Art. 249 f. and 250 SchKG; Art. 504 and 188 OR: where a collocated claim is claimed both by the original creditor and, after expiry of the objection period, by a surety who has paid the debt, the question who is entitled to the dividend is not to be decided in the collocation proceedings. The collocation plan determines only the existence and rank of the claim, not definitively the later dividend creditor's identity. If the rival entitlement is disputed, the bankruptcy estate may and must safeguard itself by judicial deposit of the contested dividend portion; the parties must litigate the creditor-status issue in civil proceedings. A collocation acknowledgment by the estate does not bind a non-party rival claimant.
Bestreitung erfolge in der Meinung, daß das Treffnis an die Forderung nach geleistetem Ausweise dem Bürgen zukommen solle. Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes ab gelaufen war, bezahlte Dr. Amster am 22. Februar 1902 der Bank die Bürgschaftssumme von 5500 Fr. II. Inzwischen hatte er den Kollokationsplan angefochten und zwar einerseits durch Klage gegen die Konkursmasse und ander seits durch solche gegen die Inkasso und Effektenbank. Gegenüber der Masse hatte er das Begehren gestellt: Sie sei zu verpflichten, die angemeldete Forderung von 5500 Fr. nebst Zins aus Bürgschaft unbedingt anzuerkennen und diese Forde rung im Kollokationsplan entsprechend und unbedingt aufzu nehmen. Diesem Begehren unterzog sich die Masse unterm 11. No vember 1902, worauf der Kollokationsrichter am 13. November die Abschreibung des Prozesses verfügte. Gegenüber der Inkasso und Effektenbank hatte der Rekurrent das Klagebegehren eingereicht: Es sei von der in den Kollokations plan aufgenommenen Forderung der Beklagten von 20,140 Fr. der Betrag von 5500 Fr. in dem Sinne zu streichen, daß anstatt der Beklagten der Kläger als Forderungsinhaber für diesen Be trag aufzuführen sei, sø daß das darauf entfallende Konkurs betreffnis dem Kläger zukomme und nicht der Beklagten. Am 16. Dezember 1902 erklärte der Kläger den Rückzug dieser Klage mit der Begründung, der mit ihr verfolgte Zweck sei inzwischen dadurch erreicht worden, daß die Masse das vom Rekurrenten gegen sie eingereichte Klagebegehren anerkannt habe. Daraufhin wurde auch dieser Prozeß, am 17. Dezember 1902, als erledigt abgeschrieben. III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste ging nunmehr die Konkursverwaltung in dem Sinne vor, daß sie den vom Rekur renten Dr. Amsler als Bürge der Inkasso und Effektenbank be zahlten Forderungsbetrag von der kollozierten Forderung der letztern in Abzug brachte und auf Grundlage der so auf 15,489 Fr. 40 Cts. reduzierten Kollokationssumme die zur Auszahlung be stimmte Abschlagsdividende berechnete. Gegen diesen Verteilungsmodus führte die genannte Bank Be schwerde mit dem Begehren, es möge der volle Forderungsbetrag (von 20,989 Fr. 40 Cts. inclusive Accessorien) in die Verteilungs liste aufgenommen und ihr die Dividende auf diesem Betrage zu geteilt werden. Die Konkursverwaltung und der Rekurrent Dr. Amsler schlossen auf Abweisung der Beschwerde, und die untere Aufsichtsbehörde entschied im Sinne dieses Antrages, von der Erwägung aus gehend: Mit der Bezahlung der Bürgschaftsschuld durch Dr. Amsler seien laut Art. 504 des Obligationenrechtes alle Rechte der Bank auf ihn übergegangen, und es sei diese Tatsache seines Eintrittes an Stelle der Gläubigerin nunmehr bei der Verteilung vom Konkursamt ohne vorherige Auflegung eines neuen Kollokations planes zu berücksichtigen. