- Entscheid vom 25. November 1903
in Sachen Rindlisbacher.
Form der Beschwerde in Betreibungssachen: Beschwerdeanträge.
Fortsetzung der Betreibung; Kompetenz verschiedener Betreibungs
ämter. Art. 89 Sch.- u. K.-Ges.
I. Die Rekurrentin, Marie Rindlisbacher, hatte mit Zahlungs
befehl Nr. 16,708 vom 15. Mai 1901 gegen den damals in
Freiburg wohnhaften Gottfried Zutter für eine Forderung von
10,000 Fr. samt Zins und Folgen beim Betreibungsamt
Freiburg Betreibung angehoben. Nach Beseitigung des vom
Betriebenen erklärten Rechtsvorschlags durch provisorische Rechts
öffnung und auf Stellung des Fortsetzungsbegehrens hin fand
unterm 6. Juli 1901 in Freiburg eine Pfändung statt und
weiterhin, nach Abweisung einer vom Betriebenen eingereichten
Aberkennungsklage, die Verwertung der gepfändeten Objekte und
die Zuteilung des Erlöses von 1187 Fr. an die betreibende
Gläubigerin.
II. 1. Gleichzeitig mit dem Vollzuge der genannten Pfändung
hatte das Betreibungsamt Freiburg durch Requisitorial das Be
treibungsamt Schwarzenburg (Bern) um Pfändung der in
dessen Kreis gelegenen Liegenschaften Zutters ersucht, worauf das
Amt diese Objekte unterm 23. Juli und 28. September 1901
(unter der Betreibungsnummer 444) in Pfändung nahm und
gemäß Art. 101 des Betreibungsgesetzes die Eintragung dieser
Pfändung in die Kontrollen der Amtsschreiberei Schwarzenburg
bewirkte. Ein Verwertungsbegehren, welches die betreibende Gläu
bigerin direkt beim Betreibungsamte Schwarzenburg stellte, wurde
von diesem nicht angenommen, und es beschützte die bernische Auf
sichtsbehörde durch Beschwerdeentscheid vom 8. März 1902 das
Amt bei dieser Weigerung, mit der Begründung, daß ein solches
Begehren vom Betreibungsamt Freiburg, wo die Betreibung ge
führt werde, auszugehen habe. Infolge Requisition des letztern
Amtes ordnete das Beireibungsamt Schwarzenburg im Frühjahr
1902 die Verwertung der gepfändeten Liegenschaften an.
Unterdessen hatte Zutter in Freiburg im Sinne von Art. 85
des Betreibungsgesetzes auf Aufhebung der Betreibung geklagt.
Am 9. Juni 1902 fällte in dieser Sache der Gerichtspräsident
von Freiburg (Président du Tribunal de la Sarine) seinen Ent
scheid dahin aus, daß er die Aufhebung der Betreibung Nr. 16,708,
für soweit als die betriebene Forderung 813 Fr. übersteigt, an
ordnete (welchen Entscheid die betreibende Gläubigerin dann an
den Kassationshof des Kantons Freiburg weiterzog). Gleichen
Tags, 9. Juni, schrieb das Betreibungsamt von Freiburg dem
jenigen von Schwarzenburg: Der Gerichtspräsident habe die Be
treibung gegen Zutter, bis auf 813 Fr., welche von Zutter be
zahlt worden seien, aufgehoben; das Betreibungsamt Schwarzen
burg möge die Betreibungsakten zurücksenden. Nach Feststellung
der Vorinstanz erklärte das Betreibungsamt Freiburg in einem
weitern Schreiben vom 14. Juni demjenigen von Schwarzenburg:
Die Betreibung sei erledigt und letzteres Amt möge die Abrechnung
über seine Kosten senden.
In der Folge widerrief das Betreibungsamt Schwarzenburg
die auf 16. Juli 1902 angesetzte Verwertung der gepfändeten
Liegenschaften.
Darauf wandte sich der Vertreter des Zutter, Fürsprecher Sp.,
direkt und ohne von seinem Vorgehen dem Betreibungsamte
Schwarzenburg bezw. Freiburg, etwas wissen zu lassen, an die
Amtsschreiberei Schwarzenburg und erwirkte vom Amtsschreiben
am 22. Juli 1902 die Löschung der Vormerkung der Liegenschafts
pfändung (Betreibungsnummer 444).
2. Inzwischen hatte auf eine Beschwerde, welche von der be
treibenden Gläubigerin am 19. Juni 1902 gegen das Betreibungs
amt Freiburg erhoben worden war, die Aufsichtsbehörde des Kan
tons Freiburg am 1. Juli 1902 unter Berufung auf den nicht
definitiven Charakter des Gerichtsentscheides vom 9. Juni 1902
erkannt, daß die Betreibung Nr. 16,708 noch nicht aufgehoben sei.
Die schon erwähnte Weiterziehung des genannten Gerichtsent
scheides an den freiburgischen Kassationshof führte sodann zu einem
für die rekurrierende Gläubigerin günstigen Urteile dieser Be
hörde, indem dieselbe am 10. März 1903 erkannte, daß der
Schuldner Zutter mit seiner Klage auf Aufhebung der Betreibung
abgewiesen sei.
Die Gläubigerin scheint dann, gestützt auf dieses oberinstanz
liche Urteil, beim Betreibungsamte Freiburg das Fortsetzungs
begehren gestellt zu haben und damit abgewiesen worden zu sein.
