- Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen
Leihkasse Enge.
Verwertung einer Schadenersatzforderung aus Art. 143 Abs. 2
Sch.- u. K.-Ges.
I. Im Lastenverzeichnis vom
Januar 1903 betreffend die
Pfandverwertung einer Liegenschaft des Ludwig Treutle in Altstetten,
betriebenen Schuldners, figurierten als Schuldbriefgläubiger:
- Die Leihkasse Enge für ein Kapital von 37,000 Fr. und
4350 Fr. 55 Cts. Zinsen
- die Firma Eggis Cie. in Freiburg für ein Kapital von
6000 Fr. und 701 Fr. a Cts. Zinsen;
- A. Waldmann für eine hier nicht weiter in Betracht
kommende Forderung von 4300 Fr.
Die Schätzung der Liegenschaft betrug 47,000 Fr.
An der zweiten Steigerung vom 3. März 1903 wurde das
Gantobjekt der Firma Eggis Cie. für 41,600 Fr. zugeschlagen.
Da sich diese weigerte, die Verpflichtungen aus dem Zuschlage zu
erfüllen, ordnete das Betreibungsamt (Altstetten) gemäß Art. 143
des Betreibungsgesetzes eine dritte Gant an auf den 23. April
1903, an welcher dann wiederum Eggis Cie. die Liegenschaft,
und zwar für 37,000 Fr., erstanden.
In der Folge stellte das Amt für die durch den Erlös nicht
gedeckten Forderungs bezw. Zinsbeträge der Leihkasse Enge
(4350 Fr. 55 Cts.) und der Firma Eggis Cie. (6701 Fr.
a Cts.) Pfandausfallscheine aus.
II. Für ihre Ausfallsscheinsforderung erwirkten Eggis Cie.
unterm 6. Mai 1903 vom Betreibungsamt Altstetten eine Pfän
dung (Betreibung Nr. 484), die sich, wie es scheint auf Begeh
ren der Pfändungsgläubiger selbst, unter anderm auch auf die
Schadensersatzforderung von 4600 Fr. erstreckte, welche diesen
Gläubigern gegenüber wegen Nichthaltung der zweiten Steigerung
nach Art. 143 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes erhoben worden
war. Auf der Pfändungsurkunde befindet sich der (nachträgliche
Vermerk: dieser Ausfallsbetrag von 4600 Fr. sei der Leihkasse
Enge zum Inkasso überwiesen worden und werde von ihr ange
sprochen.
Die genannte Forderungsüberweisung ist laut der bezüglichen
Urkunde vom Betreibungsamt Altstetten am 7. Mai 1903 unter
Berufung auf Art. 131 des Betreibungsgesetzes vorgenommen
worden. Eggis Cie. hoben gegen diese Überweisung Beschwerde
an, zogen diese aber am 8. Juni 1903 wieder zurück, weil die
Leihkasse auf das Ausweisbegehren keine Klage eingereicht habe.
Das Betreibungsamt hatte nämlich bezüglich der obgenannten
Ansprache, welche die Leihkasse gegenüber der Pfändung vom
6. Mai 1903 auf die gepfändete Schadensersatzforderung erhoben
hatte, das Verfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes
eingeleitet, worauf die Leihkasse gegenüber der betreffenden Klag
aufforderung (Ausweisbegehren) vom 25. Mai 1903 unterm
5. Juni 1903 erklärte, daß sie dieser Aufforderung keine Folge
leiste, da es ein Eigentum an einem Forderungsrecht nicht gebe.
Am 10. Juni ließ sodann auch die Leihkasse Enge für ihre
Pfandausfallsforderung von 4350 Fr. 50 Cts. die mehrgenannte
Forderung von 4600 Fr. in Pfändung nehmen (Betreibung
Nr. 642). Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk, daß die
gepfändete Forderung der Leihkasse Enge zum Inkasso überwiesen
worden sei.
III. Am 23. Juni wurde für die Pfandausfallsforderung
Eggis Cie. (Betreibung Nr. 484), welche diese Gläubiger seit
der Pfändung vom 6. Mai ( der genaue Zeitpunkt ist aus
den Akten nicht ersichtlich ) an Albert Siegler in Zürich III
abgetreten hatten, das Verwertungsbegehren gestellt. Darauf ord
nete das Betreibungsamt die Versteigerung des gepfändeten Scha
densersatzanspruches aus Art. 143 des Betreibungsgesetzes auf den
11. Juli 1903 an. Gegen die Abhaltung dieser Gant protestierte
aber die Leihkasse Enge unter Berufung auf die am 7. Mai 1903
zu ihren Gunsten erfolgte Überweisung der gepfändeten Forde
rung, worauf das Amt infolge dieses Protestes die Gant widerrief.
