Art. 23 lit. a bern. Gesetz vom 20. März 1854; Art. 75 und 10 bern. KV: Bei bestrittenem Bestand einer öffentlichen Leistung hat die Verwaltungsbehörde den Kompetenzstreit nach dem gesetzlichen Instanzenzug zu behandeln und darf die Sache nicht selbst endgültig entscheiden. Die in einer Konzessionsklausel enthaltene, nur zwischen den Parteien wirkende Auslegung ist keine allgemeine authentische Interpretation im technischen Sinn, kann aber gleichwohl einen förmlichen, rechtsverbindlichen Verwaltungsentscheid darstellen. Wird der gesetzlich vorgesehene Vorentscheid des Obergerichts bzw. der weiteren kantonalen Instanzen umgangen, liegt eine Entziehung des ordentlichen Richters und ein Übergriff in die richterliche Gewalt vor (consid. 1-2).
desselben, als Kraft oder Licht zu verwenden, z. B. für Eisen bahn , Fabrik oder gewerblichen Motorenbetrieb, vorausgesetzt nur, daß dabei keine Spekulationszwecke verfolgt würden. Durch Entscheid vom 13. August 1902 verwarf der Regie rungsrat die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin mit wesentlich folgender Begründung: Da die Konzession, welche die vorliegend streitige Klausel enthalte, ihren Entstehungsgrund nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem einseitigen Akt der Staats gewalt habe, beruhen die dadurch geschaffenen Rechtsverhältnisse, also auch die in Frage stehenden Privilegien der Gemeinden auf öffentlich rechtlichem Titel und können nicht in die Kategorie der Privatrechte eingereiht werden. Hieraus folge ohne weiteres, daß Anstände über Sinn und Tragweite der Konzession und ihrer Bedingungen nicht durch die Civilgerichte, sondern durch die Ad ministrativbehörden, bezw. den Regierungsrat zu erledigen seien. Gleichwie dieser eine erteilte Konzession aus wichtigen Gründen zurückziehen dürfe, stehe ihm auch das Recht zu, dieselbe in ihren Wirkungen gegenüber dem Konzessionär und allfällig privilegier ten Dritten authentisch zu interpretieren. Dies ergebe sich, abge sehen vom rechtlichen Charakter der Konzession, auch aus der Natur der Sache, da die Behörde, welche die Konzession erteilt habe, am besten in der Lage sei, den beabsichtigten Sinn ihrer Bestimmungen klarzustellen. In der Sache selbst pflichtete der Regierungsrat der Rechtsauffassung der Gemeinden bei, und ent schied demgemäß, der streitige Art. 18 der Konzession werde dahin erläutert, daß
gend streitige Bestimmung zu. Dieselbe statuiere einen privaten Anspruch der bezeichneten Gemeinden auf die Abgabe elektrischer Energie und auferlege der Rekurrentin die entsprechende eivilrecht liche Verpflichtung, über deren Sinn und Tragweite demgemäß nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden habe. Dieser Rechtslage sei sich übrigens der Regierungsrat selbst bei Erstellung der Konzession wohl bewußt gewesen, indem er sich die Kompetenz zur Feststellung des Selbstkostenpreises ausdrücklich vorbehalten und damit implicite, durch Unterlassung eines gleichen Vorbehalts, für die Beurteilung der Frage, was unter öffent lichen Zwecken zu verstehen sei, die Zuständigkeit der Gerichte anerkannt habe. Endlich sei der angefochtene Entscheid seinem In halte nach ein willkürlicher und verletze in dieser Hinsicht sowohl den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 72 K. V.) als auch denjenigen der Unverletzlichkeit allen Eigentums (Art. 89 K. V.); denn die Auslegung des Begriffes öffentliche Zwecke durch den Regierungsrat stehe mit dem klaren Wortlaut der frag lichen Konzessionsbestimmung in direktem Widerspruch; die Rekur rentin werde dadurch in dem Verfügungsrecht über ihr Eigentum, die von ihr produzierte Kraft, in verfassungswidriger Weise be einträchtigt. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen. Mit Bezug auf die Kompetenzfrage wiederholt er die Ausführungen des angefochtenen Entscheides und macht ferner wesentlich geltend, die Berufung der Rekurrentin auf Art. 23 litt. a des Gesetzes von 1854 sei verfehlt, da ein Kompetenzkonflikt im Sinne jener Bestimmung gar nicht vorliege. Dieselbe komme nämlich nur zur Anwendung, wenn die beklagte Partei einer Administrativklage gemäß Art. 1 bezw. 8 ibidem die Kompetenzeinrede erhebe; sie setze also notwendig voraus, daß ein Staats oder Gemeinde beamter, bezw. eine Staats oder Gemeindebehörde gegenüber einem vermeintlich oder tatsächlich Pflichtigen einen Anspruch auf eine öffentliche Leistung erhebe, d. h. einen förmlichen Administrativ entscheid provoziere. Keines dieser Requisite aber sei vorliegend gegeben; es stehe weder eine öffentliche Leistung im Sinne des citierten Gesetzes in Frage, noch sei eine Behörde oder ein Be amter als Kläger aufgetreten; auch handle es sich nicht um die Auswirkung eines förmlichen Entscheides, sondern lediglich um die einseitig anbegehrte Herbeiführung einer authentischen Interpreta tion einer streitigen Konzessionsbedingung. Diese letztere enthalte keineswegs, wie die Rekurrentin behaupte, eine civilrechtliche Ver einbarung zwischen Regierungsrat und Konzessionär, da hiefür eine beidseitige Willensbetätigung erforderlich wäre, während die fragliche Bedingung tatsächlich auf einer durchaus einseitigen Wil lensäußerung der Konzessionsbehörde beruhe. Daher habe sich der Regierungsrat durch die Auslegung dieser Bedingung keiner Kom petenzüberschreitung und Verletzung der angerufenen Verfassungs bestimmungen schuldig gemacht. Wenn er sich das Entscheidungs recht für die streitige Frage nicht ausdrücklich vorbehalten habe, so sei er eben von der Auffassung ausgegangen, es verstehe sich von selbst, daß jene durch einseitige Verfügung der Konzessions behörde, bezw. durch authentische Interpretation zu lösen sei. In materieller Hinsicht könne der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich bezeichnet werden, da sich der Regierungsrat, wie aus seinen Erwägungen hervorgehe, bei der streitigen Auslegung aus schließlich von Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit habe leiten lassen und lediglich bemüht gewesen sei, die ursprünglichen Intentionen der Konzessionsbehörde über den Sinn der fraglichen Klausel zum Ausdruck zu bringen. D. Die beteiligten Gemeinden Wynau, Aarwangen, Schwarz häusern und Bannwyl, welchen der Rekurs ebenfalls zur Ver nehmlassung zugestellt wurde, schließen sich in allen Punkten den Ausführungen des Regierungsrates an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vorgehen sollen. Der angerusene Artikel lautet dahin: Art. 23: Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Verwaltungs und den Gerichtsbehörden insbesondere wird verfahren wie folgt: a) Wird auf eine von den Verwaltungsbehörden erhobene For derung vorgeschützt, die Sache gehöre vor die Gerichte, so nimmt der Regierungsstatthalter diese Einwendung zu Protokoll und er stattet darüber Bericht an den Regierungsrat, welcher, wenn er die Einwendung gegründet findet, die Sache an die Gerichte ver weist, im entgegengesetzten Falle aber davon Mitteilung an das Obergericht macht, und diese Behörde anfrägt, ob sie die Kompe tenz der Verwaltungsbehörden anerkenne oder nicht. Spricht sich hierauf das Obergericht für die Kompetenz der Verwaltungsbehör den aus, so ist die Einwendung erledigt; vindiziert hingegen das Obergericht die Kompetenz zu Handen der Gerichtsbehörden, so fällt die Frage nach 27 Ziff. 2 litt. e der Staatsverfassung der Entscheidung des Großen Rates anheim. Der Regierungsrat bestreitet, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall an wendbar sei, indem er vorab ausführt, es handle sich hier gar nicht um einen förmlichen Administrativentscheid im Sinne der selben, sondern lediglich um eine einseitig herbeigeführte, authen tische Interpretation der streitigen Konzessionsbedingung. Allein dieser Einwand ist durchaus haltlos. Eine authentische Interpre tation im technischen Sinne liegt nicht vor; denn dieser Ausdruck bezeichnet die Auslegung einer Norm des objektiven Rechts, welche durch den Gesetzgeber, in den Formen eines gesetzlichen Erlasses, als für die Zukunft allgemein verbindlich ausgesprochen wird. In concreto