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Inkasso und Effekten bank an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche den Rekurs mit Entscheid vom 7. November 1903 für begründet erklärte und das Konkursamt Riesbach anwies, die Forderung der Rekurrentin im vollen Betrage von 20,989 Fr. 40 Cts. in die Verteilungsliste aufzunehmen und die Abschlagsdividende der Rekurrentin auch auf dem darin inbegriffenen Betrage von 5500 Fr. auszurichten. In diesem Erkenntnis wird darauf hingewiesen, daß die be schwerdeführende Bank die Zulässigkeit ihrer Verdrängung aus dem Kollokationsplane bezüglich des Betrages von 5500 Fr. des halb bestreite, weil Dr. Amsler nicht für eine bestimmte Forderung von 5500 Fr., sondern unbestimmt für einen allfälligen Verlust sich verbürgt habe. Ob nun ( wird sodann ausgeführt ) die Bank wirklich für den vom Bürgen bezahlten Betrag von der Dividende ausgeschlossen sei oder ob sie sich nicht unter Berufung auf Art. 217 des Betreibungs und Konkursgesetzes dem wider setzen könne, sei nicht im Verteilungs , sondern im Kollokations verfahren zu entscheiden. Daß die Zahlung des Bürgen erst nach Ablauf der Klagefrist des Arl. 250 dieses Gesetzes erfolgt sei, tue nichts zur Sache. Denn der in Rechtskraft erwachsene Kollo kationsplan habe ein unbedingtes Anrecht auf die volle Berück sichtigung aller in ihm zugelassenen Forderungen geschaffen und nur eine spätere Abänderung desselben hätte die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermocht. Ob mit der Zahlung des Bürgen das Recht auf den Dividendenbezug gemäß
Art. 504 des Obligationenrechts auf ihn übergegangen sei, habe als eine materiellrechtliche Frage der Richter zu entscheiden. Habe die Konkursverwaltung die volle Forderung der Rekurrentin mit Rücksicht darauf anerkennen wollen, daß bei Auflegung des Kollo kationsplanes der Bürge noch nicht bezahlt hatte, so hätte sie zur Verhinderung einer doppelten Kollokation die Forderung des Bürgen nicht anerkennen sollen. Allerdings habe sie diese Forde rung anfänglich bestritten, dann aber, nach der Zahlung des Bürgen anerkannt, ohne gleichzeitig den Versuch zu machen, die Kollokation der Beschwerdeführerin abzuändern. Zur Zeit sei daher die Beschwerde gutzuheißen. Nicht Folge geben lasse sich aber einem von der Konkursverwaltung gestellten Eventualantrag, eine Neuauflage des Kollokationsplanes anzu ordnen mit Ansetzung einer neuen Klagefrist sowohl gegenüber der beschwerdeführenden Bank als gegenüber Dr. Amsler. Hiezu fehle den Aufsichtsbehörden die Befugnis. Es müsse der Konkurs verwaltung überlassen werden, in dieser Beziehung eventuell das Nötige zu verfügen. Weiter eventuell rege die Konkursverwaltung an, die in Betracht kommende Dividende beim Konkursrichter zu deponieren, damit dieser den Parteien Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ansetze. Die Beschwerdeführerin habe aber, so lange ihre gegenwärtige Kollokation in Kraft bestehe, einen un bestreitbaren Anspruch auf die fragliche Abschlagsdividende. Jeden falls seien die Aufsichtsbehörden zur Zeit nicht berechtigt, eine solche Deposition anzuordnen. Wenn endlich die Konkursverwaltung für den Fall der Gut heißung des Rekurses eine Feststellung darüber verlange, daß Dr. Amsler die Dividende auf dem Betrage von 5500 Fr. nicht zu beanspruchen habe, so könne eine solche Feststellung schon des halb nicht erfolgen, weil die Zuteilung an Dr. Amsler nicht Gegenstand der gegenwärtigen Beschwerdesache bilde. V. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergriffen sowohl die Konkursmasse Imhoof, Amsler Cie. als Dr. Amsler die Weiterziehung an das Bundesgericht. Die Masse stellte den Antrag, es sei in Aufhebung des ge nannten Entscheides der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Rechtsanträge des Dr. Amsler gingen dahin, es sei zu entscheiden:
