Art. 469 ff. OR; Art. 74 SchKG; objection filed by a negotiorum gestor: the filing of a debt enforcement objection by an unauthorized third party is not unconditionally effective. Such an act may attain validity only through subsequent ratification by the debtor. Until ratification, the creditor may object to the third party being treated as the debtor’s representative and may demand rejection of the objection. If the third party lacks standing to file the objection, he likewise lacks standing to challenge its annulment or to pursue further remedies (consid. 1–2).
seine Genehmigung versagt. Es kann deshalb nur mit Willen des Dritten geschehen, daß der Geschäftsführer ihm gegenüber wie ein Vertreter des Geschäftsherrn aufzutreten befugt ist. Daraus ergibt sich für den in Frage stehenden Fall der Er hebung eines Rechtsvorschlages durch den Geschäftsführer ohne Auftrag folgendes: Die Rechtsvorschlagserklärung ist nicht etwa schlechthin ungültig, d. h. ein betreibungsprozessualisch unwirk samer Akt, sondern kann durch nachträgliche Genehmigung von Seiten des Betriebenen in Kraft erwachsen. Solange aber diese Genehmigung ( deren Erfordernisse, was die Gültigkeit ihrer Erteilung anbelangt, hier nicht erörtert zu werden brauchen - nicht erfolgt ist, kann der betreibende Gläubiger sich widersetzen, daß der Rechtsvorschlagserklärung des Geschäftsführers die recht liche Bedeutung einer von einem bevollmächtigten Vertreter des Schuldners ausgehenden Handlung beigelegt werde, und demnach verlangen, daß das Amt diese Erklärung zurückweise. Letzteres ist aber hier geschehen: Nachdem die kantonale Auf sichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hatte, den Rechts vorschlag in der Meinung entgegenzunehmen, daß abzuwarten ob der betreibende Gläubiger hiegegen Beschwerde erhebe, dieser in der Tat gegen die Zulassung des Rechtsvorschlages beschwert und zwar speziell deshalb, weil er Dr. Forrer nicht als Vertreter des Betriebenen anerkenne. 2. War aber Dr. Forrer als negotiorum gestor zur Er hebung des Rechtsvorschlages infolge Widerspruches des Gläubi gers nicht legitimiert, so fehlte ihm auch die Legitimation, gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlages seitens der untern Auf sichtsbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde zu rekurrieren und den Entscheid der letztern an das Bundesgericht weiterzuziehen. In diesem Sinne ist also auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten. Mit dem Gesagten fallen die weitern Gründe, die Dr. Førrer für die Aufrechthaltung des Rechtsvorschlages ange bracht hat (Unbestrittenheit der Forderung, Einverständnis des Betriebenen mit der Erhebung des Rechtsvorschlages) dahin. Daß endlich Dr. Forrer nicht als gültig bevollmächtigt angesehen werden kann, hat er mit Recht vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Re kurrenten Dr. Forrer zum Rekurse nicht eingetreten.