- Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen
Neuburger Cie.
Betreibung gegen eine Ehefrau, die Handelsfrau (im Sinne des Art. 35
O.-R.) ist. Rückweisung, weil die obere kantonale Aufsichtsbehörde
sich über erhebliche tatsächliche Verhältnisse noch nicht ausge
sprochen hat.
I. Die Rekurrenten Neuburger Cie. hatten gegen die Ehe
frau des Kaspar Wietlisbach in Zufikon für eine Forderung von
522 Fr. 30 Cts. beim Betreibungsamt Zufikon Betreibung an
gehoben und erwirkten gegen die betriebene Schuldnerin unterm
- September 1902 eine Pfändung. Als sie am 13. Juni 1903
Verwertung verlangten, weigerte sich das Amt, dem Begehren
Folge zu geben, weil über den Ehemann Wietlisbach nunmehr
der Konkurs eröffnet sei. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichts
präsident von Bremgarten) schützte, in Abweisung einer bezüg
lichen Beschwerde der Rekurrenten, diese Weigerung von dem
Gesichtspunkte aus, daß Frau Wietlisbach nach den Umständen
des Falles nicht als Handelsfrau gemäß Art. 35 O. R. zu be
trachten und deshalb die gegen sie ergangenen Betreibungshand
lungen ungültig seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den
von Neuburger Cie. ergriffenen Rekurs durch Entscheid vom
14. Juli 1903 mit der Begründung ab: Wietlisbach sei zur Zeit
des Pfändungsvollzuges noch aufrechtstehend gewesen, weshalb
gegen seine Ehefrau in Gemäßheit des aargauischen ehelichen
Güterrechtes keine Betreibungshandlungen hätten vorgenommen
werden dürfen, auch wenn sie als Handelsfrau zu betrachten ge
wesen wäre.
II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs
von Neuburger Cie., worin dieselben das Begehren stellen:
das Betreibungsamt Zufikon anzuweisen, dem Verwertungsbegehren
der Beschwerdeführer Folge zu geben, unter Kostenfolge, sowie
die betreffenden Behörden für allfälligen Schaden, der den Be
schwerdeführern aus der bisherigen Unterlassung ihres Begehrens
entstanden sein könne, verantwortlich zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entgegen der Rechtsauffassung der kantonalen Oberinstanz und
entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes ist davon
auszugehen, daß kraft Bundesrechtes eine Ehefrau für Schulden
die sie in der Eigenschaft einer Handelsfrau im Sinne von Art. 35
O. R. eingegangen hat, persönlich betrieben werden kann, auf
welche Weise auch im allgemeinen das kantonale Ehegüterrecht
die Verpflichtungsfähigkeit und die Betreibbarkeit der Ehefrau
sonst geregelt haben mag. Hienach muß der Entscheid der kanto
nalen Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufgehoben werden.
Dagegen ist es dem Bundesgerichte nicht möglich, den Fall ma
teriell zu entscheiden, da die Vorinstanz (wie es von ihrem Rechts
standpunkte aus gegeben war), die Frage, ob Frau Wietlisbach
wirklich Handelsfrau im Sinne von Art. 35 O. R. sei, nicht,
speziell auch nicht nach ihrer tatsächlichen Seite hin, geprüft hat,
und da, wenn auch die erste Beschwerdeinstanz auf diese Frage
eingetreten ist, doch vor allem nun vorerst der kantonalen Ober
behörde Gelegenheit gegeben werden muß, dazu Stellung zu
nehmen. Die Angelegenheit ist also an sie zurückzuweisen, damit
sie sich darüber ausspreche, ob Frau Wietlisbach Handelsfrau
und deshalb persönlich betreibbar gewesen, und ob sie formell
gültig betrieben worden sei und ob also dem auf die ergangenen
Betreibungsakte gestützten Fortsetzungsbegehren die gesetzliche Folge
gegeben werden müsse oder nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive unter Rückweisung
des Falles an die kantonale Aufsichtsbehörde begründet erklärt.