Art. 56 Ziff. 2 SchKG; effect of an enforcement act carried out on Sunday; the prohibition is not a rule of absolute nullity. The provision primarily serves the debtor's personal protection and not an overriding public interest. Consequently, a Sunday enforcement act is capable of becoming legally effective if it is not challenged within the ordinary complaint period under Art. 17 SchKG. The act is to be treated as having been performed on the day of service; no postponement to the next working day is warranted. Absolute invalidity would be inconsistent with the structure of the remedy system and with the practical interests of third parties and creditors (consid. 1-3).
einzutreten. Ihr Entscheid geht davon aus, daß es sich nicht, wie Rekurrent behaupte, um einen Fall von Rechtsverweigerung han deln könne, und daß Rekurrent gegen den gesetzwidrigen Akt innert der ordentlichen Frist hätte Beschwerde führen sollen. III. Diesen Entscheid zog Dr. Ziegler rechtzeitig an das Bundesgericht weiter, indem er, an seinem Rechtsstandpunkte fest haltend, das Begehren stellt, die fragliche Konkursandrohung als gesetzwidrig aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die in Frage stehende Ziffer 2 des Art. 56 des Betreibungs gesetzes bestimmt, daß Betreibungshandlungen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen nicht vorgenommen werden dürfen. Streitig ist nun in casu, welche Bedeutung diesem gesetzlichen Verbot für die Rechtsbeständigkeit der trotz desselben vorgenomme nen Betreibungshandlungen zukomme: ob eine solche Handlung als schlechthin ungültig zu betrachten sei und deshalb deren Nich tigkeit jederzeit, auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist, vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden könne; oder ob nicht umgekehrt die Ungültigkeit eine heilbare sei, in dem Sinne, daß die Handlung, wenn nicht in gesetzlicher Form und Frist angefochten, in Rechtskraft erwachse. Für jene erstere Alternative hätte man sich dann zu entscheiden, wenn die fragliche Bestimmung im wesentlichen nicht den Schutz im Betreibungsverfahren beteiligter Parteiinteressen bezwecken würde, sondern wenn sie in Rücksicht auf ein allgemeines öffentliches Interesse aufgestellt worden wäre, welches er fordern würde, dem es verletzenden Betreibungsakte die rechtliche Anerkennung unbedingt zu versagen. Gegen diese Auffassung des Art. 56 Ziff. 2 als einer derart zwingenden Rechtsvorschrift spricht nun aber zunächst schon, daß der Gesetzgeber es an einer dahinlautenden ausdrücklichen Erklärung hat fehlen lassen. Wäre er ferner von der Idee ausgegangen, mit seinem Verbote die rechtsgültige Vornahme von Betreibungshandlungen an Sonn und Feiertagen schon wegen eines solch allgemeinen staatlichen Interesses (z. B. Aufrechthaltung des Charakters dieser Tage als bürgerliche Ruhetage, Schutz des religiösen Gefühles) schlechter dings zu verunmöglichen, so hätte er diesen Grundsatz wohl vor behaltlos durchgeführt und davon abgesehen, aus Zweckmäßigkeits rücksichten und im bloßen Parteiinteresse eine Ausnahme für be stimmte dringendere Vorkehren (Arreste rc.) zu gestatten. Wollte man sodann als Rechtsfolge der Verletzung des Art. 56 Ziff. die absolute Ungültigkeit des betreffenden Aktes annehmen, würde dieser Rechtsnachteil nicht den Betreibungsbeamten treffen, der doch durch die Vornahme des Aktes die Gesetzesverletzung be gangen hat, sondern den betreibenden Gläubiger, welcher in Regel über den Zeitpunkt der Vornahme gar nicht orientiert ist. Dieser allein hätte, und zwar gewöhnlich ohne irgend ein Verschul den seinerseits, die später zu erwähnenden großen Inkonvenienzen zu tragen, die diesfalls aus dem gesetzwidrigen Vorgehen des Be amten entstehen könnten. Umgekehrt bleibt die Verantwortlichkeit des letztern für die begangene Gesetzesübertretung auch dann be stehen, wenn man der vorgenommenen Amtshandlung die Fähig keit beilegt, durch unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist Gültig keit zu erlangen. Hienach muß es in erster Linie das persönliche Interesse des betriebenen Schuldners sein, dessen Wahrung den Ge setzgeber bei Aufstellung des in Art. 56 Ziff. 2 enthaltenen Ver botes leitete. Dieses Verbot will dem Schuldner an bestimmten Tagen, die nach Herkommen und allgemeiner Überzeugung der Ruhe gewidmet sind und an denen die Sorgen des alltäglichen Lebens zurückzutreten haben, Schonung gewähren, ihn davor schützen, daß er während diesen Zeiten einer erneuten unmittel baren Einwirkung des auf ihm lastenden Betreibungsverfahrens ausgesetzt sei (vgl. auch Amtl. Samml., Separatausgabe IV Nr. 43, S. 217 ). Läßt nun aber der Schuldner trotzdem eine Betreibungshandlung über sich ergehen, ohne von dem ihm hie gegen eingeräumten Beschwerderechte innert gesetzlicher Frist Ge brauch zu machen, so kann dieser Aki nach allgemeiner Regel von ihm nicht weiter angefochten werden, da das Interesse, in dem er vom Gesetze geschützt wird, seiner persönlichen Disposition untersteht. Und zwar hat man die ungerügt gebliebene Amts
handlung als am Tage ihrer Vornahme erfolgt anzusehen; denn für die Möglichkeit, sie vom ersten Tage nach Ablauf der ge schlossenen Zeit an datieren zu lassen (in diesem Sinne Kom mentar Weber Brüstlein Reichel, Art. 56, S. 57), fehlt es an einem gesetzlichen Anhalt, und es würden sich zudem aus dieser Lösung, in Hinsicht namentlich auf die Interessen beteiligter Dritt personen (z. B. bei Steigerungen) Schwierigkeiten ergeben. Die Annahme einer absoluten Nichtigkeit des betreffenden Betreibungsaktes würde sodann, wie schon angedeutet, praktisch zu unannehmbaren und namentlich die gläubigerischen Interessen schwer gefährdenden Konsequenzen führen: Der betriebene Schuldner könnte in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens auf die begangene Ungesetzlichkeit zurückkommen und die Ungültig keitserklärung der betreffenden Amtshandlung verlangen. So aber müßte man z. B. dazu gelangen, eine Betreibung, die bereits bis zur Verwertung fortgediehen ist, wegen der gegen Art. 56 Ziff. verstoßenden Zustellung des Zahlungsbefehls auf Begehren des Betriebenen als dahingefallen zu behandeln. Dieser Schlußfol gerung läßt sich auch nicht etwa damit ausweichen, daß man er klärt, die Einwendungen des Schuldners gegen den gesetzwidrigen Betreibungsakt seien zeitlich nicht unbeschränkt, sondern spätestens bei Anlaß des nächstfolgenden Aktes zuzulassen. Hiemit würde offenbar der Grundsatz unheilbarer Nichtigkeit der betreffenden Handlung ebenfalls aufgegeben zu Gunsten einer besondern Art der Befristung des Beschwerderechtes, die sich gesetzlich nicht recht fertigen läßt. Auch darauf mag speziell noch hingewiesen werden, daß die Zustellungen der Betreibungsurkunden und damit die all fällig hierin liegenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 vielfach nicht durch die Organe des Betreibungsamtes, sondern durch diejenigen der Post und gleichzeitig mit der Besorgung des ordentlichen Postdienstes vorgenommen werden. Hienach kann es sich um so weniger rechtfertigen (namentlich nicht, wenn man die Verhältnisse in abgelegenen Berggegenden sich vergegenwärtigt), an die Verletzung des in Frage stehenden Verbotes gänzliche Ungültigkeit des Zustellungsaktes als Rechtsfolge zu knüpfen. Zu Unrecht deutet der Rekurrent an, daß die der Frage ge gebene Löfung Rechte Dritter, speziell anderer betreibender Gläu biger verletzen könne. Sofern solche Perfonen ein gesetzlich schütztes Interesse haben, eine in Widerspruch mit Art. 56 Ziff. 2 vorgenommene Betreibungshandlung als ungültig aufheben lassen, beginnt für sie mit der Kenntnisnahme von der Handlung und erst damit die ordentliche Beschwerdefrist zu laufen, so daß sie also alle Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechtsstellung haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.