- Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen
Wegmann Hauser.
Verteilungsliste im Konkurse. Art. 263, 264 Sch.- u. K.-Ges. Be
schwerdefrist hiegegen. Art. 17 ff. eod. Beginn der Frist.
I. Im Konkurse des Arnold Wegmann Hauser in Zürich hat
das Konkursamt Enge am 13. Juni 1902 an die durch Grund
und Fanstpfand gesicherten, sowie an die privilegierten Gläubiger
die in Art. 263 Abs. 2 des Sch. u. K. Ges. vorgesehene An
zeige erlassen mit der Bemerkung, daß die Verteilungsliste samt
Schlußrechnung bis zum 23. Juni zur Einsicht der Gläubiger
aufliege. Mit Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde vom 24.,
eingegangen am 25. Juni 1902 führte Frau Hedwig Wegmann
Hauser, die an dem Konkurs beteiligt war, und ebenfalls eine
der erwähnten Anzeigen erhalten hatte, gegen die Verteilung Be
schwerde, mit dem Antrag, die Verteilungsliste sei derart abzu
ändern, daß der Übererlös von 4547 Fr. über einen vom Ge
meinschuldner bei der schweizerischen Volksbank in Zürich ver
setzten (vom Gemeinschuldner abbezahlten) Schuldbrief von 8000
Franken in die Konkursmasse einzuwerfen sei. Gleichzeitig suchte
die Beschwerdeführerin um Restitution gegen die Versäumung
der am 23. Juni 1902 abgelaufenen Beschwerdefrist nach. Die
untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten,
da die Beschwerdefrist mit der Auflagefrist am 23. Juni abge
laufen und eine Restitution unzulässig sei. Die kantonale Auf
sichtsbehörde, an welche der erstinstanzliche Entscheid von der
Beschwerdeführerin weitergezogen wurde, bestätigte denselben unterm
- September 1902. Daß eine Beschwerde gegen die Verteilungs
liste nur während der zehntägigen Auflage derselben erhoben wer
den könne, wurde ausgeführt, ergebe sich insbesondere aus der
Bestimmung in Art. 264 des Betreibungs und Konkursgesetzes,
daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflagefrist
zur Verteilung schreite.
II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Wegmann Hauser den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, unter Aufnahme des
Antrages der ursprünglichen Beschwerde. Bezüglich der Frage
der Rechtzeitigkeit der letztern wird in erster Linie geltend ge
macht, daß die Beschwerdefrist für die Rekurrentin erst zehn Tage
nach Empfang der Anzeige betreffend Auflage der Verteilungs
liste abgelaufen sei; im vorliegenden Falle sei die Anzeige von
der Post erstmals am 14. Juni in die Wohnung der Rekurren
tin gebracht, aber wegen Abwesenheit der letztern und ihres
Ehemannes nicht abgegeben worden; erst am 15. Juni sei die
Anzeige tatsächlich in die Hände der Rekurrentin gelangt. Die
am 24. Juni erhobene Beschwerde sei daher nicht verspätet. Even
tuell wird das Begehren um Restitution wiederholt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Aufstellung der Verteilungsliste im Konkurse ist eine
Verfügung der Konkursverwaltung, die nach Mitgabe der Art.
241 und 17 ff. des Betreibungs und Konkursgesetzes der An
fechtung seitens der Beteiligten mittelst Beschwerde an die Auf
sichtsbehörden unterliegt. Da weder für den Beginn, noch für
die Dauer und den Endpunkt der Beschwerdefrist besondere Regeln
aufgestellt sind, muß es bei den allgemeinen Regeln, vorab der
Bestimmung in Art. 17 des Betreibungsgesetzes sein Bewenden
haben, daß die Beschwerde binnen zehn Tagen, seit dem Tage,
an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten hat, anzubringen ist. Die Vorschrift in Art. 264 Abs. 1,
daß die Konkursverwaltung sofort nach Ablauf der Auflegungs
frist zur Verteilung schreite, zwingt nicht zu einer andern Auf
fassung. Abgesehen davon, daß es leicht denkbar ist, daß bei der
Aufstellung derselben die Möglichkeit der Anfechtung der Ver
teilungsliste durch Beschwerde außer Acht gelassen wurde, ist zu
beachten, daß sich die Beschwerdefrist (wenn gesetzlich verfahren
wird) nie weit über die Auflegungsfrist wird hinausziehen können
und daß dem Wort sofort nicht unbedingt absolute Bedeutung
beigelegt zu werden braucht, vielmehr die Anweisung sehr wohl
dahin verstanden werden kann, daß die Verteilung sobald als
möglich nach der Auflegungsfrist stattfinden solle. Auch die Be
stimmung in Art. 263 Abs. 1, daß die Verteilungsliste und die
Schlußrechnung während zehn Tagen beim Konkursamte aufge
legt werden, hat mit der Frage nach dem Beginn und der Dauer
der Beschwerdefrist an sich nichts zu tun. Wohl aber fällt Art.
263 Abs. 2 in Betracht, wonach die Auflegung jedem Gläubiger
unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges an
gezeigt wird, allein nicht in dem Sinne, daß dadurch für die
Dauer bezw. für den Endpunkt der Beschwerdefrist etwas von
Art. 17 abweichendes bestimmt worden wäre, sondern nur inso
fern, als aller Regel nach der Zeitpunkt des Empfangs dieser
Anzeige als Anfangspunkt der Frist für die Erhebung einer
Beschwerde gegen die Verteilungsliste zu betrachten sein wird.
Da die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich die Gläu
biger darauf verlassen, daß sie ihnen zugestellt wird, und sie
brauchen sich daher vorher um die Aufstellung der Verteilungs
liste nicht zu kümmern. Anderseits muß jetzt für sie die zehn
lägige Beschwerdefrist zu laufen beginnen, sofern ihnen wenigstens
gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, von der ganzen Vertei
lungsliste Einsicht zu nehmen, mit andern Worten, wenn die Ver
teilungsliste bereits oder noch aufliegt, während es allerdings
fraglich sein kann, ob für den Fall, daß die Anzeigen vor der
Auflegung der Verteilung erlassen worden sind, die Beschwerde
frist nicht erst mit letzterem Zeitpunkt anhebe. Im vorliegenden
Falle nun sind die Anzeigen nach Art. 263 Abs. 2 des Be
treibungs und Konkursgesetzes am 13. Juni erlassen worden.
Allein der Rekurrentin ist dieselbe, wie aus einer an sich glaub
würdigen Bescheinigung ihres Ehemannes hervorgeht, erst am
14. Juni von der Post präsentiert und erst am 15. Juni ab
genommen worden. Wenn man auch von ersterem Datum aus
geht, so fiel dennoch die am 24. Juni erhobene Beschwerde inner
halb die zehntägige Beschwerdefrist und durfte dieselbe nicht wegen
Verspätung zurückgewiesen werden (vergl. hiezu Archiv IV,
Nr. 136).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben und die kanto
nale Aufsichtsbehörde angewiesen wird, auf die Beschwerde der
Rekurrentin materiell einzutreten.