Wenigstens erkannte, auf eine Beschwerde der Rindlisbacher vom
2. Juni 1903, die freiburgische Aufsichtsbehörde am 15. Juni 1903
dahin: Es werde von der Erklärung des Betreibungsamtes, daß
es dem Verwertungsbegehren der Rindlisbacher Folge gebe, sobald
der Kostenvorschuß nach Art. 68 des Betreibungsgesetzes geleistet
sei, Vormerkung genommen. Der geforderte Kostenvorschuß wurde
dann laut Quittung vom 2. Juli 1903 dem Amte eingesandt
(worauf das Amt am 3. Juli in der unten sub IV bezeichneten
Weise vorging).
III. 1. Inzwischen waren auf die Eintreibung der fraglichen
Forderung bezügliche Schritte auch beim Betreibungsamt Bern
Stadt erfolgt. Der betriebene Zutter hatte nämlich, und zwar
nach Ankündigung der in Freiburg vorgenommenenPfändung
siehe oben sub 1), sein Domizil nach Bern verlegt. Hier nun
stellte die Gläubigerin Rindlisbacher gestützt auf den Zahlungs
befehl und unter Verschweigung des Umstandes, daß die Pfändung
dem Betriebenen noch in Freiburg angekündigt worden
sei, direkt,
ohne Vermittlung des Betreibungsamtes Freiburg, das Fort
setzungsbegehren. Die Betreibung wurde in Bern unter Nr. 48,777
eingetragen und führte dann zu folgenden Maßnahmen:
a. Einer Pfändung von Mobilien und Forderungen durch das
Betreibungsamt Bern Stadt vom 15. Januar 1902
b. einer Anschlußpfändung an eine Gruppe Nr. 2502, für
welche am 15. März 1902 eine an der Moserstraße in Berr
gelegene Liegenschaft gepfändet worden ist, und der bezüglichen
Eintragung vom 21. März 1902 in die Kontrollen der Amts
schreiberei Bern
c. einer Requisitorialpfändung des Betreibungsamtes Schwarzen
burg vom 25. Januar 1902, kraft welcher die nämlichen Liegen
schaften, die bereits am 23. Juli/28. September 1901 auf Ver
langen des Betreibungsamtes Freiburg gepfändet worden waren,
neuerdings, für den Mehrerlös, in Pfändung genommen worden
sind, und der bezüglichen Eintragung in den Kontrollen der Amts
schreiberei Schwarzenburg.
2. Am 10. Oktober 1902 erwirkte dann Fürsprecher Sp. als
Vertreter des Schuldners, unter Berufung auf den mehrerwähnten
Gerichtsentscheid vom 9. Juni 1902, vom Betreibungsamt Bern
Stadt die Abschreibung der Betreibung Nr. 48,777. Ob auch die
Löschung der Eintragung in den Kontrollen der Amtsschreiberei
Bern stattgefunden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Im weitern hatte Fürsprech Sp. schon vorher, am 22. Juli
1902, den Amtsschreiber von Schwarzenburg veranlaßt (neben
dem auf die Pfändung in Betreibung Nr. 444 bezüglichen, siehe
oben sub II), auch den auf die Pfändung vom 25. Januar 1902,
(Betreibung Nr. 48,(1) bezüglichen Vormerk zu löschen.
IV. a. Am 28. Mai 1903 stellte nunmehr die Gläubigerin
direkt beim Betreibungsamt Bern Stadt das Verwertungs
begehren, welches indessen unter Berufung auf die am 10. Oktober
1902 erfolgte Löschung der Betreibung abgelehnt wurde. Am
3. Juli 1903 sodann verlangte das Betreibungsamt Freiburg
( in Nachachtung des oben sub II in fine erwähnten Be
chwerdeentscheides ) vom Betreibungsamt Bern Stadt die Ver
wertung, wurde aber mit seinem Begehren am 6. Juli mit gleicher
Begründung abgewiesen.
b. Am 28. Mai 1903 stellte ferner die Gläubigerin auch beim
Betreibungsamt Schwarzenburg von sich aus ein Verwertungs
begehren. Dasselbe wurde unter Berufung auf den Beschwerde
entscheid vom 8. März 1902 (oben II Abs. 1) nicht angenommen.
Im weitern weigerte sich das Betreibungsamt Schwarzenburg,
der Gläubigerin Rindlisbacher das Lastenverzeichnis, welches das
Amt in einem die seinerzeit in Schwarzenburg gepfändeten Liegen
schaften betreffenden, von einem andern Gläubiger geführten Ver
wertungsverfahren aufgestellt hatte, mitzuteilen und ihre Forderung
in dasselbe aufzunehmen. Diese Weigerung stützte das Amt auf
die am 22. Juli 1902 erfolgte Löschung der Pfändung Rindlis
bacher in den Kontrollen der Amtsschreiberei Schwarzenburg.
