- Entscheid vom 1. Dezember 1903 in Sachen
Weltert Zust.
Kann im Konkurse einer Kommandilgesellschaft der unbeschränkt haf
tende Gesellschafter von der Konkursverwaltung die Rechtswohltat
des Art. 229 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. (Gewährung eines billigen
Unterhaltsbeitrages) beanspruchen?
I. Die Rekurrentin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin
der in Konkurs geratenen Kommanditgesellschaft Weltert Cie.
Sie richtete an die Konkursverwaltung ein Gesuch um Unter
stützung im Sinne von Art. 229 Abs. 2 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes und wurde damit sowohl von der Konkurs
verwaltung, als auch von der kantonalen Aufsichtsbehörde von
Basellandschaft (unterm 30. Oktober 1903), bei der sie sich über
die Konkursverwaltung beschwert hatte, mit der Begründung ab
gewiesen, daß nicht die Rekurrentin, sondern die Firma Weltert
Cie. Gemeinschuldnerin im Sinne von Art. 229 Abs. 2 sei.
II. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Re
kurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem
Antrag, die kantonale Aufsichtsbehörde sei zur materiellen Be
handlung der Beschwerde anzuhalten. Es wird ausgeführt, daß
das Gesetz den Inhaber einer Kommanditgesellschaft nicht schlechter
behandeln wolle, als den Inhaber einer Einzelfirma. Auch der
erstere könne sich auf die Rechtswohltat des Art. 229 Abs. 2
berufen. Das Gesuch der Rekurrentin habe daher nicht aus dem
rein formellen Gesichtspunkte abgewiesen werden dürfen, daß sie
nicht Gemeinschuldnerin sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 229 Abs. 2 des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes kann die Konkursverwaltung dem Gemeinschuldner, nament
lich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen
billigen Unterhaltsbeitrag gewähren. Nun kann allerdings unter
Gemeinschuldner im eigentlichen Sinne des Wortes nur diejenige
Person verstanden werden, über welche der Konkurs eröffnet wor
den ist. Bei der Kollektiv und Kommanditgesellschaft wird aber
der Konkurs als Exekutionsverfahren nicht gegen den oder die
(unbeschränkt haftenden) Gesellschafter, sondern gegen die Gesell
schaft selber eröffnet. Nach schweizerischem Obligationenrecht wird
nämlich bei diesen Gesellschaftsformen zwischen Gesellschaftsver
mögen und Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter und dem
gemäß auch zwischen Gesellschaftskonkursen und Privatkonkursen
der einzelnen Gesellschafter scharf unterschieden. Gemeinschuldner
im Gesellschaftskonkurse ist somit nicht der einzelne (unbeschränkt
haftende) Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche, und es
bezieht sich denn auch, was das Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetz in Bezug auf den Gemeinschuldner bestimmt, im Konkurse
der Kollektiv und Kommanditgesellschaft im allgemeinen auf die
Gesellschaft und nicht auf einzelne Gesellschafter (siehe z. B.
Art. 206, 209, 232 Ziff. 1 u. s. w.). Es läßt sich nun aber
nicht verkennen, daß verschiedene Verpflichtungen, die das Gesetz
dem Gemeinschuldner auferlegt (Art. 222, 228, 229 Ziff. 1,
244), persönlicher Natur sind, d. h. nur von Personen erfüllt
werden können, und daß diese Verpflichtungen nach der Natur
der Sache im Konkurse der Kollektiv oder Kommanditgesellschaft
den oder die (unbeschränkt haftenden) Gesellschafter treffen, auf
welche jene Bestimmungen daher analog anzuwenden sind. Dies
ist insbesondere der Fall bei der in Art. 229 Abs. 1 bei Straf
folge statuierten Verpflichtung des Gemeinschuldners, während des
Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu
stehen; es ist wohl außer Zweifel, daß diese Vorschrift im Kon
kurse der Kollektiv oder Kommanditgesellschaft auch einem (un
beschränkt haftenden) Gesellschafter gegenüber analog zur Anwen
dung gebracht werden kann. Zu einem wesentlichen Teil das
Aquivalent jener Pflicht ist die in Art. 229 Abs. 2 der Konkurs
verwaltung eingeräumte Befugnis, nach freiem Ermessen dem
Gemeinschuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag zu gewähren,
und soweit sie Aquivalent ist, d. h. soweit eine Unterstützung
deshalb gewährt werden darf, weil der Gemeinschuldner angehalten
wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen, muß die
Bestimmung auch im Konkurse von Kollektiv oder Kommandit
gesellschaften zu Gunsten eines Gesellschafters analoge Anwendung
finden können, vorausgesetzt natürlich, daß der betreffende Gesell
schafter bedürftig ist, d. h. daß er nicht neben seinem zur Gesell
schaftskonkursmasse gehörenden Anteil am Gesellschaftsvermögen
noch über anderweitige Mittel verfügt. Der angefochtene Entscheid
ist somit insofern rechtsirrtümlich, als er die Befugnis der Kon
kursverwaltung, der Rekurrentin eine Unterstützung zu gewähren,
schlechthin verneint, weil diese als unbeschränkt haftende Gesell
schafterin der in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft
Weltert Cie. nicht Gemeinschuldner sei, und es ist der Rekurs
in dem Sinne für begründet zu erklären, daß die Sache zum
Zwecke materieller Behandlung des Unterstützungsgesuches der
Rekurrentin durch die Konkursverwaltung an die kantonale Auf
sichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen
und die Sache zu neuer Behandlung durch die Konkursverwaltung
an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.