Art. 106 and 109 SchKG; claim notice in third-party objection proceedings; sufficiency of designation of disputed seized objects and of the designated court. Where the third-party claimant vindicates all seized items and the dispute extends to all of them, the enforcement office need not enumerate each object individually in the claim notice; a reference to all vindicated objects suffices. A mistaken indication of the court before which the action must be filed does not invalidate the notice if the claimant is not prejudiced thereby, in particular where the action is transmitted to the competent court and no denial of justice ensues. The validity of the notice is not affected by a party’s later defective procedural filing; such a defect cannot be imputed to the enforcement office (consid. 1-2).
in der Aufforderung auf die Nummer der Betreibung oder der Pfändungsurkunde gesetzlich nicht genüge, sondern die Gegenstände, bezüglich deren eine Bestreitung stattgefunden habe, deutlich und genau bezeichnet werden müssen. III. Die untere Aufsichtsbehörde hieß unterm 8. Oktober 1903 die Beschwerde aus dem geltend gemachten Grunde gut und wies das Betreibungsamt an, der Frau Pages eine neue Klagauf forderung unter genauer Spezifikation der gepfändeten Gegen stände anzusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die betreibenden Gläubiger diesen Entscheid weiterzogen, bestätigte ihn unterm 18. November 1903, indem sie allerdings die Motivierung der ersten Instanz verwarf und dafür auf die Erwägung abstellte: Es sei fehlerhaft gewesen, daß das Betreibungsamt die Frau Pages angewiesen habe, beim Gerichtspräsidenten statt bei dem in Sachen zuständigen Bezirksgerichte zu klagen, und diese offenbar unrichtige, die Ansprecherin irreleitende Verfügung sei als Rechts verweigerung zu betrachten, gegen die jederzeit Beschwerde geführt werden könne. IV. Mit ihrem gegenwärtigen innert Frist eingereichten Rekurse an das Bundesgericht erneuern Kramer Siegfried ihr Begehren um Aufhebung der von der ersten Instanz erlassenen Weisung an das Betreibungsamt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: