Art. 21 SchKG; attachment complaint and mootness after execution of the seized claim: supervisory authorities may annul an enforcement act only so long as it is still capable of producing future legal effects. Once the seized asset or claim has been paid out and the act is thus spent, the complaint becomes devoid of object. Supervisory proceedings do not serve to obtain an abstract declaratory finding of unlawfulness, even if such a finding might be useful in later civil proceedings. Nor may the enforcement office be ordered, without statutory basis, to reverse a completed transfer of funds already received by the creditor. A moot complaint cannot be remitted for substantive review.
hat. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Aufhebung des Pfändungsaktes vom 2. Januar 1903 keine Rede sein. Denn nach den erfolgten zwei Zahlungen ist dieser Akt nicht mehr fähig, künftig betreibungsrechtliche Wirkungen zu entfalten und liegt also keine Möglichkeit vor, durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 21 des Betreibungsgesetzes dem Eintritt solcher Rechts wirkungen vermittelst Aufhebung des Aktes vorzubeugen. Lediglich aber festzustellen, daß die fragliche Pfändung gesetzwidrig erfolgt sei, gehört nach ständiger Praxis nicht zu den Funktionen der Aufsichtsbehörden und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde ührer bezweckt, auf eine solche Feststellung sich in einem bevor stehenden gerichtlichen Verfahren zu berufen, in welchem er mit der betreffenden Betreibung zusammenhängende Civilansprüche zur Geltung zu bringen sucht. Sodann kann es auch nicht an gehen, wie Rekurrent meint, das Betreibungsamt anzuhalten, den ( an den betreibenden Gläubiger bezahlten und damit in sein Eigentum übergegangenen ) Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu ühren. Denn es läßt sich nicht einsehen, kraft welcher gesetzlicher Bestimmung der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amts tätigkeit diese Herbeischaffung des Geldbetrages , d. h. die Rück gängigmachung des erfolgten Eigentumserwerbes zu bewerkstelligen vermöchte. Aus all' dem erhellt, daß die Beschwerde mit der nach ihrer Einreichung erfolgten Auszahlung der vom Amte bezogenen Summe in der Tat gegenstandslos geworden und der Vorentscheid also richtig ist. Ist aber die Beschwerde nunmehr ohne Gegenstand so kann sie auch nicht, wie Rekurrent eventuell beantragt, zur materiellen Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurück gewiesen werden. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche im Civilprozeßverfahren hat bereits der Vorentscheid dem Rekurrenten vorbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.