dagegen steht nicht ein allgemeiner Rechtssatz in Frage, sondern eine für die streitenden Parteien speziell gel tende Konzessionsklausel, deren Interpretation, gleich der Aus legung eines privatrechtlichen Vertrages, lediglich für diese Par teien Recht schafft, ihnen gegenüber aber allerdings als verbindlich und in diesem Sinne authentisch erscheint, sofern sie von der kompetenten Stelle ausgeht. In der Tat hat die vom Regierungs rat gegebene Erläuterung unzweifelhaft die Bedeutung eines förm lichen , d. h. rechtsverbindlichen Entscheides; denn sie bezweckt, wie aus ihren Motiven zur Evidenz hervorgeht, den vorliegenden Streit über den Umfang des den beteiligten Gemeinden gegenüber der Rekurrentin zustehenden Anspruchs endgültig zu erledigen und ist demnach analog dem Feststellungsurteil des Richters über die Tragweite einer Vertragsbestimmung im Verhältnis zum Entscheid der Leistungsklage praktisch gleichbedeutend mit der direkt ausgesprochenen Verpflichtung der Rekurrentin, auf welche das eventuelle Begehren der Gemeinden an den Regierungsrat gerichtet ist, da in beiden Fällen nur noch die Exekution des fest gestellten Anspruchs in Frage kommen kann. Wieso ihre einsei tige Herbeiführung (nach dem Ausdruck des Regierungsrates) für die angebliche authentische Interpretation als solche charakte ristisch sein soll, ist unverständlich, da Streitsachen zwischen zwe Parteien normalerweise auf Veranlassung einer derselben, die klagend auftritt, zum Austrag durch die Behörden gelangen. Auch der weitere Einwand des Regierungsrates, es sei vorlie gend kein Kläger im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung vorhanden, entbehrt jeder Begründung; denn die beteiligten Ge meinden, resp. die Gemeinderäte als deren Organe, denen der Regierungsrat die Behördenqualität offenbar nicht absprechen will, haben durch die Einreichung des Begehrens beim Regierungsrat, er möchte die streitige Konzessionsklausel im verlangten Sinne auslegen, eventuell die Rekurrentin zur entsprechenden Abgabe elektrischer Kraft zu öffentlichen Zwecken verhalten, schon rein formell betrachtet, eine Klage auf eine angeblich öffentliche Lei stung gegen die Rekurrentin erhoben, wie diese letztere denn auch vom Regierungsrat zur Vernehmlassung aufgefordert, d. h. als beteiligte Partei behandelt wurde. Vollends aber trifft diese Auf fassung in sachlicher Hinsicht zu, da ja das Begehren auf einen endgültigen, verbindlichen Entscheid gerichtet ist und da der Regierungsrat, wie bereits dargetan wurde, die erlassene Inter pretation in diesem Sinne auffaßt, dieselbe somit implicite als Administrativentscheid charakterisiert. Wenn der Regierungsrat die Anwendbarkeit des citierten Art. 23 endlich mit der Behauptung zu widerlegen sucht, daß ein Anspruch auf eine öffentliche Leistung im Sinne von Art. 19 desselben Gesetzes nicht in Frage stehe, so kann auch dieses Ar gument nicht gutgeheißen werden. Einmal gerät der Regierungs
rat in diesem Punkt mit seinen eigenen Ausführungen über die Kompetenzfrage, wonach die vorliegend streitige Leistung auf einem öffentlich rechtlichen Titel, einer verwaltungsbehördlichen Verfügung, beruhe, in Widerspruch; denn bei jener Annahme müßte der citierte Artikel 19, welcher das Kriterium der öffentlichen Leistung davon abhängig macht, daß ihr Rechtsgrund, in einem Verwaltungsgesetz oder in einer andern Verwaltungsvorschrift liege, unzwei felhaft zutreffen. Überdies aber ist dieser Standpunkt grundsätzlich verfehlt, da jener Art. 23 ja keineswegs in denjenigen Fällen Platz greift, in welchen tatsächlich und unbestrittenermaßen eine öffentliche Leistung zur Beurteilung steht, sondern vielmehr dann, wenn das Vorhandensein einer solchen Leistung zwar behauptet, aber vom Rechtsgegner bestritten wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des genannten Artikels, sondern namentlich auch aus seiner Stellung im Zusammenhang des Gesetzes, da dieses nach Regelung des Verfahrens zur Beurteilung öffentlicher Leistungen (Art. 1 18), nach Feststellung