V. Gegenüber den sub IV genannten abschlägigen betreibungs
amtlichen Verfügungen betrat nunmehr die Gläubigerin Rindlis
bacher mit Eingaben vom 10. Mai/1. Juni und 30. Mai/13. Juni
1903 den Beschwerdeweg, wobei sie folgende Anträge stellte:
Gegen das Betreibungsamt Bern Stadt:
- a. Es sei von der kompetenten Aufsichtsbehörde zu erkennen,
daß die Löschung der Pfändungen irrtümlich erfolgt sei. b. Die
Betreibungsämter Bern und Schwarzenburg seien anzuweisen, die
Löschungen der Pfändungen rückgängig zu machen, die verlangte
Verwertung vorzunehmen und alles weiter Erforderliche vorzu
nehmen. c. Eventuell: Es sei gestützt auf das Urteil des Kassa
tionshofes des Kantons Freiburg vom 10. März 1903 zu er
kennen, daß die bei Gottfried Zutter in der Betreibung Nr. 16,708,
444, 48,777 vorgenommenen Pfändungen wieder aufleben, und
es seien demgemäß die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß
die Verwertung stattfinde und die Kollozierung der Marie Rindlis
bacher in dem Range nach dem Datum der Pfändung erfolge.
- Es sei das Betreibungsamt Bern Stadt pflichtig zu erklären,
dem vom Betreibungsamt Freiburg gestellten Gesuch, die in der
Betreibung Nr. 16,708 resp. 48,777 gepfändeten Gegenstände zu
verwerten, Folge zu geben.
Gegen das Betreibungsamt Schwarzenburg:
I. (Die gleichen Anträge wie oben sub 1, a c gegenüber
dem Betreibungsamt Bern Stadt.)
II. Das Betreibungsamt sei: 1. Zur Zustellung des fraglichen
Lastenverzeichnisses an die Beschwerdeführerin und: 2. zur Auf
nahme ihrer Forderung in dasselbe zu verhalten. (Nachträglich
gestellte Begehren.)
Die Betreibungsämter von Bern und Schwarzenburg schlossen
auf Abweisung der Beschwerde, der Schuldner Zutter zum Teil
auf Nichteintreten, zum Teil auf Abweisung.
VI. In ihrem Entscheid über die Beschwerde vom 18. Juli 1903
erörtert die kantonale Aufsichtsbehörde zunächst die Kompetenzfrage,
indem sie, davon ausgehend, daß Freiburg der Betreibungsort sei
und die ihr unterstellten Amter Bern Stadt und Schwarzenburg
als requirierte Behörden gehandelt hätten, sich auf folgenden
Standpunkt stellt: Im Falle der Rechtshülfe werde normaler
Weise die Aufsichtsbehörde des requirierenden Betreibungsamtes
über die Frage der Anordnung, die Aufsichtsbehörde des requi
rierten Betreibungsamtes über die Frage der Vollziehung der
Anordnung zuständig sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der an
begehrten Betreibungsvorkehr unterliege dabei der Kognition der
requirierenden Behörde. In diesem Sinne sei auf die Beschwerde
einzutreten.
Soweit sich die letztere gegen das Betreibungsamt Bern
Stadt richtete, lautet der Entscheid in folgendem Sinne:
- Bezüglich der am 15. Januar 1902 vom genannten Amte
gepfändeten Beweglichkeiten und Forderungen sei die Betreibung
infolge nicht rechtzeitig gestellten Verwertungsbegehrens dahin
gefallen und eine Verwertung in diesem Verfahren nicht mehr
möglich.
- Es frage sich aber im weitern, ob der Betreibungsbeamte
von Bern Stadt auch befugt gewsen sei, die ganze Betreibung
Nr. 48,777 samt den darin vollzogenen Liegenschaftspfändungen auf
zuheben und abzuschreiben. Diesbezüglich mache zunächst der ge
nannte Beamte zu Unrecht geltend, die Betreibung sei infolge
Zahlung dahingefallen. Vielmehr müsse dieselbe nach den Entschei
den der hierüber einzig zuständigen freiburgischen Aufsichtsbehörde
als noch in vollem Umfange aufrecht gelten.
- Weiter frage sich, ob der Betreibungsbeamte von Bern Stadt
zur Löschung der Betreibung Nr. 48,777 nicht deshalb berechtigt
gewesen sei, weil dem Betreibungsamt Bern Stadt seinerzeit die
Zuständigkeit gefehlt habe, auf direktes Begehren der Gläubigerin
die in Freiburg als Betreibungsort geführte Betreibung in Bern
durch Pfändung fortzusetzen und weil die bezüglichen Betreibungs
handlungen auch nicht durch Fristablauf hätten konvaleszieren
können.
Der Entscheid scheint sodann die erwähnte Berechtigung dem
Amte Bern Stadt zuzuerkennen, ohne immerhin auf dieses Motiv
abstellen zu wollen.
- Abgesehen von genannter Erwägung, wird nämlich im weitern
ausgeführt, liege für die Kassation der vom Betreibungsamt Bern
Stadt verfügten Aufhebung der Betreibung Nr. 48,777 umso
weniger Veranlassung vor, als die Beschwerdeführerin M. Rindlis
bacher an der Aufrechterhaltung der einzig in Frage stehenden
Liegenschaftspfändung vom 15. Januar 1902 (durch das Be
treibungsamt Schwarzenburg) kein rechtliches Interesse habe in
Hinsicht auf die zu ihren Gunsten erfolgte vorgehende Pfändung
der nämlichen Liegenschaften vom 23. Juli /28. September 1901.
Immerhin müsse gerügt werden, daß der Betreibungsbeamte von
Bern Stadt von der bereits im Oktober 1902 erfolgten Löschung
der Betreibung nicht damals schon auch der Gläubigerin Mit
teilung gemacht habe.
Von diesen Erwägungen ausgehend, erkannte die Aufsichts
behörde bezüglich der gegen das Betreibungsamt Bern Stadt ge
richteten Beschwerde: Es sei dieselbe als eine unbegründete abge
wiesen.
Soweit die Beschwerde das Betreibungsamt Schwarzenburg
betraf, stellt sich der Entscheid auf folgenden Standpunkt:
- Bezüglich der Betreibungshandlungen genannten Amtes, die
auf Requisition desjenigen von Bern ergingen (Pfändung vom
- (? 25.) Januar 1902), sei die Beschwerde unter Verweisung
auf die Erledigung der gegen das Betreibungsamt Bern Stadt
gerichteten abzuweisen.
2. Sie sei auch ohne weiteres abzuweisen, insoweit sie verlange,
daß das Betreibungsamt Schwarzenburg dem von der Gläubigerin
direkt und ohne Vermittlung des zuständigen Betreibungsamtes
Freiburg gestellten Verwertungsbegehren Folge zu geben habe.
Denn die bezügliche Rechtsfrage sei durch den Beschwerdeentscheid
vom 8. März 1902 (oben sub II 1) präjudiziert.
3. Was im übrigen die in den Beschwerdeanträgen a und b
enthaltenen Begehren anbelange, so sei zu bemerken:
Ob der Amtsschreiber (von Schwarzenburg) bei der Löschung
der Pfändung vom 23. Juli/28. September 1901 in der Kon
trolle richtig verfahren sei, unterliege nicht der Prüfung der Auf
sichtsbehörde, welcher kein Aufsichtsrecht über diesen Beamten zu
stehe, und es sei deshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen
diese Löschung richte, wegen Inkompetenz nicht einzutreten.
4. Was sodann das eventuelle Begehren c anbelange, so liege
es nicht in der Macht der Aufsichtsbehörden, eine Pfändung, die
aus irgend einem Grunde erloschen sei, wieder aufleben zu lassen
und sei also für ein Begehren im Sinne des Antrages c kein
Raum.
5. Endlich seien auch die beiden Nachtragsbegehren unbegründet.
Bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses habe die Pfändung zu
Gunsten der Rindlisbacher nicht mehr in den Pfändungskontrollen
der Amtsschreiberei siguriert und es habe der Betreibungsbeamte
von Schwarzenburg infolge der ihm vom Betreibungsamte Frei
burg gemachten Mitteilungen und wegen Unkenntnis der von der
freiburgischen Aufsichtsbehörde gefällten Beschwerdeentscheide auch
keinen Anlaß gehabt, an der materiellen Richtigkeit dieser Löschung
zu zweifeln und die Forderung von Amteswegen in das Lasten
verzeichnis aufzunehmen. Es treffe ihn also kein Vorwurf, wenn
er im fraglichen Verwertungsverfahren die Rindlisbacher nicht als
Pfandgläubigerin behandelt habe.
6. Nicht aber sei infolge der Löschung der Pfändung in der
Kontrolle der Amtsschreiberei auch die Pfändung vom 23. Juli/
28. September 1901 und die Betreibung Nr. 444 dahingefallen.
Entgegen der vorangeganenen Maßnahmen des Betreibungsamtes
Freiburg habe die Aufsichtsbehörde von Freiburg festgestellt, daß
die Betreibung Nr. 16,708 in vollem Umfange aufrecht bleibe,
und das Betreibungsamt Freiburg zur Fortsetzung derselben ver
halten. Demnach sei auch die Betreibung Nr. 444 Schwarzenburg
nicht erloschen. Speziell habe die Löschung der Pfändung in der
Kontrolle der Amtsschreiberei die Pfändung selbst nicht vernichtet,
da die Eintragung in die Kontrolle keine für die Entstehung des
Pfändungsrechtes konstitutive Wirkung habe. Solange jedoch seitens
des Betreibungsamtes Freiburg ein Verwertungsbegehren hinsicht
lich der in Betreibung Nr. 444 vollzogenen Pfändung nicht ge
stellt sei, könne der Betreibungsbeamte von Schwarzenburg zur
Anordnung der Verwertung nicht verhalten werden.
Von diesen Erwägungen ausgehend, lautet das Dispositiv des
Entscheides bezüglich der Beschwerde gegen das Betreibungsamt
Schwarzenburg dahin:
- Auf die Anträge a, b, c wird im Sinne der Motive zum
Teil nicht eingetreten, zum Teil werden dieselben abgewiesen.
- Die Nachtragsbegehren 1 und 2 werden im Sinne der
Motive abgewiesen.
VII. Gegen diese Beschwerdeentscheide ergriff die M. Rindlisbacher
innert Frist die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sie führt
zunächst aus, daß der Tatbestand des angefochtenen Erkenntnisses
vorerst richtig gestellt werden müsse: So sei die Fortsetzung der
treibung in Freiburg dem Betreibungsamt Bern Stadt bei
Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht verschwiegen worden.
Sodann seien in der Stadt Bern nicht nur Beweglichkeiten,
sondern auch eine Liegenschaft gepfändet worden. Sodann habe
Zutter und sein Vertreter, Fürsprecher Sp., als sie die fraglichen
Löschungen bewirkten, ganz genau gewußt, daß das freiburgische
Urteil vom 9. Juni 1902 noch nicht rechtskräftig war. Wenn
ferner als Tatbestand der eingereichten Beschwerde aufgenommen
werde, daß am 3. (6.?) Juli die Betreibungsämter Bern und
Schwarzenburg sich geweigert hätten, auf Requifitorial des Be
treibungsamtes Freiburg die Verwertung vorzunehmen, so solle die
Aufsichtsbehörde sich auch über diese Weigerung aussprechen.
In rechtlicher Beziehung stellt die Rekurrentin, was die Be
schwerde gegen das Betreibungsamt Bern Stadt anbelangt, im
wesentlichen darauf ab, daß der Ansicht der Vorinstanz, es fehle
der Rekurrentin an einem rechtlichen Interesse an der Liegenschafts
verwertung, in Rücksicht auf die Pfändung der in Bern selbst
befindlichen Liegenschaft nicht beizustimmen sei.
Hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Pfändung Nr. 444
wird ausgeführt: Die Aufsichtsbehörden müssen kompetent sein
über die richtige Führung der Pfändungskontrollen durch den
Amtsschreiber eine Aufsicht auszuüben und gegebenen Falles den
Betreibungsbeamten anzuweisen, die irrtümlich erfolgte Löschung
einer Pfändungsvormerkung zu widerrufen. Auch die Beschwerde
begehren betreffend das Lastenverzeichnis seien begründet, da die
Rechte eines Gläubigers durch eine irrtümliche Löschung nicht
verkürzt werden dürfen.
Zum Schlusse bemerkt Rekurrentin: Sie habe sich nochmals
an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern gewendet, mit dem
Ersuchen, auf ihren Entscheid mit Rücksicht auf die in Bern
gepfändete Liegenschaft zurückzukommen. Je nach dem Ausfall
werde eventuell die heutige Rekursbeschwerde zurückgezogen. Im
übrigen werde im Sinne der gemachten Ausführungen der Antrag
gestellt: In Abänderung des Vorentscheides die Beschwerdeanträge
züzusprechen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß
eine geordnete baldige Verwertung der Pfandgegenstände stattfinden
könne.
VIII. Durch die soeben erwähnte erneute Beschwerde der Re
kurrentin an die Vorinstanz, d. d. 17. August 1903, hatte Re
kurrentin das Begehren gestellt: Es möchte diese Behörde auf den
gefällten Beschwerdeentscheid zurückkommen und das Betreibungs
amt Bern Stadt pflichtig erklären, das Verwertungsbegehren des
Betreibungsamtes Freiburg vom 3. Juli 1903 zu vollziehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied hierüber durch Erkennt
nis vom 3. Oktober 1903 in abweisendem Sinne, wobei sie die
fragliche Liegenschaftspfändung vom 15. März 1902 als tat
sächlich erfolgt anerkannte.
XI. Gegen diesen Entscheid ergriff die Rindlisbacher neuerdings
den Rekurs an das Bundesgericht unter Festhaltung an ihren
bisherigen Anträgen und Ausführungen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nicht zusprechen läßt sich vorab das erste der drei gegen
das Betreibungsamt Bern Stadt und gegen das Betreibungsamt
Schwarzenburg gerichteten Beschwerdebegehren, laut welchem die
Aufsichtsbehörden zu erkennen hätten, daß die Löschung der
Pfändungen irrtümlich erfolgt ist . Mit einem wirklichen Rechts
begehren selbständigen Inhaltes hat man es hier nur scheinbar
zu tun. In Wahrheit will damit die Rekurrentin lediglich ein
Motiv für die zu fällende Entscheidung feststellen lassen, welches
Motiv, ihrer Ansicht nach, für die Gutheißung der nachfolgenden
Beschwerdeanträge rechtlich von Erheblichkeit ist. Vom Zuspruch
eines solchen nur formell, nicht aber seinem Inhalt und Zweck
nach als Beschwerdeantrag erscheinenden Begehrens kann nicht die
Rede sein.
- Im übrigen sind, gemäß dem von der Vorinstanz bereits ein
geschlagenen Verfahren und in Rücksicht auf die Zweiteilung ihres
Dispositives, die Beschwerde gegen das Betreibungsamt Bern
Stadt und diejenige gegen das Betreibungsamt Schwarzenburg
auseinanderzuhalten.
A. Beschwerde gegen das Betreibungsamt Bern Stadt:
Dieses Amt hat bei der Weiterführung der in Freiburg
angehobenen Betreibung (Nr. 16,708, die in Bern unter der
Kontrollnummer 48,777 geführt wurde) in folgender Beziehung
mitgewirkt: a. Durch Vornahme der Pfändung von Mobilien
und Forderungen vom 15. Januar 1902; b. durch Requisition
der am 25. Januar 1902 vom Betreibungsamt Schwarzenburg
vollzogenen Pfändung von Liegenschaften für deren Mehrerlös;
c. durch Vornahme der Liegenschaftspfändung in Bern vom
- März 1902.