Nunmehr beschwerten sich Eggis Cie. und Albert Siegler
mit dem Begehren, das Amt zu verhalten, die Steigerung un
verzüglich anzuordnen oder ihnen das gepfändete Guthaben zum
Inkasso im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes zu über
weisen.
IV. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde dahin
gut, daß sie die unverzügliche Abhaltung der Gant anordnete,
mit der Maßgabe, es solle gegenüber den Kaufliebhabern darau
hingewiesen werden, daß möglicherweise die Leihkasse Enge noch
mit Erfolg einen Rechtsanspruch auf das zu versteigernde Gut
haben (gerichtlich) geltend machen könne.
Diesen Entscheid focht die Leihkasse Enge durch Rekurs an die
kantonale Aufsichtsbehörde an, indem sie auf Abweisung des Be
schwerdebegehrens Eggis Cie. und Sieglers antrug.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach sich in ihrem am 3. Ok
tober 1903 ergangenen Entscheide zunächst dahin aus, daß von
den Beschwerdeführern nur Siegler als nunmehriger Cessionar
der Pfandausfallforderung zur Beschwerde legitimiert sei. Materiell
beschied sie sodann den Rekurs der Leihkasse Enge abschlägig,
in dem Sinne immerhin, daß, wenn auch dem Verwertungsbe
gehren des Rekursgegners Folge zu geben sei, doch der Rekurrentin
vorbehalten bleibe, ihre dem Pfändungspfandrechte vorgehenden
Ansprüche auf die Schadensersatzforderung bezw. auf den Ver
wertungserlös derselben seinerzeit beim zuständigen Gerichte geltend
zu machen.
V. In ihrem nunmehrigen Rekurse vor Bundesgericht erneuer
die Leihkasse Enge ihr Begehren, die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen und dem Betreibungsamt Altstetten die Versteigerung
der Forderung auf die Firma Eggis Cie. zu untersagen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht in dem von der Rekurrentin ange
führten Entscheide in Sachen Spiehl (Amtl. Samml., Bd. XXVIII,
2, Nr. 69, S. 587 f. ) ausführt, tritt die Schadensersatzfor
derung nach Art. 143 Abs. 2 B. G. an Stelle bezw. neben
das Objekt, aus dessen Zwangsversteigerung sie entstanden ist,
und ist sie sonach den im betreffenden Betreibungsverfahren be
teiligten Gläubigern in gleicher Weise verhaftet, wie jenes (-
eine neue Steigerung zu bringende ) Objekt selbst. Wie das Bun
desgericht in jenem Entscheide weiter bemerkt, hat die Verwertung
dieser Schadensersatzforderung ohne besonderes Verwertungsbe
gehren von Amtes wegen, zu geschehen, in der Art, daß der Be
treibungsbeamte die Forderung entweder den einzelnen Gläubigern
nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes überweist, oder sie zur
Versteigerung bringt, oder sie gemäß Art. 130 Abs. 1 des Be
treibungsgesetzes verkauft.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Verwertung der
Schadensersatzforderung nach Art. 143 eine zur Durchführung
des betreffenden Betreibungsverfahrens gehörige Vorkehr bildet,
die den in diesem Verfahren beteiligten Gläubigern als solchen,
nach Maßgabe der einem jeden zukommenden Stellung, dient,
und daß vor dieser Verwertungsvorkehr das Betreibungsverfahren
nicht geschlossen und die Betreibung nicht als erledigt abgeschrieben
werden kann.
Das Betreibungsamt Altstetten handelte also unzweifelhaft un
richtig und dem erwähnten Bundesgerichtsentscheide zuwider, indem
es der Firma Eggis Cie., und wie es scheint auch den übrigen
beteiligten Gläubigern, speziell der Rekurrentin, einen Pfandaus
fallschein ausstellte und indem es dem Begehren der genannten
Firma entsprach, die fragliche Schadensersatzforderung zu pfänden,
d. h. dieselbe als Exekutionsobjekt in das Betreibungsverfahren
einzubeziehen, welches Eggis Cie. als Inhaber des Pfandaus
fallscheins nunmehr unabhängig von den bisher mitbeteiligten
Gläubigern eröffnet hatten (Art. 158 Abs. 2 Betr. Ges.).
- Trotz diesem unrichtigen Vorgehen des Amtes muß der
Rekurs abgewiesen werden, sofern sich ergibt, daß die zu Gunsten
von Eggis Cie. am 6. Mai 1903 vorgenommene Pfändung
derzeit als rechtsgültig zu behandeln ist und daß auch sonst recht
lich kein Hindernis der von den Vorinstanzen angeordneten sofor
tigen Verwertung im Wege steht.