besondere hinsichtlich der auf den Bürgschaftsbetrag entfallenden Konkursdividende, scheinen schon von Anfang an Meinungsver schiedenheiten zwischen den Beteiligten bestanden zu haben. Wäh rend nämlich Dr. Amsler dafür hält, er habe sich für eine Haupt forderung von 5500 Fr. verbürgt und trete deshalb mit der Be zahlung dieses Betrages gemäß Art. 504 des Obligationenrechtes von Gesetzes wegen in die Rechte der Gläubigerin ein, speziell auch in das Recht auf Bezug der ihr kraft ihrer Kollokation geschuldeten Konkursdividende, so stellt sich die Gläubigerin au den Standpunkt, daß ihr der Rekurrent als Bürge bis zur Höhe von 5500 Fr. für Bezahlung desjenigen Beirages hafte, für den ihre gesamte Konkursforderung von 1und WU000 Fr. keine Deckung m Konkurse finde. Sie will also die Zahlung von 5500 Fr., welche ihr der Rekurrent nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes leistete, als Til gung der Bürgschaftsverpflichtung mit der Wirkung des Art. 504 des Obligationenrechtes, speziell der Wirkung eines Überganges des Rechts auf die Konkursdividende, nur sofern und in dem Maße gelten lassen, als die auf ihre Kollokation entfallende Dividende nicht dazu erforderlich ist, um, zusammen mit den bezahlten 5500 Fr., ihr für die gesamte Konkursforderung Be friedigung zu gewähren, gemäß Art. 217 des Betreibungs und Konkursgesetzes. 2. Frägt sich nun, wie bei dieser Sachlage die Konkursver waltung in Betreff der Konkursanmeldungen der Inkasso und Effektenbank und des Rekurrenten Dr. Amsler beim Kollokations verfahren vorzugehen hatte, so war zunächst offenbar die von der Bank angemeldete Forderung von rund 20,000 Fr. ihrem vollen Betrage nach zu Gunsten der Bank zu kollozieren, indem Dr. Amsler noch keine Bürgschaftszahlung geleistet hatte und die angemeldete Forderung also ausschließlich der Bank als derzeitiger Gläubigerin zustand. Was dagegen die von Dr. Amsler ange meldete Regreßforderung aus Bürgschaft anbetrifft, so hatte man es hier nicht etwa mit einer selbständigen, von der Haupt forderung verschiedenen Forderung zu tun, die für sich, wenn auch als bedingte ( weil in ihrer Entstehung, dem ganzen oder auch nur einem Teilbetrage nach, von der spätern ganzen bezw. teil weisen Tilgung der Bürgschaftsschuld abhängig ) gemäß Art. 210 des Betreibungs und Konkursgesetzes zur Kollokation zuzulassen gewesen wäre. Vielmehr ist in Wirklichkeit die von Dr. Amsler angemeldete Forderung in der von der Bank eingegebenen Ge samtforderung inbegriffen und konnte die doppelte Anmeldung nur die Bedeutung haben, daß die Bank als derzeitige Gläubigerin der Ansprache von 5500 Fr. auftritt, der Rekurrent Dr. Amsler dagegen als möglicher späterer Gläubiger derselben und deshalb als eventuell zum Bezuge der darauf entfallenden Dividende Be rechtigter, für den Fall nämlich, daß die Forderung in der Folge mit den damit verbundenen konkursrechtlichen Befugnissen auf ihn übergehen werde. Hatte man es so mit einer einzigen kollo zierbaren Forderung zu tun, so war dagegen freilich die fü sie vorzunehmende Kollokation