Es ist also nach diesen drei verschiedenen Richtungen hin zu
prüfen, ob die gegen das Betreibungsamt Bern Stadt gestellten
Beschwerdebegehren ( abgesehen von dem oben sub Erwägung 1
bereits besprochenen, d. h. also die Begehren 1b, 1c und 2 )
begründet seien.
a. Was nun zuerst die Pfändung von Beweglichkeiten
und Forderungen vom 15. Januar 1902 anbetrifft, so ist,
da die Akten Gegenteiliges nicht ausweisen und auch die Rekur
rentin solches nicht behauptet, davon auszugehen, daß vor dem
Verwertungsbegehren der Rekurrentin vom 28. Mai 1903 (und
demjenigen des Betreibungsamtes Freiburg vom 3. Juli 1903
kein Begehren um Realisierung dieser Pfändungsobjekte gestellt
worden war. Die Betreibung ist also bezüglich dieser Objekte mit
dem 15. Januar 1903 erloschen (Art. 121 des Betreibungsge
setzes). Danach kann in vorwürfigem Punkte von einem Zuspruch
der Beschwerdeanträge keine Rede mehr sein, speziell nicht von einer
Rückgängigmachung der vom Betreibungsamte Bern Stadt am
10. Oktober vorgenommenen Abschreibung der Betreibung Nr.
48,777.
b. Bezüglich der durch das Betreibungsamt Schwarzenburg als
equirierte Behörde vollzogenen Liegenschaftspfändung
vom
25. Januar 1902 ist der Auffassung der Vorinstanz beizu
timmen, daß die Rekurrentin an der Aufrechthaltung dieser
Pfändung kein rechtliches Interesse hat, weil die nämlichen Objekte
bereits in einer vorangehenden Gruppe zu ihren Gunsten für die
betriebene Forderung gepfändet sind (vergl. auch Amtl. Samml.,
Bd. XXIX, 1. Teil, Nr. 47, Erw. 3 ). Im Rekurse an das
Bundesgericht (sub IV ad 4) wird denn auch der Mangel eines
solchen Interesses, was diese Pfändung anlangt, zugegeben.
c. In Betreff der in Bern vorgenommenen Liegenschafts
pfändung vom 15. März 1902 ist die Vorinstanz in ihrem
nachträglichen Entscheide vom 3. Oktober 1903 ebenfalls zur Ab
weisung der Beschwerde gelangt. Sie geht davon aus, daß die
genannte Pfändung nicht eine auf Begehren des Betreibungsamtes
Freiburg (d. h. des für die Betreibung Nr. 16,708 zuständigen
Amtes) vollzogene Requisitorialpfändung sei, sondern den Charakter
einer auf direktes Begehren der Gläubigerin vollzogenen selbst
ständigen Pfändung des Betreibungsamtes Bern Stadt habe, bei
deren Vollzug zudem diesem Betreibungsamte die bereits erfolgte
Fortsetzung der Betreibung durch das hiezu kompetente Betreibungs
amt Freiburg verschwiegen worden sei. Die Aufsichtsbehörde hält
nun dafür: Eine solche Doppelspurigkeit des Verfahrens durch
Fortsetzung einer Betreibung an zwei verschiedenen Orten dürfe
nicht Platz greifen und es könne die vom inkompetenten Betreibungs
amt selbständig, nicht als requirierte Behörde vorgenommene Pfän
dung auch durch Ablauf der Beschwerdefrist nicht konvaleszieren;
sondern sie müsse von Amtswegen, sobald sich ein Anlaß dazu
biete, aufgehoben werden, um das in ein unrichtiges Geleise ge
ratene Betreibungsverfahren wieder in die richtige Bahn zu lenken.
Mit dieser Begründung kommt sie dazu, die anfangs Oktober
vom Betreibungsamte Bern Stadt verfügte Abschreibung der Be
treibung Nr. 48,777 auch bezüglich der vorwürfigen Liegenschafts
pfändung zu schützen.
Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz braucht grundsätzlich, in
ihrer Allgemeinheit, nicht geprüft zu werden. Es genügt hier,
darzutun, daß sie zum mindesten unter den speziellen Voraus
setzungen des vorliegenden Falles nicht zutrifft.
Wenn nämlich auch unzweifelhaft die Liegenschaftspfändung
vom 15. März 1903 im Sinne einer selbständigen Fortsetzung
der Betreibung durch das Betreibungsamt Bern Stadt, und nicht
als Requisitorialpfändung vorgenommen worden war, so leitet
doch Rekurrentin, indem sie nunmehr die Verwertung verlangt,
aus genanntem Umstande keine Rechte her. Sie will vielmehr die
Pfändung als Requisitorialpfändung behandelt wissen, wie sich
daraus ergibt, daß nach Abweisung ihres direkt gestellten Ver
wertungsbegehrens vom 28. Mai 1903 am 3. Juli 1903 ein
von ihr veranlaßtes Verwertungsbegehren des Betreibungsamtes
Freiburg als requierender Behörde einging und die Beschwerde sich
nun auf dieses letztere Begehren stützt (siehe oben sub VIII der
Fakta). Hinreichende Gründe, um ein in diesem Sinne gestelltes
Begehren um Verwertung der gepfändeten Liegenschaft auszu
schließen, liegen aber nicht vor:
Zunächst ist, was die materielle Seite der Frage anbetrifft
aus den Akten nicht ersichtlich und auch von keiner Seite be
hauptet worden, daß die Liegenschaftspfändung vom 15. Mär
1902 deshalb, weil sie als selbständige Pfändung des Betreibungs
amtes Bern Stadt vollzogen wurde, mehr bezw. in größerem
Umfange pfändbare Habe des Schuldners umfaßt habe, als wenn
sie im Sinne einer bloßen Requisitionspfändung vorgenommen
worden wäre.
