Art. 17, 249, 250 SchKG; collocation plan as disposition and revocability during the objection period. The posting of the collocation plan constitutes an external administrative disposition vis-à-vis creditors. Such a disposition is not absolutely immutable; the bankruptcy administration may revoke or modify it before expiry of the objection period, provided it withdraws the original posting and republishes the corrected plan. If the posted plan is left standing until the period expires, it acquires legal force and binds the administration. A supplementary collocation is admissible only for late claims, not to reopen claims already finally decided in the ordinary collocation procedure (consid. 2).
falls sie sich nachträglich von der Ungesetzlichkeit oder Unange messenheit einer von ihr erlassenen Verfügung überzeugt, die Möglichkeit offen, sie rückgängig zu machen oder in der erforder lichen Weise zu modifizieren, so lange die Beschwerdefrist für An fechtung der Verfügung noch nicht ausgelaufen ist. Somit findet sich auch die Konkursverwaltung mit der erfolgten Auflage des Kollokationsplanes als einer von ihr getroffenen Verfügung nicht endgültig gebunden, sondern muß ihr noch während zehn Tagen von der Bekanntgabe der Auflage an, d. h. während der den Gläubigern gesetzten Anfechtungsfrist des Art. 250 Abs. 1 des Betreibungs und Konkursgesetzes, die Befugnis zustehen, am aufgelegten Kollokationsplan Anderungen vorzunehmen, wenn und soweit sie sich nachträglich von der Unrichtigkeit der vorge nommenen Kollokation überzeugt. Dies kann aber gültig nur in der Weise geschehen, daß die Konkursverwaltung die durch die Auflegung des Planes getroffene Verfügung, soweit sie sich als fehlerhaft erweist, als solche wieder aufhebt und damit die durch sie geschaffene Rechtslage rückgängig macht. Zu diesem Behufe muß die Auskündigung der Planauflegung widerrufen und der Plan zurückgezogen werden und hat darauf die Konkursverwaltung die neue, der Sachlage entsprechende Kollokation vorzunehmen und den Plan neuerdings nach Vorschrift des Gesetzes zur Auflegung zu bringen. Wenn dagegen die Konkursverwaltung, von einem derartigen Vorgehen absehend, die Auflage des unveränderten Planes bis zum Ablaufe der Anfechtungsfrist fortdauern läß so erwächst der Plan (abgesehen vom Falle gerichtlicher Anfech tung desselben) notwendig in Kraft, dies eben zufolge der mit der öffentlichen Auflegung eingetretenen und ungehemmt geblie benen Rechtswirkungen. Die Gläubiger, denen gegenüber die Auf legung erfolgt ist, können verlangen, daß eine Forderung als definitiv aus dem Plane beseitigt gelten müsse, welche, wie hier der Fall, die Konkursverwaltung weggewiesen hatte, ohne daß diese Maßnahme von der Verwaltung innert nützlicher Frist ab geändert oder vom betreffenden Gläubiger gerichtlich angefochten worden wäre. Dem gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, daß hier die Konkursverwaltung noch während des Laufes der Anfechtungs frist nach erneuter Prüfung der Sache schlüssig geworden ist von ihr bisher bestrittene Forderung der Rekursgegnerin als Konkursforderung zuzulassen. Dieser Umstand vermochte nach Maßgabe der gemachten Ausführungen nicht zu verhindern, daß der Kollokationsplan, so wie er am 26. August 1903 aufgelegt wurde und von da an aufgelegt blieb, d. h. unter Eliminierung der streitigen Forderung, in Rechtskraft erwuchs. Die Rechtskraft des Planes konnte sodann, einmal eingetreten, auch nicht meh dadurch beeinträchtigt werden, daß die Konkursverwaltung für die nunmehr von ihr anerkannte Forderung ein neues Kollokations verfahren in Form einer Nachtragskollokation eröffnete. Ein derartiges gesondertes Nachverfahren ist gesetzlich nur bezüglich verspäteter Konkursforderungen statthaft, während über die Kollo kation aller Forderungen, die der Konkursverwaltung bereits bei Aufstellung des Kollokationsplanes zur Prüfung unterbreitet waren, in dem durch die Art. 249/250 des Betreibungs und Konkursgesetzes vorgesehenen allgemeinen Verfahren zu befinden ist, und es nicht angeht, über die Frage der Kollokation einer Forderung, nachdem sie im Laufe dieses Verfahrens bereits ihre endgültige Lösung gefunden hat, durch eine Nachtragskollokation wie die hier vorgenommene, von neuem den Streit zu eröffnen. Diese Nachtragskollokation ist somit als gesetzlich ungültig und damit die fragliche Konkursforderung nach Maßgabe des rechts kräftigen Kollokationsplanes vom 26. August 1903 als von der Kollokation weggewiesen zu erklären. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die fragliche For derung der Rekursopponentin, Witwe Zeller, als von der Kollo kation weggewiesen erklärt.