BGE 29 I 78Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I06.09.1902Modified
In the bankruptcy of Arnold Wegmann Hauser, Hedwig Wegmann Hauser challenged the distribution list and also requested restitution for an allegedly missed complaint deadline. The lower supervisory authorities refused to hear the complaint as out of time, reasoning that the deadline expired with the ten-day filing period. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that no special deadline rule applies to complaints against the distribution list: under Art. 17 SchKG, the ten-day period begins when the complainant receives the statutory notice, provided the list is on file for inspection. As the notice was presented on 14 June 1902 and the complaint was filed on 24 June 1902, it was timely. The cantonal decision was therefore annulled and the authority ordered to decide the complaint on the merits.
Art. 17 SchKG; complaint against bankruptcy distribution list; beginning of the ten-day deadline. No special rule in Arts. 263-264 SchKG governs the commencement or duration of the supervisory complaint period. In principle, the deadline begins with receipt of the statutory notice under Art. 263(2) SchKG, provided the distribution list is already filed and accessible for inspection. Art. 264(1) SchKG, requiring the bankruptcy administration to proceed to distribution immediately after the filing period, does not change this. The word "immediately" is not understood absolutely. Where the notice is delivered before or during the filing period, the deadline may commence upon receipt of the notice; if the complaint is filed within ten days thereafter, it is timely (consid. 1).
frist zur Verteilung schreite, zwingt nicht zu einer andern Auf fassung. Abgesehen davon, daß es leicht denkbar ist, daß bei der Aufstellung derselben die Möglichkeit der Anfechtung der Ver teilungsliste durch Beschwerde außer Acht gelassen wurde, ist zu beachten, daß sich die Beschwerdefrist (wenn gesetzlich verfahren wird) nie weit über die Auflegungsfrist wird hinausziehen können und daß dem Wort sofort nicht unbedingt absolute Bedeutung beigelegt zu werden braucht, vielmehr die Anweisung sehr wohl dahin verstanden werden kann, daß die Verteilung sobald als möglich nach der Auflegungsfrist stattfinden solle. Auch die Be stimmung in Art. 263 Abs. 1, daß die Verteilungsliste und die Schlußrechnung während zehn Tagen beim Konkursamte aufge legt werden, hat mit der Frage nach dem Beginn und der Dauer der Beschwerdefrist an sich nichts zu tun. Wohl aber fällt Art. 263 Abs. 2 in Betracht, wonach die Auflegung jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges an gezeigt wird, allein nicht in dem Sinne, daß dadurch für die Dauer bezw. für den Endpunkt der Beschwerdefrist etwas von Art. 17 abweichendes bestimmt worden wäre, sondern nur inso fern, als aller Regel nach der Zeitpunkt des Empfangs dieser Anzeige als Anfangspunkt der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste zu betrachten sein wird. Da die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich die Gläu biger darauf verlassen, daß sie ihnen zugestellt wird, und sie brauchen sich daher vorher um die Aufstellung der Verteilungs liste nicht zu kümmern. Anderseits muß jetzt für sie die zehn lägige Beschwerdefrist zu laufen beginnen, sofern ihnen wenigstens gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, von der ganzen Vertei lungsliste Einsicht zu nehmen, mit andern Worten, wenn die Ver teilungsliste bereits oder noch aufliegt, während es allerdings fraglich sein kann, ob für den Fall, daß die Anzeigen vor der Auflegung der Verteilung erlassen worden sind, die Beschwerde frist nicht erst mit letzterem Zeitpunkt anhebe. Im vorliegenden Falle nun sind die Anzeigen nach Art. 263 Abs. 2 des Be treibungs und Konkursgesetzes am 13. Juni erlassen worden. Allein der Rekurrentin ist dieselbe, wie aus einer an sich glaub würdigen Bescheinigung ihres Ehemannes hervorgeht, erst am 14. Juni von der Post präsentiert und erst am 15. Juni ab genommen worden. Wenn man auch von ersterem Datum aus geht, so fiel dennoch die am 24. Juni erhobene Beschwerde inner halb die zehntägige Beschwerdefrist und durfte dieselbe nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (vergl. hiezu Archiv IV, Nr. 136). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben und die kanto nale Aufsichtsbehörde angewiesen wird, auf die Beschwerde der Rekurrentin materiell einzutreten.