In formeller Hinsicht könnte man darauf hinweisen, daß das
Betreibungsamt Bern Stadt, wenn auch ohne Wissen und Wollen,
den Art. 89 des Betreibungsgesetzes verletzt hat, indem es auf
direktes Begehren der Rekurrentin zur Vornahme der Pfändung
geschritten ist, und daß diese Pfändung unrichtiger Weise in den
Registern und auf den Betreibungsurkunden als selbständige
Pfändung des Betreibungsamtes Bern Stadt figuriert. Indessen
läßt sich keinem dieser Umstände die Bedeutung beimessen, daß
das Pfändungsrecht selbst, und zwar nach unbenütztem Ablauf der
Beschwerdefrist noch, als nicht gültig konstituiert betrachtet werden
müsse. Insbesondere darf man der Vorschrift des Art. 89 nicht
die Tragweite einer zwingenden Bestimmung in dem Sinne bei
legen, daß ihre Mißachtung eine rechtswirksame Vornahme der
Pfändung unbedingt ausschlösse, da öffentliche Interessen, welche
allein eine solche Regelung zu rechtfertigen vermöchten, in Wirk
lichkeit hiebei nicht in Frage kommen.
Nach all' dem ist die Beschwerde in diesem Punkte gutzuheißen:
Die Verfügung des Betreibungsamtes Bern Stadt vom 10. Ok
tober 1902, wonach es die Betreibung Nr. 48,777 als erledigt ab
geschrieben hat, muß, soweit sie implicite auf Aufhebung auch
der Pfändung vom 15. März 1902 gerichtet ist, rückgängig ge
macht und das genannte Amt verhalten werden, dem Begehren
des Betreibungsamtes Freiburg vom 3. Juli 1903 um Verwer
tung der (als gültig gepfändet zu betrachtenden) Liegenschaft die
gesetzliche Folge zu geben.
B. Beschwerde gegen das Betreibungsamt
Schwarzenburg:
Was die auf Requisition des Betreibungsamtes Bern Stadt
vorgenommene Pfändung vom 25. Januar 1902 und die auf
diese Pfändung bezüglichen als Beschwerdegründe relevierten Amts
handlungen bezw. Weigerungen zur Vornahme solcher betrifft, so
ist der Rekurs abzuweisen, weil, wie bereits oben (sub A, b) in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ausgeführt wurde, die Re
kurrentin an der Aufrechthaltung dieser Pfändung kein rechtliches
Interesse hat.
In Frage stehen somit nur noch die Beschwerdegründe, welche
auf die vorangegangene, vom Betreibungsamt Schwarzenburg auf
Requisition des Betreibungsamtes Freiburg vollzogene Pfändung
vom 23. Juli/28. September 1901 (Nr. 444) Bezug haben.
- Vor allem verlangt hier Rekurrentin, daß in Betreff dieser
Pfändung vom Betreibungsamt Schwarzenburg dem gestellten Ver
wertungsbegehren Folge gegeben werde (siehe Anträge 1 b
und e gegen das genannte Betreibungsamt). Nun geht aber der
Vorentscheid in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß gegenüber
dem Betreibungsamt Schwarzenburg ein Verwertungsbegehren nur
direkt von der Rekurrentin selbst, dagegen kein solches von Seiten
des Betreibungsamtes Freiburg als requirierender Behörde erfolgt
ist. Diese Feststellung wird durch den Inhalt der Akten nicht
widerlegt und ist deshalb für das Bundesgericht bindend. Wenn
die Rekurrentin vor Bundesgericht behaupten zu wollen scheint,
sie habe bei ihrer Beschwerdeführung vor der Vorinstanz auch
darauf abgestellt, daß ein Requisitionsbegehren um Verwertung
von Seiten des Betreibungsamtes Freiburg ebenfalls an das Be
treibungsamt Schwarzenburg (nicht nur an das Betreibungs
amt Bern Stadt) bereits erfolgt sei, so ergibt sich aus den hiefür
angerufenen Beweisstücken, den Beschwerden vom 30. Mai und
- Juni und dem Nachtrage dazu vom 9. Juli 1903, nichts
dergleichen. Vielmehr muß insbesondere aus diesem Nachtrage, der
sich nur auf das an das Betreibungsamt Bern Stadt gestellte
Requisitorialbegehren um Verwertung bezieht, auf das Gegenteil
geschlossen werden.
Hat sich aber das Betreibungsamt Schwarzenburg lediglich einem
von der Rekurrentin direkt gestellten Verwertungsbegehren gegen
über gesehen, so war seine Weigerung, zur Verwertung zu schreiten,
angesichts der schon erwähnten Vorschrift des Art. 89 des Be
treibungsgesetzes eine begründete.
In zweiter Linie ist hervorzuheben, daß die Vorinstanz aus
drücklich erklärt, es sei die Betreibung Nr. 444 Schwarzenburg
samt den vollzogenen Pfändungen (-
d. h. der vorwürfigen
Pfändung vom 23. Juli/28. September 1901 ) nicht er
loschen und müsse auf Requisition des Betreibungsamtes Frei
burg fortgesetzt werden . In diesen zu Gunsten der Rekurrentin
und übrigens materiell richtig ) entschiedenen Punkten, d. h.
was die Frage der gegenwärtigen Gültigkeit der genannten Pfändung
als solche anbelangt, sind damit die gestellten (Beschwerde und)
nunmehrigen Rekursbegehren gegenstandslos geworden, so nament
lich das Begehren, die Pfändung wieder aufleben zu lassen (An
trag 1 c). Anderseits ergibt sich aus dem Gesagten, daß das Be
treibungsamt Schwarzenburg, falls es (was aus den Akten nicht
bestimmt ersichtlich ist) die fragliche Pfändung vom 23. Juli/
28. September 1901 in seinen Betreibungsbüchern ( infolge
der irrtümlichen Angaben des Betreibungsamtes Freiburg vom
9./14. Juni 1902 ) als erledigt vorgemerkt haben sollte, eine
bezügliche Berichtigung anzubringen hat.