eine doppelte: Von der Haupt gläubigerin, Inkasso und Effektenbank, geltend gemacht, hatte die Forderung nur Anspruch auf Kollozierung in V. Klasse, auf anteilsmäßige Befriedigung aus dem allgemeinen, den privilegierten Gläubigern nicht speziell verhafteten Massegut. Vom Bürgen Dr. Amsler dagegen geltend gemacht, war sie auch durch die ihm bestellten Pfänder gesichert, was für den Bürgen ein Recht, auf diese Pfänder kolloziert zu werden, begründete, in dem Sinne, daß, wenn er nach späterer Zahlung der Bürgschaftsschuld Gläu biger der Konkursforderung würde, er nicht nur, wie die Haupt gläubigerin, Befriedigung aus dem Erlös des gemeinsamen Masse gutes, sondern in erster Linie aus demjenigen genannter Pfänder verlangen könne. Anderseits mußte sich die Konkursverwaltung klar machen, daß die Frage, wer bei der Verteilung zum Bezuge der auf die kollozierte Forderung entfallenden Dividende berech tigt sei, ob die Gläubigerin, Inkasso und Effektenbank, oder der Bürge, Dr. Amsler, nicht auf dem Wege des Kollokations verfahrens zu lösen war, indem von einer Lösung auf diesem Wege jedenfalls nur die Rede sein kann, wenn der Bürge vor Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 250 seine Bürgschaftsschuld bezahlt hat. Die Beantwortung der obigen Frage, über welche sich die genannten Parteien im nunmehrigen Beschwerdeverfahren streiten, hängt davon ab, wer von ihnen im Momente, wo die
Konkursdividende zur Auszahlung kommt, Forderungsgläubiger und demnach als Konkursgläubiger zum Bezug des betreffenden Dividendenbetrages berechtigt sei. Das aber beurteilt sich wiederum danach, in welcher Weise das Rechtsverhältnis, welches bei der Kollokation der Forderung bezüglich letzterer zwischen Gläubigerin und Bürge bestanden hat, in der Folge eine Anderung erfahren habe: Ob der Bürge kraft der von ihm am 22. Februar 1902, nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes, der Gläubigerin geleisteten Zahlung gemäß Art. 504 des Obligationenrechtes in die Rechte der Gläubigerin eingetreten und wie dies nach Maßgabe des Bürgschaftsaktes vom 6. Juli 1901 der Fall gewesen sei, d. h. ob in dem vom Bürgen behaupteten vollen Umfange oder in der von der Gläu bigerin behaupteten beschränkten und bedingten Art. Dieser Streit über die Gläubigerqualität, wie er jetzt obwaltet, ist ein solcher zwischen der Gläubigerin und dem Bürgen und ist zwischen ihnen außerhalb des Konkurses auf dem Civilprozeßwege auszutragen. Die Konkursmasse steht den beiden Streitparteien, was die vor würfige Frage der Berechtigung zum Dividendenbezug anbetriff im wesentlichen in gleicher Stellung gegenüber, in der sich ohne den Konkurs zur Zeit die schuldnerische Firma befinden würde. Letztere aber hätte, wenn streitig geworden wäre, an wen als den gegenwärtigen Forderungsgläubiger sie zu bezahlen habe, die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung be freien können. Diese durch Art. 188 des Obligationenrechts vor gesehene Befugnis muß auch der Konkursmasse zustehen, sobald es zweifelhaft wird, wer als Gläubiger zum Bezuge eines auf eine kollozierte Forderung entfallenden Dividendenbetrages berechtigt sei. Wenn dem gegenüber die Vorinstanz die sofortige Auszahlung der Abschlagsdividende an die Inkasso und Effektenbank deshalb für gerechtfertigt hält, weil die Bank wegen ihrer rechtskräftigen Kollokation einen unbestreitbaren Anspruch auf die genannte Divi dende habe, so kann dieses Argument ( ganz abgesehen davon, ob nicht auch der Bürge Dr. Amsler bei der nunmehrigen Sachlage mit gleich gutem Grunde diesen formellen Standpunkt einnehmen könnte ) nicht als stichhaltig gelten: Allerdings hat ja die Konkursverwaltung bei Aufnahme einer Forderung in den Kollo kationsplan zu prüfen, ob die Forderung in der Person des als Konkursgläubiger Anmeldenden bestehe oder nicht. Aber die Bejahung dieser Frage und die Bezeichnung des Anmeldenden als Forderungsberechtigten im (rechtskräftig gewordenen) Plan bewirkt keineswegs, daß nun der Anmeldende aus der Kollokation ein unbedingtes Recht erwürbe, bei der Verteilung die Konkurs dividende ausbezahlt zu erhalten, gleichgültig ob er in Wirklichkeit noch Gläubiger der angemeldeten Forderung sei oder nicht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Dritter behauptet, nachträglich, nach Feststellung des Kollokationsplanes, in die Rechte eines kollozierten Gläubigers eingetreten zu sein. 3. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Konkursverwaltung bei Aufstellung des Kollokationsplanes und der weitern Durch führung des Kollokationsverfahrens tatsächlich im Sinne der oben entwickelten Rechtsauffassung vorgegangen sei oder nicht und ob, soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ihr gegenteiliges Verhalten dazu führen müsse, die streitige Frage betreffend die Auszahlung der Konkursdividende anders zu entscheiden, als es nach den gemachten Darlegungen an sich zu geschehen hätte d. h. anders als durch Anordnung gerichtlicher Hinterlegung. In dieser Beziehung ergibt sich vorerst aus den Akten, daß die Konkursverwaltung bei der auf die beiden Forderungsanmeldungen der Inkasso und Effektenbank und des Rekurrenten Dr. Amsler bezüglichen Kollokation sich im wesentlichen von der erörterten Auffassung leiten ließ. Sie war sich vor allem bewußt, daß es sich um die Kollokation nur einer Forderung handelte, und hat dies durch die Vormerkung: ident. mit Pass. Nr. 24 (siehe oben sub I der Fakta), mit welcher sie die auf die Anmeldung des Dr. Amsler bezügliche Anweisung in der Pfandrechtsklasse versah, in deutlicher und gültiger Weise zum Ausdruck gebracht. Ferner war es richtig, wenn in Hinsicht auf die von ihr anerkannte Pfandsicherheit die Kollokation doppelt erfolgt ist, nämlich zunächst in V. Klasse auf den Namen der Bank als derzeitiger Gläubigerin der Konkursforderung und sodann noch in der Pfandrechtsklasse auf den Namen des Dr. Amsler als Pfandberechtigten (in welch letzterer Eigenschaft Dr. Amsler auf alle Fälle das Recht zur selbständigen Anmeldung der Forderung zustand). Überflüssig und
irreführend war es dagegen, wenn die Konkursverwaltung der auf den Namen Dr. Amslers lautenden Kollokation die Bemerkung beifügte: Bestritten, weil von der Bank ebenfalls angemeldet. In Wirklichkeit wollte sie ja die ( von zwei Seiten angemeldete Forderung nicht bestreiten, d. h. sie nicht von der Kollokation als Chirographar und als pfandversicherte Forderung, so wie es zu geschehen hatte, ausschließen; sondern sie wollte lediglich dem Rekurrenten Dr. Amsler die Eigenschaft eines derzeitigen zum Bezuge der Dividende berechtigten Forderungsgläubigers zu Gunsten der Bank absprechen, wie sie denn auch in der nachher gemäß Art. 249 Abs. 2 an Dr. Amsler erlassenen Anzeige ausdrücklich erklärt: Die Bestreitung der Forderung erfolge in der Meinung, daß das auf sie entfallende Treffnis nach geleistetem Ausweis dem Bürgen zukommen solle. Die genannte Bestreitung betraf also einen Punkt, der nach den