Art. 85 SchKG; extrajudicial withdrawal of objection and delimitation of competences between supervisory authorities and the judge. A withdrawal of objection agreed upon between creditor and debtor is valid and effective upon the parties' agreement; the supervisory authorities are competent to determine whether such a withdrawal has occurred. By contrast, the interpretation of a creditor's promise to suspend enforcement until expiry of the payment order concerns a stay within the meaning of Art. 85 SchKG and, if disputed, must be decided by the judge. In the absence of a judicial stay order, the enforcement office may proceed on the basis of a valid withdrawal of objection.
seitigt. Gegenüber der Behauptung des Gläubigers sodann, seien durch die Abmachung vom 18. Oktober 1902 definitiv zu rückgezogen, müsse bemerkt werden, daß diese Abmachung auch im entgegengesetzten, den Schuldnerinnen günstigen Sinne sich aus legen lasse und daß die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt sei, diesen unter den Parteien waltenden Streit zu schlichten. Solange aber eine gerichtliche Aufhebung oder ein Rückzug der Rechtsvorschläge nicht stattgefunden habe, könne auch keine Fortsetzung der Betrei bung erfolgen. III. Mit dem vorliegenden rechtzeitig eingereichten Rekurs be antragt nunmehr der Gläubiger Österwalder Aufhebung des Ent scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Durch die Abmachung vom 10. Oktober 1902 wurde ein dop peltes bedungen: Einerseits gaben die betriebenen Schuldnerinnen die Erklärung ab, die erhobenen Rechtsvorschläge zurückzuziehen, wogegen sich anderseits der Rekurrent als betreibender Gläubiger verpflichtete, die Betreibung bis zum Ablauf des Zahlungsbefehls nicht fortzusetzen. Wenn nun auch diese beiden Verpflichtungen zu einander in einem Verhältnisse der Konnexität stehen, so ist doch keine von ihnen für die andere Bedingung im Rechtssinne, son dern ist jede mit der Einigung der Parteien sofort zu voller recht licher Existenz gelangt. Daraus folgt nun zunächst, daß man einem gültigen und definitiven Rückzuge der Rechtsvorschläge gegenübersteht, wie denn auch die erwähnte Erklärung des schuldnerischen Vertreters vom Amte in diesem Sinne aufgefaßt wurde, als ihm der Re kurrent von ihrem Inhalte mit Brief vom 24. Oktober 1902 Kenntnis gab. Dabei ist zu bemerken, daß die Vorinstanz mit Unrecht die Aufsichtsbehörden als unzuständig erachtet, die Frage zu prüfen, ob ein gültiger Rückzug der Rechtsvorschläge erfolgt sei, und mit Unrecht von diesem Gesichtspunkte aus (weil dieser Rückzug nicht feststehe) zur Aufhebung der Pfändung vom 22. Juli 1903 gelangt. Einen Anhaltspunkt dafür, daß andere Amtsstellen als die Betreibungs bezw. Aufsichtsbehörden darüber zu entscheiden hätten, unter welchen Umständen ein Rechtsvorschlag außerge richtlich als zurückgezogen zu gelten habe, bietet das Gesetz nicht. Umgekehrt verhält es sich aber mit der Entscheidung darüber, welche Tragweite der Erklärung des Rekurrenten bezw. seines Vertreters beizumessen sei, daß er bis zum Ablauf des Zahlungs befehls die Betreibung nicht fortsetzen werde, d. h. ob kraft dieser Erklärung die Fortsetzung der Betreibung auf Grund der erlassenen Zahlungsbefehle überhaupt ausgeschlossen oder ob sie nur bis un mittelbar vor Auslauf der Befehle vertagt sei. In beiden Fällen liegt nämlich in dieser Erklärung materiell die Gewährung einer Stundung, wobei im erstern Falle die Stundung implicite einen Verzicht auf die Weiterführung der Betreibung enthält, da hier die Betreibung mit Ablauf der Stundungsfrist ihrerseits durch Zeitablauf erlöschen würde. Über die streitige Auslegung einer solchen Stundungserklärung hat nun aber nach Art. 85 des Be treibungsgesetzes der Richter zu entscheiden, und an ihm wird es sein, gemäß diesem Artikel die Einstellung der Betreibung verfügen und damit die Pfändung vom 22. Juli 1903 aufzu heben, wenn er finden sollte, daß die Stundungsfrist erst nach Erlöschen der Zahlungsbefehle abgelaufen sei. Da eine derartige richterliche Schlußnahme beim Pfändungsbegehren vom 20. Juli 1903 nicht vorlag, hat das Amt, gestützt auf den gültigen Rück zug der Rechtsvorschläge, diesem Begehren mit Grund Folge gegeben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive als begründet erklärt.