Art. 283 SchKG; retention certificate; scope of review by the enforcement office: the Betreibungsamt is not called upon to examine, even prima facie, whether the asserted debt and the underlying retention right materially exist. Its review is limited to the externally ascertainable prerequisites for retention, such as the presence of the goods in the leased premises and the debtor’s occupation thereof. Any dispute as to whether the claim is truly rent or merely damages, or whether a lease exists at all, belongs to the judge and cannot justify refusal of the interim security measure (consid. 1).
worden sei. Das Betreibungsamt nahm gleichen Tags trotz Pro testes der Rekurrenten die Retentionsurkunde auf. An Stelle der retinierten Mobilien trat nachträglich mit Bewilligung des Amtes eine bei Crivelli Cie. in Luzern deponierte Geldsumme. In der Folge fochten die Rekurrrenten die Retention und einen gestützt auf sie erlassenen Zahlungsbefehl vom 28. August 1903 beides innert Frist, an, wobei sie geltend machten: Die Retention sei anbegehrt und bewilligt worden für eine Mietzinsforderung. Eine solche bestehe aber nicht, weil zwischen den Beschwerdeführern und den angeblichen Retentionsgläubigern kein Mietverhältnis existiere, letztere vielmehr eine Schadenersatzforderung wegen ver späteten Wegzuges beanspruchen, wie sich aus einem Schreiben ihres Anwaltes Dr. Iten vom 13. August 1903 ergebe. Für Schadenersatz könne aber weder ein Retentionsrecht geltend gemacht noch eine Retentionsurkunde aufgenommen werden. Die vollzogene Retention qualifiziere sich als ein Arrest, der einem solventen Schuldner gegenüber durch Art. 59 der Bundesverfassung ver boten sei. II. Unterm 26. September /2. Oktober 1903 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde angebrachtermaßen ab. Ih Entscheid geht davon aus, daß, wie unbestritten und übrigens notorisch sei, zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde die Beschwerdeführer das Schloß St. Andreas bewohnt hätten und daß Frau und Sohn Page seit längerer Zeit Eigentümer des selben seien. Es sei hienach die allgemeine Voraussetzung des Re tentionsrechtes gegeben und habe damit das Amt, indem es Aufnahme der Retentionsurkunde schritt, nicht rechtswidrig handelt. Diese vorsorgliche Maßnahme könne selbstverständlich dem richterlichen Entscheide in keiner Weise vorgreifen. III. Innert nützlicher Frist zogen Frau und Dr. von Segesser ihre Beschwerde an das Bundesgericht weiter, indem sie neuerdings auf Aufhebung der Retention und des fraglichen Zahlungsbefehles antrugen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrenten suchen des nähern darzutun: daß zwischen ihnen und den angeblichen Retentionsgläubigern Page ein Miet vertrag bezüglich des Schlosses St. Andreas nie bestanden habe, daß ohne einen solchen die genannten Gläubiger auch keine Miet zinsforderung und kein Retentionsrecht an den im Schlosse be findlichen Mobilien der Rekurrenten haben können und daß infolge dessen die angefochtene Retentionsurkunde in gesetzwidriger Weise aufgenommen worden sei. Nun beruht aber diese ganze Argumen tation auf einer Verkennung der Stellung des Betreibungsamtes bei Verfügung des Retentionsbeschlages. Es kann hier unentschieden bleiben, ob der Gesetzgeber dem Amte überhaupt irgend eine Be fugnis habe einräumen bezw. eine Pflicht habe auferlegen wollen gegenüber einem Begehren um Retention die Frage nach der Existenz einer Forderung, die durch Retentionsrecht an den vom Petenten bezeichneten Objekten gesichert ist, zu prüfen, oder ob das Amt nicht vielmehr jedes derartige Begehren ohne jede Prüfung zu vollziehen habe. Auf alle Fälle ist nämlich, sofern dem Amte eine Kompetenz zur Kognition in genannter Hinsicht zusteht, die selbe keine so weitgehende, wie die Rekurrenten annehmen. Das Amt kann nicht zu untersuchen haben, nicht einmal proviso risch, im Sinne einer prima facie Kognition ob materiell die behauptete Forderung und das dafür beanspruchte Retentionsrecht wirklich existiere. Diese Prüfung kann nur den zuständigen ge richtlichen Behörden zukommen. Sie wäre, auch in einer bloß vorläufigen Weise vorgenommen, unvereinbar mit Wesen und Zweck der Retentionsurkunde, durch welche, als eine interimistische Sicherungsmaßnahme, die Interessen des angeblichen Gläubigers einstweilen amtlich gewahrt werden sollen, bis es ihm möglich ist die Objekte in den betreibungsrechtlichen Beschlag des ordentlichen Pfandverwertungsverfahrens einbeziehen zu lassen. Bei diesem Charakter der Retentionsurkunde darf ein Begehren um Aufnahme einer solchen vom Amte jedenfalls nur dann abgewiesen werden, wenn es an den allgemeinen und äußerlich zur Erscheinung kom menden Voraussetzungen für den Bestand des behaupteten Reten tionsrechts fehlt, d. h. wenn entweder die zu retinierenden Objekte sich gar nicht in dem als Mietobjekt angegebenen Raume befinden (bezw. nicht aus demselben im Sinne von Art. 284 des Betrei bungsgesetzes fortgeschafft worden sind), oder der Schuldner das behauptete Mietobjekt nicht bewohnt bezw. nicht bewohnt hat,
oder der Gläubiger zweifellos nicht Eigentümer oder Besitzer des Mietobjektes ist (vgl. Entscheid des Bundesrates i. S. Schadau, Archiv I, 72). Vorliegenden Falles wird aber die Existenz keiner dieser Voraussetzungen verneint, sondern lediglich darauf abgestellt, daß die Mietzinsforderung, für welche die Retention erwirkt wor den ist, mangels eines Mietvertrages zwischen den Rekurrenten und den Retentionsgläubigern nicht existiere. Ob diese Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sei, ist eine Frage, die des gänzlichen der materiellen Prüfung des streitigen Verhältnisses durch den Richter vorbehalten bleiben muß und die für die Exekutionsbehörden keinen Anlaß geben kann, ihre amtliche Hilfe auf die Gefahr hin zu verweigern, ein wirklich bestehendes und bedrohtes Recht schutzlos zu lassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.