frühern Ausführungen nicht zwischen der Masse und dem Rekurrenten Dr. Amsler, sondern außerhalb des Konkurses zwischen letzterem und der Bank gericht lich auszutragen war. Sie hatte nun aber zur Folge, daß Dr. Amsler, nachdem er eine Anzeige gemäß Art. 249 Abs. 2 erhalten hatte, eine Kollokationsklage gegen die Masse an strengte, und es frägt sich, ob der bezügliche Prozeß, indem er durch Klaganerkenntnis der Masse seinen Abschluß fand, zu einer Abänderung der richtig vorgenommenen Forderungskollokation ge führt habe: Das Klagebegehren Dr. Amslers gegen die Masse lautete da hin: Es sei die letztere zu verpflichten, die angemeldete Forderung von 5500 Fr. nebst Zins aus Bürgschaft unbedingt anzuer kennen und diese Forderung im Kollokationsplan entsprechend und unbedingt aufzunehmen. Gegenstand des Prozesses bildete also die angemeldete Bürgschaftsforderung , welche nach dem Ausge führten identisch ist mit der von der Bank angemeldeten Haupt forderung. Damit ist ohne weiteres ausgeschlossen, daß die recht liche Folge des vorwürfigen Prozesses die hätte sein können, daß nunmehr statt der einen Forderung, deren Kollokation, auf die beiden Anmeldungen, der Gläubigerin und des Bürgen, hin, erfolgt war, zwei Forderungen zu kollozieren wären, d. h. eine neue dem Bürgen zustehende neben jener schon kollozierten. Übrigens hätte eine solche neu zu kollozierende Forderung vorher angemeldet werden müssen und hätte sie erst nach einer, ihre Zulassung zur Kollokation abweisenden Verfügung Gegenstand eines Anfechtungs prozesses nach Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes werden können. Betraf nun aber das gegen die Masse gestellte Begehren die eine schon kollozierte Forderung, so konnte sich die Masse diesem Begehren, das unbedingte Anerkennung der Forde rung und unbedingte Aufnahme in den Plan verlangte, unterziehen, ohne daß dies auf die Kollokation rechtlich einen Einfluß auszu ja, was ihre üben vermochte. Denn die Forderung als solche war Kollokation, d. h. ihre anteilsmäßige Zulassung zur Befriedi unbedingt gung aus dem Massevermögen anbetrifft, bereits anerkannt und in den Plan aufgenommen, indem der Vermerk Bestritten , wie gesagt, mit der Kollokation nichts zu tun hatte. Soweit sodann der Kollokationskläger ( und das war offenbar der eigentliche mit seinem Begehren verfolgte Zweck ) gerichtlich zuerlannt wissen wollte, daß er infolge der Zahlung seiner Bürg schaftsschuld berechtigt sei, auf die der kollozierten Forderung zu fallende Dividende zu greifen, konnte das Klaganerkenntnis nur die Bedeutung haben, daß die Masse, soweit an ihr, den Eintritt des Dr. Amsler in die Rechte der Bank anerkenne und ihn als zum Bezuge der entsprechenden Dividende berechtigt ansehe. Eine weitere Bedeutung kommt ihm nicht zu, weil es einmal nicht in der Aufgabe des Planverfahrens liegt, eine bindende Feststellung darüber ergehen zu lassen, wer als späterer Gläubiger zum Be zuge der Konkursdividende berechtigt sei, und weil sodann über haupt diese letztere Frage abhing von der Beurteilung des Rechts verhältnisses zwischen dem Kläger Dr. Amsler und der Bank, wie es sich aus dem Bürgschaftsakt und der Zahlung der Bürgschafts schuld ergab, diese Beurteilung aber außerhalb des Konkurses zwischen den letztern als beteiligten Parteien zu erfolgen hat. Danach konnte das von der Masse in dem vom Kläger ange hobenen Kollokationsprozesse erklärte Anerkenntnis nicht die Wir kung haben, daß dadurch auch die Inkasso und Effektenbank, welche diesem Prozesse fern stand, hätte gebunden werden können und sich so eine Verfügung über ihr behauptetes materielles Recht hätte gefallen lassen müssen. Vielmehr steht es dieser Bank nach
