Art. 74, 37 and 151 SchKG; scope of objection in pledge foreclosure: the debtor must state with sufficient clarity whether he contests only the claim or also the pledged right. The mere statement 'contested' is, absent special circumstances, to be construed as an objection only to the debt and not to the admissibility of foreclosure against the pledged real estate. Later conduct in the merits proceedings may corroborate this narrow interpretation. A security mortgage falls within the notion of mortgage under Art. 37 SchKG and may be enforced by pledge foreclosure.
nennt als Forderungsgrund eine Kautionshypothekarobligation vom 20. Juli 1901 und als Pfandgegenstand: Sect. VII, Parz. 615 und 928 im langen Lohn Der Betriebene Deuber erhob Rechtsvorschlag mit der Erklärung: Bestritten . Darauf betrat der Gläubiger den Prozeßweg und es wurde die betriebene Forde rung im Betrage von 6119 Fr. 53 Cts. nebst Zins gerichtlich geschützt, in letzter Instanz durch Bundesgerichtsentscheid vom 12. September 1903. Als das Betreibungsamt am 12. Oktober dem Rekurrenten vom Verwertungsbegehren des Gläubigers in der fraglichen Betreibung Mitteilung machte, beschwerte sich der Rekurrent, indem er ausführte: Eine Sicherungshypothek gebe dem Gläubiger kein Recht zur Grundpfandbetreibung. Der er hobene Rechtsvorschlag sei generell nach jeder Richtung hin er folgt, währenddem Keller nur das Bestehen einer Forderung, nicht aber eines Pfandrechtes habe feststellen lassen. Rekurrent ersuche deshalb um Aufhebung der Betreibung, eventuell darum, deren Fortsetzung nur auf dem Wege der ordentlichen Betreibung (auf Pfändung) zuzulassen. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuert Deuber nunmehr seine Beschwerde vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist, welche Tragweite dem Ausdruck Bestritten womit der Rekurrent seinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, beizu messen sei: ob darin eine Willenserklärung des Inhaltes liege, daß der Rekurrent lediglich die betriebene Forderung bestreite bezw. gegen die Zulässigkeit ihrer betreibungsweisen Geltendmachung Einsprache erhebe, oder ob sich seine Bestreitung darüber hinaus auch auf das beanspruchte Grundpfandrecht bezw. die Zulässig keit der Inanspruchnahme der fraglichen Liegenschaft als Exekutions objekt erstrecke. Von diesen beiden Möglichkeiten erscheint die erstere als die zutreffende, wenn man erwägt, daß es dem betriebenen Schuldner obliegt, bei der Erhebung des Rechtsvorschlages seinen Willen mit der gehörigen Sorgfalt zum Ausdruck zu bringen und Amt und Gläubiger mit der nötigen Klarheit wissen zu lassen, wie weit und in welcher Beziehung er sich der Betreibung widersetze. Danach darf verlangt werden, daß, wenn der Schuldner, unabhängig von der Bestreitung der Forderung, die Betreibung daneben auch noch wegen Nichtexistenz des vom Gläubiger bean spruchten Pfandrechts für unzulässig erklären will, er dies bei Erhebung des Rechtsvorschlages ausdrücklich bemerken muß. Die bloße Erklärung Bestritten kann also, sofern wenigstens nicht sonstige Umstände einen gegenteiligen Standpunkt rechtfertigen, als Rechtsvorschlagserklärung lediglich in Hinsicht auf die betriebene Forderung gelten, nicht aber gleichzeitig auch in Hinsicht auf das beanspruchte Pfandrecht. Auch abgesehen von dem Gesagten ist zu bemerken, daß für die Annahme, wonach der Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten jene engere Auslegung zu geben ist bezw. sie nur in jenem engern Umfange als gültig erfolgt anerkannt werden kann, auch das spätere Verhalten des Rekurrenten einen gewichtigen Rückschluß gestattet: Der Rekurrent hat nämlich im nachherigen Prozesse, soweit ersichtlich, nie geltend gemacht, daß er nicht nur die For derung des betreibenden Gläubigers bestreite, sondern, unabhängig von der Frage ihrer Existenz, auch die Existenz eines Pfandrechtes an der fraglichen Liegenschaft. Und doch hätte in diesem Prozesse die Abgabe einer dahingehenden Erklärung nahe gelegen und hätte sie loyaler Weise der Rekurrent seinem Prozeßgegner geschuldet. Vor allem aber wäre vom Rekurrenten im nunmehrigen Be schwerdeverfahren eine Bezeichnung des Grundes zu erwarten ge wesen, der ihn seinerzeit, bei Erhebung des Rechtsvorschlages, bestimmt haben mochte, neben der Forderung auch das Pfandrecht als solches zu bestreiten. Von einem solchen Nachweis seiner Willensrichtung bei der Rechtsvorschlagserklärung hat er aber des gänzlichen abgesehen. Wenn er statt dessen darauf abstellt, daß die fragliche Kautions hypothek kein auf dem Wege der Pfandverwertung realisierbares Grundpfand nach Art. 151 des Betreibungsgesetzes darstelle, so hält dies vor Art. 37 des Betreibungsgesetzes nicht Stand, der von Hypothek schlechthin spricht, welcher Ausdruck auch die Sicherungshypothek umfaßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.