des Begriffs dieser Leistungen (Art. 19) und der Erwähnung abweichender Spezial fälle (Art. 20 und 21) die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den staatlichen Behörden normiert und in Art. 23 litt. a peziell das Verfahren ordnet, nach welchem die tatsächliche Exi stenz einer öffentlichen Leistung als der Voraussetzung des vor gehend geregelten Administrativ Prozesses festgestellt werden soll, sofern die Kompetenz der Verwaltungsbehörden streitig ist. Nun haben allerdings die Gemeinden in casu nicht den im genannten Gesetz vorgeschriebenen Rechtsweg eingeschlagen, indem sie die Rekurrentin nicht unmittelbar auf Erfüllung ihres Anspruches belangten und die Streitsache vor den Regierungsstatthalter brach ten, weshalb die Rekurrentin auch nicht Gelegenheit hatte, ihre Inkompetenzeinrede an dieser Stelle zu erheben, sondern sich direkt an den Regierungsrat um Feststellung des streitigen Rechts verhältnisses wandten; allein dieser Umstand vermag keineswegs den Anspruch der Rekurrentin, daß die rechtzeitig vorgebrachte Einrede nach Vorschrift des Gesetzes behandelt werde, zu alterie ren und verleiht dem Regierungsrat nicht das Recht, die Kom petenzfrage in ungesetzlicher Weise zu erledigen. 2. Trifft nach dem Gesagten der erwähnte Art. 23 litt. a des Gesetzes von 1854, gemäß der Behauptung der Rekurrentin, für den vorliegenden Fall zu, so ist zur Entscheidung des Rekurses weiterhin zu untersuchen, ob in der unbestrittenen Mißachtung dieser Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid des Regie rungsrates eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekur rentin gefunden werden kann. Dies ist nun unzweifelhaft zu bejahen und zwar zunächst mit Bezug auf den im Rekurse ange rufenen Art. 75 K. V.; denn der ordentliche Richter im Sinne dieses Artikels für die vorliegende Kompetenzfrage ist gemäß jener Gesetzesvorschrift in erster Linie nicht der Regierungsrat allein, welcher tatsächlich entschieden hat, sondern er in Verbindung mit dem Obergericht, so daß ohne die Zustimmung dieses letztern ein rechtsgültiger Entscheid nicht zustande kommen konnte. Allein die Rekurrentin hat kein ordentliches Rechtsmittel, um den formell unzulässigen Entscheid zu beseitigen und den gesetzlichen Instan zenzug auszunützen, indem die Überweisung der Streitsache an das Obergericht und eventuell an den Großen Rat nach der gleichen Bestimmung nicht durch die hieran interessierte Partei selbst bewirkt werden kann, sondern durch den Regierungsrat von Amtes wegen zu erfolgen hat. Demnach aber entzieht das unge setzliche Vorgehen des Regierungsrates die Rekurrentin der Be urteilung durch die kompetente ordentliche Instanz. Ferner involviert der angefochtene Entscheid auch einen Übergriff des Regierungsrates in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit eine Verletzung des ebenfalls angerufenen Art. 10 K. V. Nur das Obergericht konnte die Frage der Kompetenz endgültig erledi gen (mit Vorbehalt der eventuellen Weiterziehung an den Großen Rat); der Regierungsrat aber hat diese Befugnis für sich in Anspruch genommen und dadurch in den Geschäftskreis jener Ge richtsbehörde eingegriffen. Somit ist der Rekurs schon aus den beiden vorstehenden Erwägungen gutzuheißen, ohne daß heute materiell untersucht werden müßte, ob für die Beurteilung der Hauptsache die Kompetenz des Gerichtes oder der Administrativ behörde begründet sei eine Frage, die an Hand des bundes gerichtlichen Entscheides i. S. Nordostbahn gegen Fiskus des Kantons Zürich, Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 54 Erw. 4 übri gens offenbar nur im Sinne der Verneinung der Zuständigkeit
des Regierungsrates gelöst werden könnte. Damit ist natürlich auf eine Prüfung der gegen den angefochtenen Entscheid in mate rieller Hinsicht vorgebrachten Rekursargumente nicht mehr einzu treten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß die angefochtene Verfügung des bernischen Regierungsrates vom 13. August 1902 im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.