wie vor frei, ihrerseits gegen die Masse mit dem gegenteiligen Anspruche aufzutreten, daß (trotz der von Dr. Amsler gemachten Bürgschaftszahlung) die Befugnis, die Konkursdividende aus der Kollokation in der V. Klasse zu beziehen, immer noch ihr zustehe. Hienach gelangl man also dazu, den Rekurs im oben ent wickelten Sinne der Anordnung gerichtlicher Deposition der strei tigen Dividende zu entscheiden, sofern nicht etwa noch der weitere Umstand, daß Dr. Amsler eine Kollokationsklage auch gegen die Inkasso und Effektenbank ausgespielt, sie aber dann zurückgezogen hat, an dem bisherigen Resultate etwas ändert. Dies ist aber von den bereits oben entwickelten Gesichtspunkten aus zu verneinen: Das Begehren des Dr. Amsler in diesem Kollokationsprozesse ging dahin: Es sei von der in den Kollokationsplan aufgenom menen Forderung der Beklagten von 20,140 Fr. der Betrag von 5500 Fr. in dem Sinne zu streichen, daß anstatt der Beklagten er Kläger als Forderungsinhaber für diesen Betrag aufzuführen sei, so daß das darauf entfallende Konkursbetreffnis dem Kläger zukomme und nicht der Beklagten. Wie hieraus erhellt, war es dem Kläger auch in diesem Prozesse nicht darum zu tun, die Kollokation der Forderung von 5500 Fr. in Frage zu ziehen, sondern darum, sein behauptetes Recht auf Bezug der aus dieser Kollokation erwachsenden Dividende gerichtlich zur Anerkennung bezw. das von der Bank behauptete Recht zur Aberkennung zu bringen. Wenn er nun sein Klagbegehren, welches, nach dem schon Gesagten, gar nicht den Gegenstand eines Kollokations prozesses nach Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes bilden konnte, zurückzog, so schließt das kein Anerkenntnis der gegnerischerseits beanspruchten Befugnis zur Erhebung der Divi dende in sich, in dem Sinne, daß dadurch die Konkursverwaltung den Streit über die Bezugsberechtigung als entschieden betrachten könnte, und demnach einerseits der Bank gegenüber zur Auszahlung der Dividende verpflichtet, anderseits von jeder Verantwortlichkeit enthoben wäre, wenn sie gestützt auf den Klagrückzug diese Aus zahlung vornehmen würde. Der genannte Rückzug ist nämlich ausdrücklich mit der Begründung erfolgt, daß die Masse ihrerseits das gegen sie eingereichte Klagbegehren des Dr. Amsler anerkannt habe. Dieses, von der Inkasso und Effektenbank nicht beanstandete Motiv kann für die Frage der Gültigkeit und der Wirkungen des Rückzuges von Bedeutung sein. Jedenfalls war angesichts der erwähnten Klausel die Sachlage hinsichtlich des Rechts zum Dividendenbezug nicht derart liquid, daß die Konkursverwaltung ohne weiteres zur Auszahlung der streitigen Dividende an die Bank schreiten durfte. Vielmehr hat sie die genannte Dividende zu hinterlegen und es den Gerichten zu überlassen, im Streite zwischen Dr. Amsler und der Bank die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob und welche Bedeutung der fragliche Klagerückzug hatte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive für begründet erklärt und demnach die Konkursverwaltung angewiesen, der Inkasso und Effektenbank in Zürich bei der Verteilung nur die auf den Forderungsbetrag von 15,489 Fr. 40 Cts. entfallende Dividende auszurichten, das auf den Forderungsbetrag von 5500 Fr. ent fallende Betreffnis aber gerichtlich zu deponieren.