Art. 229 Abs. 2 SchKG; analoge Anwendung im Konkurs der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft auf den unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Gemeinschuldner ist im Gesellschaftskonkurs grundsätzlich die Gesellschaft; persönlich zu erfüllende Pflichten des Gemeinschuldners treffen jedoch nach der Natur der Sache die unbeschränkt haftenden Gesellschafter analog. Der in Art. 229 Abs. 2 vorgesehene billige Unterhaltsbeitrag ist, soweit er Gegenleistung für die Pflicht des Gemeinschuldners bildet, während des Verfahrens der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stehen, auch einem solchen Gesellschafter zu gewähren, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Die gegenteilige Ablehnung allein wegen fehlender Gemeinschuldnereigenschaft ist rechtsirrig (consid. 1).
II. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Re kurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, die kantonale Aufsichtsbehörde sei zur materiellen Be handlung der Beschwerde anzuhalten. Es wird ausgeführt, daß das Gesetz den Inhaber einer Kommanditgesellschaft nicht schlechter behandeln wolle, als den Inhaber einer Einzelfirma. Auch der erstere könne sich auf die Rechtswohltat des Art. 229 Abs. 2 berufen. Das Gesuch der Rekurrentin habe daher nicht aus dem rein formellen Gesichtspunkte abgewiesen werden dürfen, daß sie nicht Gemeinschuldnerin sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 229 Abs. 2 des Schuldbetreibungs und Konkurs gesetzes kann die Konkursverwaltung dem Gemeinschuldner, nament lich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren. Nun kann allerdings unter Gemeinschuldner im eigentlichen Sinne des Wortes nur diejenige Person verstanden werden, über welche der Konkurs eröffnet wor den ist. Bei der Kollektiv und Kommanditgesellschaft wird aber der Konkurs als Exekutionsverfahren nicht gegen den oder die (unbeschränkt haftenden) Gesellschafter, sondern gegen die Gesell schaft selber eröffnet. Nach schweizerischem Obligationenrecht wird nämlich bei diesen Gesellschaftsformen zwischen Gesellschaftsver mögen und Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter und dem gemäß auch zwischen Gesellschaftskonkursen und Privatkonkursen der einzelnen Gesellschafter scharf unterschieden. Gemeinschuldner im Gesellschaftskonkurse ist somit nicht der einzelne (unbeschränkt haftende) Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche, und es bezieht sich denn auch, was das Schuldbetreibungs und Konkurs gesetz in Bezug auf den Gemeinschuldner bestimmt, im Konkurse der Kollektiv und Kommanditgesellschaft im allgemeinen auf die Gesellschaft und nicht auf einzelne Gesellschafter (siehe z. B. Art. 206, 209, 232 Ziff. 1 u. s. w.). Es läßt sich nun aber nicht verkennen, daß verschiedene Verpflichtungen, die das Gesetz dem Gemeinschuldner auferlegt (Art. 222, 228, 229 Ziff. 1, 244), persönlicher Natur sind, d. h. nur von Personen erfüllt werden können, und daß diese Verpflichtungen nach der Natur der Sache im Konkurse der Kollektiv oder Kommanditgesellschaft den oder die (unbeschränkt haftenden) Gesellschafter treffen, auf welche jene Bestimmungen daher analog anzuwenden sind. Dies ist insbesondere der Fall bei der in Art. 229 Abs. 1 bei Straf folge statuierten Verpflichtung des Gemeinschuldners, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; es ist wohl außer Zweifel, daß diese Vorschrift im Kon kurse der Kollektiv oder Kommanditgesellschaft auch einem (un beschränkt haftenden) Gesellschafter gegenüber analog zur Anwen dung gebracht werden kann. Zu einem wesentlichen Teil das Aquivalent jener Pflicht ist die in Art. 229 Abs. 2 der Konkurs verwaltung eingeräumte Befugnis, nach freiem Ermessen dem Gemeinschuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, und soweit sie Aquivalent ist, d. h. soweit eine Unterstützung deshalb gewährt werden darf, weil der Gemeinschuldner angehalten wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen, muß die Bestimmung auch im Konkurse von Kollektiv oder Kommandit gesellschaften zu Gunsten eines Gesellschafters analoge Anwendung finden können, vorausgesetzt natürlich, daß der betreffende Gesell schafter bedürftig ist, d. h. daß er nicht neben seinem zur Gesell schaftskonkursmasse gehörenden Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über anderweitige Mittel verfügt. Der angefochtene Entscheid ist somit insofern rechtsirrtümlich, als er die Befugnis der Kon kursverwaltung, der Rekurrentin eine Unterstützung zu gewähren, schlechthin verneint, weil diese als unbeschränkt haftende Gesell schafterin der in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft Weltert Cie. nicht Gemeinschuldner sei, und es ist der Rekurs in dem Sinne für begründet zu erklären, daß die Sache zum Zwecke materieller Behandlung des Unterstützungsgesuches der Rekurrentin durch die Konkursverwaltung an die kantonale Auf sichtsbehörde zurückgewiesen wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und die Sache zu neuer Behandlung durch die Konkursverwaltung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.