Art. 197–198 SchKG; Art. 32 of the Lucerne implementing act to the SchKG; federal review of measures concerning third-party property in bankruptcy. The bankruptcy estate comprises only the debtor’s assets; third-party property may be drawn into the proceedings only where cantonal law authorizes such extension within the limits of federal law. The rules governing the manner, effects, and ancillary consequences of that inclusion are of cantonal nature. Consequently, complaints directed solely against measures or cost allocations based on such cantonal provisions do not raise a question of federal law and are not cognizable by the Federal Court as supervisory authority (consid. 1–3).
Liegenschaft des Emil Wermelinger gutbieten werde, oder aber den mitverschriebenen Zehnerriemen in die Masse einzuwerfen. Diese Aufforderung stützte sich auf 32 des luzernischen Einführungs gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, dahin lautend: Ergibt es sich, daß eine Grundpfandforderung im Pfändungs verfahren der betriebenen Forderung nachgeht oder im Konkurs verfahren durch definitiv verbindliches Angebot nicht gedeckt ist und ist in beiden Fällen die zu steigernde Liegenschaft mit andern Liegenschaften in eine solche nicht gedeckte Hypothek mitverschrieben, so kann der gefährdete Hypothekargläubiger durch den Betrei bungs oder Konkursbeamten die Mitpflichtigen unter Ansetzung einer Frist auffordern, entweder ihre mitverschriebenen Unterpfande in die Steigerung einzuwerfen, oder seine Hypothek auf der zu steigernden Liegenschaft gutzubieten. Nach Erlaß dieser Aufforderung, am 5. Oktober 1903, trat Sautier die Gült an die Rekurrenten Haab Cie. ab. Diese erklärten nunmehr dem Konkursamte, auf die Einwerfung des Zehnerriemens für den Fall zu verzichten, daß der zwischen ihnen bezw. Witwe Wermelinger und Glanzmann und Steffen schwe bende Prozeß zu Gunsten der erstern entschieden werde. Gestützt auf diese Erklärung verlangten sie dann für sich und Witwe Wermelinger: das Konkursamt möge die auf 10. Oktober 1903 angesetzte Steigerung bis nach Erledigung genannten Prozesses verschieben. III. Mit diesem Begehren abgewiesen, erhoben sie gegen das Konkursamt Beschwerde, welche von der untern Aufsichtsbehörde gutgeheißen wurde, mit der Maßgabe, daß die Beschwerdeführer binnen 5 Tagen dem Konkursamte eine Deposition von 100 Fr. ür die durch die Verschiebung der Gant allfällig entstehenden Mehrkosten zu leisten hätten, ansonst die Verschiebung dahinfalle. Das Konkursami Entlebuch als Konkursverwaltung im Kon kurse Wermelinger zog diesen Entscheid an die kantonale Auf sichtsbehörde weiter. Mit seinem gegen die verfügte Sistierung der Gant gerichteten Hauptbegehren wurde das Amt abgewiesen. Bezüglich eines Nebenbegehrens betreffend Tragung der Kosten, die aus der Verschiebung der Steigerung ergangen waren, erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde dahin: die Auferlegung dieser Kosten an die Rekursgegner rechtfertige sich in dem Sinne, daß diese Kosten von dem Depositum von 100 Fr. in Abzug bringen seien, welches die Rekursgegner inzwischen ( wie sie angeben, um den durch das erstinstanzliche Erkenntnis vorgesehenen Verwirkungsfolgen zu entgehen ) gemacht hatten. IV. In ihrem Rekurse an das Bundesgericht stellen nunmehr die Gebrüder Haab für sich und Witwe Wermelinger als Rekur renten das Begehren, den Entscheid der kantonalen Oberinstanz bezüglich der erwähnten Kostenfrage aufzuheben und zu erkennen: daß die Rekurrenten nicht pflichtig seien, die Verschiebungskosten der Konkurssteigerung Wermelinger zu tragen, eventuell daß die Frage der Haftbarkeit für diese Kosten vor den Civilrichter gehöre. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie aus Art. 197 des Betreibungsgesetzes hervorgeht, erfaßt das Konkursverfahren, als eine gegen den Gemeinschuldner ge richtete Generalexekution, sämtliches aber auch nur das dem Gemeinschuldner gehörende Vermögen. Von diesem Grundsatze will auch Art. 198 des Betreibungsgesetzes keine Ausnahme machen, wenn er vorschreibt, daß Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, ebenfalls zur Masse gezogen werden sollen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die im Eigentum des Schuld ners befindlichen Pfandgegenstände (vgl. Entscheidungen des Bun desgerichtes, Bd. XXIV, 1, Nr. 149, S. 756 und die dort citierten Präjudizien). Nun ist allerdings möglich, daß zwischen Vermögensstücken, die dem Gemeinschuldner und solchen, die einem Dritten gehören, nach Maßgabe der einschlägigen Civilrechtsnormen rechtlich ein Zusammenhang besteht, daß insbesondere solche Vermögensstücke in gemeinsamer Weise pfandrechtlich verhaftet sind, und kann es dabei im Interesse bei solchen Rechtsverhältnissen beteiligter Per onen liegen, daß das Vermögensstück des Dritten ebenfalls in das Konkursverfahren einbezogen und zusammen mit demjenigen des Gemeinschuldners verwertet werde. In diesem Sinne hat der ( oben in extenso wiedergegebene ) 32 des luzernischen Einführungsgesetzes die Einbeziehung in das Konkursverfahren
von Liegenschaften Dritter, die mit solchen des Konkursiten ge meinsam verschrieben sind, nach ihren Voraussetzungen und Wir kungen geregel Die auf diese Regelung bezüglichen Vorschriften sind nun aber nicht bundes , sondern kantonalrechtlicher Natur. Das Bundesrecht kommt dabei nur insoweit in Frage, als es dem kantonalen Gesetzgeber ( in dem Umfange und in der Weise, wie der Zweck des Konkursverfahrens es zuläßt ) gestattet, en Kreis der nach Bundesrecht zur Masse gehörenden Gegen stände erweiternd zu bestimmen, daß unter Umständen auch Dritt eigentum in das Konkursverfahren einzubeziehen sei. Die Vor schriften aber, nach denen bezüglich solchen Dritteigentums im Konkurse zu verfahren ist, gelten nicht kraft Willens des eid genössischen, sondern des kantonalen Gesetzgebers, auch wenn sie materiell mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes sich decken, und speziell auch, wenn dieses, in Ermangelung von besondern kantonalen Bestimmungen, in subsidiärer Weise die maßgebenden Normen enthält. Daraus ergibt sich, daß über die Anwendung der fraglichen Vorschriften als solcher bei Durchführung des Konkurs verfahrens das Bundesgericht nicht zu erkennen befugt ist, da es nur gegen Verletzung von Bundesrecht angerufen werden kann. Die Kostenverfügung der Vorinstanz nun, gegen welche der Rekurs sich richtet, stellt sich als ein Nebenpunkt des nicht mehr streitigen Hauptbegehrens um Verschiebung der auf den 10. Ok tober 1903 angesetzten Steigerung dar. Wie dieses Hauptbe gehren selbst, so beurteilt sich dieser Nebenpunkt gemäß der vor stehenden Erörterung nach kantonalem Rechte, speziell danach, ob 32 des luzernischen Einführungsgesetzes im Falle der Ver schiebung der darin vorgesehenen Steigerung eine Verfügung be treffend Kosten im fraglichen Sinne gestatte. Das Bundesgericht ist somit zu einer Überprüfung der Rekurssache nicht zuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz des Bundesge richts als eidgenössische Aufsichtsbehörde abgewiesen.