Art. 197 et 198 SchKG; Stellung von mit Pfandrechten belasteten Vermögensstücken eines in Konkurs gefallenen Dritteigentümers; solche Vermögensstücke gehören als Konkursaktiven zur Masse und sind von der Konkursverwaltung zu liquidieren, nicht im Weg einer Sonderexekution durch das Betreibungsamt. Die Aufnahme in die Konkursaktiven genügt nicht; vielmehr ist das Vermögensstück in jeder Hinsicht als Teil der Masse zu behandeln, unter Wahrung der Pfandrechte. Die Einheit und Allgemeinheit des Konkurses schließen eine Fortsetzung der Einzelbetreibung aus, auch wenn die Pfandverwertung bereits eingeleitet war (consid. 2). Die Gläubiger der Masse sind zur Rüge der gesetzwidrigen Verwaltung legitimiert (consid. 1).
Konkursverwaltung zu liquidieren sind. Die Vorinstanz macht für die erstere Lösung geltend, daß die Masse lediglich in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners trete und daher eine gegen den Drittschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung bereits einge leitete Betreibung nicht hemmen könne. Allein dieses Argument ist nicht schlüssig, weil nicht das materielle Recht, sondern die Form des Exekutionsverfahrens in Frage steht und weil eine Spezialexekution in Bezug auf Vermögensstücke des Gemein schuldners, wie sie hier von der Rekursbeklagten in Anspruch ge nommen wird, mit dem System des Konkursgesetzes sich nicht trägt. Ein Vermögensstück zur Masse ziehen im Sinne von Art. 198 heißt nämlich nicht bloß, es unter den Aktiven auf führen, sondern es in jeder Hinsicht als Bestandteil der Masse behandeln, wozu selbverständlich auch die Liquidation durch die Konkursverwaltung nach Maßgabe der Art. 252 ff. gehört, unter Wahrung natürlich der Rechte des Pfandgläubigers. Diese Auslegung wird durch das in Art. 197 aufgestellte Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses als einer Generalexe kution über sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners unter Ausschluß von Spezialexekutionen über einzelne Vermögensstücke (siehe auch Art. 206) gebieterisch gefordert. Es ist kein Grund abzusehen, weshalb eine Ausnahme hievon begründet sein soll, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung über den Dritteigentümer des Pfandes die Betreibung auf Pfandverwertung bereits pendent ist. Die entgegengesetzte von der Vorinstanz vertretene Auffassung würde zudem zu praktisch unerträglichen Konsequenzen führen. Da die Verwertung nur auf Begehren des betreibenden Gläubigers durch das Betreibungsamt stattfinden könnte und da der Gläubiger mit der Stellung des Verwertungsbegehrens bei Liegenschaften zwei Jahre zuwarten darf (Art. 116), so könnte entweder die Durchführung des Konkursverfahrens (für die das Gesetz in Art. 270 eine sechsmonatliche Frist vorschreibt) leicht ungebührlich verzögert werden, oder es müßte unter Umständen das Konkurs verfahren als geschlossen erklärt werden, obgleich die Möglichkeit besteht, daß sich bei der Verwertung des Pfandes ein Überschuß zu Gunsten der Massegläubiger ergeben wird. Anderseits ist nicht ersichtlich, daß dem Gläubiger irgend ein Nachteil daraus er wachsen sollte, daß infolge der Konkurseröffnung über den Dritt eigentümer des Pfandes die Form des Exekutionsverfahrens ändert, zumal ja seine Ansprüche aus dem Pfande nach ausdrück licher Gesetzesvorschrift gewahrt bleiben. Aus dem Gesagten folgt, daß sich das Betreibungsamt Alt stetten mit Recht geweigert hat, dem Verwertungsbegehren der Rekursbeklagten Folge zu geben und daß daher der auf Gut heißung dieser Weigerung gerichtete Rekurs begründet ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Weigerung des Betreibungsamtes Altstetten, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu geben, gutgeheißen.