Mootness of attachment complaint after payment of seized debt

BGE 29 I 526Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.01.1903Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

L. Meyer Hartmann challenged the seizure of a ground-rent claim that the debt office had attached at J. Meyer’s request. He argued that the claim did not yet exist at the time of seizure and that the attachment should be annulled. The lower and cantonal supervisory authorities treated the complaint as moot after the seized rent had been paid out. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, once payment had occurred, the seizure could no longer have future enforcement effects and therefore could not be annulled. It also refused a mere declaration of illegality and any order to recover the money from the creditor. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 21 SchKG; attachment complaint and mootness after execution of the seized claim: supervisory authorities may annul an enforcement act only so long as it is still capable of producing future legal effects. Once the seized asset or claim has been paid out and the act is thus spent, the complaint becomes devoid of object. Supervisory proceedings do not serve to obtain an abstract declaratory finding of unlawfulness, even if such a finding might be useful in later civil proceedings. Nor may the enforcement office be ordered, without statutory basis, to reverse a completed transfer of funds already received by the creditor. A moot complaint cannot be remitted for substantive review.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 2. November 1903 in Sachen L. Meyer Hartmann. Pfändungsverfahren: Beschwerde; Stellung der Aufsichtsbehörden. I. Auf Begehren des J. Meyer als betreibenden Gläubigers pfändete das Betreibungsamt Ruswil am 2. Januar 1903 einen am 2. Februar verfallenden Gültzins von 90 Fr., den der be triebene Schuldner Egli Bächler an Bättig zu fordern hat. Am 13./14. Februar zeigte der Rekurrent L. Meyer dem Amte an, dåß er auf diesen Gültzins Anspruch erhebe, da ihm derselbe vom betriebenen Schuldner schon am 2. Juni 1902 abgetreten worden sei, von welcher Cession der Drittschuldner Bättig am 31. Januar 1903 Anzeige erhalten habe. Daneben erhob der Rekurrent gleichzeitig am 13. Februar Be schwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der Pfändung, wobei er geltend machte: zur Zeit der Pfändung habe eine pfändbare Forderung gar noch nicht existiert, sondern sei bloß die Möglich keit eines Rechtserwerbes gegeben gewesen, welche nicht Gegen stand einer Zwangsexekution bilden könne. II. Am 29. April 1903 erledigte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne, daß sie dieselbe für gegenstandslos geworden erklärte; dies mit der Begründung: Bättig habe den fraglichen Zins längst an das Betreibungsamt zu Handen des Pfändungsgläubigers I. Meyer einbezahlt. III. Hiegegen ergriff L. Meyer Rekurs an die kantonale Auf sichtsbehörde. Diese führte in ihrem Entscheide aus: Im Vorgehen des Amtes liege zwar eine gewisse Unkorrektheit, da es das Ver fahren nach Art. 106/109 hätte anordnen sollen. Indessen könne nach erfolgter Aushändigung des gepfändeten Zinses die Pfändung als solche nicht mehr aufgehoben werden und sei somit die Be schwerde als gegenstandslos zu betrachten, wobei dem Beschwerde führer für allfällige Entschädigungsansprüche gegen den Betrei bungsführer, eventuell das Betreibungsamt der Civilprozeßweg offen stehe. Das auf diese Erwägungen gestützte Dispositiv lautet: Auf vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, bezw. es sei dieselbe im Sinne der Motive gegenstandslos erklärt. Den nach Deckung des betriebenen Gläubigers verbleibenden Rest des bezahlten Zinses (30 Fr. 15 Cts.) händigte das Amt, nachdem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergangen war, dem heutigen Rekurrenten aus. IV. In seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse an das Bundesgericht stellt dieser die Begehren:
  2. Die angefochtene Pfändung sei aufzuheben, die erfolgte Aus händigung von 59 Fr. 85 Cts. an den Pfändungsgläubiger sei ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Ruswil sei anzu halten, den genannten Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu führen.
  3. Eventuell sei die Beschwerde zu materieller Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist unbestritten, daß das Betreibungsamt den eingezogenen Zinsbetrag, soweit er nicht zur Bezahlung des betreibenden Gläu bigers verwendet worden war, dem Rekurrenten ausgehändigt

hat. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Aufhebung des Pfändungsaktes vom 2. Januar 1903 keine Rede sein. Denn nach den erfolgten zwei Zahlungen ist dieser Akt nicht mehr fähig, künftig betreibungsrechtliche Wirkungen zu entfalten und liegt also keine Möglichkeit vor, durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 21 des Betreibungsgesetzes dem Eintritt solcher Rechts wirkungen vermittelst Aufhebung des Aktes vorzubeugen. Lediglich aber festzustellen, daß die fragliche Pfändung gesetzwidrig erfolgt sei, gehört nach ständiger Praxis nicht zu den Funktionen der Aufsichtsbehörden und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde ührer bezweckt, auf eine solche Feststellung sich in einem bevor stehenden gerichtlichen Verfahren zu berufen, in welchem er mit der betreffenden Betreibung zusammenhängende Civilansprüche zur Geltung zu bringen sucht. Sodann kann es auch nicht an gehen, wie Rekurrent meint, das Betreibungsamt anzuhalten, den ( an den betreibenden Gläubiger bezahlten und damit in sein Eigentum übergegangenen ) Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu ühren. Denn es läßt sich nicht einsehen, kraft welcher gesetzlicher Bestimmung der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amts tätigkeit diese Herbeischaffung des Geldbetrages , d. h. die Rück gängigmachung des erfolgten Eigentumserwerbes zu bewerkstelligen vermöchte. Aus all' dem erhellt, daß die Beschwerde mit der nach ihrer Einreichung erfolgten Auszahlung der vom Amte bezogenen Summe in der Tat gegenstandslos geworden und der Vorentscheid also richtig ist. Ist aber die Beschwerde nunmehr ohne Gegenstand so kann sie auch nicht, wie Rekurrent eventuell beantragt, zur materiellen Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurück gewiesen werden. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche im Civilprozeßverfahren hat bereits der Vorentscheid dem Rekurrenten vorbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementattachmentmootnesssupervisory complaintassignmentthird-party debtorpayment outannulment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attachment could still be annulled after the seized debt had already been paid out.

Extrahierter Entscheid

No. Once the seized amount had been paid out, the attachment could no longer produce future enforcement effects, so there was nothing left to annul.

Extrahierte Begründung

An annulment order under Art. 21 SchKG serves only to prevent future legal effects. After payment, the act is spent and cannot be undone through supervisory proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authorities could merely declare the seizure unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. Supervisory authorities are not tasked with issuing abstract findings of illegality, even if such a finding might be useful in later civil litigation.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that a declaratory statement on lawfulness falls outside supervisory functions.

Kernrechtsfrage

Whether the Betreibungsamt could be ordered to retrieve the money from the creditor and continue the execution lawfully.

Extrahierter Entscheid

No. There was no legal basis for the enforcement office to reverse the completed transfer of ownership in the paid money.

Extrahierte Begründung

The office could not be instructed to undo an already completed payment and ownership transfer by official act.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be remitted to the cantonal supervisory authorities for decision on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint had become moot, remittal for substantive review was excluded.

Extrahierte Begründung

A complaint without a live object cannot be sent back for material adjudication.

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