- Entscheid vom 26. Dezember 1903
in Sachen Dr. Forrer
Namens Dr. med. Freiherr Richard von Süßkind.
Erhebung eines Rechtsvorschlags durch einen Geschäftsführer ohne
Auftrag, Art. 469 ff. O.-R., Art. 74 Sch.- u. K.-Ges. Verneinung
der Legitimation bei Widerspruch des Gläubigers. Mangelnde Legiti
mation der Beschwerde.
I. Auf Grund eines am 14. Oktober 1903 erwirkten Arrestes
erließ am 20. Oktober 1903 die Firma B. Aftergut in Berlin
durch Fürsprech Scherrer Füllemann in St. Gallen gegen Dr.
med. Freiherr von Süßkind für 43,72
Fr. 50 Cts. plus
13 Fr. 20 Cts. Arrestkosten einen Zahlungsbefehl, der gemäß
Art. 66 Abs. 4 des Betreibungsgesetzes am 6. November 1903
zur Publikation im St. Gallischen Amtsblatt gelangte. Am
- November 1903 erklärte Dr. Robert Forrer, Advokat in
St. Gallen, dem Betreibungsamt, er erhebe als bevollmächtigter
Anwalt des Betriebenen von Süßkind gegen den Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag. Nach Feststellung der untern Aufsichtsbehörde
gab Dr. Forrer diese Rechtsvorschlagserklärung eventuell auch als
negotiorum gestor des betriebenen Schuldners ab. Das Be
treibungsamt verweigerte die Annahme des Rechtsvorschlages
unter Berufung auf einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbe
hörde vom 6. November 1903, welcher Entscheid dem Dr. Forrer
mangels genügenden Vollmachtsausweises die Legitimation abge
sprochen hatte, in dem der Betreibung vorangegangenen Arrest
verfahren wegen unrichtiger Zustellung der Arresturkunden Namens
des Arrestschuldners von Süßkind sich zu beschweren. Gegen die
Weigerung des Amtes führte Dr. Forrer am 17. November 1903
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, wobei er im
wesentlichen darauf abstellte, daß er den Rechtsvorschlag als
negotiorum gestor des Betriebenen erklärt habe. Die kantonale
Aufsichtsbehörde wies auf dies hin (wie die erste Instanz fest
stellt) am 19. November das Betreibungsamt an, den Rechts
vorschlag entgegenzunehmen, in der Meinung, daß dann abzu
warten sei, ob der Gläubiger hiegegen Beschwerde erhebe.
II. Letzteres geschah unterm 21. November. Die untere Auf
sichtsbehörde schützte die Beschwerde mit Entscheid vom 24. No
vember 1903, indem sie erkannte: der Rechtsvorschlag sei als nicht
erfolgt zu betrachten.
Hiegegen rekurrierte Dr. Forrer an die kantonale Aufsichts
behörde, welche seinen Rekurs unterm 4. Dezember 1903 ab
schlägig beschied.
III. Innert nützlicher Frist ergriff Dr. Forrer die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er neuerdings darauf antrug, den
Rechtsvorschlag als wirklich und rechtsgültig gemacht zu er
klären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In dem vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen
Gallet und Violet (Archiv III, Nr. 90) hat der Bundesrat den
Satz aufgestellt, daß ein ohne Vollmacht des betriebenen Schuld
ners handelnder Dritter ohne Ausnahme befugt sei, für den
Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben. Zu diesem Satze ist der
Bundesrat gelangt, indem er die Erhebung des Rechtsvorschlags
durch einen solchen Dritten unter dem Gesichtspunkte der civil
rechtlichen negotiorum gestio betrachtet und gewürdigt hat. Wenn
nun auch grundsätzlich an diesem Standpunkte festzuhalten ist, so
ührt doch gerade das Wesen des Rechtsinstitutes der Geschäfts
führung ohne Auftrag dazu, jenen bundesrätlichen Satz in seiner
Allgemeinheit nicht als richtig anzuerkennen. Während nämlich
der bevollmächtigte Vertreter seinen Auftraggeber durch sein Han
deln ohne weiteres verpflichtet, so verpflichtet der Geschäftsführer
ohne Auftrag seinen Geschäftsherrn nur sofern, als dieser die
Geschäftsführung nachträglich billigt. Aus dieser bloß bedingten
Rechtsgültigkeit der vom Geschäftsführer vorgenommenen Hand
lungen dem Geschäftsherrn gegenüber ergibt sich, daß der Ge
schäftsführer, was die Beziehung zum Dritten anbetrifft, mit
dem das Geschäft geschlossen werden soll, in der Eigenschaft eines
Vertreters des Geschäftsherrn nur handeln kann, soweit der
Dritte ihn als solchen Vertreter anzuerkennen bereit ist. Denn
mit dem Geschäftsabschlusse nimmt der Dritte das Risiko auf
sich, daß nachher möglicherweise der Geschäftsherr dem Geschäfte
seine Genehmigung versagt. Es kann deshalb nur mit Willen
des Dritten geschehen, daß der Geschäftsführer ihm gegenüber
wie ein Vertreter des Geschäftsherrn aufzutreten befugt ist.
Daraus ergibt sich für den in Frage stehenden Fall der Er
hebung eines Rechtsvorschlages durch den Geschäftsführer ohne
Auftrag folgendes: Die Rechtsvorschlagserklärung ist nicht etwa
schlechthin ungültig, d. h. ein betreibungsprozessualisch unwirk
samer Akt, sondern kann durch nachträgliche Genehmigung von
Seiten des Betriebenen in Kraft erwachsen. Solange aber diese
Genehmigung ( deren Erfordernisse, was die Gültigkeit ihrer
Erteilung anbelangt, hier nicht erörtert zu werden brauchen -
nicht erfolgt ist, kann der betreibende Gläubiger sich widersetzen,
daß der Rechtsvorschlagserklärung des Geschäftsführers die recht
liche Bedeutung einer von einem bevollmächtigten Vertreter des
Schuldners ausgehenden Handlung beigelegt werde, und demnach
verlangen, daß das Amt diese Erklärung zurückweise.
Letzteres ist aber hier geschehen: Nachdem die kantonale Auf
sichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hatte, den Rechts
vorschlag in der Meinung entgegenzunehmen, daß abzuwarten
ob der betreibende Gläubiger hiegegen Beschwerde erhebe,
dieser in der Tat gegen die Zulassung des Rechtsvorschlages
beschwert und zwar speziell deshalb, weil er Dr. Forrer nicht als
Vertreter des Betriebenen anerkenne.
2. War aber Dr. Forrer als negotiorum gestor zur Er
hebung des Rechtsvorschlages infolge Widerspruches des Gläubi
gers nicht legitimiert, so fehlte ihm auch die Legitimation, gegen
die Aufhebung des Rechtsvorschlages seitens der untern Auf
sichtsbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde zu rekurrieren und
den Entscheid der letztern an das Bundesgericht weiterzuziehen.
In diesem Sinne ist also auf den vorliegenden Rekurs nicht
einzutreten. Mit dem Gesagten fallen die weitern Gründe, die
Dr. Førrer für die Aufrechthaltung des Rechtsvorschlages ange
bracht hat (Unbestrittenheit der Forderung, Einverständnis des
Betriebenen mit der Erhebung des Rechtsvorschlages) dahin.
Daß endlich Dr. Forrer nicht als gültig bevollmächtigt angesehen
werden kann, hat er mit Recht vor Bundesgericht nicht mehr
bestritten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Re
kurrenten Dr. Forrer zum Rekurse nicht eingetreten.