Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 SchKG; Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen und von Dritten beanspruchten Gegenständen; Kompetenz des Betreibungsamtes. Gegenstände im Gewahrsam des betriebenen Schuldners unterliegen der Pfändung auch dann, wenn ein Dritter Eigentum beansprucht. Das Betreibungsamt hat den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde zu vermerken und das Einspruchsverfahren einzuleiten; es besitzt keine Befugnis, den Drittanspruch materiell endgültig zu beurteilen oder die Pfändung wegen angeblicher Evidenz des Anspruchs zu unterlassen. Eine solche Ordnung entspricht dem Gesetzeszweck, die Entscheidung zivilrechtlicher Streitfragen dem Richter vorzubehalten. Die nachträgliche Ungültigerklärung einer betreibungsamtlichen Verfügung berührt die Gebührenforderung des Amtes nicht; allfällige Schadenersatzansprüche sind separat geltend zu machen.
werden. In der Tat schreibt das Gesetz bestimmt und klar vor, wie es beim Pfändungsvollzuge in Betreff von solchen im schuld nerischen Gewahrsam befindlichen Gegenständen zu halten sei, die von bezw. für Dritte beansprucht werden: Daß solche Gegenstände (wenn, wie hier, keine sonstige pfändbare Habe vorhanden ist der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus der ausdrücklichen Vor schrift in Art. 95 Abs. 3. Daß sie ferner, wenn einmal dem Pfändungsbeschlage unterstellt, aus demselben nicht mehr vom Betreibungsamte entlassen werden können, weil der Eigentums anspruch dem Amte als liquid erscheint, steht nach dem Wortlaute des Art. 106 des Betreibungsgesetzes außer Zweifel: Denn da nach wird dem Amte schlechthin, ohne seinem Ermessen irgend welchen Spielraum einzuräumen, zur Pflicht gemacht, den Dritt anspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken, das Avisierungs und Bestreitungsverfahren einzuleiten, und falls dasselbe zu keiner Lösung führt, den Streit auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Diese Regelung entspricht denn auch allein dem System des Ge setzes, das Fragen wesentlich civilrechtlicher Natur regelmäßig der richterlichen Entscheidung vorbehält, während hier nach der vor instanzlichen Auffassung den Betreibungsbehörden unter Umständen (je nachdem sie die Sachlage für abgeklärt halten oder nicht) eine definitive Kognition über das materielle Recht des Drittansprechers zustehen müßte in dem Sinne, daß sie, trotz Bestreitung des be treibenden Gläubigers, die Existenz dieses Rechtes in Hinsicht auf das hängige Betreibungsverfahren gültig feststellen könnten. Eine solche Ordnung würde auch praktisch zu Unzukömmlichkeiten führen, da der betreibende Gläubiger beim Pfändungsvollzuge seine Inte ressen nicht persönlich wahren kann, und es so dem Pfändungs schuldner mit Konnivenz des angeblichen Drittberechtigten möglich wäre, zu Ungunsten des Gläubigers durch eine einseitige Dar stellung des Sachverhaltes eine den Drittanspruch mit Unrecht schützende Verfügung des Pfändungsbeamten zu erwirken. Übrigens mußte das Gesetz die Pfändung solcher von Dritten beanspruchter Gegenstände geradezu vorsehen, weil erst die durch den Pfändungs akt für den Gläubiger begründete Rechtsstellung diesem die Legiti mation zur Anfechtung des behaupteten Drittanspruches zu ver schaffen vermag. Umgekehrt kann das vom Gesetze aufgestellte Verfahren niemals zu einer erheblichen Gefährdung der Interessen des Drittansprechers führen, da entweder die Pfändung wegen Nichtbestreitung des Anspruches in kürzester Frist wieder dahinfällt oder dann der Streit baldigst vor den Richter gelangt, in welch letzterem Falle man es offenbar in der Regel nicht mit einem schon liquiden, sondern mit einem noch der richterlichen Prüfung bedürftigen Streitverhältnis zu tun hat. 3. Mit seinem Begehren, die Kosten des aufzuhebenden Pfän dungsaktes dem Betreibungsamte aufzuerlegen, ist der Rekurrent nicht zu hören. Gemäß dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Meyer (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 46, S. 198; Sep. Ausg., V, Nr. 25, S. 103) übt der Umstand, daß eine be treibungsamtliche Vorkehr nachträglich als ungültig aufgehoben wird, an sich keinen Einfluß aus auf den Bestand der durch ihre Vornahme entstandenen Gebührenforderung und haben sich mit einem allfälligen auf das fehlerhafte Vorgehen des Amtes stützten Ersatzanspruche die Aufsichtsbehörden nicht zu befassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Pfändungsaktes vom 18. Juli 1903 und Annullierung der bezüglichen Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt Risch ver halten, im Sinne der Motive zu einer neuen Pfändung zu schreiten.