- Entscheid vom 7. Februar 1903 in Sachen Ziegler.
Vornahme einer Betreibungshandlung an einem Sonntage (Art. 56
Ziff. 2 Sch. u. K.-G.): Ist diese Handlung absolut ungültig, oder
wird sie nach unbenutztem Ablauf der 1Otägigen Beschwerdefrist
des Art. 17 Sch. u. Konk.-Ges. rechtsbeständig?
I. Dem Rekurrenten Dr. Ziegler stellte das Betreibungsamt
Urnäsch Sonntags den 9. November 1902 eine nach Angabe
des Amtes Tags vorher ausgefertigte -
Konkursandrohung zu.
Unterm 26. November 1902 erhob der Betriebene Beschwerde,
indem er anbrachte: Die Zustellung habe nach Art. 56 Ziff. 2
an einem Sonntag nicht vorgenommen werden dürfen. Die Miß
achtung genannter Vorschrift ziehe die Nichtigkeit des Zustellungs
aktes nach sich, und es könne deshalb jederzeit, auch nach Ablauf
der ordentlichen Beschwerdefrist, gegen diesen Akt Einsprache er
hoben werden, wie dies auch der Kommentar Jäger (S. 70)
annehme.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 6. Dezem
ber 1902: Es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht
einzutreten. Ihr Entscheid geht davon aus, daß es sich nicht, wie
Rekurrent behaupte, um einen Fall von Rechtsverweigerung han
deln könne, und daß Rekurrent gegen den gesetzwidrigen Akt
innert der ordentlichen Frist hätte Beschwerde führen sollen.
III. Diesen Entscheid zog Dr. Ziegler rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter, indem er, an seinem Rechtsstandpunkte fest
haltend, das Begehren stellt, die fragliche Konkursandrohung als
gesetzwidrig aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die in Frage stehende Ziffer 2 des Art. 56 des Betreibungs
gesetzes bestimmt, daß Betreibungshandlungen an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen nicht vorgenommen werden dürfen.
Streitig ist nun in casu, welche Bedeutung diesem gesetzlichen
Verbot für die Rechtsbeständigkeit der trotz desselben vorgenomme
nen Betreibungshandlungen zukomme: ob eine solche Handlung
als schlechthin ungültig zu betrachten sei und deshalb deren Nich
tigkeit jederzeit, auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist,
vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden könne; oder
ob nicht umgekehrt die Ungültigkeit eine heilbare sei, in dem
Sinne, daß die Handlung, wenn nicht in gesetzlicher Form und
Frist angefochten, in Rechtskraft erwachse.
Für jene erstere Alternative hätte man sich dann zu entscheiden,
wenn die fragliche Bestimmung im wesentlichen nicht den Schutz
im Betreibungsverfahren beteiligter Parteiinteressen bezwecken
würde, sondern wenn sie in Rücksicht auf ein allgemeines
öffentliches Interesse aufgestellt worden wäre, welches er
fordern würde, dem es verletzenden Betreibungsakte die rechtliche
Anerkennung unbedingt zu versagen. Gegen diese Auffassung
des Art. 56 Ziff. 2 als einer derart zwingenden Rechtsvorschrift
spricht nun aber zunächst schon, daß der Gesetzgeber es an einer
dahinlautenden ausdrücklichen Erklärung hat fehlen lassen. Wäre
er ferner von der Idee ausgegangen, mit seinem Verbote die
rechtsgültige Vornahme von Betreibungshandlungen an Sonn
und Feiertagen schon wegen eines solch allgemeinen staatlichen
Interesses (z. B. Aufrechthaltung des Charakters dieser Tage als
bürgerliche Ruhetage, Schutz des religiösen Gefühles) schlechter
dings zu verunmöglichen, so hätte er diesen Grundsatz wohl vor
behaltlos durchgeführt und davon abgesehen, aus Zweckmäßigkeits
rücksichten und im bloßen Parteiinteresse eine Ausnahme für be
stimmte dringendere Vorkehren (Arreste rc.) zu gestatten. Wollte
man sodann als Rechtsfolge der Verletzung des Art. 56 Ziff.
die absolute Ungültigkeit des betreffenden Aktes annehmen,
würde dieser Rechtsnachteil nicht den Betreibungsbeamten treffen,
der doch durch die Vornahme des Aktes die Gesetzesverletzung be
gangen hat, sondern den betreibenden Gläubiger, welcher in
Regel über den Zeitpunkt der Vornahme gar nicht orientiert ist.
