- Entscheid vom 22. Oktober 1903 in Sachen Tschopp.
Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde: Rechtliches Inter
esse des Beschwerdeführers. Rekurs der Bürgen des betreibenden
Gläubigers im Einspruchsverfahren.
I. Zu Gunsten mehrerer Gläubiger des Walter Thommen,
Kaufmann in Solothurn, wurde vom Betreibungsamt Solothurn
die Pfändung eines auf die Kantonalbank Liestal lautenden Spar
kasseguthabens des Betriebenen von 7888 Fr. 85 Cts. vorge
nommen. (Über das Datum und die Art und Weise des Pfän
dungsvollzuges enthält der vorinstanzliche Entscheid keine nähern
Angaben.) Das Sparkasseguthaben rührt von einer dem Walter
Thommen angefallenen Erbschaft her. Auf Rechnung dieses Erb
teiles hatte Thommen verschiedene Cessionen vorgenommen, so am
12. Juli 1902 zu Gunsten des I. Mehlenberger in Solothurn
und am 24. Juli 1902 zu Gunsten des N. Feigenwinter, Rechts
anwalt in Arlesheim. Am 5. August 1903 machte der betriebene
Schuldner das Betreibungsamt Solothurn auf diese Tatsachen
aufmerksam, worauf das Amt das Bereinigungsverfahren der
Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes einleitete. Drei betreibende
Gläubiger, darunter W. Brunner, Bankier in Solothurn, bestritten
die Ansprüche der genannten zwei Cessionäre, und das Amt setzte
nunmehr diesen eine zehntägige Frist an, innert welcher sie ihre
Cessionen durch gerichtliche Klage geltend zu machen hätten.
II. Eine hiegegen von den Cessionären Mehlenberger und
Feigenwinter eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. September 1903 unter
Aufhebung genannter Fristansetzung gutgeheißen mit der Begrün
dung, daß die Art. 106/109 auf gepfändete Forderungen keine
Anwendung finden.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs,
den Theodor Tschopp, auf seine Eigenschaft als Bürge des be
treibenden Gläubigers Brunner sich berufend, rechtzeitig dem
Bundesgericht eingereicht hat und worin er auf Bestätigung der
betreibungsamtlichen Fristansetzung anträgt. Laut einem bei den
Akten liegenden Schreiben hat Brunner gegenüber Tschopp die
Erklärung abgegeben, daß er von einer Weiterziehung des Ent
scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde absehe und alle weitern
Vorkehren Tschopp überlasse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es frägt sich vor allem, ob der Rekurrent, der als Bürge des
betreibenden Gläubigers Brunner auftritt, in dieser Eigenschaft
befugt sei, gegen den angefochtenen Entscheid ( kraft eigenen
Rechtes, wie er es tut, und nicht etwa als Vertreter Brunners
Rekurs zu ergreifen. Bei der Prüfung dieses Punktes ist von
dem durch die Praxis aufgestellten Grundsatze auszugehen, daß
zur Anfechtung einer betreibungsamtlichen Verfügung bezw. des.
über eine solche Verfügung ergangenen Beschwerdeentscheides der
jenige legitimiert ist, der ein rechtliches Interesse an dieser
Anfechtung hat. Hienach genügt es also nicht, daß die betreffende
amtliche Maßnahme tatsächlich eine Gefährdung oder Schädigung
von Interessen des Beschwerdeführers in sich schließt; sondern es
wird erfordert, daß das Interesse, dessen Gefährdung oder Schä
digung in Frage steht, auch rechtlich als solches anerkannt und
geschützt sei, daß man es mit einem Eingriff in die Rechtssphäre
des Beschwerdeführers zu tun habe. Ein derartiger zur Beschwerde
führung legitimierender Eingriff ist nun allerdings nicht nur
gegenüber den im Betreibungsverfahren Beteiligten, Gläubiger
und Schuldner, sondern auch gegenüber außerhalb des Verfahrens
stehenden Dritten möglich, dadurch eben, daß diese bei Durch
führung des Verfahrens durch eine Maßnahme des Amtes bezw.
eine Anordnung der Aufsichtsbehörde im genannten Sinne in
ihrer Rechtsstellung betroffen werden ( z. B. der angebliche
Dritteigentümer bei der Entscheidung der Frage des Gewahrsams
in den Fällen der Art. 106 109 und 242 ). In der Lage eines
solchen Dritten befindet sich aber der heutige Rekurrent nicht. Die
Aufhebung der vom Betreibungsamt verfügten Fristansetzung von
Seiten der Vorinstanz geht eventuell gegen ein rechtliches Interesse
allein des betreibenden Gläubigers Brunner, indem sie die Geltend
machung seines Forderungsrechtes erschwert. Dagegen wird durch
genannte Maßnahme in keiner Weise ein rechtliches Interesse des
Rekurrenten verletzt. Denn diesem steht eine Befugnis nicht zu,
über die betriebene Forderung irgendwie zu verfügen und speziell
auf ihre betreibungsweise Geltendmachung einzuwirken, und er
befindet sich insoweit auch in einem Rechtsverhältnis weder zum
Drittschuldner der Forderung, noch zu den Cessionären Mehlen
berger und Feigenwinter. Vielmehr könnte bei ihm von einem zur
Beschwerde legitimierenden rechtlichen Interesse erst dann die Rede
sein, wenn er gemäß Art. 504 des Obligationenrechtes durch
Befriedigung des Gläubigers Brunner in die Rechte desselben ein
getreten wäre. Wenn der Gläubiger Brunner als hiezu legitimierte
Partei den Vorentscheid an das Bundesgericht gezogen hätte, so
würde dadurch freilich zu Gunsten des Rekurrenten die Möglich
keit, sei es einer gänzlichen, sei es einer teilweisen Befreiung von
seiner Bürgschaftsschuld begründet worden sein. Aber aus der be
züglichen Unterlassung des Gläubigers vermag der Rekurrent eine
Befugnis nicht herzuleiten, um an Stelle des Gläubigers das
Beschwerderecht gegenüber der fraglichen Anordnung der Aufsichts
behörde auszuüben; sondern es kann ihm daraus nur allfällig
eine civilrechtliche Einrede gegen den seine Bürgschaftsforderung
geltend machenden Gläubiger erwachsen.
Dem gesagten tut endlich der Umstand keinen Eintrag, daß
im Falle des Konkurses des Hauptschuldners dem Bürgen in ge
wissem Umfange ein Einfluß auf die konkursmäßige Geltend
machung der gläubigerischen Forderung eingeräumt ist, auch wenn
er seine Bürgschaftsverpflichtung noch nicht erfüllt hat. Es handelt
sich hier um singuläres Recht des Konkursverfahrens, das aus
dessen Natur einer Generalliquidation des gemeinschuldnerischen
Vermögens sich erklärt, und nicht analog auf den Fall der Pfän
dung angewendet werden darf.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Re
rrenten zum Rekurse nicht eingetreten.