Art. 143 Abs. 2 SchKG; Verwertung der wegen Nichterfüllung des zweiten Zuschlags entstehenden Schadenersatzforderung: Die Forderung tritt an die Stelle des versteigerten Objekts und bleibt den im ursprünglichen Betreibungsverfahren beteiligten Gläubigern in gleicher Weise verhaftet wie dieses selbst. Ihre Verwertung hat von Amtes wegen im Rahmen desselben Verfahrens zu erfolgen. Eine vom Betreibungsamt irrig vorgenommene Behandlung als neue, selbständige Exekutionsmasse oder eine spätere Überweisung nach Art. 131 SchKG vermag das bereits begründete Pfändungsrecht nicht zu beseitigen; eine nachfolgende Pfändung kann die Wirksamkeit der früheren, unangefochten gebliebenen Pfändung nicht beeinträchtigen (consid. 1–2).
In der Folge stellte das Amt für die durch den Erlös nicht gedeckten Forderungs bezw. Zinsbeträge der Leihkasse Enge (4350 Fr. 55 Cts.) und der Firma Eggis Cie. (6701 Fr. a Cts.) Pfandausfallscheine aus. II. Für ihre Ausfallsscheinsforderung erwirkten Eggis Cie. unterm 6. Mai 1903 vom Betreibungsamt Altstetten eine Pfän dung (Betreibung Nr. 484), die sich, wie es scheint auf Begeh ren der Pfändungsgläubiger selbst, unter anderm auch auf die Schadensersatzforderung von 4600 Fr. erstreckte, welche diesen Gläubigern gegenüber wegen Nichthaltung der zweiten Steigerung nach Art. 143 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes erhoben worden war. Auf der Pfändungsurkunde befindet sich der (nachträgliche Vermerk: dieser Ausfallsbetrag von 4600 Fr. sei der Leihkasse Enge zum Inkasso überwiesen worden und werde von ihr ange sprochen. Die genannte Forderungsüberweisung ist laut der bezüglichen Urkunde vom Betreibungsamt Altstetten am 7. Mai 1903 unter Berufung auf Art. 131 des Betreibungsgesetzes vorgenommen worden. Eggis Cie. hoben gegen diese Überweisung Beschwerde an, zogen diese aber am 8. Juni 1903 wieder zurück, weil die Leihkasse auf das Ausweisbegehren keine Klage eingereicht habe. Das Betreibungsamt hatte nämlich bezüglich der obgenannten Ansprache, welche die Leihkasse gegenüber der Pfändung vom 6. Mai 1903 auf die gepfändete Schadensersatzforderung erhoben hatte, das Verfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes eingeleitet, worauf die Leihkasse gegenüber der betreffenden Klag aufforderung (Ausweisbegehren) vom 25. Mai 1903 unterm 5. Juni 1903 erklärte, daß sie dieser Aufforderung keine Folge leiste, da es ein Eigentum an einem Forderungsrecht nicht gebe. Am 10. Juni ließ sodann auch die Leihkasse Enge für ihre Pfandausfallsforderung von 4350 Fr. 50 Cts. die mehrgenannte Forderung von 4600 Fr. in Pfändung nehmen (Betreibung Nr. 642). Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk, daß die gepfändete Forderung der Leihkasse Enge zum Inkasso überwiesen worden sei. III. Am 23. Juni wurde für die Pfandausfallsforderung Eggis Cie. (Betreibung Nr. 484), welche diese Gläubiger seit der Pfändung vom 6. Mai ( der genaue Zeitpunkt ist aus den Akten nicht ersichtlich ) an Albert Siegler in Zürich III abgetreten hatten, das Verwertungsbegehren gestellt. Darauf ord nete das Betreibungsamt die Versteigerung des gepfändeten Scha densersatzanspruches aus Art. 143 des Betreibungsgesetzes auf den 11. Juli 1903 an. Gegen die Abhaltung dieser Gant protestierte aber die Leihkasse Enge unter Berufung auf die am 7. Mai 1903 zu ihren Gunsten erfolgte Überweisung der gepfändeten Forde rung, worauf das Amt infolge dieses Protestes die Gant widerrief. Nunmehr beschwerten sich Eggis Cie. und Albert Siegler mit dem Begehren, das Amt zu verhalten, die Steigerung un verzüglich anzuordnen oder ihnen das gepfändete Guthaben zum Inkasso im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes zu über weisen. IV. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde dahin gut, daß sie die unverzügliche Abhaltung der Gant anordnete, mit der Maßgabe, es solle gegenüber den Kaufliebhabern darau hingewiesen werden, daß möglicherweise die Leihkasse Enge noch mit Erfolg einen Rechtsanspruch auf das zu versteigernde Gut haben (gerichtlich) geltend machen könne. Diesen Entscheid focht die Leihkasse Enge durch Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde an, indem sie auf Abweisung des Be schwerdebegehrens Eggis Cie. und Sieglers antrug. Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach sich in ihrem am 3. Ok tober 1903 ergangenen Entscheide zunächst dahin aus, daß von den Beschwerdeführern nur Siegler als nunmehriger Cessionar der Pfandausfallforderung zur Beschwerde legitimiert sei. Materiell beschied sie sodann den Rekurs der Leihkasse Enge abschlägig, in dem Sinne immerhin, daß, wenn auch dem Verwertungsbe gehren des Rekursgegners Folge zu geben sei, doch der Rekurrentin vorbehalten bleibe, ihre dem Pfändungspfandrechte vorgehenden Ansprüche auf die Schadensersatzforderung bezw. auf den Ver wertungserlös derselben seinerzeit beim zuständigen Gerichte geltend zu machen. V. In ihrem nunmehrigen Rekurse vor Bundesgericht erneuer die Leihkasse Enge ihr Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Betreibungsamt Altstetten die Versteigerung der Forderung auf die Firma Eggis Cie. zu untersagen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Rekurs abgewiesen werden, sofern sich ergibt, daß die zu Gunsten von Eggis Cie. am 6. Mai 1903 vorgenommene Pfändung derzeit als rechtsgültig zu behandeln ist und daß auch sonst recht lich kein Hindernis der von den Vorinstanzen angeordneten sofor tigen Verwertung im Wege steht. Nun ist zunächst unbestrittenermaßen gegen den Vollzug der genannten Pfändung innert Frist von keiner Seite Beschwerde geführt worden und insbesondere auch nicht von Seiten der Re kurrentin, welche davon spätestens durch das Ausweisbegehren vom 25. Mai 1903 Kenntnis erhalten hat. Anderseits bildet auch der Umstand, daß die gepfändete Forde rung nach dem Gesagten ohne weiteres mit ihrer Entstehung in die ursprüngliche Betreibung als Pfändungsobjekt einge treten und den beteiligten Gläubigern verhaftet worden war, keinen Grund zu der Annahme, daß die nachherige Pfändung vom 6. Mai 1903 als rechtlich ungültig oder doch in ihrer rechtlichen Wirksamkeit gehemmt zu betrachten sei; letzteres speziell auch nicht, was die hier in Frage stehende Möglichkeit anbelangt, ge stützt auf sie die Verwertung der gepfändeten Forderung zu ver langen. Diese Auffassung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil, wie aus der erfolgten Ausstellung von Pfandausfallscheinen hervor geht, das Betreibungsamt jenes anfängliche Betreibungsverfahren als abgeschlossen angesehen und behandelt hat und gerade von diesem Standpunkt aus dazu gekommen ist, eine neue Pfändung gestützt auf Art. 158 Abs. 2 zuzulassen. Danach konnte dem Vollzuge der Pfändung vom 6. Mai 1903 das im vorangegan genen Betreibungsverfahren begründete Pfändungsrecht, weil nicht mehr existent, auch nicht mehr entgegenstehen. Daraus ergibt sich im weitern, daß auch die Anweisung der gepfändeten Forderung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes, welche Anweisung das Amt am Tage nach dem Vollzug der Pfändung, d. h. am 7. Mai 1903, als angebliche Verwertungs handlung in der (geschlossenen) frühern Betreibung vornahm, Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung vom 6. Mai nicht beeinflussen vermochte. Denn diese Pfändung hatte die Forderung be reits als Exekutionsobjekt erfaßt, und es konnte also eine solche Anweisung für sich allein dem bestehenden Rechte des Pfändungs gläubigers keinen Eintrag tun. Sie konnte vielmehr (sofern über
haupt ihre Vornahme trotz Abschluß des frühern Betreibungs verfahrens rechtlich noch möglich war) sich auf die gepfändete Forderung als ihr Objekt nur insoweit erstrecken, als die For derung nicht zur Deckung der Pfändungsgläubiger Eggis Cie. zu dienen hat, d. h. nur auf einen allfälligen Mehrerlös. Und zudem hätte es für eine gültige Überweisung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes an dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher betreibenden Gläubiger gefehlt. Es erhellt übrigens nirgends aus den Akten, daß das Amt bei Vornahme der An weisung überhaupt Willens gewesen sei, den vorangegangenen Pfändungsakt als solchen ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder in seiner rechtlichen Bedeutung zu beschränken. Von dem gleichen Gesichtspunkte aus ist endlich der Pfän dung der nämlichen Forderung, welche nachträglich, am 10. Juni 1903, die Rekurrentin selbst, und zwar, wie es scheint, ebenfalls gestützt auf Art. 158 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, vornehmen ließ, jede Wirkung auf die am 6. Mai begründeten Pfändungs rechte und die Möglichkeit ihrer Geltendmachung abzusprechen. Endlich ist zu bemerken, daß das Einspruchsverfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes, welches das Amt nach der Pfändung vom 6. Mai eingeleitet hatte, um die Re kurrentin zur Wahrung ihrer beanspruchten Rechte aus der An weisung vom 7. Mai zu veranlassen, seine Erledigung gefunden hat infolge Unterlassung der Klageinreichung seitens der Rekurrentin. Nach all' dem Gesagten liegt kein Grund vor, dem gestellten Verwertungsbegehren nicht unverzüglich Folge zu geben und ist also der Rekurs abzuweisen. Wenn endlich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden zu Gunsten der Rekurrentin bestimmte, deren Rechtsstellung wahrende Vorbehalte gemacht haben, so braucht hierauf nicht eingetreten zu werden, da von Seiten der Rekurs gegnerschaft der Vorentscheid nicht an das Bundesgericht weiter gezogen worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.