Nun ist zunächst unbestrittenermaßen gegen den Vollzug der
genannten Pfändung innert Frist von keiner Seite Beschwerde
geführt worden und insbesondere auch nicht von Seiten der Re
kurrentin, welche davon spätestens durch das Ausweisbegehren
vom 25. Mai 1903 Kenntnis erhalten hat.
Anderseits bildet auch der Umstand, daß die gepfändete Forde
rung nach dem Gesagten ohne weiteres mit ihrer Entstehung in
die ursprüngliche Betreibung als Pfändungsobjekt einge
treten und den beteiligten Gläubigern verhaftet worden war, keinen
Grund zu der Annahme, daß die nachherige Pfändung vom
6. Mai 1903 als rechtlich ungültig oder doch in ihrer rechtlichen
Wirksamkeit gehemmt zu betrachten sei; letzteres speziell auch
nicht, was die hier in Frage stehende Möglichkeit anbelangt, ge
stützt auf sie die Verwertung der gepfändeten Forderung zu ver
langen. Diese Auffassung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil,
wie aus der erfolgten Ausstellung von Pfandausfallscheinen hervor
geht, das Betreibungsamt jenes anfängliche Betreibungsverfahren
als abgeschlossen angesehen und behandelt hat und gerade von
diesem Standpunkt aus dazu gekommen ist, eine neue Pfändung
gestützt auf Art. 158 Abs. 2 zuzulassen. Danach konnte dem
Vollzuge der Pfändung vom 6. Mai 1903 das im vorangegan
genen Betreibungsverfahren begründete Pfändungsrecht, weil nicht
mehr existent, auch nicht mehr entgegenstehen.
Daraus ergibt sich im weitern, daß auch die Anweisung der
gepfändeten Forderung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes,
welche Anweisung das Amt am Tage nach dem Vollzug der
Pfändung, d. h. am 7. Mai 1903, als angebliche Verwertungs
handlung in der (geschlossenen) frühern Betreibung vornahm,
Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung vom 6. Mai nicht
beeinflussen vermochte. Denn diese Pfändung hatte die Forderung be
reits als Exekutionsobjekt erfaßt, und es konnte also eine solche
Anweisung für sich allein dem bestehenden Rechte des Pfändungs
gläubigers keinen Eintrag tun. Sie konnte vielmehr (sofern über
haupt ihre Vornahme trotz Abschluß des frühern Betreibungs
verfahrens rechtlich noch möglich war) sich auf die gepfändete
Forderung als ihr Objekt nur insoweit erstrecken, als die For
derung nicht zur Deckung der Pfändungsgläubiger Eggis Cie.
zu dienen hat, d. h. nur auf einen allfälligen Mehrerlös. Und
zudem hätte es für eine gültige Überweisung nach Art. 131 des
Betreibungsgesetzes an dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung
sämtlicher betreibenden Gläubiger gefehlt. Es erhellt übrigens
nirgends aus den Akten, daß das Amt bei Vornahme der An
weisung überhaupt Willens gewesen sei, den vorangegangenen
Pfändungsakt als solchen ganz oder teilweise rückgängig zu machen
oder in seiner rechtlichen Bedeutung zu beschränken.
Von dem gleichen Gesichtspunkte aus ist endlich der Pfän
dung der nämlichen Forderung, welche nachträglich, am 10. Juni
1903, die Rekurrentin selbst, und zwar, wie es scheint, ebenfalls
gestützt auf Art. 158 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, vornehmen
ließ, jede Wirkung auf die am 6. Mai begründeten Pfändungs
rechte und die Möglichkeit ihrer Geltendmachung abzusprechen.
Endlich ist zu bemerken, daß das Einspruchsverfahren
nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes, welches das Amt
nach der Pfändung vom 6. Mai eingeleitet hatte, um die Re
kurrentin zur Wahrung ihrer beanspruchten Rechte aus der An
weisung vom 7. Mai zu veranlassen, seine Erledigung gefunden hat
infolge Unterlassung der Klageinreichung seitens der Rekurrentin.
Nach all' dem Gesagten liegt kein Grund vor, dem gestellten
Verwertungsbegehren nicht unverzüglich Folge zu geben und ist
also der Rekurs abzuweisen. Wenn endlich die Vorinstanzen in
ihren Entscheiden zu Gunsten der Rekurrentin bestimmte, deren
Rechtsstellung wahrende Vorbehalte gemacht haben, so braucht
hierauf nicht eingetreten zu werden, da von Seiten der Rekurs
gegnerschaft der Vorentscheid nicht an das Bundesgericht weiter
gezogen worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.