Dagegen kommt dem Umstande, daß die genannte Pfändung
an sich als in Kraft bestehend zu gelten hat, nicht die Tragweite
zu, daß nun auch die am 22. Juli 1902 vom Amtsschreiber
von Schwarzenburg vorgenommene Löschung der Pfän
dung ohne weiteres als rechtlich unwirksam zu betrachten wäre.
Denn die Vormerkung der Liegenschaftspfändung in den Grund
und Hypothekenbüchern im Sinne von Art. 101 des Betreibungs
gesetzes bildet kein für den gültigen Bestand der Pfändung selbst
wesentliches Element, sondern dient nur dazu, Kollisionen des be
stehenden Pfändungsrechtes mit civilrechtlichen Ansprüchen am
Pfändungsobjekte vorzubeugen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIX,
- Teil, Nr. 54, i. S. Indermühle ). Somit folgt daraus, daß
nach dem Gesagten die Pfändung vom 23. Juli/28. September
1901 als rechtsbeständig gelten muß, nicht von selbst, daß nun
auch die Beschwerde bezw. Rekursbegehren, welche mit jener
Löschung im Zusammenhang stehen, notwendig gutzuheißen wären.
Vielmehr ist eine gesonderte, selbständige Beurteilung derselben
von nöten.
a. Hieher gehört zunächst das Begehren (sub 1 b), es seien
die Löschungen der Pfändungen rückgängig zu machen
soweit damit auch die Rückgängigmachung der fraglichen Löschung
der Pfändungsvormerkung nach Art. 101 des Betreibungsgesetzes
verlangt wird. Wie nun die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat,
ist die Führung der Pfändungskontrolle im Sinne von Art. 101
des Betreibungsgesetzes Sache des Amtsschreibers, d. h. eines in
seinen Funktionen nicht den Aufsichtsbehörden unterstellten kanto
nalen Beamten. Wenn daher die Rekurrentin verlangt, die frag
liche Löschung in den Kontrollen des Amtsschreibers sei rück
gängig zu machen , so kann diesem Begehren vorerst nicht in
dem Sinne entsprochen werden, daß die Aufsichtsbehörden direkt
als Oberinstanz den Amtsschreiber gemäß Art. 21 des Betreibungs
gesetzes anweisen würden, die von ihm getroffene Verfügung zu
revozieren, d. h. die Pfändung neuerdings in seinen Kontrollen
vorzumerken. Sondern es könnte sich allein fragen, ob nicht das
Begehren in dem Sinne gutzuheißen wäre, daß das Betreibungs
amt Schwarzenburg angewiesen würde, dem Amtsschreiber davon
Kenntnis zu geben, daß die Pfändung als solche noch rechts
beständig sei, und darum nachzusuchen, sie gemäß Art. 101 des
Betreibungsgesetzes in seiner Kontrolle neu vorzumerken. Indessen
darf auch in diesem Sinne dem vorwürfigen Beschwerdebegehren
nicht entsprochen werden, indem das Betreibungsamt seinerzeit die
Pfändung in gesetzlicher Weise dem Amtsschreiber angezeigt und
deren Vormerkung erwirkt hatte, anderseits aber die Löschung dieser
Vormerkung weder direkt noch indirekt auf seine Veranlassung hin,
sondern ausschließlich auf Zutun Dritter erfolgt ist, und es bei
dieser Sachlage nicht zu seiner Pflicht gehören kann, bei der Rück
gängigmachung der irrtümlicher Weise getroffenen Maßnahmen
mitzuwirken.
b. Die fragliche Löschung ist sodann auch von ausschlaggebender
Bedeutung für die Würdigung des Begehrens um Mitteilung jenes
Lastenverzeichnisses, welches das Betreibungsamt Schwarzen
burg in einer von einem andern Gläubiger durchgeführten, aber
die von der Rekurrentin gepfändeten Liegenschaften betreffenden
Verwertungsverfahren aufgestellt hatte, und des weitern Begehrens
um Aufnahme der Forderung der Rekurrentin in dieses Lasten
verzeichnis. Da die Vorinstanz feststellt und übrigens auch nicht
bestritten ist, daß bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses das
Pfändungsrecht in den öffentlichen Büchern der Amtsschreiberei
nicht mehr vorgemerkt war, so konnte es der Betreibungsbeamte
auch nicht mehr in das Lastenverzeichnis aufnehmen. Damit bleibt
immerhin die Frage unberührt, ob und inwiefern die Löschung der
Vormerkung in den Kontrollen der Amtsschreiberei dem Pfändungs
rechte der Rekurrentin im betreffenden Verwertungsverfahren habe
Eintrag tun können (vgl. Jäger, Kommentar, Art. 140, Note 3).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs mit zugehörigem Nachtrag (betreffend die Pfändung
vom 15. März 1902) wird im Sinne der Motive teilweise be
gründet erklärt, im übrigen abgewiesen.