörtert, keine Rede sein kann.
Die damit geschaffene steuerrechtliche Situation rechtfertigt sich,
abgesehen von den bereits angeführten Gründen, auch aus der
weiteren Erwägung, daß die Rekurrentin hauptsächlich am Stand
ort ihrer einzelnen Verkaufsapparate eines intensiven Schutzes
der staatlichen Polizeiorgane bedarf, da jene Einrichtungen ihrer
Natur nach der fortdauernden Überwachung durch die Gesellschaft
selbst entbehren. Allerdings kann nicht verkannt werden, daß diese
Ordnung der Verhältnisse eine gewisse Zersplitterung der Steuer
pflicht herbeiführt, welche der grundsätzlich anzustrebenden Einheit
derselben zuwiderläuft. Allein dieser Umstand ist die notwendige
Folge des speziellen Charakters der vorliegenden Unternehmung
indem deren wesentliches, ihrer wirtschaftlichen Funktion inhären
tes, Merkmal darin besteht, daß sie sich aus vielen, über das
ganze schweizerische Territorium zerstreuten, kleineren Etablisse
menten zusammensetzt, welche lediglich durch die bezeichnete Ober
leitung verbunden sind. Ob bei diesen eigenartigen Verhältnissen
nicht eine Besteuerung der einzelnen Einrichtungen nach anderm
System, als dem vorliegend praktizierten der gewöhnlichen Sub
jektssteuern, zweckmäßig und geboten wäre, hat das Bundes
gericht nicht zu erörtern, da ihm an sich soweit nicht inter
kantonale Doppelbesteuerung in Frage steht die Kompelenz,
auf die Ausgestaltung der kantonalen Steuerordnungen einzu
wirken, nicht zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.