Dieser allein hätte, und zwar gewöhnlich ohne irgend ein Verschul
den seinerseits, die später zu erwähnenden großen Inkonvenienzen
zu tragen, die diesfalls aus dem gesetzwidrigen Vorgehen des Be
amten entstehen könnten. Umgekehrt bleibt die Verantwortlichkeit
des letztern für die begangene Gesetzesübertretung auch dann be
stehen, wenn man der vorgenommenen Amtshandlung die Fähig
keit beilegt, durch unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist Gültig
keit zu erlangen.
Hienach muß es in erster Linie das persönliche Interesse
des betriebenen Schuldners sein, dessen Wahrung den Ge
setzgeber bei Aufstellung des in Art. 56 Ziff. 2 enthaltenen Ver
botes leitete. Dieses Verbot will dem Schuldner an bestimmten
Tagen, die nach Herkommen und allgemeiner Überzeugung der
Ruhe gewidmet sind und an denen die Sorgen des alltäglichen
Lebens zurückzutreten haben, Schonung gewähren, ihn davor
schützen, daß er während diesen Zeiten einer erneuten unmittel
baren Einwirkung des auf ihm lastenden Betreibungsverfahrens
ausgesetzt sei (vgl. auch Amtl. Samml., Separatausgabe IV
Nr. 43, S. 217 ). Läßt nun aber der Schuldner trotzdem eine
Betreibungshandlung über sich ergehen, ohne von dem ihm hie
gegen eingeräumten Beschwerderechte innert gesetzlicher Frist Ge
brauch zu machen, so kann dieser Aki nach allgemeiner Regel
von ihm nicht weiter angefochten werden, da das Interesse, in
dem er vom Gesetze geschützt wird, seiner persönlichen Disposition
untersteht. Und zwar hat man die ungerügt gebliebene Amts
handlung als am Tage ihrer Vornahme erfolgt anzusehen; denn
für die Möglichkeit, sie vom ersten Tage nach Ablauf der ge
schlossenen Zeit an datieren zu lassen (in diesem Sinne Kom
mentar Weber Brüstlein Reichel, Art. 56, S. 57), fehlt es an
einem gesetzlichen Anhalt, und es würden sich zudem aus dieser
Lösung, in Hinsicht namentlich auf die Interessen beteiligter Dritt
personen (z. B. bei Steigerungen) Schwierigkeiten ergeben.
Die Annahme einer absoluten Nichtigkeit des betreffenden
Betreibungsaktes würde sodann, wie schon angedeutet, praktisch
zu unannehmbaren und namentlich die gläubigerischen Interessen
schwer gefährdenden Konsequenzen führen: Der betriebene
Schuldner könnte in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens
auf die begangene Ungesetzlichkeit zurückkommen und die Ungültig
keitserklärung der betreffenden Amtshandlung verlangen. So aber
müßte man z. B. dazu gelangen, eine Betreibung, die bereits bis
zur Verwertung fortgediehen ist, wegen der gegen Art. 56 Ziff.
verstoßenden Zustellung des Zahlungsbefehls auf Begehren des
Betriebenen als dahingefallen zu behandeln. Dieser Schlußfol
gerung läßt sich auch nicht etwa damit ausweichen, daß man er
klärt, die Einwendungen des Schuldners gegen den gesetzwidrigen
Betreibungsakt seien zeitlich nicht unbeschränkt, sondern spätestens
bei Anlaß des nächstfolgenden Aktes zuzulassen. Hiemit würde
offenbar der Grundsatz unheilbarer Nichtigkeit der betreffenden
Handlung ebenfalls aufgegeben zu Gunsten einer besondern Art
der Befristung des Beschwerderechtes, die sich gesetzlich nicht recht
fertigen läßt. Auch darauf mag speziell noch hingewiesen werden,
daß die Zustellungen der Betreibungsurkunden und damit die all
fällig hierin liegenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art.
56 vielfach nicht durch die Organe des Betreibungsamtes, sondern
durch diejenigen der Post und gleichzeitig mit der Besorgung des
ordentlichen Postdienstes vorgenommen werden. Hienach kann es
sich um so weniger rechtfertigen (namentlich nicht, wenn man
die Verhältnisse in abgelegenen Berggegenden sich vergegenwärtigt),
an die Verletzung des in Frage stehenden Verbotes gänzliche
Ungültigkeit des Zustellungsaktes als Rechtsfolge zu knüpfen.
Zu Unrecht deutet der Rekurrent an, daß die der Frage ge
gebene Löfung Rechte Dritter, speziell anderer betreibender Gläu
biger verletzen könne. Sofern solche Perfonen ein gesetzlich
schütztes Interesse haben, eine in Widerspruch mit Art. 56 Ziff. 2
vorgenommene Betreibungshandlung als ungültig aufheben
lassen, beginnt für sie mit der Kenntnisnahme von der Handlung
und erst damit die ordentliche Beschwerdefrist zu laufen, so daß
sie also alle Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechtsstellung haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.