Art. 47 Abs. 1 SchKG; Betreibungsort und Zustellung bei einer verheirateten, unter ehelicher Vormundschaft stehenden Schuldnerin; der besondere Betreibungsort am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters gilt nur innerhalb der Schweiz, nicht bei dessen Wohnsitz im Ausland, weshalb die Betreibung am Aufenthaltsort der vertretenen Person in der Schweiz zulässig bleibt (consid. 2). Die Zustellung der Betreibungsurkunden an den gesetzlichen Vertreter ist dagegen absolut zwingend und gilt auch bei dessen ausländischem Wohnsitz; persönliche Zustellung an die betriebene Person macht die Betreibung nichtig und ist jederzeit mit Beschwerde rügbar (consid. 3).
IV. Innert nützlicher Frist zog Frau Wäffler ihre Beschwerde unter Erneuerung ihres Antrages auf Aufhebung der angehobenen Betreibung an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: