Art. 158 SchKG; Pfandausfallschein as basis for further enforcement; competence of enforcement offices. A Pfandausfallschein issued by the competent enforcement office constitutes an official act that, so long as it has not been set aside, must be recognized by every other enforcement office. The office seized of the new enforcement request is not entitled ex officio to review the legality of the certificate and make further enforcement dependent on the outcome of such review. A challenge to the certificate’s validity must be directed against the issuing office; only an annulment of that act removes its basis for subsequent seizure (consid. 2).
wähnte Befugnis auch den nicht betreibenden Gläubigern für ihre aus dem Pfanderlöse ungedeckt gebliebenen Forderungen einräume. IV. Mit ihrem gegenwärligen innert nützlicher Frist einge reichten Rekurse verlangt nunmehr Frau Althaus Hofer vor Bundesgericht: es möchte der Entscheid der obern kantonalen In stanz aufgehoben und derjenige der ersten Instanz wiederhergestellt werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde macht nicht etwa geltend, daß die in Frage stehende Pfändung als solche in irgend einem Punkte ungesetzlich oder unangemessen sei. Sie stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß es an einer gesetzlich gültigen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pfändung gefehlt habe, indem das Betreibungs amt Liestal den Pfandausfallschein vom 10. Juni 1903, gestützt auf welchen die jetzige Pfändung verlangt und vollzogen wurde, zu Gunsten der Rekursgegnerin, der nunmehrigen Pfändungs gläubigerin, gesetzlich nicht mit der Bedeutung einer Urkunde im Sinne von Art. 158 des Betreibungsgesetzes habe aus stellen dürfen und dieser Ausfallschein deshalb nicht die Grund lage für Vornahme einer Pfändung bilden könne. Nun handel es sich aber bei der Ausstellung der fraglichen Urkunde um eine Verfügung nicht des Betreibungsamtes Baden, welches die nach herige Pfändung anordnete und vollziehen ließ, sondern um eine solche des Betreibungsamtes Liestal. Will deshalb diese Verfügung als ungesetzlich angefochten werden, so kann dies nur gegenüber letzterem Betreibungsamt, von dem sie ausgeht, geschehen. Dabei müßte dann allerdings, sofern eine solche Anfechtung noch mög lich sein sollte und zur Ungültigkeitserklärung des streitigen Pfandausfallscheines führen würde, die gestützt auf sie ergangene Pfändung ihre rechtliche Grundlage verlieren und damit dahin fallen. So lange aber die in der Ausstellung des Pfandausfall scheines liegende Verfügung des Betreibungsamtes Liestal besteht muß sie auch von jedem andern Betreibungsamte als eine von einer Behörde innerhalb ihrem gesetzlichen Zuständigkeitsbereiche getroffene Amtshandlung anerkannt werden und geht es nicht an, daß ein solches Amt sie von sich aus auf ihre Rechtsbeständig keit prüft und vom Resultat dieser Prüfung abhängig macht, ob es ihr bezüglich der in seinen Kompetenzkreis fallenden weitern Amtshandlungen Folge geben wolle oder nicht. Sonach ist das Betreibungsamt Baden richtig vorgegangen, indem es auf Vorlage des angefochtenen Pfandausfallscheines hin zur Pfändung geschrit ten ist, und muß diese nach Maßgabe der gemachten Ausführungen aufrecht erhalten werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.